Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1975, Az.: 3 StR 154/75
Zeitpunkt für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes; Verurteilung und Freispruch wegen desselben Sachverhalts; Minderung der Strafe des Gehilfen nach § 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 154/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 25.03.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betrug
Prozessführer
Kaufmann Oswald Hermann S. aus M., geboren am ... 1919 in P., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. November 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 1974, soweit es ihn betrifft, in den Fällen III 52 und 74 sowie in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen III 52 und 74 der Urteilsgründe und in allen Strafaussprüchen. Im übrigen ergibt sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Generalbundesanwalt führt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 1975 aus:
1.
Zu den Fällen III 52 und 74
"a)
Die subjektiven Voraussetzungen für die Beihilfe zum Betrug nimmt das Landgericht für die Zeit "spätestens ab Anfang Mai 1968" an (UA S. 55); für die Zeit davor konnte es sich die erforderliche Gewißheit mithin nicht verschaffen.Im Fall 52 (UA S. 29, 43, 49/49 a) liegt das Verhalten des Angeklagten, in dem das Landgericht eine Beihilfe sieht, aber zeitlich davor. Es lastet ihm nämlich insoweit nur die den schließlichen Vertragsabschluß vom 3. Mai 1968 fördernden Telefongespräche an. Über deren Zeitpunkt ist nur die Aussage des geschädigten Zeugen festgehalten, wonach "eine Woche vor dem Verkauf" telefoniert worden sei (UA S. 49), die Telefongespräche können daher noch im April 1968 geführt worden sein.
Das kann der Tatrichter übersehen haben.
b)
Im Fall 74 (UA S. 36), den der Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht eingeräumt haben soll (UA S. 43), weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte wegen des möglicherweise gleichen Sachverhaltes (UA S. 70 zu Nr. 24) freigesprochen worden ist, weil er sich daran nicht erinnern könne (UA S. 73) und Beweismittel nicht zur Verfügung ständen (UA S. 75). Was an beiden Stellen in tatsächlicher Hinsicht festgehalten ist, läßt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß dasselbe Geschehen gemeint ist. Der Angeklagte soll, soweit er verurteilt wurde, am 14. Mai 1968 "Matratzen für 4.083,75 DM und Teppiche für 13.860,- DM" bestellt haben, wovon "Teppiche zum Preis von 11.004,84 DM" zur Auslieferung kamen (UA S. 36), während im Fall des Freispruchs eine ersichtlich etwa zur gleichen Zeit bei derselben Firma aufgegebene Bestellung von Teppichen gerade "zum Preis von 11.004,84 DM" nicht nachweisbar sein solle. Diese Übereinstimmung im tatsächlichen sowie der Umstand, daß es sich ausweislich der Urteilsgründe jeweils um das Tatgeschehen zu Fall 83 der Anklage handelt, spricht dafür, daß es sich um denselben Vorgang, nämlich eine Bestellung vom 14. Mai 1968 handelt. Eine solche Bestellung kann der Angeklagte aber nicht gleichzeitig "einräumen" und ihr andererseits mit Erinnerungslosigkeit begegnen.Diesen Widerspruch kann nur der Tatrichter klären."
2.
Zu den Strafaussprüchen
"Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich wegen Beihilfe zum vollendeten und versuchten Betrug bestraft (UA S. 61/62).
§ 49 Abs. 2 StGB a.F. sah vor, daß die Strafe des Gehilfen nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Landgericht ausdrücklich abgesehen (UA S. 79). § 27 Abs. 2 StGB n.F. sieht nunmehr vor, daß die Strafe für den Gehilfen nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB n.F. gemildert werden muß. Das ist auch noch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 3 n.F., § 354 a StPO). Ob unter Anwendung der sich hieraus ergebenden Strafrahmen auf geringere Strafen erkannt worden wäre, kann das Revisionsgericht abschließend nicht beurteilen. Darüber muß der Tatrichter befinden.
Sollte zum Zeitpunkt der neuen Verhandlung der Angeklagte die in die Gesamtstrafe einbezogene Strafe aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1971 (UA S. 79 a) bereits verbüßt haben, werden die Grundsätze in BGHSt 12, 94 zu beachten sein."
Dem tritt der Senat bei.
Unter diesen Umständen ist die nicht mit Gründen versehene sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos.
Mayer
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg