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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1981, Az.: 1 StR 50/81

Strafbemessung aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention; Verkauf und Konsum von Heroin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1981
Aktenzeichen
1 StR 50/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 24.09.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 235

Verfahrensgegenstand

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Arbeiter Mustafa D. aus N., geboren am ... 1956 in B., (Türkei), zur Zeit in Haft

In der Strafsache hat
der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung und teilweise
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. März 1981
gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1981 zu verweisen.

2

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ca. 53 g Heroin an Verbraucher verkauft und weiter einem als Kauf Interessenten auftretenden Polizeibeamten die Lieferung von 100 g dieses Stoffes zugesagt; er hat außerdem eine geringe Menge Heroin unentgeltlich einer schon abhängigen Frau abgegeben und gelegentlich jeweils eine geringe Menge dieses Stoffes zum Eigenverbrauch erworben (UA S. 3-5). Wegen dieser Taten ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Bei dieser im Verhältnis zur Menge des abgegebenen, erworbenen und gehandelten Stoffes hohen Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention, den es im Rahmen seiner Strafzumessung hervorhebt (UA S. 18), ein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei nicht genügend beachtet hat, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtspr.; zuletzt BGHSt 28, 318, 326) [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L].

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