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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1959, Az.: 1 StR 322/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1959
Aktenzeichen
1 StR 322/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Waldshut - 31.01.1959

Verfahrensgegenstand

Betrugs u.a.

Prozessgegner

den Schuhmacher Andreas P., zuletzt in W. wohnhaft, geboren am ... 1905 in Z. zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 31. Januar 1959 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsausspruch, wie folgt, neu gefaßt:

"Das Urteil des Schöffengerichts Waldshut vom 2. Juli 1958 wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen vier Verbrechen des Betrugs im Rückfall, zwei Verbrechen des Diebstahls im Rückfall, sowie wegen Beleidigung und Vortäuschung einer Straftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu der Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 100,- DM, i.U. 10 Tagen Zuchthaus, 100,- IM, i.U. 10 Tagen Zuchthaus, 50,- DM, i.U. 5 Tagen Zuchthaus und 50,- DM, i.U. 5 Tagen Zuchthaus verurteilt. Die Geldstrafen gelten durch die Anrechnung eines Monats der Untersuchungshaft als getilgt. Weiter werden dem Angeklagten sieben Monate der Untersuchungshaft angerechnet.

Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen, soweit er nicht freigesprochen ist. Insoweit fallen die Kosten der Staatskasse zur Last."

Die Untersuchungshaft seit dem 1. Februar 1959 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Schöffengericht Waldshut verurteilte den Angeklagten am 2. Juli 1958 wegen vier Verbrechen des Betrugs im Rückfall, zwei Verbrechen des Diebstahls im wiederholten Rückfall, zwei Vergehen der Beleidigung und eines Vergehens der Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ab. Das Landgericht Waldshut hob dieses Urteil auf die Berufung des Angeklagten hinsichtlich einer Verurteilung wegen Beleidigung auf und sprach ihn insoweit frei. Im übrigen verwarf es die Berufung. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob es die Verurteilung des Schöffengerichts im Strafausspruch auf und verurteilte den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu vier einzelnen Geldstrafen. Es ordnete außerdem die Sicherungsverwahrung an. Die Revision des Angeklagten, die in den Diebstahlsfällen auf das Strafmaß beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen und hinsichtlich eines Falles, Vortäuschung einer Straftat, auch die Verletzung förmlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

I.

für die Entscheidung der Revision ist der Bundesgerichtshof zuständig, weil die Strafkammer über die dem Amtsgericht nach § 24 GVG gewährte Strafgewalt hinausgegangen ist und, was sie in den Gründen ausdrücklich erwähnt, als Gericht des ersten Rechtszuges verhandelt und entschieden hat (RGSt 74, 139;  75, 305).

3

II.

Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 244 StPO) ist unzulässig, weil sie die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben vermissen läßt. Es ist nicht einmal zu erkennen, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet werden soll.

4

III.

Zum Schuldspruch wird die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten von den Feststellungen getragen. Was die Revision dagegen vorzubringen hat, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das gilt auch für die Erwägung der. Revision, dem Angeklagten könne bei der Beleidigung der minderjährigen Ursula S. das Unrechtsbewußtsein gefehlt haben, weil in der Heimat des Angeklagten andere Anschauungen über die sittlichen Begriffe, insbesondere über das Verhalten gegenüber dem weiblichen Geschlecht, herrschen. Das Landgericht hatte schon deshalb keinen Anlaß, sich mit diesem Einwand besonders auseinanderzusetzen, weil der Angeklagte sich seit Kriegsende ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat und bereits im Jahre 1953 auf Grund eines ähnlichen Sachverhalts wegen Beleidigung bestraft wurde.

5

IV.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hat das Landgericht zwar knapp, aber noch ausreichend begründet. Es hat dabei dargetan, daß der durch krasse Ichsucht und Genußgier gekennzeichnete Angeklagte der Typ eines entwurzelten Asozialen ist, der neben dem nach jeder Bestrafung wieder zum Durchbruch kommenden Hang, sich an fremdem Eigentum zu vergreifen oder Betrugshandlungen zu begehen, auch dazu neigt, die Geschlechtsehre weiblicher Personen gröblich zu verletzen. Das Landgericht hat deshalb die nach § 20 a Abs. 1 StGB gebotene Strafschärfung ohne Rechtsirrtum auch auf die Beleidigung der Ursula S. erstreckt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der Tatsache, daß das Landgericht in diesem Falle über die nach § 20 a Abs. 1 zulässige Mindeststrafe hinausgegangen ist, ergibt sich außerdem, daß es hier auch ohne die aus § 20 a Abs. 1 StGB folgende Strafschärfung auf eine Freiheitsstrafe erkannt haben würde. Desgleichen begegnet die Behandlung des Vergehens der Vortäuschung einer Straftat als nach § 20 a Abs. 1 zu ahndende Hangtat keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte wollte sich mit der erschwindelten Anzeige einer Entführung durch den SSD die Vorteile einer Anerkennung als politischer Flüchtling verschaffen. Die Tat steht also in engem Zusammenhang mit seinen betrügerischen Neigungen. Auch hier besteht angesichts der Schwere der Tat kein Zweifel, daß das Landgericht auf jeden Fall, also auch ohne die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe erkannt haben würde. Es gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nichts daß dies in den Gründen nicht ausdrücklich gesagt wird. Vergebens wendet sich schließlich die Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte als gefährlich im Sinne des § 20 a StGB anzusehen sei. Zuzugeben ist, daß die Straftaten des Angeklagten an der unteren Grenze der schweren Kriminalität liegen. Über das Maß bloßer Belästigungen der Allgemeinheit gehen sie jedoch durchweg hinaus. Das gilt unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Angeklagte die Tat beging, auch für die Beleidigung, die die Geschlechtsehre eines 14-jährigen Kindes gröblich verletzte und sich einem Verstoß gegen den Schutzbereich der Sittlichkeitstatbestände annähert. Daß es nicht allein auf die Größe des angerichteten Schadens anzukommen hat, hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben (vgl. insbesondere BGHSt 1, 94, 102) [BGH 04.04.1951 - 1 StR 54/51].

6

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zutreffend begründet. Sie braucht nicht, wie die Revision meint, zu einer lebenszeitlichen Freiheitsentziehung für den Angeklagten zu führen. Es wird vielmehr am Angeklagten selbst liegen, die ungünstige Voraussicht, die er durch seine zahlreichen strafbaren Handlungen begründet hat, durch eine entschiedene Umkehr und Besserung zu widerlegen und sich durch vorbildliche Führung in der Straf- und Unterbringungshaft die Entlassung nach § 42 f StGB zu verdienen.

7

Den Bedenken, die die Revision gegen die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft vorbringt, kann der Senat nicht folgen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft u.a. auch davon abhängen kann, ob der Strafzweck durch ihren Vollzug schon erreicht und die Strafe in diesem Sinne durch die Untersuchungshaft vorweggenommen ist (RGSt 75, 279, 282; BGHSt 7, 214, 217) [BGH 25.01.1955 - 3 StR 552/54]. Das Landgericht konnte deshalb sehr wohl berücksichtigen, daß die Untersuchungshaft den Angeklagten nicht beeindruckt hat. Gerade aus diesem Grunde brauchte es auch keinen Anlaß zu sehen, die Nichtanrechnung genau nur auf den Teil der Untersuchungshaft zu erstrecken, den der Angeklagte durch seine wechselnden Einlassungen selbst verschuldet hat.

8

V.

Da die Strafkammer als Gericht erster Instanz entschied, mußte sie das Urteil des Schöffengerichts aufheben und den Urteilsausspruch selbständig fassen (KM Anm. 4 b, bb zu § 328 StPO). Dies holt der Senat nach.

Dr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha Willms Lang-Hinrichsen