Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1985, Az.: 1 StR 99/85
Handeltreiben mit Haschisch; Polizeilicher Lockspitzel; Eingeschränkte Schuldfähigkeit; Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Rauschgiftsucht und durch diese begründete Schulden; Verhängung der Strafe unter Berücksichtigung eines gerechten Schuldausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 13.07.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1985, 415
- StV 1985, 366
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Redaktioneller Leitsatz
Eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren hat sich bei tatsächlichem Handeltreiben mit 34 kg und verbalem Handel mit 100 kg Haschisch von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, gelöst, wenn zahlreiche Milderungsgründe (hier: Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel und eingeschränkte Schuldfähigkeit) vorliegen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Kl. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1984 hinsichtlich aller Angeklagter im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Keller und Kliche werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten, die Angeklagten B., H. und Kl. wegen Beihilfe zum letzten Teilakt dieses fortgesetzten Vergehens zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten, drei Jahren und zwei Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte K. im Jahre 1983 zur Finanzierung seines eigenen Rauschgiftbedarfs zunächst in zwei Teilakten insgesamt 9 kg Haschisch minderwertiger Qualität an ein und denselben Abnehmer verkauft. Auf Veranlassung des Angeklagten Kl., der dazu durch einen Scheinaufkäufer der Polizei angestiftet worden war, und unter Mithilfe der beiden anderen Angeklagten lieferte er schließlich verdeckt arbeitenden Beamten des Ba. L. knapp 25 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 11 % zum Preis von 125.000 DM und versprach eine weitere Lieferung von 30 kg Haschisch, nachdem er schon vorher Anschlußlieferungen von 50 bis 100 kg dieses Rauschgifts in Aussicht gestellt hatte.
I.
Die - ausschließlich von den Angeklagten K. und Kliche eingelegten - Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Jedoch hält der Strafausspruch der rechtlichen Überprüfung auf Grund der Sachrügen nicht stand.
1.
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte K. zur Tatzeit nach einer längeren in Peru erlittenen Folterhaft "hochgradig süchtig" war und "fast täglich nahezu jedes verfügbare Rauschgift, insbesondere Kokain und Amphetamin" zu sich nahm, "um mit seinen Ängsten und Sorgen fertig zu werden". Sie hat weiter festgestellt, daß er infolge seines Rauschgiftkonsums erhebliche Schulden bei Rauschgifthändlern in A. F. und N. hatte und der Handel mit Haschisch u.a. dazu diente, diese Schulden abzutragen. Mit dem Sachverständigen ist sie deshalb davon ausgegangen, daß der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.
Aus diesem Grund hat sie den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
Innerhalb des gemilderten Strafrahmens hat sie weiterhin zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er geständig war, daß das den Gegenstand der ersten beiden Teilakte bildende Haschisch von minderwertiger Qualität war und teilweise sichergestellt werden konnte, daß der Handel mit den 25 kg Haschisch "unter den Augen der Polizei" stattfand und deshalb objektiv zu keiner besonderen Gefährdung führte, daß Haschisch eine sog. "weiche" Droge ist und der Angeklagte aus dem Gesamtgeschäft nur einen geringen Gewinn gezogen hat.
Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen wegen der erheblichen Menge des gehandelten Rauschgifts bei dem Angeklagten K. auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs Monaten erkannt hat, so beruht das ersichtlich auf der Erwägung, die von ihm gehandelten Mengen bewegten sich "in Größenordnungen, wie sie selbst bei Strafkammern, die seit Jahren mit Rauschgiftdelikten beschäftigt sind, nur selten vorkommen" (UA S. 34). Damit hat das Tatgericht das Verhalten des Angeklagten K. überbewertet und im übrigen außer Betracht gelassen, daß die die "normalen" Absatzmöglichkeiten des Angeklagten ersichtlich weit übersteigenden Liefermengen des letzten Teilaktes erst durch die von polizeilichen Scheinkäufern in dem Bestreben, "möglichst große Rauschgiftmengen sicherzustellen" (UA S. 33), gebotene günstige Gelegenheit mitbestimmt war.
Insgesamt bewegt sich die verhängte Strafe von acht Jahren sechs Monaten an der obersten Grenze dessen, was nach den Beobachtungen des Senats für den Handel mit Haschisch in dieser Größenordnung ohne das Vorliegen besonderer Milderungsgründe von den Gerichten als angemessen angesehen wird. Unter Berücksichtigung der mannigfachen Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, löst sie sich eindeutig von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, und liegt damit außerhalb des dem Tatrichter eingeräumten, von den Revisionsgerichten zu respektierenden Rahmens.
2.
Die unzureichende Berücksichtigung des polizeiliche Lockspitzeleinsatzes bei der Strafzumessung (vgl. BGHSt 32, 345, 355) [BGH 23.05.1984 - 1 StR 148/84] wird besonders deutlich bei der Begründung des Strafmaßes für den Angeklagten Kl.. Er ist, obwohl nicht vorbestraft, von einem Scheinaufkäufer der Polizei, der zuvor freundschaftliche Beziehungen zu ihm angeknüpft hatte (UA S. 5), auf die Lieferung von Rauschgift angesprochen worden und hat ihn daraufhin über den Mitangeklagten B. mit K. in Verbindung gebracht. Auf diese wesentliche Besonderheit geht die Strafkammer bei der Strafzumessung für den Angeklagten nicht ein. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, welchen Anlaß die Strafverfolgungsbehörden für den Einsatz eines Lockspitzels gegen den Angeklagten Kl. hatten und welcher Einwirkung es bedurfte, ihn strafrechtlich zu verstricken.
3.
Die danach gebotene Aufhebung des Urteils im Strafausspruch war nach § 357 StPO auf die Angeklagten B. und H., die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken. Das Tatgericht hat bei allen vier Angeklagten unterschiedslos auf die "Größenordnung" des betriebenen Rauschgifthandels abgestellt (UA S. 34) und sich - wie die verhängten Strafen erkennen lassen - im übrigen auch an der gegen den Angeklagten K. verhängten Strafe orientiert. Der Fehler hat sich deshalb auch auf sie ausgewirkt.
II.
Pur die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere also auch der Milderungsmöglichkeiten nach § 21 StGB, zu beantworten ist und daß die Prüfung für jeden Angeklagten nach seinem Tatbeitrag gesondert zu erfolgen hat (BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; 1984, 27). Dabei kann vor allem die Tatsache, daß nur Beihilfe vorliegt, Anlaß zu besonders sorgfältiger Prüfung sein.
Kühn
Ulsamer
Granderath
Schimansky