Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1972, Az.: VIII ZR 66/71
Abschluss eines Kauf-Mietvertrages über zwei neue Magirus Kipper und einen neuen Vögele Straßenfertiger; Anforderungen an den gutgläubigen Erwerb nach § 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Anwendung der Beweislastregeln des § 932 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 66/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 09.02.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2156 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1973, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Firma Robert H. Kommanditgesellschaft in B.-E., M. P. Str ...,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Robert H., daselbst,
2. Robert H. in B.-E., M. P. Str. ...
Prozessgegner
Firma K. & Co. Kommanditgesellschaft in D. M.straße ...,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. h. c. Günther H., daselbst
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Käufer, der von einem Vorbehaltskäufer eine von diesem noch nicht voll bezahlte gebrauchte Straßenbaumaschine erwirbt, sich mit der schriftlichen Erklärung des Vorbehaltskäufers begnügen darf, die Maschine sei sein "unumschränktes Eigentum und von Lasten Dritter frei."
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1972
unter Mitwirkung
der Richter Dr. Haidinger, Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Februar 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin schloß am 12. Februar 1968 mit einer Baufirma Heinrich M. in Bad O. einen formularmäßigen Kauf-Mietvertrag über 2 neue Magirus Kipper und 1 neuen Vögele Straßenfertiger. Der Wert der Kipper war mit 144.750 DM, der des Straßenfertigers mit 104.900 DM angegeben. Als Mietdauer war festgesetzt "23 Monate und länger", als Monatsmiete 10.400 DM. Das Kaufrecht der Firma M. wurde im einzelnen festgelegt in einem "Kaufangebot" der Klägerin vom 5. März 1968. Danach bot die Klägerin der Firma M. an, "die lt. Mietvertrag vom 12.2.1968 von uns gemieteten Geräte in ihrer Gesamtheit innerhalb der ersten 23 Mietmonate, spätestens bei Ablauf des 23. Mietmonats ... zu kaufen", und zwar zum Preise von rd. 250.000 DM unter Anrechnung der Mieten auf den Kaufpreis. Im Frühjahr 1969 geriet die Firma M. in finanzielle Schwierigkeiten. Am 9. April 1969 wurde ein von ihr a conto der Mietschuld gegebener Scheel über 3.500 DM nicht eingelöst, im Juli folgten Wechselproteste. Am 8. Juli 1969 verkaufte die Firma M. den Straßenfertiger für 60.000 DM an die zu 1 beklagte Kommanditgesellschaft, die mit Baumaschinen handelt und als Eigenhändlerin auch Vögele Straßenfertiger vertreibt; der Beklagte zu 2 ist persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. Die Beklagte ließ sich dabei von der Firma M. eine schriftliche Erklärung geben, daß der Straßenfertiger deren "unumschränktes Eigentum und von Lasten Dritter frei" sei.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Herausgabe des Straßenfertigers: Die Firma M. sei schon deshalb nicht Eigentümer der Maschine geworden, weil diese erst einen Teil der Miet/Kaufpreisraten bezahlt habe; ein Eigentumserwerb der Beklagten scheitere daran, daß sie nur grob fahrlässig an das Eigentum der Firma M. habe glauben können. Die Klägerin verlangt außerdem gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 BGB für die Zeit von Juli bis Dezember 1969 eine Nutzungsentschädigung von 24.200 DM (für Juli 2.200, für die übrigen Monate je 4.400 DM).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil die Klägerin eine Bösgläubigkeit der Beklagten hinsichtlich des Eigentums der Firma M. nicht nachgewiesen habe. Das Berufungsgericht ist - ohne eigene Beweisaufnahme - entgegengesetzter Ansicht und hat die Beklagte zur Herausgabe verurteilt und die bezifferte Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
M. sei schon mangels dinglicher Einigung mit der Klägerin, aber auch deshalb nicht Eigentümer des Straßenfertigers geworden, weil er auf den Straßenfertiger und die beiden Magirus Kipper zusammen nur 98.000 DM entrichtet habe, während der Kaufpreis für den Straßenfertiger allein 104.900 DM betragen habe. Die Beklagte habe deshalb gemäß § 932 BGB von M. den Straßenfertiger nur erwerben können, wenn sie M. gutgläubig für den Eigentümer gehalten hätte. Das Gegenteil sei erwiesen. Der Beklagte habe - als Fachmann - den Neupreis des Geräts und dessen Baujahr (1967) gekannt. Er habe ferner gewußt, daß Geräte dieses Preises im Regelfall gegen geräumige Zahlungsziele und unter Eigentumsvorbehalt verkauft würden. Er habe deshalb damit rechnen müssen, daß das unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Gerät möglicherweise noch nicht bezahlt gewesen sei. Daher habe er sich mit der schriftlichen Erklärung der Firma M., sie sei uneingeschränkt Eigentümer, nicht begnügen dürfen, sondern habe sich von der Firma M. deren Eigentum durch Unterlagen nachweisen lassen müssen. Dies habe die Beklagte grob fahrlässig unterlassen; sie sei deshalb bösgläubig im Sinne des § 932 BGB gewesen.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
2.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision bieten allerdings die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils keinen Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht habe die Beweislastregelung des § 932 BGB verkannt. Denn das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, der Beklagte habe grob fahrlässig nicht erkannt, daß die Firma M. nicht Eigentümerin des Straßenfertigers gewesen sei. Es hat also nicht aufgrund der Beweislast, sondern aufgrund eigener positiver Feststellungen entschieden.
Es ist auch grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht demjenigen, der vom Vorbehaltskäufer erwirbt - will er dem Vorwurf der Bösgläubigkeit entgegen -, die Pflicht auferlegt, sich nicht mit einer entsprechenden Versicherung des Verkäufers zu begnügen, sondern Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der veräußernde Vorbehaltskäufer durch Zahlung des Kaufpreises Eigentümer geworden ist. Dies hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen (vgl. VIII ZR 54/66 vom 17. Januar 1968 = WM 1968, 540; VIII ZR 35/68 vom 17. Dezember 1969 = LM BGB § 932 Nr. 26 JZ 1970, 187 = WM 1970, 120). Eine solche Erkundigungspflicht obliegt aber dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers nur, wenn die Umstände der Veräußerung den Verdacht nahelegen, der Vorbehaltskäufer veräußere, obgleich er den Kaufpreis noch nicht (voll) bezahlt habe und deshalb selbst noch kein Eigentum an der Sache erworben habe (§ 932 BGB). Dies bedarf einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Sache an den Abnehmer veräußert ist. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht es an einer solchen erschöpfenden Gesamtwürdigung hat fehlen lassen (§ 286 ZPO).
b)
Das Berufungsgericht legt der Beklagten eine - über die schriftliche Eigentumsversicherung des Verkäufers hinausgehende - Erkundigungspflicht nur deshalb auf, weil Baugeräte üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt gegen geräumige Zahlungsziele geliefert würden und deshalb bei dem Erwerb des Gerätes durch die Beklagte im Juli 1969 der Verdacht nahe gelegen habe, der Straßenfertiger aus dem Baujahr 1967 sei noch nicht bezahlt. Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, bei Annahme des Baujahres 1967 habe die Beklagte im Juli 1969 annehmen dürfen, das Gerät sei bei der Firma M. immerhin schon 24 Monate - oder auch einige Monate mehr - in Betrieb gewesen. Der Kauf/Mietvertrag der Klägerin mit der Firma M. hat sogar nur eine Laufzeit von 23 Monaten. Aber auch wenn man für den Ratenkauf von Baugeräten eine Laufzeit für die Raten von 24 Monaten oder einigen Monaten mehr als üblich zugrunde legt, ließ sich aus dem Baujahr (1967) allein nicht der Schluß ziehen, der Beklagten habe sich im Juli 1969 der Verdacht aufdrängen müssen, der Straßenfertiger stehe aufgrund Eigentumsvorbehalts noch im Eigentum der Lieferantin.
3.
Gemäß § 564 ZPO war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben. Da das Revisionsgericht die noch ausstehende Gesamtwürdigung, die großenteils auf tatsächlichem Gebiet liegt, nicht selbst vornehmen kann, war gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei werden die von beiden Parteien für und gegen einen bösen Glauben der Beklagten angeführten Umstände zu würdigen sein, insbesondere, wie es zu der Veräußerung an die Beklagte gekommen ist, wie die dabei beteiligten Personen sich verhalten haben, ferner der Zustand des Geräts, der ausgehandelte Preis, der Zeitpunkt (Hochsaison?) und die Motivierung des Verkaufs, und weitere Umstände, die von den Parteien vorgetragen sind oder noch vorgetragen werden.
Hinsichtlich der Klageforderung auf Ersatz der Nutzungen für die zweite Jahreshälfte 1969 bedürfen auf jeden Fall die Voraussetzungen der §§ 990, 987 BGB näherer Begründung, weil die Beklagte bestreitet, daß sie in der zweiten Jahreshälfte 1969 aus dem bei ihr zur Reparatur stehenden Gerät Nutzungen gezogen habe oder habe ziehen können.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Gelhaar
Mormann
Braxmaier
Hoffmann