Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1990, Az.: 2 StR 275/90
Gerechter Schuldausgleich; Unvertretbar hohe Strafe; Abwägung; Strafmilderung; Strafschärfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Detter, NStZ 1991, 273
- Schoreit, NStZ 1991, 328
- StV 1990, 494
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Schuldausgleich kann dann nicht mehr als gerecht angesehen werden, wenn bei Abwägung der strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Strafe unvertretbar hoch ist.
2. In diesem Fall ist die den Strafrahmen und die Strafzumessung im wesentlichen bestimmende Wirkstoffmenge mit dem 45-fachen der nicht geringen Menge von 10 g nicht so groß, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren trotz der genannten wesentlichen Strafmilderungsgründen noch als schuldangemessen betrachtet werden könnte.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von 349 Abs.. 2 StPO unbegründet.
1. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319; BGHR StGB 46 I Beurteilungsrahmen 6, 8; Strafhöhe 2, 3; BGH, Beschl. v. 5. März 1981 - 1 StR 50/81; BGH, Beschl. v. 25. April 1985 - 1 StR 99/85 = StV 85, 366).
2. Der 26 Jahre alte Angeklagte führte in der Zeit von Juni bis November 1989 in drei Fällen insgesamt etwa 1. 740 g Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 450 g aus den Niederlanden in die Bundesrepublik ein und veräußerte es hier teilweise. 1.000 g wurden vorher von der Polizei sichergestellt.
a) Das Landgericht wertet bei der Strafzumessung zu Recht zugunsten des Angeklagten, daß er nicht vorbestraft ist, frühzeitig ein umfassendes glaubhaftes, von Reue und Einsicht getragenes Geständnis ablegte, die in seiner Wohnung aufbewahrten Betäubungsmittel sofort herausgab, so daß sie in vollem Umfang sichergestellt werden konnten und nicht an den Endverbraucher gelangten; ferner, daß er sich zur Tatzeit in einer finanziellen Notlage befand.
b) Strafschärfend wird die "große Menge" des Rauschgifts, die in der Tat selbst zum Ausdruck gekommene "erhebliche kriminelle Energie" sowie der Umstand gewertet, daß der Angeklagte mit Amphetamin "ein besonders schädliches und gefährliches Betäubungsmittel" eingeführt sowie damit Handel getrieben habe.
Gegen den Angeklagten sprechende und ihn belastende Strafzumessungsgesichtspunkte sind hier in der Tat die Menge des Rauschgifts sowie der Umstand, daß der Angeklagte gewerbsmäßig handelte und zwei Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes verwirklichte.
Die Gefährlichkeit des Rauschgifts begründet hier keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund, da Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89 zum Regeltatbild).
Die den Strafrahmen und die Strafzumessung wesentlich bestimmende Wirkstoffmenge ist mit dem 45-fachen der nicht geringen Menge von 10 g hier nicht so groß, daß trotz der genannten wesentlichen Strafmilderungsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren noch als schuldangemessen angesehen werden könnte.