Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1969, Az.: VI ZR 17/68
Art und Weise einer Mitteilung einer GmbH an ihre Kunden über das Ausscheiden ihres Geschäftsführers und Mitgesellschafters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 17/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.12.1967
- LG Duisburg
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1969, 1283-1284 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über Art und Weise der Mitteilung einer GmbH an ihre Kunden, daß ihr Geschäftsführer und Mitgesellschafter ausgeschieden sei (hier: Widerruf einer solchen Mitteilung).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1955 als Abteilungsleiter bei der Beklagten tätig, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Industriebedarfsartikeln befaßt. In Jahre 1961 wurde er gesamt- und zwei Jahre später alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten. Nach dem Tode des Mitgesellschafters und Geschäftsführers Günther Ob. im Jahre 1964 führte der Kläger die Geschäfte der Beklagten praktisch alleine weiter, da die Mitgesellschafterin Alida J. verw. Ob. ihr Geschäftsführeramt nicht ausübte. Durch notarischen Vertrag vom 27. April 1966 wurden auf den Kläger von dem 100.000 DM betragenden Stammkapital zwei Geschäftsanteile von insgesamt 40.000 DM übertragen.
Anfang 1967 ergaben sich zwischen dem Kläger und der Mitgesellschafterin Alida J. Meinungsverschiedenheiten, die im wesentlichen dadurch ausgelöst wurden, daß sich ihr Ehemann Richard J., ein pensionierter englischer Berufssoldat, um die Ordnung und Sauberkeit im Betrieb der Beklagten zu kümmern begann. Am 9. Februar 1967 kamen deshalb die Mitgesellschafter der Beklagten und, soweit diese noch minderjährig waren, auch deren Pfleger mit Ausnahme von Anns Ob., die sich in Br. aufhielt, zu einer Besprechung zusammen. Im Verlaufe der Unterredung schlug Alida J. dem Kläger zunächst vor, in Zukunft für die Beklagte nur noch als Vertreter auf Provisionsbasis tätig zu sein. Als der Kläger dies ablehnte, wurde ihm mangelhafte Geschäftsführung, Unwahrhaftigkeit und falsche Spesenabrechnung vorgehalten und ein in englischer Sprache von Richard J. verfaßtes Entlassungsschreiben überreicht. In der weiteren Erörterung kamen dann der Kläger und die anderen Beteiligten dahin überein, daß der Kläger aus der Beklagten ausscheiden und dies am folgenden Tage vertraglich niedergelegt werden sollte. Am Abend der Besprechung führten die Beteiligten noch mehrere Telefongespräche, in denen sie sich über den Inhalt des beabsichtigten Vertrages einigten. Am folgenden Tage, den 10. Februar 1967, wurde dann ein notariell beurkundeter Vertrag geschlossen. In diesem übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile an der Beklagten auf Alida J. zurück. Ferner wurde vereinbart, daß der Kläger als Angestellter und Geschäftsführer mit Wirkung vom 9. Februar 1967 bei der Beklagten ausschied.
Zwischen dem 13. und 15. Februar 1967 versandte die Beklagte daraufhin an ihre Kunden ein Rundschreiben, dessen erster Absatz folgenden Wortlaut hat:
"Ich bedaure, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Herr v. d. T. nicht mehr für meine Firma tätig ist. Er wurde mit Wirkung vom 9.2.1967 entlassen."
Der Kläger hält den Inhalt dieses Rundschreibens für unzutreffend. Er hat ausgeführt, er sei von der Beklagten nicht entlassen worden, vielmehr im allseitigen Einverständnis ausgeschieden. Ein Grund zur Entlassung habe auch nicht bestanden. Der Vorwurf, er habe seine Spesen falsch abgerechnet, sei unbegründet. Im Jahre 1961 sei ihm eine Spesenpauschale von 340 DM eingeräumt worden, die im Jahre 1963 auf 450 DM erhöht worden sei. Der Steuerberater der Beklagten habe von ihm die Vorlage von Spesenabrechnungen mit der Begründung verlangt, das Finanzamt erkenne eine monatliche Spesenpauschale nicht an. Um auf den vereinbarten Spesenpauschalbetrag zu kommen, sei mit der Beklagten abgesprochen worden, daß er auch Rechnungen über solche Ausgaben vorlegen solle, die nicht im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit stünden. Da er beabsichtige, sich in demselben Geschäftszweig selbständig zu machen, sei die unzutreffende Behauptung über seine Entlassung geeignet, Nachteile für seinen Erwerb und sein Fortkommen herbeizuführen.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welchen juristischen und natürlichen Personen sowie Personengesellschaften sie schriftlich mitgeteilt habe, der Kläger sei mit Wirkung vom 9. Februar 1967 entlassen;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber denjenigen juristischen und natürlichen Personen sowie Personengesellschaften, denen gegenüber die Beklagte schriftlich mitgeteilt hat, daß der Kläger mit Wirkung vom 9. Februar 1967 entlassen sei, schriftlich zu erklären:
"Die Behauptung, der Kaufmann Hans v. d. T. aus M./R. sei mit Wirkung vom 9. Februar 1967 durch uns entlassen worden, wird hiermit widerrufen."
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß sie Auskunft gemäß Ziffer 1 nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, als sie dazu in der Lage sei;
- 4.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwachsen ist, daß die Beklagte Dritten gegenüber behauptete, der Kläger sei mit Wirkung vom 9. Februar 1967 entlassen worden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, bei der Besprechung am 9. Februar 1967 habe der Kläger kaum Widerstand geleistet. Im wesentlichen sei nur noch über die Modalitäten seines Ausscheidens gesprochen worden. Da sich alle anderen Beteiligten einig gewesen seien, daß der Kläger aus der Beklagten ausscheiden müsse, liege auch eine Entlassung vor. Diese sei ihm gegenüber durch die Überreichung des von Richard J. verfaßten Entlassungsschreibens ausgesprochen worden. Seine Entlassung sei aus wichtigem Grunde gerechtfertigt gewesen, da er nicht für Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit im Betrieb gesorgt und falsche Spesenabrechnungen eingereicht habe. Von einer Absprache, daß der Kläger auch Spesenabrechnungen über Auslagen habe einreichen dürfen, die nicht in Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit entstanden seien, sei ihr nichts bekannt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger hilfsweise noch die Feststellung erbeten, daß die Beklagte nicht berechtigt war, ihn am 9. Februar 1967 als Geschäftsführer fristlos zu entlassen. Das Oberlandesgericht hat den Klageanträgen zu 1), 2) und 4) stattgegeben. Über den Antrag zu 3) hat es noch nicht befunden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren im ausgesprochenen Umfang nach § 824 BGB für begründet.
1.
Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß die Mitteilung der Beklagten an ihre Kunden, der Kläger sei mit Wirkung vom 9. Februar 1967 entlassen worden, eine Tatsachenbehauptung darstellt. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.
2.
Diese Tatsachenbehauptung erachtet das Berufungsgericht für unwahr.
a)
Das Berufungsgericht geht bei seiner Würdigung von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, daß entscheidend der Sinn ist, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerung dem unbefangenen Leser aufdrängt. Es ist darauf abzustellen, wie die beanstandete Mitteilung der Beklagten von den Empfängern verstanden wird und welcher Eindruck bei ihnen entsteht (BGH Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20; Urteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7). Dabei sind die Anschauungen und Vorstellungen des Kreises angemessen zu beachten, dem die Adressaten zugehören.
b)
Auf dieser Grundlage versteht der Tatrichter die beanstandete Mitteilung dahin, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger durch fristlose Kündigung beendet habe. Bei seiner Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, im Wort "entlassen" komme zum Ausdruck, daß das Beschäftigungsverhältnis einseitig von der Beklagten beendet worden sei. Die Mitteilung, daß ein Geschäftsführer mit Wirkung eines bestimmten Tages in einem laufenden Monat entlassen sei, werde als fristlose Kündigung aufgefaßt.
Diese mögliche tatrichterliche Würdigung verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln oder Sätze der Lebenserfahrung. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob "Entlassung" immer fristlose Kündigung bedeutet. Entscheidend ist, wie die Benachrichtigung über die "Entlassung" des Klägers in Verbindung mit dem Datum des 9. Februar 1967 in der Mitteilung der Beklagten verstanden werden konnte. Es drängte sich das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis auf, der Kläger sei durch fristlose Kündigung seitens der Beklagten entlassen worden.
c)
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Kläger in diesem Sinne nicht bei der Beklagten ausgeschieden. In möglicher Weise entnimmt der Tatrichter den notarischen Vertrag vom 10. Februar 1967 (II), daß der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten ausgeschieden ist. Bei Prüfung des Wahrheitsgehalts der Mitteilung hält das Berufungsgericht es nicht für wesentlich, ob der Beklagten ein Grund zur fristlosen Entlassung des Klägers zustand und ob sie in der Besprechung am 9. Februar 1967 eine Entlassung rechtswirksam ausgesprochen hat. Jedenfalls haben die Parteien sich nach der möglichen Auslegung des Berufungsgerichts in der späteren Vereinbarung vom 10. Februar 1967 dahin geeinigt, daß der Kläger ausscheide, und zwar mit Wirkung vom 9. Februar 1967. Damit sollte es nach dem Sinn dieser Vereinbarung für die Frage, weshalb der Kläger ausgeschieden war, auf die im einzelnen umstrittenen vorherigen Vorkommnisse nicht ankommen. Keine der beiden Parteien sollte darauf zurückgreifen dürfen. Nichts anderes meint das Berufungsgericht, wenn es ausführt, eine etwaige Kündigung vom 9. Februar 1967 sei durch den Vertrag vom 10. Februar 1967 "aufgehoben" und in ein einverständliches Ausscheiden "umgewandelt" worden.
Für diese Auslegung des Tatrichters spricht auch der Umstand, daß in der notarisch beurkundeten Vereinbarung der Kläger seine gesamten Geschäftsanteile in Höhe von 40.000 DM gegen Entgelt auf die Ehefrau Alida J. zurückübertrug und damit auch insoweit zu einer einverständlichen Bereinigung und endgültigen Auseinandersetzung unter den Beteiligten beitrug.
Ist aber davon auszugehen, daß das Ausscheiden des Klägers auf einer Vereinbarung der Parteien beruhte, dann liegt keine einseitige Entlassung durch die Beklagte vor. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß, wenn die Mitteilung der Beklagten von einer Entlassung sprach, der Geschehensablauf unrichtig wiedergegeben und die Tatsachenbehauptung unwahr sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die Würdigung des Tatrichters. Nach der möglichen Auslegung des Berufungsgerichte war Inhalt der Vereinbarung vom 10. Februar 1967 u.a. daß man sich über ein einverständliches Ausscheiden des Klägers einigte. Das war im übrigen nicht der einzige Gegenstand dieser Vereinbarung. Vielmehr einigte man sich außerdem über die entgeltliche Rückübertragung der Geschäftsanteile des Klägers sowie die Übertragung des Eigentums an einem der Beklagten gehörenden Mercedes-Pkw auf den Kläger und darüber, daß mit der Vereinbarung alle Ansprüche jeglicher Art zwischen den Parteien erledigt sein sollten. Es ist nicht zu erkennen, weshalb solcher Auslegung entgegenstehen soll, daß man als Zeitpunkt des einverständlichen Ausscheidens den 9. Februar 1967 und nicht ein Monats- oder Quartalsende vereinbarte.
3.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts war die Tatsachenbehauptung in der Mitteilung der Beklagten geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb und sein Fortkommen herbeizuführen. Gegen die Ausführungen des Berufungsurteils, die das im einzelnen begründen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie werden auch von der Revision nicht in. Zweifel gezogen.
4.
Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Beklagte die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung kannte. Der Tatrichter verweist bei seiner Würdigung darauf, daß die Geschäftsführerin der Beklagten Alida J., die das beanstandete Rundschreiben unterzeichnet hat, an der Besprechung vom 9. Februar 1967 teilgenommen und auch den notarisch beurkundeten Vertrag vom 10. Februar 1967 mitunterschrieben hat. Ihr sei daher, so führt das Berufungsgericht aus, der gesamte Sachverhalt genau bekannt gewesen, insbesondere der Umstand, daß der Kläger aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ausgeschieden sei und demnach keine einseitige Entlassung vorgelegen habe. Daß ihr der unterschiedliche Bedeutungsgehalt der Worte "entlassen" und "ausgeschieden" nicht geläufig gewesen sei, könne ihr nicht abgenommen werden, zumal sie Dich nach ihrem eigenen Vorbringen den Wortlaut des Rundschreibens genau überlegt habe. Wie sich aus ihrem an das Gewerbeaufsichtsamt in E. gerichteten Schreiben vom 20. Februar 1967 ergebe, sei sie durchaus in der Lage gewesen, sich auch anders auszudrücken. Dort spreche sie davon, daß in der Geschäftsführung der Beklagten ein Wechsel stattgefunden habe und der ehemalige Geschäftsführer ausgeschieden sei. Aus all dem hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß die beanstandete Formulierung nicht auf einem Unvermögen der Geschäftsführerin, sich richtig auszudrücken, beruhte, von ihr vielmehr in dem Bewußtsein gewählt wurde, damit den Eindruck einer einseitigen fristlosen Entlassung durch die Beklagte zu erwecken. Gegen diese von der Revision im einzelnen nicht angegriffene Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
5.
Auf ein berechtigtes Interesse kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil ihr die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht unbekannt war (vgl. § 824 Abs. 2 BGB).
6.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zum schriftlichen Widerruf der Tatsachenbehauptung verurteilt, der Kläger sei mit Wirkung vom 9. Februar 1967 durch sie entlassen worden. Zu Unrecht meint die Revision, damit seien die Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren überschritten.
Allerdings darf der Widerruf nach Inhalt und Form nicht über das hinausgehen, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist (BGHZ 10, 104; 31, 308, 320 [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58]/321). Er hat sich in den Grenzen zu halten, die unter Abwägung der beiderseitigen Belange zu ziehen sind (vgl. Urteil vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67). Das ist hier aber auch der Fall.
Nach dem oben dargelegten Sinn der Vereinbarung vom 10. Februar 1967 brauchte entgegen der Auffassung der Revision die Widerrufserklärung gerade nicht zum Ausdruck zu bringen, daß der Kläger auf Betreiben der Beklagten zum Ausscheiden veranlaßt worden sei. Durch die der Beklagten auferlegte Widerrufserklärung soll lediglich die Wirkung der beanstandeten Mitteilung beseitigt werden, der Klüger sei durch fristlose Entlassung der Beklagten ausgeschiedene Hierzu ist die abverlangte Erklärung erforderlich und ausreichend. Allerdings ist damit offen, aufgrund welchen Rechtsvorgangs der Kläger ausgeschieden ist. Durch die Widerrufserklärung wird aber nicht der Eindruck erweckt, das Ausscheiden beruhe auf einer fristlosen Kündigung seitens des Klägers. Das Berufungsurteil weist in anderen Zusammenhang bereits darauf hin, daß der Beklagten offen gestanden hätte, statt der beanstandeten Unterrichtung ihren Kunden eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, sie habe in der Geschäftsführung einen Wechsel vorgenommen, der Kläger sei im allseitigen Einverständnis ausgeschieden.
7.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz