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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1966, Az.: VIII ZR 141/64

Erwerb einer beweglichen Sache im Geschäftsverkehr; Verpflichtung des Erwerbers einer Sache zur Erkundigung über die Frage der bereits erfolgten Sicherungsübereignung der betreffenden Sache; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Sache im Geschäftsverkehr; Beseitigung der Gutgläubigkeit des Erwerbers einer Sache im Hinblick auf die schlechte Vermögenslage des Veräußerers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1966
Aktenzeichen
VIII ZR 141/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 21.12.1962

Fundstellen

  • DB 1966, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1959-1960 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer im Geschäftsverkehr eine Sache erwirbt, die sich bei Kaufabschluß noch im Besitz desjenigen befindet, von dem der Veräußerer die Sache erworben hat, ist in der Regel auch bei schlechter Vermögenslage des Veräußerers nicht verpflichtet, sich bei dem Voreigentümer zu erkundigen, ob der Veräußerer die Sache vor der Veräußerung schon einem Dritten zur Sicherung übereignet habe.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma F. kaufte im Sommer 1961 von der Firma Wu. eine Offset-Maschine. Vereinbarungsgemäß sollte von der Firma F. eine Offset-Maschine Modell ... der Firma Wu. in Zahlung gegeben werden.

2

Die Firma Wuschig war Darlehensschuldnerin der Klägerin. Zur Sicherung der Forderung schloß die Firma Wu. mit der Klägerin am 15. Juni 1961 einen Sicherungsübereignungsvertrag über die Maschine .... In dem Vertrag wurde vereinbart, daß die Maschine bis Ende Juli 1961 an ihrem Standort bei der Firma F. bleiben solle. Am 19. Juni 1961 schlossen die Klägerin und die Firma Wu. ein Ergänzungsabkommen, wonach die Maschine am Tage des Vertragsschlusses in das Eigentum der Klägerin übergehen solle, jedoch der Firma Wu., zunächst befristet bis Februar 1963, leihweise zur Benutzung überlassen werde. Zwei Schilder mit der Angabe des Eigentums der Klägerin sollten erst nach restloser Erfüllung des Vertrages vom 15. Juni 1961 entfernt werden dürfen. Am 20. Juni 1961 schlossen die Klägerin und die Firma Wu. einen Ergänzungsvertrag, in dem vereinbart wurde, daß die Eigentumsschilder durch die Firma F. erst dann angebracht werden sollten, wenn diese die ihr verkaufte Maschine erhalte. Die Vertragsparteien erklärten, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Klägerin durch die Sicherungsübereignung einer anderen Maschine sichergestellt sei.

3

Die beklagte Firma A. OHG, über deren Vermögen während des Revisionsverfahrens das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren Konkursverwalter der jetzige Beklagte ist, hatte von der Firma Wu. am 16. Juni 1961 eine Offset-Maschine gekauft. Der Kaufpreis wurde von der Beklagten sofort bezahlt. Die Maschine konnte jedoch von der Firma Wu. nicht geliefert werden, weil zwei Gläubiger Pfandrechte an der Maschine geltend machten.

4

Die Firma Wuschig bot, nachdem sie der Firma F. die von dieser gekaufte Offset-Maschine geliefert hatte, die bei der Firma F. noch befindliche Offset-Maschine HEO 2 a-n der Beklagten zum Ersatz für die ursprünglich verkaufte, aber noch nicht gelieferte Maschine an. Die Beklagte erklärte sich hiermit nach Rücksprache bei der Firma F. über die Einsatzfähigkeit der Maschine einverstanden. Die Firma Wu. holte darauf die Maschine bei der Firma F. ab und brachte sie, allerdings ohne Motor und einige Teile, Anfang August 1961 zu der Beklagten. Die Übergabe der Maschine an die Beklagte erfolgt ohne Kenntnis der Klägerin. Die der Beklagten nicht übergebenen Zubehörteile der Maschine verblieben teilweise bei der Firma Wu. und zum Teil bei der Firma F.. Wie im zweiten Rechtszuge zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, hatte die Klägerin ihre Eigentumsschilder im Einverständnis mit der Firma Wu. an der Maschine angebracht, nachdem die Firma Wu. der Firma F. die von dieser gekaufte Maschine geliefert hatte. Die Beklagte behauptet, die Schilder seien bei der Übergabe der Maschine an sie nicht mehr vorhanden gewesen.

5

Die Klägerin kündigte am 8. August 1961 den mit der Firma Wu. über die Maschine geschlossenen Leihvertrag, weil diese ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nicht nachgekommen sei. Als die Klägerin erfuhr, daß die Maschine sich bei der Beklagten befand, verlangte sie von dieser die Herausgabe. Als die Beklagte die Herausgabe verweigerte, erwirkte die Klägerin am 28. August 1961 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten aufgegeben wurde, die Maschine an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Beklagte kam der einstweiligen Verfügung nach, erhob jedoch Widersprüche Sie vertrat u.a. die Auffassung, daß sie die Eigentümerin der Maschine aufgrund ihres guten Glaubens geworden sei. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. November 1961 wurde die einstweilige Verfügung bestätigte Gleichzeitig hatte die Klägerin Klage auf Einwilligung erhoben, daß die vom Gerichtsvollzieher verwahrte Maschine an sie herausgegeben werde. Das Landgericht Berlin erkannte durch Urteil vom 3. November 1961 nach dem Klageantrag. Beide Urteile sind rechtskräftig.

6

Die Klägerin hat von der Beklagten nunmehr Schadensersatz in Höhe von 8.412,97 DM nebst Zinsen gefordert, weil die Beklagte ihr durch die unberechtigte Inbesitznahme der Maschine und verspätete Herausgabe Schaden zugefügt habe. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.591,58 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es durch Schlußurteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 594,39 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe des Restbetrages ist die Klage abgewiesen worden.

7

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten diese Urteile aufgehoben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

8

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, daß die Forderung in Höhe von 7.185,97 DM nebst Zinsen zur Konkurstabelle festgestellt wird. Der beklagte Konkursverwalter beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß in dem Zeitpunkt, als die Klägerin mit Einverständnis der Firma F. und der Firma Wu. ihre Eigentumsschilder an der bei der Firma F. stehenden Maschine anbrachte, die Firma Wu. Eigentümerin der Maschine wurde und damit gleichzeitig die Sicherungsübereignung an die Klägerin nach § 185 Abs. 2 Halbs. 2 BGB wirksam wurde. Das Berufungsgericht legt weiter zugrunde, daß das Sicherungseigentum der Klägerin an der Maschine in der folgenden Zeit nicht durch einen Eigentumserwerb der bisherigen Beklagten, jetzigen Gemeinschuldnerin, kraft guten Glaubens untergegangen sei. Dazu führt es aus, die Beklagte habe in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht ausdrücklich eingewandt, daß sie durch die Übergabe der Maschine seitens der Firma Wu. Eigentümerin aufgrund ihres guten Glaubens geworden sei. Die Beklagte habe sich in dem jetzigen Rechtsstreit auf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Eigentumserwerb offensichtlich nur zu dem Zweck berufen, um darzulegen, daß sie die Verzugsfolgen im Gegensatz zu den Feststellungen in den von ihr angegriffenen Urteilen des Landgerichts nicht zu vertreten habe. Die Beklagte habe sich, so meint das Berufungsgericht, zwar seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses, durch den dem Antrag der Klägerin auf Erlaß der einstweiligen Verfügung entsprochen worden war, mithin seit dem 28. August 1961, in Verzug befunden. Den Verzug habe sie aber nicht zu vertreten, weil sie bis zum Erlaß des Urteils des Landgerichts vom 3. November 1961 auf Einwilligung in die Herausgabe nicht bösgläubig gewesen sei. Sie habe die Sach- und Rechtslage durchaus richtig dahin beurteilt, daß die Klägerin aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen nicht die Sicherungseigentümerin gewesen sei. Sie habe sich daher weder in einem tatsächlichen Irrtum noch in einem Rechtsirrtum über das von ihr in Anspruch genommene Recht zum Besitz an der Maschine gegenüber der Klägerin befunden. Bei dem Erwerb des Besitzes habe sie von dem (gemeint ist wohl: erst durch Anbringung der Schilder begründeten) Sicherungseigentum der Klägerin nichts gewußt. Daß die Eigentumsschilder an der Maschine bei der Übergabe noch vorhanden gewesen seien, habe die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Ihr Glaube an ihr Besitzrecht sei auch nicht grob fahrlässig gewesen. Eine Pflicht zur Nachforschung über das Recht der Klägerin an der Maschine habe für die Beklagte unter den gesamten Umständen des gegebenen Falles nicht bestanden. Die Maschine habe sie spätestens am 20. November 1961 herausgegeben. Mit der Verschiebung bis zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin einverstanden gewesen. Daß sie erst am 15. Dezember 1961 weitere Teile der Maschine, wie 4 Walzen und das Zahnradsegment herausgegeben habe, habe sie nicht zu vertreten, weil sie entschuldbar nicht gewußt habe, daß sich diese Teile noch bei ihr befanden.

10

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

11

1.

Der Klageanspruch muß, soweit Schadenersatz für die Zeit vor der Verkündung der die Beklagte zur Einwilligung in die Herausgabe verurteilenden Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 2. November 1961 verlangt wird, mindestens daran scheitern, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Verschulden angenommen hat, sie sei Eigentümerin der Maschine, und daß sie deshalb mit ihrer Herausgabe nicht in Verzug gekommen sein kann.

12

a)

Ob die Beklagte nicht überhaupt kraft guten Glaubens Eigentümerin der Maschine geworden war, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Es durfte diese Frage nicht deshalb ungeprüft lassen, weil die Beklagte nicht ausdrücklich eingewandt habe, daß sie Eigentümerin geworden sei. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht ausführt, die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Eigentumserwerb vorgetragen. Das reicht aus. Die rechtlichen Schlüsse aus dem Tatsachenvortrag zu ziehen, ist Sache des Gerichts. Zudem ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich nicht auf gutgläubigem Eigentumserwerb berufen, unzutreffend. Sowohl im Schriftsatz vom 2. April 1962 als auch in der Berufungsbegründungsschrift vom 28. September 1962 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie sei Eigentümerin der Maschine geworden.

13

Da die Firma Wuschig der Beklagten zwecks Eigentumsübertragung die Maschine übergeben hatte und entgegen der vom Landgericht im Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretenen Ansicht die Maschine der Klägerin nicht abhanden gekommen war, erwarb die Beklagte an ihr nach § 932 BGB Eigentum, wenn ihr bei Erlangung des Besitzes nicht bekannt oder ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Maschine der Klägerin gehörte. Das Berufungsgericht hätte deshalb von seinem Standpunkt aus zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Beklagte mit der Übergabe der Maschine das Eigentum an ihr kraft guten Glaubens erlangt hatte.

14

b)

Ob die Klage, soweit die Klägerin Schadensersatz für die Zeit bis zum 3. November 1961 begehrt, nicht schon aus diesem Grunde abzuweisen ist oder ob etwa die Rechtskraftwirkung des Urteils des Landgerichts, durch das die Beklagte zur Einwilligung in die Herausgabe verurteilt worden ist, sie hindert, sich im vorliegenden Verfahren auf den Eigentumserwerb zu berufen, kann dahingestellt bleiben. Dann jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich ohne Verschulden, also gutgläubig, für die Eigentümerin der Maschine gehalten, frei von Rechtsirrtum.

15

Die Revision macht geltend, die Beklagte sei deshalb bösgläubig gewesen, weil an der Maschine die Eigentumsschilder der Klägerin angebracht gewesen seien. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte sein Fragerecht ausüben, jedenfalls aber die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, Beweis dafür anzutreten, daß der Inhaber der Klägerin die Schilder an der Maschine angebracht habe, geht ins Leere. Darüber, daß der Inhaber der Klägerin die Schilder angebracht hat, bestand nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils kein Streit. Die Beklagte hat lediglich, wie sich ebenfalls aus dem Tatbestand ergibt, in der letzten mündlichen Verhandlung bestritten, daß die Schilder bei der Übergabe der Maschine noch vorhanden gewesen waren. War dies der Streitpunkt, so war für die Ausübung des richterlichen Fragerechts kein Raum. Daß die Eigentumsschilder sich bei der Übergabe noch an der Maschine befunden haben, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Einer besonderen Aufforderung durch das Gericht zur Ergänzung des Vertrages bedurfte es nicht. Daß es für eine Bösgläubigkeit der Beklagten darauf ankam, ob die Schilder bei der Übergabe noch vorhanden waren, lag auf der Hand. Daß sich die Eigentumsschilder noch bei Übergabe der Maschine an ihr befinden mußten, war auch keineswegs selbstverständlich. Die Klägerin trägt selbst vor, sie sei von der Firma Wu. hintergangen worden. Es ist also durchaus möglich, daß die Firma Wu., um bei der Beklagten keinen Verdacht zu erregen, die Schilder vor der Übergabe der Maschine entfernt hat.

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Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vortrag der Klägerin nicht befaßt, die Beklagte sei bei Vermeidung der Bösgläubigkeit verpflichtet gewesen, sich bei der Firma F. über die Eigentumsverhältnisse an der Maschine zu erkundigen. Das Berufungsgericht hat ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, eine Nachforschungspflicht habe für die Beklagte unter den gesamten Umständen des Falles nicht bestanden. Dem ist beizupflichten.

17

Die vom Landgericht geteilte Meinung der Klägerin, daß die Beklagte, weil ihr die finanziellen Schwierigkeiten der Firma Wu. bekannt waren, verpflichtet gewesen sei, sich bei der Firma F. nach den Eigentumsverhältnissen zu erkundigen, verkennt die wirtschaftlichen Voraussetzungen und Erwägungen, von denen für das hier vorliegende Gebiet des Warenhandels die Rechtsprechung ausgeht, wenn sie das Erfordernis einer Erkundigung aufstellt. Die überaus weite Verbreitung des Eigentumsvorbehalts gibt beim Erwerb einer Ware von einem zahlungsschwachen Verkäufer Anlaß für den Verdacht, daß dem Vorlieferanten noch ein Vorbehaltseigentum zustehe. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung der Auffassung, der Erwerber dürfe, sich im allgemeinen nicht auf die bloßen Angaben des Veräußerers verlassen, sondern müsse weitere Erkundigungen, insbesondere beim Vorlieferanten, einholen. So liegt der Sachverhalt hier aber nicht. Die gekaufte Maschine befand sich noch bei der Voreigentümerin, der Firma F., die sie in ihrem Betrieb gebrauchte. Sie sollte von ihrem Standplatz bei der Firma F. zur Beklagten gebracht werden. Die Klägerin mußte allenfalls Bedenken haben, ob die Firma Wu. die Firma F. befriedigt habe. Ob die Beklagte von näheren Erkundigungen hierüber bei der Firma F. nicht schon deshalb absehen konnte, weil anzunehmen war, daß die Firma F., falls sie sich das Eigentum vorbehalten hatte, beim Abtransport der Maschine ihre Rechte selbst wahrnehmen werde, kann dahingestellt bleiben. Hier geht es nicht um ein Recht der Firma F., sondern um das Sicherungseigentum der Klägerin. Davon, daß der Klägerin Ansprüche gegen die Firma Wu. zustanden, hatte die Beklagte unstreitig keine Kenntnis. Aus den Akten ergibt sich nicht einmal, daß die Klägerin der Beklagten überhaupt bekannt war. Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen die Beklagte mit der Sicherungsübereignung der Maschine an irgendwelche Gläubiger hätte rechnen müssen. Die Auffassung, daß ein Erwerber sich bei dem Voreigentümer danach erkundigen müsse, ob der Veräußerer - wie hier - durch vorweggenommene Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses die Ware vor der Veräußerung schon einem Dritten zur Sicherung übereignet habe, ist, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten worden. Sie würde eine Überspannung der an den Erwerber zu stellenden Anforderungen bedeuten. Noch weniger kann, wenn der Erwerber eine solche Erkundigung unterlassen hat, von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden. Das Risiko, daß der Sicherungsgeber sich untreu verhält, trifft bei einem Sachverhalt wie hier allein den Sicherungsnehmer.

18

2.

Nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts, durch das die Beklagte zur Einwilligung in die Herausgabe verurteilt worden war, war die Beklagte hinsichtlich ihres Besitzrechts allerdings nicht mehr gutgläubig. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend angenommen, eine Schadensersatzpflicht sei nicht begründet. Es stellt einmal bindend fest, die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß die Maschine erst am 20. November 1961 herausgegeben werde. Daran, daß einzelne Teile der Maschine erst am 15. Dezember 1961 herausgegeben worden sind, trifft die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts kein Verschulden. Anstelle der an die Klägerin herausgegebenen Maschine hatte die Firma Wu. der Beklagten eine andere Maschine des gleichen Modells geliefert. Die herausgegebene Maschine war bei der Beklagten in einem auseinandergenommenen Zustand angeliefert worden. Auch die der Beklagten dann gelieferte Maschine mußte erst aufgestellt werden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei ohne Verschulden der Ansicht gewesen, daß es sich bei den in ihrem Besitz gebliebenen Teilen der herausgegebenen Maschine um Teile ihrer eigenen, von der Firma Wu. später gelieferten Maschine gehandelt habe. Soweit aber Teile der herausgegebenen Maschine der Beklagten gar nicht übergeben, sondern bei der Firma Wu. geblieben waren, hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten daran, daß die Klägerin nicht sofort in den Besitz auch dieser Teile gelangt ist, nicht feststellen können.

19

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts müssen scheitern. Die Revision meint in erster Linie, die Beklagte könne sich auf fehlendes Verschulden nicht berufen, weil ein Schuldner, der in Verzug sei, ohne Rücksicht auf Verschulden hafte. Die Revision verkennt aber, daß das Berufungsgericht in Wahrheit gerade nicht angenommen hat, die Beklagte habe sich in Verzug befunden. Wenn das Berufungsgericht davon spricht, die Beklagte sei in Verzug gewesen, habe aber nach §§ 285, 276 BGB die verzögerte Herausgabe nicht zu vertreten, so handelt es sich ersichtlich um ein Fehlgreifen im Ausdruck. Das Berufungsgericht will sagen, der Anspruch der Klägerin sei fällig gewesen, die Beklagte sei aber nach § 285 BGB nicht in Verzug gekommen, weil die Leistung infolge eines Umstandes unterblieben sei, den sie nicht zu vertreten habe. Für die Anwendung der Vorschriften über die Folgen des Verzuges ist deshalb gerade kein Raum.

20

Soweit die Revision sich schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der Klägerin wären Kosten für die Anfertigung eines Gutachtens und für die Bezahlung eines Monteurs auch dann entstanden, wenn die Beklagte die Maschine sofort herausgegeben hätte, müssen diese Angriffe scheitern, weil sie gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unzulässig sind. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe die Maschine von der Firma Wu. in einem auseinandergenommenen Zustand erhalten und sie in diesem Zustand auch dem Gerichtsvollzieher übergeben. Das Berufungsgericht meint also, die Klägerin habe die Maschine in dem gleichen Zustand erhalten, wie sie sie erhalten hätte, wenn die Firma Wu. sie nicht zuerst zur Beklagten, sondern sofort zur Klägerin geschafft hätte. Trifft das zu, so ist rechtlich der Schluß nicht zu beanstanden, der Klägerin sei ein durch verzögerliche Herausgabe verursachter Schaden nicht entstanden.

21

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier