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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1962, Az.: BVerwG VIII C 71.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 71.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.12.1959 - AZ: 2 S 380/58

Fundstellen

  • DÖV 1962, 623-625 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1361-1363 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • RiOW 1962, 171
  • ZLA 1962, 187

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zum Begriff des politischen Widerstandes in der sowjetischen Besatzungszone.

  2. 2)

    Zur Frage des Vertretenmüssens im Falle der Verhinderung von Demontagemaßnahmen der Besatzungsmacht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1959 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1958 sowie die Bescheide des Landratsamts E. a.N. vom 23. April 1956 und vom 12. Dezember 1957 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, das Landratsamt E. a.N. anzuweisen, dem Kläger den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde nach Kriegsende in der sowjetischen Besatzungszone in einem Industriebetrieb, in dem er schon seit 1934 tätig gewesen war, unter sowjetischer Leitung weiterbeschäftigt. Nachdem die sowjetische Besatzungsmacht die Demontage des Werkes angeordnet hatte, vernichtete er, als er bei den hierfür erforderlichen Arbeiten mitzuwirken hatte, im Jahre 1947 heimlich verschiedene technische Unterlagen des Betriebes, um zu verhindern, daß sie in die Sowjetunion gelangten. Im November 1955 kam er infolge von Nachfragen, die bei ihm eingingen, zu der Überzeugung, daß seine Tat in Kürze aufgedeckt werden würde. Daher flüchtete er in die Bundesrepublik aus Furcht, durch die sowjetzonalen Behörden verhaftet zu werden. Sein Antrag, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe sich zwar in einer politisch, bedingten besonderen Zwangslage subjektiver Art befunden, habe diese Zwangslage jedoch zu vertreten.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine bisherigen Anträge.

3

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

4

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet.

5

II.

Die Revision hat Erfolg.

6

Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C. Dieser steht ihm nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, dann zu, wenn er Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 BVFG ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat das verneint. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

7

Der Kläger entspricht den Anforderungen des § 3 BVFG. Er ist von seinem früheren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob er sich wirklich, wie er vorgetragen hat, in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für seine persönliche Freiheit befunden hat. Seine Flucht ist jedenfalls, wie sich aus den - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, durch seine Besorgnis ausgelöst worden, daß die sowjetzonalen Behörden ihn wegen seiner im Jahre 1947 gegen die sowjetische Besatzungsmacht begangenen Sabotagehandlung verhaften lassen würden. Diese Besorgnis war weder völlig unsinnig noch offensichtlich unbegründet. Das Abhängigkeitsverhältnis, in dem das Sowjetzonenregime sich auch heute noch zur Besatzungsmacht befindet, ist allgemeinkundig. Die Funktionäre jenes Regimes sehen alle Personen, die sie als Gegner der Sowjetunion oder der sowjetischen Besatzungspolitik erkennen, als ihre eigenen politischen Gegner an und lassen sie ohne Rücksicht auf Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit durch die ihnen unterstellten Organe, vor allem durch den SSD, verfolgen. Durch die Antragen, die im November 1955 wegen des Verbleibs der technischen Unterlagen des Werkes an den Kläger gerichtet wurden, hatte die Lage auch objektiv in seiner Person bereits eine Verschärfung erfahren und sich in bezug auf ihn in bedrohlicher Weise zugespitzt. Dies muß um so mehr gelten, als schon die Form jener Antragen ergab, daß man den Kläger in Verdacht hatte, die gesuchten Unterlagen im Jahre 1947 beiseite geschafft zu haben, und als ferner der Kläger sich dessen bewußt war, damals bei seiner Tat Mitwisser gehabt zu haben.

8

Unter diesen Umständen muß such anerkannt werden, daß ein anderer, besonnen handelnder Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der gleichen Lage ebenfalls eine Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr angesehen hätte. Demnach hat der Kläger sich, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat, in einer besonderen Zwangslage subjektiver Art befunden. Auch eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 1, 195; ferner das Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = DÖV 1960 S. 906) als eine Zwangslage im Sinne von § 3 BVFG anzuerkennen.

9

Diese Zwangslage war auch, wie § 3 BVFG es voraussetzt, durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt. Sie ergab sich allein aus der Fortdauer der Abhängigkeit des Sowjetzonenregimes von der sowjetischen Besatzungsmacht. In der Bundesrepublik hätte einem Deutschen, der in den Jahren unmittelbar nach dem Zusammenbruch des Reiches Demontageaktionen der Besatzungsmächte behindert hätte, hierfür erfahrungsgemäß im Jahre 1955 keine Bestrafung mehr gedroht.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Kläger dennoch die Erteilung des Ausweises C versagt, und zwar mit der Begründung, daß er seine politisch bedingte besondere Zwangslage zu vertreten habe. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff des Vertretenmüssens verkannt.

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Die Feststellung, daß die Folgen eines bestimmten Verhaltens im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten sind, ist die von jedem Werturteil freie Aussage, daß nach der Regelung, die im Bundesvertriebenengesetz getroffen wurde, der in Betracht kommende Sachverhalt zum eigenen Verantwortungsbereich des Betroffenen gehört (Urteile vom 24. April 1961 - BVerwG VIII C 313.59 -, ZLA 1961 S. 283, und vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 395.59 -, ROW 1962 S. 34 = ZLA 1961 S. 302). Dem Bundesvertriebenengesetz ist nach dessen Sinn und Zweck, wie das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, der Grundsatz zu entnehmen, daß aus dem Gesichtspunkt des Vertretenmüssens ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch hat, wenn er die Verfolgung und Bestrafung, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft, im Bewußtsein dieser voraussichtlichen Folgen selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; ferner, die Urteile vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 18 = ZLA 1961 S. 135, und, mit weiteren Nachweisen , vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1272 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222).

12

Aus den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Kläger die Verfolgung, auf die er sich beruft, durch sein Verhalten selbst herbeigeführt hat und daß er bei seiner Tat sich der Gefahr einer schweren Bestrafung auch bewußt war. Die Frage aber, ob ihm auch hätte zugemutet werden können, diese Tat, die ihn gefährden mußte, zu unterlassen, ist im Gegensatz zur Ansicht, die der Verwaltungsgerichtshof hierzu im Ergebnis vertreten hat, zu verneinen. Es läßt sich nicht sagen, es sei vom Kläger billigerweise zu erwarten gewesen, daß er sich anders verhielt.

13

Das erkennende Gericht hat bei der Abgrenzung des Begriffs des Vertretenmüssens in seiner Rechtsprechung dem Umstände Rechnung getragen, daß die Machthaber der sowjetischen Besatzungszone in Übereinstimmung mit der Praxis, die auch in den anderen kommunistisch beherrschten Ländern besteht, die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit vielfach mißachten und dadurch bei der betroffenen Bevölkerung Abneigung und den Wunsch nach einer Änderung der derzeitigen politischen Verhältnisse erwecken. Es kann trotz der Gefahr, mit der in der sowjetischen Besatzungszone eine jede Bekämpfung des dortigen Regimes offensichtlich verbunden ist, einem Deutschen mit politischem Verantwortungsgefühl nicht zugemutet werden, sich mit solchen - auf der kommunistischen Ideologie beruhenden - Zuständen abzufinden. Daher ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine Zwangslage nicht zu vertreten, die durch eine Auflehnung gegen das in der sowjetischen Besatzungszone herrschende System verursacht worden ist, sofern sich diese Auflehnung nicht als eine bloße Widersetzlichkeit bei der Wahrnehmung lediglich persönlicher Interessen oder im Rahmen einer Unfughandlung, sondern als ein Widerstand im engeren - politischen - Sinne des Wortes geäußert hat, nämlich als ein der politischen Überzeugung des Täters entspringendes Verhalten, das dazu bestimmt und, wenigstens in der Vorstellung des Täters, auch dazu geeignet war, das abgelehnte Regime als solches über den Rahmen des Einzelfalles hinaus zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 18 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135). Einen so gearteten Widerstand hat das Gericht, ohne damit diesen Begriff in sachlicher Hinsicht jeweils unterschiedlich abgrenzen zu wollen, in seiner Rechtsprechung je nach der Lage des Einzelfalles als politischen Widerstand (vgl. die Urteile vom 14. Mai 1959 - BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [295] -, vom 4. Juni 1959 - BVerwG VIII C 265.59 - und vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 133.59 -, ZLA 1960 S. 58) und als politisch sinnvollen Widerstand (Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, a.a.O.) bezeichnet, ferner auch als Widerstandstätigkeit (Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 155.59 -, ROW 1961 S. 161 = ZLA 1961 S. 191) und als eine "gegen das Sowjetzonenregime gerichtete allgemeine politische Aktivität" (Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, a.a.O.).

14

Die Tat des Klägers, die ursächlich dafür gewesen ist, daß er in die besondere Zwangslage geriet, steht einer Widerstandshandlung in diesem Sinne gleich. Der Kläger hat mit der Vernichtung der Betriebsunterlagen keine persönlichen Interessen wahrgenommen; er hat mit dem Ziele und in der Vorstellung gehandelt, die sowjetische Besatzungsmacht zu beeinträchtigen. Das ergibt sich aus den vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind. Hiernach hat, wie im Berufungsurteil ausgesprochen wird, der - über die Demontage des Werkes und über die Vernichtung seiner Arbeitsstelle erbitterte - Kläger bei der Verbrennung der Betriebsunterlagen nach der Devise gehandelt: "Lieber verbrennen, als nach Rußland!" Diese Feststellung kann in dem hier gegebenen Zusammenhange nur bedeuten, daß die Tat des Klägers auf eine politisch begründete Ablehnung des sowjetischen Besatzungssystems und der Auswirkungen desselben auf die Verhältnisse in Deutschland zurückzuführen war. Das Verhalten des Klägers hat, wie der Verwaltungsgerichtshof feststellt, nur dem Zwecke gedient, "die Russen zu schädigen". Angesichts der Eigentümlichkeiten der sowjetischen Besatzungsherrschaft, die sich von der Besatzungsherrschaft westlicher Mächte durch größere Unsicherheit und Willkür unterschied (BVerwGE 12, 236 [243]), kann es aber einem Deutschen, der sich aus politischem Verantwortungsgefühl gegen die Demontage einer Fabrik zur Wehr gesetzt hatte, nicht im Sinne des Vertretenmüssens entgegengehalten werden, es habe wegen der Gefahr, mit der in der sowjetischen Besatzungszone eine jede Nichtbefolgung von Anordnungen der dortigen Machthaber verbunden ist, von ihm billigerweise erwartet werden können, daß er sich mit den Demontagemaßnahmen - mochten diese nun rechtmäßig oder, wie der Kläger hier geltend macht, wegen Verstoßes gegen die Normen des Völkerrechts rechtswidrig sein - widerstandslos abfand. Denn infolge der Demontagen, wie sie in der sowjetischen Besatzungszone geübt wurden, drohte die Gefahr einer Massenarbeitslosigkeit und damit einer - später auch wirklich eingetretenen - wirtschaftlichen Verelendung der Bevölkerung. Der Kläger hat demnach die Zwangslage, die ihn zur Flucht veranlaßt hat, nicht zu vertreten.

15

Dem steht nicht entgegen, daß das erkennende Gericht in dem zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes ergangenen Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwGE 12, 236 (243 f.) [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] - im Falle einer Freiheitsentziehung wegen bewaffneten Widerstandes gegen das kommunistische Besatzungsregime das Vertretenmüssen bejaht hat. Diese Entscheidung beruhte auf der Erwägung, es sei während der Geltungsdauer des Alliierten Waffenverbots nicht nur der westdeutschen Bevölkerung, sondern auch dem in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Teil des deutschen Volkes zugemutet worden, bewaffneten Widerstand zu unterlassen und sich gegen die Durchsetzung des Kommunismus auf unbewaffneten Widerstand zu beschränken. Der Kläger hat keinen bewaffneten Widerstand geleistet. Das Vertretenmüssen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG ist überdies auch ein besonderer Begriff des Bundesvertriebenengesetzes, für seine Auslegung ist in erster Linie der Sinn und Zweck gerade dieses Gesetzes maßgebend (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [293]).

16

Ob die Handlung des Klägers objektiv geeignet war, das damit verfolgte Ziel zu erreichen, ist für die Frage, ob die dadurch ausgelöste Zwangslage zu vertreten ist, unerheblich. Ebenso, wie das erkennende Gericht zur Frage des Vertretenmüssens von Widerstandshandlungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind auch hier entscheidend allein die Ziele und Vorstellungen des Täters. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob der vom Täter angestrebte Erfolg zur Höhe der Strafe, die er zu befürchten hatte, in einem angemessenen Verhältnis stand, und ob er dasselbe Ziel nicht auch mit anderen, nicht strafbaren Mitteln hätte erreichen können. Desgleichen ist die Frage ohne Bedeutung, ob der Kläger wirklich, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, die Möglichkeit gehabt hätte, den Unwillen über die Demontagen "auf in Rechtsstaaten anerkannten Wegen (z.B. durch Resolutionen, Proteste, Artikel, Anrufung internationaler Organisationen u. dgl.)" wirksam und sinnvoll zum Ausdruck zu bringen. Die Frage, ob eine Handlung, die in ihrem äußeren Verlauf der Tat des Klägers gleichen würde, in Rechtsstaaten zulässig oder unzulässig und strafbar wäre, gibt für die Entscheidung über das Vertretenmüssen nichts her (vgl. auch das Urteil vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 133.59 -, NJW 1960 S. 399 = DÖV 1960 S. 152 = ROW 1960 S. 159 = ZLA 1960 S. 58). Die Beurteilung einer vergleichbaren Tat in einem Rechtsstaat kann nicht als Maßstab dafür dienen, ob es - wie im Rahmen des Gesichtspunktes des Vertretenmüssens zu prüfen ist - nach den Zielen des Bundesvertriebenengesetzes vom Kläger billigerweise hätte erwartet werden können, daß er die Tat, die er begangen hat, wegen der mit ihr verbundenen Gefahr unterließ.

17

Da demnach der Kläger nach § 3 Abs. 1 BVFG als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen ist, mußten die Vorentscheidungen aufgehoben werden. Seiner Klage war stattzugeben.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke