Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1963, Az.: 1 StR 8/63
Auswirkungen eines Überschreitens des Strafrahmens einer Jugendkammer auf den Urteilsbestand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Amberg - 17.09.1962
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 17. September 1962 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch neu so gefaßt:
"Das Urteil des Jugendschöffengerichts Amberg vom 13. Juni 1962 wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Sein Taschenmesser wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet."
- II.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Revision.
- III.
Die Untersuchungshaft seit dem 18. September 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Entscheidungsgründe
Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die er als Heranwachsender begangen hatte, zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und sein Taschenmesser eingezogen. Auf die unbeschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Jugendkammer - unter Aufrechterhaltung des Urteils im übrigen - die Strafe auf fünf Jahre Zuchthaus erhöht; zugleich hat sie die Berufung des Angeklagten verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte, die Verletzung sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Entscheidung über die Revision obliegt dem Bundesgerichtshof schon deshalb, weil für ihn der Abgabebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach § 348 Abs. 2 StPO bindend ist.
2.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzungen beachtet worden sind, hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt.
Die Jugendkammer hat nur als Berufungsgericht entschieden. Das hat sie im Urteilskopf - ebenso wie am Anfang der Sitzungsniederschrift - ausdrücklich erwähnt; es ergibt sich auch aus dem Urteilsausspruch und den Urteilsgründen. Dabei hat sie übersehen, daß sie eine die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts (§ 108 Abs. 3 JGG) übersteigende Strafe als Berufungsgericht nicht verhängen durfte, weil dieses auch an die Grenzen der Strafgewalt des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist. Die Jugendkammer hätte, um zu dem von ihr für gerecht gehaltenen Ergebnis zu gelangen, das erste Urteil wegen sachlicher Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts aufheben und selbst als erstinstanzliches Gericht entscheiden müssen. Das hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Erwachsenengerichte ständig angenommen (RGSt 75, 304; BGH LM StPO § 328 Nr. 1; BGH Urteile vom 4. November 1955 - 2 StR 304/55; mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 146 -, 4. Juni 1957 - 5 StR 147/57-, 22. Juli 1959 - 1 StR 322/59 - und 28. Juni 1960 - 1 StR 223/60). Für die Jugendgerichte, die keine Gerichtsbarkeit eigener Art, sondern einen Zweig der Strafgerichtsbarkeit bilden (BGHSt 18, 79, 83) [BGH 05.10.1962 - GSSt - 1/62], gilt dasselbe; denn es ist kein Grund ersichtlich, der bei ihnen eine andere Handhabung rechtfertigen könnte.
Der Fehler der Jugendkammer nötigt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Berufungsverhandlung entspricht hier allen Erfordernissen einer Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges. In ihr ist neben dem Urteil des Jugendschöffengerichts was genügt hätte (§ 324 Abs. 1 StPO; RGSt 75, 304, 305), ausweislich der Sitzungsniederschrift auch der Eröffnungsbeschluß verlesen worden. Außerdem hat die Jugendkammer sämtliche Zeugen und Sachverständigen sowie den Vertreter der Jugendgerichtshilfe nochmals gehört. Danach sind alle für Verhandlungen des ersten Rechtszuges geltenden Bestimmungen eingehalten worden. Deshalb genügt die als Berufungsurteil gedachte Entscheidung zugleich den Erfordernissen eines erstinstanzlichen Urteils (RGSt 75, 304, 305). Auf die irrige Vorstellung der Jugendkammer, als Berufungsgericht tätig gewesen zu sein, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ebenso braucht hier nicht erörtert zu werden, ob in Fällen der vorliegenden Art die Nichtbeachtung von Vorschriften für erstinstanzliche Hauptverhandlungen von Amts wegen oder nur auf eine - vom Beschwerdeführer nicht erhobene - Verfahrensrüge zu berücksichtigen ist.
3.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind unbegründet.
Die Feststellungen der Jugendkammer zur äußeren und inneren Tatseite tragen den Schuldspruch.
Der Strafausspruch läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Jugendkammer hat alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die nach der Meinung der Revision, nach der Auffassung des Jugendschöffengerichts oder sonst die Verfehlung des Angeklagten in milderem Licht erscheinen lassen könnten. Daß sie ihnen beim Vergleich mit den strafschärfenden Umständen nicht dasselbe Gewicht beigemessen hat wie das Jugendschöffengericht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Revision trifft auch nicht zu, die Fehlerhaftigkeit der Strafbemessung zeige sich schon darin, daß die Jugendkammer ohne das Hinzutreten neuer Gesichtspunkte eine zwei Jahre Zuchthaus übersteigende Strafe für erforderlich gehalten habe, während sie vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Übernahme der Sache abgelehnt habe, weil die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts zumindest im Hinblick auf § 106 Abs. 1 JGG ausreiche. Die Übernahme der Sache hat die Jugendkammer nach der Aktenlage abgelehnt. Dabei hat sie weder den Angeklagten noch die Verletzte persönlich gekannt, auch keinen persönlichen Eindruck von dem Schaden gehabt, den das Opfer erlitten hat, und die in der letzten Zeit zu beobachtende Zunahme von Sittlichkeitsverbrechen gegenüber Frauen in ihrem Bezirk nicht berücksichtigt. Die Hauptverhandlung und die bis zu ihr verstrichene Zeit haben der Jugendkammer diese anfangs unbeachteten Gesichtspunkte vergegenwärtigt. Daß sie sie dann bei der Bemessung der Strafe und insbesondere bei der Ablehnung der Umwandlung der für erforderlich gehaltenen Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe nach § 106 Abs. 1 JGG herangezogen hat, beruht auf rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen.
Danach hält die Entscheidung der Jugendkammer im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die versäumte Aufhebung des Urteils des Jugendschöffengerichts und die Neufassung des Urteilsausspruch holt der Senat nach.
Seibert
Willms
Fischer
Mai