Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1989, Az.: 2 StR 350/89
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit; Besondere erschwerende Gründe für die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 350/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 13.02.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1990, 157
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Hans-Georg Frank R. aus H., geboren am ... 1961 in E., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 25. Oktober 1989
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht - Schwurgerichtskammer - Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist - im Schuldspruch - rechtskräftig wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht hatte nur noch über die Strafe zu befinden. Es hat den Angeklagten wiederum zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt, obwohl der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war.
Die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für den Mord an Franz R. hat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit strafschärfenden Gesichtspunkten begründet. Dabei wurde zu Lasten des Angeklagten gewertet:
Der Angeklagte sei nicht unvermittelt und unvorbereitet in die Situation geraten, die mit der Ermordung der Eheleute R. endete. Ursache für seinen Entschluß sei die Verärgerung über das Scheitern seines Plans gewesen, mit Frau R. an jenem Abend geschlechtlich zu verkehren. Das Motiv des Angeklagten zur Tötung des Franz R. stehe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, sei durch ungehemmte Eigensucht bestimmt gewesen und deshalb besonders verwerflich.
Auch die Intensität des Handelns sei dem Angeklagten anzulasten. Er habe sich entschlossen, Franz R. von hinten zu überrumpeln und nutzte eine für seinen heimtückischen Angriff günstige Situation aus. Sein Vorgehen sei als gefährlich und von erheblicher krimineller Energie geprägt zu bezeichnen.
Zusammenfassend urteilt das Landgericht dann: "Das als durchaus niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zu bezeichnende Motiv des Angeklagten und die in der Tatausführung zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie" seien, "auch wenn sie nur in eingeschränktem Umfang dem Angeklagten anzulasten sind, derart gravierend und schulderhöhend, daß sie die durch das Vorliegen der erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit grundsätzlich geminderte Schuld nicht nur teilweise, sondern ganz aufwiegen."
Die Beurteilung des Landgerichts ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 = bei Theune, NStZ 1986, 154). An die Ablehnung der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich der gemilderte Strafrahmen von dem nicht gemilderten unterscheidet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1985 - 2 StR 143/85 = bei Theune, NStZ 1986, 154).
Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).
Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen dem vermindert Schuldfähigen regelmäßig nicht angelastet werden (BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 7); keinesfalls darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 4).
Besondere erschwerende Gründe, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen könnte, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargetan.
Daß der Angeklagte nicht unvermittelt und unvorbereitet in die Situation geriet, die mit den Taten endete, ist kein Strafschärfungsgrund, sondern Bestandteil des regelmäßigen Erscheinungsbildes der Tat (vgl. Frisch, GA 1989, 338, 361 "normatives Regeltatbild"), abgesehen davon, daß der Angeklagte den Tatentschluß auf Grund seiner geistig-seelischen Beeinträchtigung erst später und spontan faßte.
Die heimtückische Begehungsweise als solche durfte dem Angeklagten schon deswegen nicht straferschwerend angelastet werden, weil mit ihr die Bewertung der Tat als Mord begründet worden war (§ 46 Abs. 3 StGB). Daß der Angeklagte dieses Merkmal in einer besonders verwerflichen Weise verwirklichte, ist nicht ersichtlich.
Niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 StGB konnte das Landgericht dem Angeklagten deswegen nicht besonders vorwerfen, weil im ersten, im Schuldspruch rechtskräftigen, Urteil der Tatbestand des Mordes zum Nachteil des Franz R. allein auf das Mordmerkmal "Heimtücke" gestützt worden war.
Im übrigen hat das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Verminderung der Tatschuld allein aufgrund von Umständen als wieder ausgeglichen angesehen, die ihrerseits Ausfluß der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten waren.
Der Senat hat das Urteil insgesamt aufgehoben, da auch die weitere Einzelstrafe von der fehlerhaften Beurteilung beeinflußt sein kann. Er hat die Sache an ein anderes Gericht zurückverwiesen.
Maier
Theune
Gollwitzer
Schäfer