Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1978, Az.: VIII ZR 180/77
Beschränkung der Zulassung der Revision; Wirksamkeit eines in Verkaufsbedingungen enthaltenen sogenannten Kontokorrenteigentumsvorbehalts; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Grob fahrlässiges Nichterkennen der Nichtberechtigung beim Eigentumserwerb; Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 180/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 06.07.1977
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Xaver S., A.straße ... in N.
Prozessgegner
Firma Wilhelm G. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Leonhard G., R.straße ... in K.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte aufgrund ihrer Allgemeinen Verkaufsbedingungen Nr. 62 im März 1970 einen Betonmischer und im Januar 1973 zwei Warmluftheizer an Josef S., den Bruder des Beklagten, verkauft. In Nr. 11 der Verkaufsbedingungen heißt es u.a.:
"Eigentumsvorbehalt: Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen: Die Lieferungen bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch meiner künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, auch bei Zahlung besonders bezeichneter Forderungen, mein Eigentum, solange das Konto einschließlich der Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen ist.
Der Käufer ist berechtigt, im normalen Rahmen seines Geschäfts die Ware zu veräußern und zu verarbeiten. Die Verpfändung oder Sicherheitsübertragung der auf Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. verarbeiteten Waren ist jedoch dem Käufer untersagt. ...
Der Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist. ...
Übersteigt der Wert der mir gegebenen Gesamtsicherungen aus der Geschäftsverbindung meine Lieferungsforderungen um mehr als 20 %, so bin ich auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. ..."
Das Konto des Josef S. bei der Klägerin war seit dem Ankauf der Geräte nie ausgeglichen. Am 10. Dezember 1973 verkaufte Josef S. die Geräte dem Beklagten, um die von der Innungskrankenkasse gepfändeten Geräte auslösen zu können. Im Januar 1974 stellte Josef S. Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der indessen mangels Masse zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund von Nr. 11 ihrer Verkaufsbedingungen Eigentümerin der Geräte geblieben, und macht weiter geltend, der Beklagte habe die Geräte auch nicht gutgläubig erworben. Sie beantragte,
den Beklagten zur Herausgabe zweier Heylo-Warmluftheizer Typ K 50 und einer Stetter Betonmisch- und Dosieranlage BMB 375 K sowie zur Zahlung von 10.246,69 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz wiederholte die Klägerin ihren Herausgabeantrag und erweiterte den Zahlungsantrag auf 11.155,58 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Herausgabe der Geräte und zur Zahlung von 8.577,86 DM nebst Zinsen.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, erstrebt der Beklagte Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, "soweit sich das Urteil in Ziff. I 2 und 3 mit der dem Beklagten obliegenden Erkundigungspflicht befaßt".
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ausgesprochen werden sollte, daß die Zulassung beschränkt sei, oder ob lediglich der Grund für die Zulassung der Revision angegeben wurde.
2.
Eine Beschränkung der Zulassung auf die Frage, ob den Beklagten eine Erkundigungspflicht traf, wäre nämlich nicht zulässig.
Soweit eine Beschränkung der Zulassung für möglich erachtet wird, wird dies nur dann angenommen, wenn es sich um einen tatsächlich und rechtlich abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGHZ 53, 152, 153/154; BGH Urteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 = LM ZPO § 546 Nr. 77). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Ob den Beklagten eine Erkundigungspflicht traf und ob er mangels einer Erkundigung nicht gutgläubig Eigentümer der Geräte wurde, ist nicht nur für den von dem Berufungsgericht unter Nr. I 2 und 3 seines Urteils erörterten Anspruch auf Herausgabe der Geräte, sondern auch für den unter Nr. II behandelten Anspruch auf Nutzungsentschädigung von Bedeutung.
II.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der in den Verkaufsbedingungen der Klägerin enthaltene sog. Kontokorrenteigentumsvorbehalt wirksam ist.
1.
Das kann, weil es sich um eine typische Klausel handelt, in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden, obgleich es in Nr. 12 der Verkaufsbedingungen heißt: "Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist ausschließlich K.". Denn die Klausel über den Gerichtsstand gilt nur für Streitigkeiten zwischen der Klägerin und Josef S. und bindet nur diese. Dritte Personen wie der Beklagte sind durch die Gerichtsstandsklausel nicht gebunden (BGH Urteil vom 12. Juni 1969 - VII ZR 13/67 = WM 1969, 1072).
2.
Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Regelung in Nr. 11 der Verkaufsbedingungen der Klägerin wirksam ist. Das begegnet keinen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat derartige Klauseln wiederholt als wirksam angesehen (BGHZ 26, 185, 190; 42, 53, 58; BGH Urteile vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56 = NJW 1958, 1231, vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65 = WM 1968, 447, vom 12. Juni 1969 - VII ZR 13/67 = WM 1969, 1072 und vom 26. Mai 1970 - VI ZR 48/69 = WM 1970, 900). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird im Schrifttum überwiegend gebilligt (Palandt/Putzo, BGB, 37. Aufl. § 455 Anm. 2 b dd; Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 455 Rdn. 5; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 455 Rdn. 16; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 455 Rdn. 28; a.A. insbesondere Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil § 43 II 3).
III.
Die Frage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, läuft darauf hinaus, ob dem Beklagten wegen der Vernachlässigung seiner Erkundigungspflicht grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
1.
a)
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Was grobe Fahrlässigkeit ist, sagt das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung versteht darunter ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde und bei dem dasjenige unbeachtet blieb, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Das Revisionsgericht hat daher, wenn die Frage, ob im gegebenen Fall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidungserheblich ist, zu prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, ob es sich des Unterschieds der Begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt und ob es sich darüber klar war, daß im gegebenen Fall gewöhnliche Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern grobe Fahrlässigkeit vorliegen muß (BGHZ 10, 14, 16; BGH Urteil vom 23. Mai 1956 - IV ZR 34/56 = LM BGB § 932 Nr. 9 = WM 1956, 884).
b)
Ob ein Erwerber im Einzelfall grob fahrlässig gehandelt hat, ist dagegen im wesentlichen eine Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 10, 14, 16; BGH Urteil vom 23. Mai 1956 a.a.O.). Damit jemandem grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 BGB vorgeworfen werden kann, müssen ihm beim Erwerb der Sache Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen, daß der Verkäufer nicht Eigentümer war. Für den Erwerber muß also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung zu erkennen gewesen sein, daß die Verkaufssache dem Verkäufer nicht gehörte. Nur wenn die dazu getroffenen Feststellungen auf einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen beruhen oder wenn die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung für eine vernünftige, das Gesamtbild der gegebenen Lage umfassende und ausschöpfende Betrachtungsweise handgreiflich falsch sind, binden sie das Revisionsgericht nicht (BGH Urteil vom 23. Mai 1956 a.a.O.).
2.
a)
Das Berufungsgericht ist sich des Unterschieds der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit bewußt und darüber im klaren gewesen, daß grobe Fahrlässigkeit vorliegen mußte, um einen gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 Abs. 2 BGB zu verneinen.
b)
Seine Feststellungen, aufgrund derer es grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht hat, sind bei der gebotenen Gesamtwürdigung jedenfalls nicht handgreiflich falsch.
aa)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte Zweifel am Eigentum seines Bruders gehabt habe, weil er danach gefragt habe, ob die Geräte bezahlt seien. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annahm, daß der Beklagte Anlaß hatte, an der Antwort seines Bruders hinsichtlich des Betonmischers zu zweifeln, obwohl dieses Gerät vor geraumer Zeit gekauft worden war. Denn die seit langem schlechte wirtschaftliche Lage seines Bruders war dem Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgerichts bekannt. Der Beklagte konnte daher trotz der 3 1/2 Jahre, die seit dem Kauf des Betonmischers verflossen waren, nicht ohne weiteres annehmen, daß dieser vollständig bezahlt sei. Ein Erwerber darf sich aber dann nicht mit einer Versicherung des Verkäufers begnügen, sondern hat selbst Erkundigungen einzuziehen, wenn die Umstände den Verdacht nahelegen, der Vorbehaltskäufer veräußere, obgleich er noch kein Eigentum an der Sache erworben habe (BGH Urteil vom 4. Oktober 1972 - VIII ZR 66/71 = WM 1973, 38). Das Berufungsgericht hat daher der Ansicht sein können, der Beklagte habe auch dann nicht auf die Antwort seines Bruders vertrauen dürfen, wenn ihm die Verkaufsbedingungen der Klägerin nicht bekannt waren.
bb)
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezweifelte sogar Josef S., daß die Warmluftheizer bezahlt worden seien. Über diesen Zweifel durfte der Beklagte sich nicht mit der Erwägung hinwegsetzen, daß der Käuferanteil des Kaufpreises bezahlt sein müsse, wenn das Arbeitsamt einen Investitionszuschuß gegeben habe. Denn er mußte, wie das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar annimmt, damit rechnen, daß die Handhabung des Arbeitsamtes bei der Gewährung von Zuschüssen unterschiedlich sein könne, wie es auch tatsächlich der Fall war.
cc)
Da das Berufungsgericht aufgrund dieser Umstände grobe Fahrlässigkeit des Beklagten jedenfalls nicht handgreiflich falsch angenommen hat, kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit einem erweiterten oder Kontokorrenteigentumsvorbehalt rechnen und daher die Verkaufsbedingungen der Klägerin, mit der er selbst in Geschäftsbeziehungen stand, einsehen müssen, nicht an.
IV.
Den Wert der vom Beklagten gezogenen und herauszugebenden Nutzungen hat das Berufungsgericht durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermitteln können, wie auch die Revision nicht bezweifelt. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht für die Berechnung des Werts der Gebrauchsvorteile die erzielbare Miete heranziehen dürfen (Palandt/Danckelmann, a.a.O. § 100 Anm. 1; Baur bei Soergel/Siebert, a.a.O. § 100 Rdn. 2; Kregel in BGB-RGRK a.a.O. § 100 Rdn. 4). Denn für die Benutzung der Geräte hätte der Beklagte im Regelfall die übliche Miete aufwenden müssen, wenn er sich die Gebrauchsvorteile der herauszugebenden Geräte auf andere Weise hätte verschaffen wollen. Sind Maschinen herauszugeben, so kann daher für die Berechnung der Gebrauchsvorteile der Mietwert der Maschinen zugrunde gelegt werden (BGH Urteil vom 22. März 1954 - IV ZR 137/53 = JR 1954, 460).
V.
Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden und die Revision des Beklagten zurückweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Claßen
RiBGH Dr. Hiddemann ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Braxmaier
Hoffmann
Wolf