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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.10.1983, Az.: 2 BvR 859/83

Zeugen; Aussagebereitschaft; Kosten; Rechtsbeistand; Landeskasse; Zusage des Gerichtsvorsitzenden

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.10.1983
Aktenzeichen
2 BvR 859/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 18.03.1983 - AZ: 3 StR 479/82 (S)

Fundstellen

  • NJW 1984, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1984, 82

Redaktioneller Leitsatz

1. Ist die Abhängigkeit einer Aussagebereitschaft eines Zeugen dadurch beeinflußt, daß entstehende Kosten für einen Rechtsbeistand durch die Landeskasse getragen werden, so liegt in der Zusage des Gerichtsvorsitzenden, diese Kosten durch die Landeskasse erstatten zu lassen, nicht das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils.

2. Wenn die Zeugenaussagen verwertet wird, so verletzt sie den Beschuldigten, den sie belasten, nicht in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.