Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1968, Az.: VIII ZR 54/66
Voraussetzungen eines Vindikationsanspruches; Anspruch auf Herausgabe einer Laderaupe; Voraussetzungen des Eigentumserwerbes an einer beweglichen Sache; Erwerb eines Anwartschaftsrechtes an einer beweglichen Sache; Übertragung des Eigentums zur Sicherheit; Übereignung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 54/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.12.1965
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Weber und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Dezember 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Handelsgesellschaft für Baustoffe und Industriebedarf in H., Herausgabe einer Laderaupe (Baujahr 1962), die sich bei Erhebung der Klage im Besitz der Beklagten befunden hat. Die Beklagte hat die Maschine im September 1963 durch Vermittlung des Gebrauchtwagenhändlers Hi. von Alfred Ro. gekauft, der sie zuletzt für Erdarbeiten auf einer Baustelle in H., Sp.straße, benutzt hatte. Die Parteien streiten über die Eigentumsverhältnisse an der Laderaupe.
Die Firma P. & B., die einen Großhandel mit Baumaschinen betreibt, hatte im März 1962 die Laderaupe mit mehreren Zubehörteilen an Alfred Ro. unter Eigentumsvorbehalt zum Preise von 53.163,30 DM verkauft. Auf den Kaufpreis zahlte er 8.000 DM an. Den Restbetrag erhielt die Firma P. & B. im Wege der Finanzierung des Kaufs durch die Ha. Teilzahlungs-Kreditbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HKV) in H.. Das von dieser Bank gewährte Darlehen sollte Ro. in 24 Monatsraten zurückzahlen. Hierfür ließ sich die Bank Wechsel geben, die die Firma P. & B. ausstellte und Ro. akzeptierte. Außerdem wurde der Bank zur Sicherung von der Firma P. & Ba. mit Zustimmung Ro. das Eigentum an der Laderaupe übertragen. Ro. löste einige Wechsel ein, kam dann aber seinen Verpflichtungen nicht mehr nach. Deshalb holte die Firma P. & Ba. die Laderaupe Ende Juni/Anfang Juli 1963 zurück und löste die fälligen Wechsel selbst ein. Im Juli 1963 übernahm die Klägerin mit Zustimmung des Ro. die Laderaupe. In diesem Zusammenhang vermietete sie am 25. Juli 1963 die Maschine und einen Bagger an Ro. mit der Verpflichtung, ihm das Eigentum an der Laderaupe und dem Bagger zu übertragen, sobald die monatlichen Mietzinszahlungen, die nach der Vereinbarung 3.000 DM betrugen, insgesamt den Betrag von 50.000 DM erreicht haben. Auf Veranlassung der Klägerin gab die Firma P. & B. die Laderaupe an Ro. zurück, der damit Erdarbeiten durchführte.
Die Beklagte, die grundsätzlich nur mit fabrikneuen Baumaschinen handelte, wurde durch Hillers darauf aufmerksam gemacht, daß Ro. die Laderaupe verkaufen wolle, und besichtigte sie durch ihren Prokuristen Hü. auf der Baustelle Sp.straße. Die Beklagte wollte die Maschine nur deshalb erwerben, um sie einer Kundin, Frau W., die eine gebrauchte Laderaupe suchte, sogleich weiter zu verkaufen. Der mit dieser Kundin vereinbarte Kaufpreis (29.500 DM) sollte z.T. durch die Kundenkreditbank, mit der die Beklagte in laufender Geschäftsverbindung stand, finanziert werden.
Bei den Kaufverhandlungen erklärte Ro. dem Prokuristen der Beklagten, er beabsichtige, eine Gastwirtschaft zu erwerben, und wolle deshalb die Laderaupe verkaufen. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 20. September 1963, die sich der Prokurist Hü. auf Anregung der Kundenkreditbank geben ließ, versicherte Ro. an Eides Statt, die zum Verkauf angebotene Laderaupe sei sein "uneingeschränktes Eigentum d.h. frei von jeder Finanzierung und nicht anderweitig sicherungsübereignet". Der Begriff der eidesstattlichen Erklärung sei ihm bekannt.
Die Beklagte kaufte die Laderaupe zum Preise von 25.000 DM, nachdem Ro. einen höheren Preis verlangt hatte. Die Maschine wurde auf ein Grundstück einer Schwesterfirma der Beklagten gebracht und dort von Beauftragten des Ro. gereinigt.
Als die Klägerin von diesem Besitzwechsel erfuhr, verlangte sie mit der Begründung, Ro. habe nur aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarungen die Laderaupe besessen, sie aber nicht zu Eigentum erworben, deren Herausgabe.
Nach Erhebung der Klage teilte die HKV. durch Schreiben vom 19. Februar 1964 der Firma P. & B. mit, nach Einlösung des letzten Wechsels aus der Finanzierung übertrage sie hiermit aufgrund der mit den Darlehensnehmern, Alfred Ro. und R.-Tiefbau GmbH, sowie der Firma P. & B. vereinbarten Kreditbedingungen das Sicherungseigentum an der Laderaupe an die Firma P. & B. unter Übertragung des Herausgabeanspruchs gegen die genannten Darlehensnehmer oder den sonstigen besitzenden Dritten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Laderaupe verurteilt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde sie an die Klägerin herausgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin Eigentümerin der Laderaupe sei und die Beklagte, die bei Klageerhebung unmittelbare Besitzerin der Raupe war, sie an die Klägerin herauszugeben habe (§ 985 BGB).
Die Revision bezweifelt den Eigentumserwerb der Klägerin und rügt, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Erwägungen zu Unrecht angenommen, die Firma P. & B. sei durch Rücknahme der Raupe vom Kaufvertrag mit Ro. zurückgetreten. Es habe nämlich übersehen, daß der Rücktrittsvorbehalt ein wesentliches Merkmal eines Abzahlungsgeschäfts sei. Diese Voraussetzung habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sein Rechtsirrtum habe sich zum Nachteil der Beklagten entscheidend ausgewirkt.
Es sei auch nicht gerechtfertigt, anzunehmen, daß Ro. nach Rücknahme der Raupe durch die Klägerin seine Kaufpreisraten weitergezahlt habe, ohne ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an der Raupe zu haben.
Diese Rügen der Revision greifen nicht durch. Es bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin Eigentum an der Laderaupe erlangt habe.
Wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei feststellt, hatte Ro. aufgrund des Kaufvertrages mit der Firma P. & B. nur ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums erlangt. Die Firma P. & B. übertrug das ihr verbliebene Eigentum an die Hanseatische Teilzahlungs-Kreditbank (HKV) zur Sicherung für das zur Finanzierung des Kaufs gewährte Darlehen. Diese Übereignung erfolgte durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Ro. (§ 931 BGB). Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen.
Die HKV behielt ihr Sicherungseigentum bis zur Rückzahlung des Darlehens durch Einlösung der hierfür von Rothe akzeptierten Wechsel, die die Firma P. & B. ausgestellt hatte. Als diese Firma die Laderaupe Ende Juni/Anfang Juli 1963 wieder in Besitz nahm, änderte sich hierdurch nichts an dem Sicherungseigentum der HKV. Auch dies wird von der Revision nicht bezweifelt.
Noch vor Einlösung des letzten Wechsels durch die Firma P. & B. schloß diese unstreitig am 22. Juli 1963 mit der Klägerin einen Vertrag, durch den P. & B. die Laderaupe und einen Autobagger der Marke F. für zusammen rd. 40.000 DM an die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt verkaufte. Beide Baumaschinen hatte Ro. früher von P. & B. auf Teilzahlung gekauft. Er schloß mit der Klägerin ebenfalls einen Vertrag, in dem er der Übernahme der beiden Baumaschinen durch die Klägerin zustimmte, sofern gegen ihn von P. & B. keine Ansprüche geltend gemacht würden. Wenn nun, wie die Revision meint, das Anwartschaftsrecht des Ro. aus dem mit P. & B. im März 1962 geschlossenen Vertrage noch nicht erloschen war, so würde es jedenfalls durch die im Juli 1963 getroffenen Vereinbarungen dahin ersetzt worden sein, daß Ro. Eigentum an den beiden ihm von der Klägerin vermieteten Maschinen erst übertragen erhalten sollte, wenn er 50.000 DM einschließlich Zinsen an die Klägerin bezahlt hatte. Daß diese Voraussetzung eingetreten sei, hat die Beklagte nicht behauptet und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
Demnach konnte die Klägerin an der Raupe Volleigentum erst erwerben, als die Finanzierungsbank das Sicherungseigentum, das sie von der Firma P. & B. erhalten hatte, an diese durch Schreiben vom 19. April 1964 zurückübertrug. Für einen Eigentumserwerb des Rothe ist bei dieser Sachlage kein Raum.
Daß die Klägerin ihre Verpflichtungen gegenüber P. & B. aus dem Kaufvertrag vom 22. Juli 1963 nicht erfüllt habe, wird von der Beklagten nicht behauptet.
Deshalb ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Klägerin das Eigentum an der Raupe in dem Augenblick erworben hat, in dem es von der Bank an die Firma P. & B. zurückübertragen wurde. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen somit keine Bedenken.
II.
Im Zeitpunkt des Verkaufs der Raupe durch Ro. an die Klägerin stand das Gerät also noch im Sicherungseigentum der HKV.
1.
Das Berufungsgericht sieht den Beweis dafür als geführt an, daß die Beklagte die Raupe durch die Vereinbarungen mit Ro. deshalb nicht zu Eigentum erworben habe, weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, daß die Raupe nicht dem Veräußerer Ro. gehörte. Dazu führt das Berufungsgericht aus:
Der Prokurist der Beklagten, Hü., habe seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlichem Maße verletzt. Er habe mit Ro. noch niemals Geschäfts irgendwelcher Art vorher geschlossen, ihn auch nicht persönlich gekannt, Ro. habe Hü. nur die Anschrift seines Rechtsanwalts angegeben, angeblich, weil er sich gerade im Umzug befände. Die Verhandlungen mit Ro. hätten zudem nur an neutralen Orten stattgefunden. Schon diese ungewöhnlichen Umstände hätten ausreichen müssen, um bei Hü. Zweifel zu wecken. Es habe sich zudem um einen Kaufgegenstand von beträchtlichen Wert gehandelt, außerdem bei Ro. um ein Geschäft, das nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang eines Bauunternehmers gehöre. Aus diesen Gründen hätte Hü., so meint das Berufungsgericht, Erkundigungen darüber einholen müssen, ob Ro. Eigentümer der Raupe war. Der Erkundigungs- und Prüfungspflicht sei Hü. nur oberflächlich und ungenügend nachgekommen. Ro. habe ihm zwar Papiere vorgelegt, diese seien jedoch ungeeignet gewesen, daraus Schlüsse auf das Eigentum oder auf die Verfügungsberechtigung Ro. zu ziehen. So habe Hü. sich eine dem Gericht vorliegende Preisliste und eine Werkzeugliste aushändigen lassen. Diese Papiere besagten jedoch nichts über den Kaufvertrag oder Eigentumsübergang. Hätte Hü. die ihm von Ro. gemachten Angaben über den Kauf der Maschine eingehend geprüft, so hätte diese Prüfung ergeben, daß er die Maschine zwar einmal gekauft hatte, aber noch nicht Eigentümer geworden war. Hü. habe die unbedingt zu fordernde Nachprüfung unterlassen. Die ihm von Ro. vorgelegte Mappe mit Geschäftspapieren, auf deren Inhalt Ro. Hü. gegenüber verwiesen habe, habe ihm ebenfalls keinen ausreichenden Anhaltspunkt für einen Eigentumserwerb vermittelt. Mit der eidesstattlichen Versicherung Ro. habe sich Hü. unter den hier vorliegenden Umständen nicht begnügen dürfen.
Die Revision rügt, die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände rechtfertigten weder einzeln noch zusammengefaßt die Feststellung, daß Hü. bei den Kaufverhandlungen hinsichtlich des Eigentums an der Maschine hätte Verdacht hegen und weitere Erkundigungen und Prüfungen vornehmen müssen. Die Revision kann jedoch auch zu diesem Punkt mit ihren Rügen keinen Erfolg haben.
2.
Die Frage, ob der Käufer einer Sache sich bei dem Erwerb zu Eigentum deshalb nicht in gutem Glauben befand, weil er den Veräußerer grob fahrlässig für den Eigentümer angesehen hat, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit richtig gesehen und den Sachverhalt rechtlich einwandfrei beurteilt hat. Es kommt also wesentlich darauf an, ob die Umstände, aus denen das Berufungsgericht auf grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des fehlenden Eigentums oder der fehlenden Verfügungsbefugnis des Veräußerers geschlossen hat, hierfür eine brauchbare Unterlage liefern und ob das Berufungsgericht insoweit den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und die Umstände des Falles rechtlich einwandfrei gewürdigt hat.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht angenommen hat, der Prokurist der Beklagten Hü. sei verpflichtet gewesen, die Angaben Ro. über sein Eigentum an der Maschine zu überprüfen. Sie meint, die Gründe des Berufungsgerichts seien für die Begründung einer solchen Verpflichtung untauglich. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, daß Hü. bis zu den Kaufverhandlungen mit Ro. ihn nicht persönlich gekannt habe, eine Festestellung, die bereits im Tatbestand des Berufungsurteils getroffen ist, so hat es damit ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, Hü. habe bis dahin keine Gelegenheit gehabt, sich von der Zuverlässigkeit des Ro. in geschäftlichen Dingen selbst ein Bild zu machen. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte vorgetragen hatte, ihr bzw. Hü. seien die Firma Ro. und ihr Inhaber seit mehreren Jahren als Firma, die Erdarbeiten mit Großbaggern durchführte, bekannt gewesen; sie, die Beklagte, habe auch gewußt, daß Ro. ohne Beanstandungen für die Baufirma Mö. in H.-A. Erdarbeiten größeren Umfanges durchgeführt hatte. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht übersehen, wie die Revision rügt; denn es hat die Behauptungen der Beklagten sogar ausdrücklich in den Tatbestand des Berufungsurteils S. 13 übernommen. Die Tatsache, daß Ro. mehrere Jahre einen Geschäftsbetrieb unterhielt, gab noch keinen Grund zu der Annahme, er habe die der Beklagten angebotene Laderaupe auch bezahlt. Das Berufungsgericht durfte auch die Umstände, daß Ro. damals seinen Geschäftsbetrieb nicht fortsetzen wollte und die Kaufverhandlungen nicht in einer Niederlassung des Ro. stattfanden, sondern an dritter Stelle, wo sich die Raupe damals befand, dahin würdigen, daß hier Vorsicht beim Erwerb der Maschine geboten war. Die Angabe Ro., er wolle evtl. eine Gastwirtschaft erwerben, bildete ebenfalls keinen Umstand, der Hü. hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Rothe in Sicherheit wiegen konnte. Es ist deshalb kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Nachforschungspflicht insbesondere auch mit dem beträchtlichen Wert des Kaufgegenstandes und der Erwägung begründet hat, es habe sich nicht um einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsgang des Veräußerers gehandelt.
Ist hiernach die Erkundungspflicht der Beklagten rechtlich einwandfrei bejaht worden, so ist auch die weitere Feststellung gerechtfertigt, daß der Prokurist Hü. es unterlassen hat, die Prüfung darauf zu erstrecken, was nach den Umständen einem verständigen Käufer ohne weiteres einleuchten mußte. Nach der Darstellung Hü. bei seiner Zeugenaussage im ersten Rechtszuge, die das Berufungsgericht gewürdigt hat, hat er sich mit der Vorlage einer Rechnung begnügt, auf der Ro. Eintragungen über geleistete Zahlungen auf den Kaufpreis vorgenommen haben soll. Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein solches Handeln habe die im Geschäftsleben erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision rügt zwar, Ro. habe weit mehr Urkunden vorgelegt, als das Berufungsgericht in Erwägung gezogen habe. In der Berufungsbegründung habe die Beklagte, so führt die Revision aus, unter Zeugnis des Prokuristen Hü. gestellt, daß Ro. "auch entsprechende Unterlagen für seinen Ankauf der Raupe" gezeigt habe, nämlich einen gelben Schnellhefter mit Unterlagen, aus denen Hü. habe feststellen können, daß Ro. die Raupe für DM 47.000 gebraucht gekauft habe. Zum Beweise für die Vorlage der Begleitpapiere der Raupe und einer Rechnung mit seinen Zahlungsvermerken habe die Beklagte auch Ro. als Zeugen benannt, der nicht vernommen worden ist. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht brauchte diese Beweise nicht zu erheben. Bei den sog. Begleitpapieren für die Raupe, die dem Gericht vorliegen, handelt es sich um die Werkzeugliste und um die Preisliste. Die erwähnte Rechnung liegt zwar nicht vor; Hü. hat jedoch im ersten Rechtszuge als Zeuge bekundet, was er daraus entnommen haben will. Daß Ro. ihm noch weitere Papiere vorgelegt habe, aus denen Hü. die Überzeugung habe gewinnen können, daß Rothe Eigentümer der Raupe sei, ist dem Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Deshalb ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung Hü. und Ro. noch näher aufklären müssen, unbegründet.
Auch die weiteren Darlegungen der Revision, mit denen sie geltend macht, für Hü. sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, daß Ro. tauschen wollte, ergeben keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob für Hü. erkennbar war, daß Ro. einen Betrug verüben wollte, sondern darauf, ob Hü. nach den von dem Berufungsgericht festgestellten und oben erörterten Umständen sich mit den ihm gegebenen Erklärungen des Ro. begnügen durfte und ob die Art, wie Hü. die Eigentumgsfrage geprüft hat, so unzulänglich war, daß die Unkenntnis der Beklagten vom fehlenden Eigentum des Ro. auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Soweit die Revision diese Feststellung des Berufungsgerichts noch mit weiteren Ausführungen in Zweifel zieht, bedürfen sie deshalb keiner Erörterung, weil die Revision hiermit den unzulässigen Versuch macht, ihre eigene Würdigung des Sachverhalts gegenüber der des Berufungsgerichts zur Geltung zu bringen.
3.
Vergeblich zieht die Revision auch in Zweifel, ob eine weitere Prüfung der Eigentumsverhältnisse, die das Berufungsgericht für erforderlich erachtet hat, die Unkenntnis der Beklagten von dem fehlenden Eigentum beseitigt hätte. Was Hü. dann erfahren hätte, braucht nicht näher untersucht zu werden, weil feststeht, daß Ro. nicht Eigentümer der Raupe war.
III.
Hält demnach das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand, so war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt die Beklagte gemäß § 97 ZPO.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Weber
Braxmaier