Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.10.1983, Az.: 2 BvR 859/83
Zeugen; Aussagebereitschaft; Kosten; Rechtsbeistand; Landeskasse; Zusage des Gerichtsvorsitzenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.10.1983
- Aktenzeichen
- 2 BvR 859/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11494
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1984, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1984, 82
Redaktioneller Leitsatz
1. Ist die Abhängigkeit einer Aussagebereitschaft eines Zeugen dadurch beeinflußt, daß entstehende Kosten für einen Rechtsbeistand durch die Landeskasse getragen werden, so liegt in der Zusage des Gerichtsvorsitzenden, diese Kosten durch die Landeskasse erstatten zu lassen, nicht das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils.
2. Wenn die Zeugenaussagen verwertet wird, so verletzt sie den Beschuldigten, den sie belasten, nicht in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.