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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1962, Az.: GSSt 1/62

Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht; Sachliche Zuständigkeit des Gerichts als Strafverfahrensvoraussetzung; Berücksichtigung von Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen; Unterscheidung zwischen Jugendrichter und Amtsrichter; Besonderheiten der Jugendgerichtsbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1962
Aktenzeichen
GSSt 1/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 11847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHSt 18, 79 - 84
  • JR 1963, 67
  • MDR 1963, 64 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 60-62 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Das Revisionsgericht hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte.

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
die Senatspräsidenten Dr. Geier, Dr. Baldus, Sarstedt und
die Bundesrichter Martin, Rudolf Schmitt, Dr. Willms, Kurt Weber, Dr. Hübner, Dr. Hengsberger und Börtzler
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 5. Oktober 1962
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsgericht hat nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte.

Gründe

1

Der Jugendrichter erließ gegen den Angeklagten und einen Heranwachsenden, die einen Verkehrsunfall verursacht und dabei andere Personen zu Schaden gebracht hatten, einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Beide Beschuldigte legten Einspruch ein. Der Heranwachsende nahm ihn später zurück. Den (erwachsenen) Angeklagten verurteilte der Jugendrichter zu Geldstrafe. Auf die Berufung sprach ihn die kleine Strafkammer frei. Das Oberlandesgericht Stuttgart will die Revision des Nebenklägers als unbegründet verwerfen. Zur Frage der Zuständigkeit des Jugendrichters vertritt es im Anschluß an sein Urteil NJW 1959, 1697 Nr. 23 die Ansicht, das Revisionsgericht habe die sachliche Zuständigkeit, wenn ein erwachsener Angeklagter vom Jugendgericht abgeurteilt wurde, - anders als wenn das Urteil eines allgemeinen Strafgerichts gegen einen Jugendlichen erging - nur auf die ausdrückliche Büge nach § 338 Nr. 4 StPO hin zu prüfen. Zumal dann will es solchenfalls der Amtsprüfung enthoben sein, wenn nicht die Zuständigkeit des Gerichts im vorangehenden, sondern im ersten, dem Eingangsrechtszug in Frage steht. Da es mit dieser Meinung in Gegensatz zu dem Beschluß BGHSt 13, 157 tritt, hat es die Frage gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2

Der zur Entscheidung, berufene 1. Strafsenat will seinerseits von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, wonach bei Verbindung der Strafsache gegen einen Erwachsenen mit der gegen einen Jugendlichen die Zuständigkeit, wenn sich eines der Verfahren erledigt, von selbst dem Gericht zufällt, vor das der verbleibende Angeklagte gehörte, wäre er allein angeklagt gewesen (BGH LM Nr. 1 zu § 103 JGG; BGHSt 13, 157). Der 1. Strafsenat meint, die Zuständigkeit des Richters der verbundenen Sachen dauere fort; sie endige nur bei Trennung und Abgabe der abgetrennten Sache. Der Jugendrichter sei daher hier zuständig geblieben. Der 1. Strafsenat sieht ferner - anders als das Oberlandesgericht Stuttgart und der 4. Strafsenat in BGHSt 13, 157 - gemäß § 41 Abs. 2 JGG die Jugendkammer als Berufungsgericht für den Jugendrichter an, obwohl hier allein der erwachsene Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat. Dennoch will er unberücksichtigt lassen, daß statt der Jugendkammer die kleine Strafkammer über die Berufung entschied. Der 1. Strafsenat will nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger folgen, daß es stets als eine Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen sei, ob ein Jugendgericht oder ein allgemeines Strafgericht zu entscheiden hatte (BGHSt 10, 74;  13, 157, 161) [BGH 13.05.1959 - 4 StR 439/58]. Nach seiner Ansicht sind die Jugendgerichte keine von den allgemeinen Strafgerichten verschiedenen Gerichte andersartiger sachlicher Zuständigkeit, sondern wie diese selbst unselbständige Spruchabteilungen der ordentlichen Gerichte und wesensgleicher Zuständigkeit. Wie früher das Reichsgericht (RGSt 58, 331; DJ 1938, 45; HRR 1939, 447 und 1452) will er daher von Amts wegen nur Übergriffe in die Strafgewalt eines (Jugend- oder allgemeinen Straf-)Gerichts höherer Ordnung berücksichtigen. Dagegen meint er, Zuständigkeitsversehen im Verhältnis von allgemeinen und Jugendgerichten gleichen Hanges nur auf Rüge beachten zu müssen.

3

Gemäß §§ 136, 137 GVG hat der 1, Strafsenat des halb die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in folgenden Rechtsfragen angerufen:

  1. 1.

    Verliert der Jugendrichter die Zuständigkeit und wird an seiner Stelle das allgemeine Strafgericht zuständig, wenn sich bei Verbindung mit der Straf sache gegen einen Erwachsenen das Strafverfahren gegen den Jugendlichen (hier: Heranwachsenden) vor dem Urteil anderweit erledigt?

  2. 2.

    Welche verfahrensrechtliche Bedeutung hat es, daß statt des Amtsrichters der Jugendrichter den dann noch allein beteiligten Erwachsenen aburteilt? Muß das Revisionsgericht dies als einen Verfahrensverstoß - von Amts wegen oder auf eine Verfahrensrüge hin - beachten?

  3. 3.

    Ist die Jugendkammer oder die allgemeine Strafkammer als Rechtsmittelgericht zuständig, wenn allein der Erwachsene das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht?

4

Der Große Senat für Strafsachen hat nur die zweite Rechtsfrage entschieden, weil schon ihre Beantwortung das Oberlandesgericht Stuttgart in den Stand versetzt, über die Revision des Nebenklägers, wie beabsichtigt, zu befinden.

5

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist, wie jetzt in Rechtslehre und Rechtsprechung feststeht, eine Strafverfahrensvoraussetzung. Sie ist es in dem Sinne, daß dabei zwar nicht die Zulässigkeit des Verfahrens selbst in Frage steht, das Gericht aber ohne die Voraussetzung kein Sachurteil erlassen darf. Das Revisionsgericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, nicht nur ob es selbst sachlich zuständig ist, sondern auch, ob die Gerichte der vorangehenden Rechtszüge zuständig waren.

6

Als eine solche von Amts wegen zu berücksichtigende Verführensvoraussetzung sah die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes es auch an, ob im Strafverfahren das Jugendgericht oder das allgemeine ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen ist. Die Gründe fand sie darin, daß den Jugendgerichten mit der Aburteilung heranreifender junger Menschen bei ihrer eigentümlichen körperlichen, geistigen und seelischen Beschaffenheit andere Aufgaben überwiesen seien als den allgemeinen Strafgerichten, und daß sie zu ihrer Bewältigung mit eigentümlichen strafrechtlichen Mitteln, einem eigenständigen jugendgemäßen Verfahren und besonders besetzten Spruchkörpern ausgestattet seien. Das unterscheide und sondere sie von den allgemeinen Strafgerichten auch der sachlichen Zuständigkeit nach (BGHSt 7, 26;  8, 349, 353 [BGH 15.12.1955 - 4 StR 342/55];  9, 399, 402 [BGH 19.10.1956 - 5 StR 142/56]; BGH LM Nr. 1 zu § 103 JGG). Diese Folgerung aus im übrigen zutreffenden Erwägungen hält der Große Senat für Strafsachen bei neuer rechtlicher Prüfung nicht für begründet.

7

Die Jugendgerichte stehen, wie die Rechtsprechung schon bisher annahm, im Gefüge der ordentlichen Strafgerichte. Nach § 35 JGGsind Jugendgerichte "der Amtsrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer)". Sie sind mithin nicht - als besondere Gerichte - bloß äußerlich den ordentlichen Gerichten angegliedert, sondern ihnen, wesensgleich. Das war niemals anders, weder in den Anfängen des Jugendstraf- und -Strafverfahrenerechts, als die Jugendsachen im Wege der Geschäftsverteilung einer bestimmten Gerichtsabteilung zugewiesen wurden, noch unter der Geltung des Jugendgerichtsgesetzes 1923 (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3; RGSt 58, 331, 332; RG DJ 1938, 45; RG HRR 1939, 447; 1939, 1452) und des Reichsjugendgerichtsgesetzes (§ 21; BGHSt 2, 308). Deshalb sind die Berufsrichter an Jugendgerichten stets Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Jugendrichter soll zugleich vormundschaftsgerichtliche Aufgaben wahrnehmen (§ 34 Abs. 2 JGG). Kraft der Geschäftsverteilung kann er auch sonst mit dem allgemeinen ordentlichen Richter personeneins sein. Nach dem Strafbann stuft das Gesetz, mag es ihn gegen Jugendliche auch anders bestimmen als gegen Erwachsene, die Jugendgerichte in die allgemeine Rangordnung der Strafgerichte ein. Das ergibt sich klar aus § 108 Abs. 2 und 3 JGG. Die Bezeichnung als Jugendgerichte erläutert nur die besondere Eigenschaft, in der sie als Spruchabteilung des ordentlichen Gerichts tätig worden. Auch die Besonderheit ihrer Aufgaben und der Mittel, sie zu bewältigen, kennzeichnet keine Wesensunterschiede. Vielmehr ist Jugendgerichtsbarkeit eine strafgerichtliche Aufgabe, wie sie den ordentlichen Gerichten ureigentlich obliegt. Sie wird nicht allein von den Jugendgerichten ausgeübt, sondern ebenso von den allgemeinen Strafgerichten, wenn diese über Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender zu urteilen haben (§§ 102, 104, 112, 112 e JGG). Umgekehrt fallen den Jugendgerichten allgemeine strafgerichtliche Aufgaben zu, wenn erwachsene Angeklagte vor ihnen stehen. Jugendgerichtsbarkeit ist daher ein Zweig der Strafgerichtsbarkeit, jedoch keine Gerichtsbarkeit eigener Art. Demnach haben die Jugendgerichte keine andersartige sachliche Zuständigkeit als die allgemeinen Strafgerichte. Ihnen ist nur innerhalb derselben Gerichtszuständigkeit ein besonderer sachlicher Geschäftskreis zugewiesen.

8

Den Eingriff in den Geschäftskreis einer anderen Abteilung desselben Gerichts sieht das Gesetz im allgemeinen nicht als Überschreiten der sachlichen Zuständigkeit an. Im Strafverfahrensrecht bezieht es diesen Begriff auf das Gericht als Ganzes, auf einzelne seiner Abteilungen dann, wenn diese verschieden hohe Strafgewalt haben wie z.B. der Amtsrichter und das Schöffengericht, der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht, die Strafkammer oder die Jugendkammer und das Schwurgericht (§§ 1, 2, 5 StPO; §§ 24, 25, 28, 73, 80, 120, 134 GVG, § 39 JGG). Demgemäß ist das Gericht dann sachlich unzuständig, wenn es die eigene Strafgewalt überschreitet und in den Strafbann eines Gerichts höherer Ordnung eingreift. Ein solcher Mangel muß von Amts wegen berücksichtigt werden (§§ 209, 269, 270 StPO). Dagegen ist das versehentliche Eindringen in den Geschäftsbereich einer anderen Gerichtsabteilung gleichen Ranges nicht von gleichem Gewicht. Ob ein Mißgriff dieser Art unterlaufen ist, braucht das Revisionsgericht - wie auch sonst Verfahrensfehler im allgemeinen - nur auf Rüge zu prüfen.

9

Amtsrichter und Jugendrichter sind Spruchabteilungen gleichen Ranges. Daher ist keine Prüfung von Amts wegen geboten, ob statt des einen der andere zur Entscheidung berufen war.

10

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters ist nach § 41 Abs. 2 JGG die Jugendkammer zuständig. Mit dieser Vorschrift übernimmt das Jugendgerichtsgesetz für das Jugendstrafverfahren den Rechtsmittelzug des Gerichtsverfassungsgesetzes, der vom Amtsgericht an das übergeordnete Landgericht geht (§ 74 Abs. 2 GVG, § 33 Abs. 2 und 3 JGG). Innerhalb der so begründeten Strafkammerzuständigkeit weist es abweichend von § 76 Abs. 2 GVG alle Berufungen gegen Urteile der Jugendgerichte amtsgerichtlicher Ordnung dem Geschäftsbereich der Jugendkammer zu. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung betrifft mithin die sachliche Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nur dann, wenn die urteilende Strafkammer ihren Strafbann überschritt. Das ist hier nicht der Fall; denn die kleine Strafkammer hat über die Berufung gegen das Urteil des Jugendrichters, eines Einzelrichters, entschieden und sich somit im Rahmen ihrer Strafgewalt gehalten. Sine Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Daher ist nicht zu prüfen, ob über die Berufung statt der kleinen Strafkammer die Jugendkammer hätte entscheiden müssen.

11

Diese Verfahrenshandhabung vermeidet Umständlichkeiten, zu denen die bisherige Rechtsprechung geführt hatte. Sie wahrt die Rechte der Beteiligten, ohne die öffentlichen Interessen zu verletzen.

12

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfragen sämtlich im Sinne des 1. Strafsenats zu entscheiden.

Heusinger
Dr. Geier
Baldus
Sarstedt
Martin
Schmitt
Willms
Weber
Hübner
Dr. Hengsberger
Börtzler