Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1969, Az.: VIII ZR 35/68
Gutgläubiger Erwerb von Sicherungseigentum; Vermeidung der Bösgläubigkeit bei Erwerbern von Handelsware; Zerstörung des guten Glaubens durch Kenntnis über die Aufnahme von Krediten und damit zusammenhängende weitere Sicherungsübereignungen durch die Firma; Bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung des Verkaufserlöses wegen Verlustes der Ware durch gutgläubigen Erwerb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 35/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 12.12.1967
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 187 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob sich im Geschäftsverkehr der Erwerber einer Sache zur Vermeidung der Bösgläubigkeit danach erkundigen muß, ob der Veräußerer die Sache schon einem Dritten zur Sicherung übereignet habe.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Dezember 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hat den Firmen Albert S. KG, Eduard S. oHG und der Firma Georg & Otto K. oHG Kredit gewährt und sich von den Kreditnehmerinnen Forderungen abtreten und Warenbestände zur Sicherung übereignen lassen. Aus diesen Vereinbarungen macht sie Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Diese hat von der Firma Georg & Otto K. oHG am 7. Juli 1962 Waren im Werte von 42.460 DM zum Weiterverkauf übersandt erhalten und sich zur Sicherung übereignen lassen. Die Beklagte hat die Waren sodann zum größten Teil veräußert und den Erlös behalten. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senats vom 23. November 1966 (VIII Zß 177/64 = WM 1966, 1327) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage, die vor ihm in Höhe von 6.500 DM nebst Zinsen erhoben worden war, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 1964 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der erkennende Senat durch das genannte Urteil aufgehoben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Im erneuten Berufungsrechtszuge hat die Klägerin Zahlung von 15.100 DM nebst Zinsen begehrt. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den erhöhten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1.
Die Klägerin macht in erster Linie geltend, sie sei Eigentümerin der von der Beklagten veräußerten Tabakwaren gewesen. Sie verlangt, ohne das im einzelnen näher zu begründen, offenbar Schadensersatz nach §§ 988 ff BGB. Sie meint, die Beklagte habe schon deshalb nicht Sicherungseigentum an den Waren erwerben können, weil die Firma Georg & Otto K. oHG (im folgenden K.) der Beklagten nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen verschafft habe. Zumindest habe die Beklagte nicht Eigentum erlangen können, weil sie gewußt habe oder ihr nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, daß der Firma K. Eigentum nicht zugestanden habe, die Beklagte also bösgläubig gewesen sei,
2.
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, die Firma K. habe der Beklagten durch Einigung und Übergabe wirksam Sicherungseigentum an den der Beklagten übersandten Tabakwaren übertragen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Unstreitig hatte die Beklagte die Waren mit einem Vermerk über ihr Eigentum versehen und sie in einem für Waren der Firma K. bestimmten Lagerraum verwahrt. Unstreitig hatte auch die Firma K. in Berlin kein eigenes Personal und keine eigenen Räume. Das Berufungsgericht unterstellt, daß es sieh bei den Lagerraum, in dem die Beklagte die Waren lagerte, um einen gesonderten, der Firma K. ausschließlich als deren Fabriklager zur Verfügung gehaltenen Lagerplatz handelte. Dieser unterstellte Sachverhalt schließt entgegen der Rüge der Revision die Annahme nicht aus, daß die Beklagte an den Tabakwaren unmittelbaren Besitz erlangt hat. Die Beklagte hatte nach dem Vertrage vom 10. Februar 1961 ersichtlich die tatsächliche Gewalt über die im Lagerraum befindlichen Sachen. Das Berufungsgericht würdigt den Sachverhalt, wie seine Ausführungen erkennen lassen, auch dahin, daß die Beklagte an den ihr übereigneten Waren den Alleinbesitz hatte, weil die Firma K. sich insoweit jeden Besitzes, auch des mittelbaren Besitzes, entäußert hatte. Nur darauf kommt es an. Die Firma K. mag zwar einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte als die Verwalterin der Berliner Niederlassung gehabt haben, daß diese ihr Zutritt zu dem Raum gewährte und ihr Verfügungen über solche Waren einräumte, die für sie, die Firma K., aufbewahrt wurden. Die hier in Rede stehenden Tabakwaren, die im Einverständnis mit der Firma K. ausdrücklich als Eigentum der Beklagten gekennzeichnet waren, waren aber der Verfügungsmacht der Firma K. entzogen; diese durfte sie nicht wegnehmen und die Beklagte hätte sich eines solchen Versuches nach § 859 Abs. 1 BGB erwehren können.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Gewalt über die ihr von der Firma K. zur Sicherung überlassenen Waren nicht nur aufgrund eines Rechtsverhältnisses ausgeübt, nach dem sie den Weisungen der Firma K. hätte Folge leisten müssen, die Beklagte sei also nicht Besitzdienerin (§ 855 BGB) gewesen, unterliegt keinen Bedenken.
b)
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Firma K. ihr durch Verträge vom 5. Februar und 20./27. Mai 1962 das Sicherungseigentum an allen Zigarrenbeständen, die bei den Firmen S., bei den Filialen und Vertretern gegenwärtig und künftig lagerten, übertragen und ihr sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen gegen ihren Kunden abgetreten habe. Dabei läßt es dahingestellt, ob diese Vereinbarungen überhaupt wirksam sind.
aa)
Der vom Berufungsgericht in zweiter Linie zur Begründung herangezogene Umstand, die Klägerin habe nicht bestritten, daß sie gegen die Firma K. überhaupt keine Forderungen mehr habe, rechtfertigt allerdings die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Revision macht zutreffend geltend, die Klägerin habe vorgetragen, daß die Schuld der Firma Albert S. noch über 30.000 DM betrage. Die Klägerin hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, die der Beklagten übereigneten "K."-Waren ständen auch deshalb in ihren Sicherungseigentum, weil ihr die Firmen S. den gesamten Bestand von Tabakwaren übereignet hätten. Ein solches Sicherungseigentum der Klägerin könnte sich in der Tat daraus herleiten, daß die Firmen S. ihr den gesamten Warenbestand zur Sicherung übereignet hatten und die Firma K. die der Beklagten übereigneten Tabakwaren von der Firma Albert S. bezogen hatte. Der Entscheidung kann also nicht zugrunde gelegt werden, daß das Sicherungseigentum der Klägerin mangels einer zu sichernden Forderung nicht mehr geltend gemacht werden könne.
bb)
Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr Sicherungseigentum verloren, weil die Beklagte kraft guten Glaubens Eigentum erworben habe, der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Beklagte beim Besitzerwerb bösgläubig gewesen sei. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt werde, die Beklagte habe gewußt, daß irgend jemand den Firmen Albert S. oder Eduard S. Kredite zur Verfügung gestellt hatte, so würde das zur Zerstörung des guten Glaubens der Beklagten nicht ausreichen. Denn auch die Klägerin behaupte nicht, daß der Beklagten in diesem Zusammenhang jemals der Name der Klägerin genannt worden sei. Allein die in Fachhandelskreisen allgemein bekannte Tatsache, daß in der Tabakwarenindustrie vielfach Bankkredit in Anspruch genommen und meist durch Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen gesichert werde, genüge nicht zur Zerstörung des guten Glaubens.
Die Revision meint, diese Begründung stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung, den Erwerber von Handelsware treffe zur Vermeidung der Bösgläubigkeit eine Erkundrgungspflicht in den Fällen, in denen nach den Verkehrsgepflogenheiten mit einer vorherigen Sicherungsübereignung an Dritte gerechnet werden müsse. Eine solche Rechtsprechung gibt es nicht. Die Revision verkennt die wirtschaftlichen Voraussetzungen und Erwägungen, von denen die Rechtsprechung ausgeht, wenn sie das Erfordernis einer Erkundigung aufstellt. Die überaus weite Verbreitung des Eigentumsvorbehalts gibt beim Erwerb einer Ware von einem zahlungsschwachen Verkäufer Anlaß für den Verdacht, daß dem Vorlieferanten noch ein Vorbehaltseigentum zustehe. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung der Auffassung, der Erwerber dürfe sich im allgemeinen nicht auf die bloßen Angaben des Veräußerers verlassen, sondern müsse weitere Erkundigungen einholen. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Soweit die Klägerin Ansprüche aus ihren Rechtsbeziehungen zu der Firma K. herleitet, handelt es sich nicht um das Vorbehaltseigentum eines Vorlieferanten, sondern um eine Sicherungsübereignung aus Anlaß von Kreditgewährung. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. Juni 1966 (VIII ZR 141/64 - LM BGB § 932 Nr. 22 = BGHWarn 1966 Nr. 135 = WM 1966, 792) ausgeführt hat, ist die Auffassung, daß ein Erwerber sich erkundigen müsse, ob der Veräußerer die Ware vor der Veräußerung etwa schon einem Dritten zur Sicherung übereignet habe, im Grundsatz nicht vertretbar. Sie würde eine Überspannung der an den Erwerber zu stellenden Anforderungen bedeuten. Mit Recht weist Serick (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band II § 23 III 2 Seite 256) darauf hin, es gebe, anders als bei Vorbehaltsware, keinen Erfahrungssatz, daß gewisse Warenarten normalerweise als Kreditunterlage für Sicherungsübereignungen dienten. Nur bei besonderen Verdachtsgründen treffe den Sicherungsnehmer eine besondere Nachforschungspflicht. Zumindestlassen sich die tatrichterlichen Erwägungen hinsichtlich des vorliegenden Einzelfalles nicht beanstanden. Davon, daß die Klägerin der Firma K. Kredit gewährt hatte, wußte die Beklagte unstreitig nichts. Es liegen nicht einmal Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagten auch nur geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma K. bekannt waren. Daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt haben könnte, lassen seine Ausführungen nicht erkennen.
Nichtssanders liegt es wirtschaftlich gesehen, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf ihre Rechtsbeziehungen zu den Firmen S. gründet. Auch ihnen gegenüber war sie nur Darlehensgeberin. Die Revision will eine den bösen Glauben begründende grobe Fahrlässigkeit der Beklagten unter einem anderen Gesichtspunkt sehen, auf den die Klägerin selber allerdings in den vorhergehenden Rechtszügen, soweit ersichtlich ist, nicht ausdrücklich abgestellt hat. Die Revision meint, für das Berufungsgericht hätte die Annahme nahe gelegen, daß die Firmen S. sich gegenüber der Firma K. das Eigentum an den von ihnen gelieferten Waren vorbehalten hätten. Daß die Firmen S. tatsächlich Vorbehaltseigentümer der an die Beklagte zur Sicherung übereigneten "K.-Waren"gewesen seien, macht auch die Revision nicht geltend; sie will offenbar nur sagen, das Berufungsgericht hätte dieser Frage nachgehen müssen. Auch wenn der Revision gefolgt würde, wäre ihr aber kein Erfolg beschieden. Unterstellt, es hätte sich bei einer Prüfung ergeben, daß zwischen den Firmen S. und der Firma K. ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden ist, so hätte sich dadurch an der Stellung der Klägerin als Sicherungseigentümerin nichts geändert. Sie wäre dadurch nicht etwa selbst Vorbehaltseigentümerin geworden und Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Firma K. wären nicht begründet worden. Geht man davon aus, daß im Tabakhandel der Vorbehalt des Eigentums üblich ist, so hätte die Beklagte allenfalls damit rechnen müssen, die Firmen S. seien noch Vorbehaltseigentümer der Tabakwaren. Wenn die Beklagte nicht darüber hinaus in Erwägung zog, daß die Firmen S. ihr Eigentum zuvor an irgendeinen Kreditgeber übertragen haben könnten, so bedeutet das, wie schon ausgeführt ist, nicht notwendig eine grobe Fahrlässigkeit. Nun meint die Revision zwar, die Beklagte wäre, wenn sie nach dem möglicherweise bestehenden Vorbehaltseigentum der Firmen S. geforscht hätte, dabei auch auf das Sicherungseigentum der Klägerin gestoßen. Ob das der Fall gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat nämlich ohne Rechtsirrtum angenommen, die Beklagte habe sich um die Aufhellung interner Abmachungen zwischen der Firma K. und den Firmen S. nicht zu bemühen brauchen. Es zieht dabei in Betracht, daß die drei rechtlich selbständigen Firmen wirtschaftlich weitgehend von denselben Personen beherrscht worden seien. In der Tat waren die Gesellschafter der Firma K., Albert und Eduard S., gleichzeitig persönlich haftende Gesellschafter der Albert S. KG und der Eduard S. oHG. Die Firma K. vertrieb unter ihrem eigenen Namen Tabakerzeugnisse, die sie von den Firmen S. bezog. Das Berufungsgericht meint mit seinen Ausführungen ersichtlich dasselbe, was es bereits in seinem ersten Urteil ausgesprochen hatte: Der Beklagten hätten die Firmen S. und K. hinsichtlich der "K.-Waren" nur als wirtschaftliche Einheit erscheinen können. Bei der engen Verflechtung der Gesellschaften, die sämtlich von den Gebrüdern S. beherrscht wurden, habe die Beklagte nicht damit zu rechnen brauchen, daß Waren, die die eine Firma an die andere Firma liefere, mit einem Eigentumsvorbehalt belastet worden seien. Hinzu komme, daß Albert S. den Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Juli 1962 mit der Beklagten als Vertreter der Firma K. abgeschlossen habe. Er habe also, wenn er gewußt habe, daß die Waren unter Eigentumsvorbehalt standen, den Sicherungsübereignungsvertrag mit der Beklagten nicht abschließen dürfen. Aus diesem Grunde habe die Beklagte einen Eigentumsvorbehalt der Firmen S. nicht in Erwägung zu ziehen brauchen. Diese tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles, daß nämlich anders als bei der Veräußerung vom Hersteller an den Kunden bei dem hier vorliegenden Absatz des Herstellers durch ein nur der äußeren Form nach selbständiges, in Wahrheit völlig abhängiges Vertriebsunternehmen, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwischen Hersteller und Vertriebsunternehmen nicht ohne weiteres zu erwarten sei, laßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zugrunde legt, die Beklagte habe sich um interne Abmachungen zwischen den Firmen S. und der Firma K., deren Verschachtelung für Außenstehende nicht durchschaubar war, nicht zu kümmern brauchen.
Es kommt ein weiterer ebenfalls vom Berufungsgericht verwerteter Umstand hinzu: Gutgläubig ist nach § 366 HGB auch, wer an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers ohne grobe Fahrlässigkeit glaubt. Für den guten Glauben der Beklagten würde es mithin ausreichen, wenn sie ohne grobe Fahrlässigkeit davon hätte ausgehen können, die Firmen S. seien mit der Veräußerung so, wie sie geschehen ist, einverstanden. Ein solches Einverständnis wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Veräußerung von Handelsware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs erfolgt. Allerdings gehören nach ständiger Rechtsprechung Sicherungsübereignungen in aller Regel nicht zu den von Vorbehaltsverkäufer gestatteten Verfügungen, Hier liegt aber ein besonderer Sachverhalt vor. Unstreitig war der Geschäftsbetrieb der Filiale Berlin der Firma K. im Sommer 1962 eingestellt worden. Die zur Beklagten gelangten Waren sollten von dieser für die Firma K. veräußert werden. Daraus ergab sich für die Beklagte die Verpflichtung, den eingezogenen Verkaufserlös - abzüglich vereinbarter Provision und zu erstattender Unkosten - an die Firma K. abzuführen. Die Beklagte, die sich bereit erklärt hatte, das Weihnachtsgeschäft vorzufinanzieren, sollte nach dem Vertrage vom 10. Juli 1962 diese Zahlungen im voraus leisten und diese Vorleistung sollte beim Verkauf auf den dann erzielten Erlös angerechnet werden. Das Berufungsgericht sieht offenbar den Vorgang wirtschaftlich so an, als habe die Beklagte die Waren von der Firma K. gekauft. Es meint, die Vertragsparteien hätten keinen Zweifel gehabt, daß die Beklagte die von ihr akzeptierten Wechsel einlösen werde, und die Beklagte habe bereits durch Hingabe der Wechselakzepte Vorkasse geleistet und sich in Besitz der als Gegenleistung gelieferten Waren befunden. Die gleiche Würdigung ergibt sich aus der Erwägung des Berufungsgerichts, die Sicherungsübereignung habe nur die Gefahr ausschalten sollen, daß die von der Beklagten "vermeintlich voll bezahlten Waren" für Rechnung der Firma K. verkauft werden mußten. Damit ist offenbar die Gefahr gemeint, die dadurch entstehen konnte, daß die Beklagte die - wirtschaftlich betrachtet - von ihr gekauften Tabakwaren nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Firma K. veräußern sollte, so daß der Erlös nicht in das Eigentum der Beklagten, sondern der Firma K. fiel. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Firmen S., sofern sie einen Eigentumsvorbehalt mit der Firma K. vereinbart haben sollten, nicht mit einem solchen vorfinanzierten Absatz der Waren, der in ihrem eigenen Interesse lag, einverstanden gewogen sein sollten.
II.
1.
Die Klägerin macht für den Fall, daß sie infolge gutgläubigen Erwerbs der Waren durch die Beklagte ihr Eigentum verloren haben sollte, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Verkaufserlöses nach §§ 812 ff, 816 BGB geltend. Das Berufungsgericht meint in erster Linie, ein solcher Anspruch bestehe nicht; denn da die Beklagte gutgläubig Eigentum an den von der Firma K. gelieferten Tabakwaren erworben habe, habe sie als Berechtigte über diese Waren verfügt.
2.
Diese Begründung ist allerdings nicht bedenkenfrei. Die Rechtslage gestaltet sich, wie der Senat schon im Urteil vom 23. November 1966 ausgeführt hat, verschieden, je nachdem, wie die Beklagte die Tabakwaren veräußert hat.
a)
Soweit die Beklagte aufgrund ihres Sicherungseigentums die Tabakwaren in eigenem Namen veräußert hat, hat sie allerdings als Berechtigte verfügt. Die Vorschrift des § 816 BGB greift unter diesem Gesichtspunkt nicht ein. Eine Verfügung in eigenem Namen hat die Beklagte aber nur bei einem Teil der Waren getroffen. Auf solche Weise hat sie, wie von ihr vorgetragen und von der Klägerin substantiiert nicht bestritten worden ist, nur einen Betrag von 8.985,36 DM erlöst. Dieser Betrag steht der Beklagten also zu. Insoweit ist auch das Vorbringen der Klägerin gegenstandslos, die Beklagte habe auf die von ihr gegebenen Akzepte nur den Vergleichssatz von 40 %, also wohl (38.486,75 × 0,4 =) 15.394,70 DM geleistet und könne sich daher aus den ihr zur Sicherheit übereigneten Waren nicht wegen höherer Ansprüche befriedigen.
b)
Nach eigenen Angaben hat die Beklagte jedoch den Restbestand der Tabakwaren bis auf einen unverkäuflichen Posten Zigarren im Werte von 852,50 DM im Namen der Firma K. und unter Verwendung der Geschäftspapiere und Rechnungsbogen der Firma K. zum Preise von 29.928,76 DM veräußert. Die mit der Vereinbarung vom 10. Juli 1962 erfolgte Abtretung der Kundenforderungen an die Beklagte hat diese gegenüber den Kunden nicht offen gelegt. Die Beklagte hat also gerade nicht von ihrem nach der Würdigung des Berufungsgerichts kraft guten Glaubens erworbenen Sicherungseigentum Gebrauch gemacht. Es läßt sich deshalb auch nicht sagen, daß sie als berechtigte Eigentümerin über die Tabakwaren verfügt habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu, ist jedoch im Ergebnis richtig. Es liegt, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt, die vom erkennenden Senat schon im Urteil vom 23. November 1966 behandelte Sachlage vor, daß die Beklagte entsprechend der "stillen" Zession die Kaufpreisforderungen im Namen der Firma K., mithin als deren Vertreterin, eingezogen hat. Dann ist das Eigentum an den eingezogenen Beträgen, da die Beklagte offenbar Einziehungsvollmacht hatte, der Firma K. zugefallen. Lieferte die Beklagte, sei es mit Einverständnis der Firma K., sei es ohne deren Einverständnis, den im Namen der Firma K. eingezogenen Erlös an diese nicht ab, so sind dadurch unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht begründet worden.
Unter diesen Umständen kommt es auf die schon oben erörterte Frage nicht an, ob die Klägerin aus den von ihr geschlossenen Sicherungsverträgen deshalb keine Ansprüche mehr herleiten kann, weil ihr Forderungen gegen die Firma K. nicht mehr zustehen, oder ob, wie die Revision meint, das Sicherungsgut auch für Ansprüche der Klägerin gegen die Firmen S. in Anspruch genommen werden könnte.
Unerheblich ist auch, ob die Beklagte mit Rücksicht auf den in ihrem Vergleichsverfahren geschlossenen Vergleich die Wechselakzepte nur zum Teil eingelöst hat und deshalb die Firma K. nur zu einem Teilbetrag von 15.394,70 DM in Anspruch nehmen kann und ob die Beklagte mithin aus dem Erlös von 29.928,76 DM Befriedigung auch wegen Forderungen sucht, die durch die Sicherungsübereignung vom 10. Juli 1962 gar nicht gesichert werden sollten. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 23. November 1966 ausgeführt hat, gibt der Umstand, daß die Firma K. den Erlös möglicherweise an die Klägerin hätte abführen müssen und der Erlös nicht dazu hätte verwendet werden dürfen, Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu befriedigen, der Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Erlöses, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt. Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner darauf, daß der Klägerin alle Ansprüche auf den Erlös abgetreten worden seien. Die Firma K. mag allerdings nach den Vorträgen vom 20. und 27. Mai 1962 verpflichtet gewesen sein, der Klägerin das Eigentum am Erlös durch gesonderte Verwahrung zu übertragen und den dann der Klägerin gehörenden Erlös an sie weiter zu leiten. Tatsächlich ist es aber zu einer Übertragung des Eigentums am Erlös auf die Klägerin nicht gekommen. Schließlich kann unerörtert bleiben, ob etwa der Firma K. Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Vertrage vom 10. Februar 1961 oder den Sicherungsabreden vom 10. Juli 1962 zustehen. Daß die Firma K. solche schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin abgetreten hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht vorgetragen.
III.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Klägerin trägt nach § 97 ZPO die Kosten des erfolglosem Rechtsmittels.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier