Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1960, Az.: 1 StR 223/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 223/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof an der Saale - 04.02.1960
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Juni 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof/Saale vom 4. Februar 1960 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die seit dem 5. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Hof/Saale verurteilte den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - diese beschränkt auf den Strafausspruch - Berufung ein. Das Landgericht hob das Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 316 a Abs. 1, 73 StGB) zu fünf Jahren Zuchthaus. Ferner erkannte es auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre.
Der Angeklagte hat hiergegen unbeschränkt Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 331 StPO gerügt. Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Akten zugeleitet worden waren, hat sich als Revisionsgericht für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof als nach seiner Meinung zuständigen Revisionsgericht vorgelegt.
I.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen seine Zuständigkeit und das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen. Beide sind gegeben.
Das Schöffengericht war zwar - die Richtigkeit der Rechts ansieht der Strafkammer vorausgesetzt - zur Entscheidung über die Sache nicht zuständig. Denn seine Strafgewalt reichte zur Aburteilung nicht aus (§ 24 GVG), An deren Grenzen ist auch das Berufungsgericht gebunden, wenn es als solches tätig wird. Hält die Berufungsstrafkammer die Überschreitung dicker Grenzen im Einzelfall für geboten oder wegen gesetzlicher Mindeststrafen für zwingend vorgeschrieben, so kann sie diese erhöhte Strafe nicht als Berufungsgericht aussprechen. Sie kann dies nur als Gericht des ersten Rechtszuges tun (§ 74 Abs. 1 GVG). Sie hat also in diesem Falle als erstinstanzliches Gericht tätig zu werden und hierbei die Vorschriften zu beachten, die für das Verfahren im ersten Rechtszuge gelten (vgl. RGSt 74, 139, 140; 75, 304; BGH Urteil vom 4. November 1955 - 2 StR 304/55, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH MDR 1957, 370).
Ob die Strafkammer, die über die Strafgewalt des Schöffengerichts weit hinausging, diese Rechtslage erkannt hat, läßt sich weder dem Urteil noch dem Sitzungsprotokoll mit Sicherheit entnehmen. Sie hat jedenfalls, wie sie nach Sachlage verfahren mußte, das Urteil des Schöffengerichts in vollem Umfange aufgehoben und in der Sache selbst entschieden. Es kann am Rechtsmittelzug nichts ändern, daß die Strafkammer möglicherweise die Rechtslage verkannt und geglaubt hat, im Berufungsrechtszuge entscheiden zu können (vgl. RGSt 75; 304). Für den Bundesgerichtshof ist jedenfalls der Beschluß des Bayer. Obersten Landesgerichts bindend (§ 348 Abs. 2 StPO; BGH bei Dallinger MDR 1954, 152 [BGH 22.10.1953 - 1 StR 66/53]).
Ob das Revisionsgericht in einem Falle wie dem vorliegenden es von Amts wegen zu beachten hätte, wenn die Strafkammer zwingende für den ersten Rechtszug aufgestellte Verfahrensvorschriften nicht beachtet hätte, kann unerörtert bleiben; denn die vorgenommene Prüfung ergibt nicht, daß solche Verstöße vorgekommen sind. Die Verlesung des Urteils erster Instanz ersetzte die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.)
§ 351 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift findet zwar auch Anwendung, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, sie verbietet aber nicht eine andere - für den Angeklagten ungünstigere - rechtliche Beurteilung der Tat. Da auch die Staatsanwaltschaft eine auf das Strafmaß beschränkte Berufung zuungunsten des Angeklagten eingelegt hatte, war der Strafkammer auch die Erhöhung der Strafe nicht verwehrt. Ob im vorliegenden Falle die Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt werden konnte (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1956; 146),braucht hier nicht erörtert zu werden, da sich die Strafkammer im Strafrahmen des vom Schöffengericht angewendeten Strafgesetzes gehalten hat (RGSt 62, 401, 404).
2.
Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Den Tatbestand des schweren Raubes nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer bedenkenfrei festgestellt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß sie in der Tat des Angeklagten einen Raub auf einer öffentlichen Straße gefunden hat. Der Personenhraftwagen des Zeugen P. befand sich in Fahrt auf einer Straße, als der mitfahrende Angeklagte den Mitfahrer M. überfiel und beraubte. Daß der Angeklagte den M. nicht unmittelbar auf der Straße; sondern in dem auf der Strafe fahrenden Kraftwagen beraubte, kann keine unterschiedliche rechtliche Behandlung begründen, würde ein Täter von außen her in einen auf der Straße stehenden oder fahrenden Wagen eindringen, um den Fahrer oder einen Mitfahrer zu berauben, so wäre gar kein Grund einzusehen, ihn strafrechtlich anders zu behandeln als denjenigen, der einen auf der Straße gehenden Fußgänger überfällt. Es kann aber auch nicht anders beurteilt werden, wenn ein im Wagen Mitfahrender einen anderen Mitfahrer beraubt, gleichviel ob der Täter von vornherein zu der Tat entschlossen war oder den Entschluß erst während der Fahrt faßt. Wie die Tat ein Straßenraub bleibt, auch wenn der Täter etwa vorher eine zeitlang scheinbar friedlich gemeinsam mit dem Opfer auf der Straße gewandert ist und dieses dann plötzlich überfällt, so kann es auch nichts ausmachen, wenn der Täter als scheinbar friedlicher Fahrgast in einem Kraftwagen mitgefahren ist, bevor er gegen einen anderen Mitfahrer Gewalt verübt, um sich seiner Barschaft zu bemächtigen. In jedem Fall handelt es sich um einen Raub auf öffentlichem Wege oder einer Straße.
Auch der Tatbestand des § 316 a StGB ist durch die Tat des Angeklagten, wie sie die Strafkammer festgestellt hat, erfüllt.
Da sich der Angriff gegen einen Mitfahrer richtete, käme es nicht darauf an, ob der Fahrer selbst diesen Angriff beobachtete und dadurch in der Fahrt behindert war. Die Strafkammer hat jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Fahrer P. bemerkte, wie der Angeklagte auf M. einschlug. Er wußte allerdings nicht, aus welchem Grunde dies geschah. Er hielt aus Angst den Wagen nicht an und fuhr eilig nach Hof zurück.
Der Angriff ist unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen worden. Hierzu stellt die Strafkammer fest: "Die günstige Gelegenheit für die Ausführung seines Vorhabens sah der Angeklagte in dem Umstand, daß der Zeuge M. eingeschlossen in dem fahrenden Kraftfahrzeug, sich seinen Schlägen und Zugriffen nicht durch Gegenwehr oder Flucht entziehen könne und daß der mit dem Fahren des Kraftfahrzeugs beschäftigte Zeuge Pace, abgelenkt durch die Bedienung des Fahrzeugs, den Überfall entweder überhaupt nicht bemerken oder dessen Bedeutung und Zweck nicht erkennen werde und jedenfalls infolge seiner Inanspruchnahme durch die Lenkung des Fahrzeugs behindert sein werde, dem Zeugen M. rechtzeitig Hilfe zu leisten. Diese Situation während der Rückfahrt wollte der Angeklagte dazu ausnutzen, den Mitfahrer M. im Auto niederzuschlagen, um ihm dann sein letztes Geld wegzunehmen." Diesen Entschluß hat der Angeklagte ausgeführt und unter Gewaltanwendung dem Möhring Geld weggenommen.
Damit ist hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte zu seiner Tab die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat. Denn er hat gerade die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs, nämlich die Beanspruchung des Kraftwagenfahrers durch die Lenkung, die Erschwerung der Flucht oder Gegenwehr und die Nichterreichbarkeit fremder Hilfe, bewußt in seinen Plan einbezogen (vgl. BGHSt 5, 280).
Daß die Verbrechen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 und des § 316 a StGB in Tateinheit zueinander stehen können, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 29. April 1954 - 4 StR 837/53 - (insoweit in BGHSt 65 82 nicht abgedruckt) ausgesprochen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkammer angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Entgegen der Meinung der Revision sind Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung aus den Feststellungen nicht ersichtlich.
Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" wäre nur dann verletzt, wenn die Strafkammer Zweifel an den getroffenen Feststellungen gehabt hätte. Das war offensichtlich nicht der Fall. Daß sie nach Meinung der Revision noch Zweifel hätte haben sollen, ist unbeachtlich.
Da die Strafkammer auf die Mindeststrafe des § 316 a StGB erkannt hat, brauchte auf die Angriffe gegen die Strafzumessung nicht eingegangen zu werden.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Werner
Seibert
Hübner
Fischer