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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1956, Az.: II ZR 78/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1956
Aktenzeichen
II ZR 78/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 29.01.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 793 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1957, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma K.-D.-M. AG, B., vertreten durch den Dipl.-Volkswirt Gerhard St. in H., De.str. ...,

Prozessgegner

die Firma A.-S. GmbH in P./R., vertreten durch den Ing. Walter Sch. in Bo.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Empfänger von Vorauszahlungen auf nicht mehr durchgeführte Kriegslieferungen gegenüber dem auf §323 Abs. 3 BGB gestützten Anspruch auf Rückgewähr der Vorschüsse dargetan, daß er die ihm gezahlten Beträge in seinem Werk investiert hatte, daß dieses durch Kriegseinwirkung und Demontage völlig vernichtet worden ist und daß ihm auch sonst keine realisierbaren Vermögenswerte verblieben sind, so ist grundsätzlich anzunehmen, daß der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Artl und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29. Januar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine GmbH, die ebenso wie die Klägerin als Rüstungsfirma im Auftrage des Deutschen Reiches Flugmotoren für die Luftwaffe herstellte, gab der Beklagten im Jahre 1942 oder 1943 einen Betrag von 300.000 RM zur Vorfinanzierung künftiger Lieferungen von Einspritzpumpen, die für Flugmotoren benötigt wurden.

2

Im Jahre 1944 wurde die Klägerin, die Firma K.-D.-M. AGV mit dem Sitz in B. gegründet, wobei sie das Vermögen der GmbH übernahm. Sie setzte die Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten fort. Genaue Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen über die Vorfinanzierung und der Verrechnung liegen nicht vor. Ende 1944 wies die Bilanz der Klägerin noch eine Restforderung von 163.229,60 RM gegen die Beklagte auf.

3

Mit der im Januar 1952 erhobenen Klage verlangte zunächst die Bundesrepublik Deutschland als Treuhänderin über das Vermögen der K.-D.-M.-AG in B. Zahlung des Umstellungsbetrages der Restforderung im Verhältnis 10 : 1 in DM, also 16.322,96 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 28. Mai 1946. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges ist der auf Grund des §3 Abs. 1 des sog. Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 bestellte Verwalter namens der AG in den Rechtsstreit eingetreten.

4

Die Beklagte hält sich zur Zahlung nicht für verpflichtet. Sie wendet ein, die 300.000 RM seien ihr als Anzahlung auf von ihr durchzuführende Lieferungen gegeben worden. Soweit die Anzahlung nicht durch ihre Gegenleistungen ausgeglichen sei, greife nur die Bereicherungsklage Platz. Dieser gegenüber könne sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da sie ihre gesamten Anlagen, Vorräte und Maschinen ihres Betriebes und damit praktisch ihr gesamtes Aktivvermögen verloren habe. Hilfsweise stelle sie Rüstungsforderungen an das Deutsche Reich zur Aufrechnung.

5

Das Landgericht verurteilte nach Beweisaufnahme Beklagte zur Zahlung von 16.322,96 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 24. April 1952 und wies den weitergehenden Zinsanspruch ab. Es hat mit Rücksicht hierauf der Klägerin 1/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

6

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein mit dem Ziele auf Abweisung der zuerkannten Forderung, während die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung beantragte, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

7

Die Berufung führte zur Abweisung der Klage im vollen Umfange, während die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen wurde.

8

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zur Hauptsache mit der Maßgabe, daß der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtstreits auferlegt werden, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, ob die Klägerin, wie sie im ersten Rechtszuge behauptet hatte, ihren Sitz schon vor dem Zusammenbruch nach H. verlegt hat. Es nimmt an, daß die Beschlagnahme des Werkes der Klägerin in der Tschechoslowakei die Forderungen der Klägerin gegen ihre Schuldner im Bundesgebiet nicht erfaßt habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihren Sitz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat.

10

Der auf Grund von §3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl. I, 467) bestellte Verwalter ist befugt, die Rechte wahrzunehmen, die der als Klägerin auftretenden AG gegen Schuldner im Bundesgebiet erwachsen sind. Hiergegen werden von der Beklagten auch keine Bedenken vorgetragen.

11

II.

Während das Landgericht angenommen hatte, die Beklagte habe den Betrag von 300.000 DM als Darlehen erhalten, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es sich um eine Vorauszahlung auf die von der Beklagten zu liefernden Einspritzpumpen handele und daß die Beklagte zur Rückgabe der ihr erbrachten Vorleistung lediglich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet sei, sich aber mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Es hält auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen, daß das gesamte Werk der Beklagten in Kö. nebst allen Baulichkeiten, Maschinen und Vorräten an Halb- und Fertigfabrikaten restlos und ersatzlos enteignet, demontiert und zum Teil gesprengt worden sei. Da das von der Klägerin hergegebene Geld in diesem Werk investiert gewesen sei, teils in Form von Maschinen, Halb- und Fertigfabrikaten usw., sei die Feststellung gerechtfertigt, daß die Beklagte nicht mehr bereichert sei.

12

1.)

Die Revision vertritt demgegenüber unter Berufung auf die Aussage des Zeugen Mü. die Auffassung, es handele sich um einen Betriebskredit, der mit Rücksicht auf die Geschäftsverbindung zwischen den Beteiligten und dem Auftraggeber Deutsches Reich gegeben worden sei, nicht aber um eine Vorauszahlung für künftige Lieferungen, möge auch eine Verrechnung mit künftigen Kaufpreisforderungen der Beklagten vereinbart gewesen sein. Der Klägerin stehe daher ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung aus einem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zu.

13

Mit diesem Angriff kann die Revision deshalb nicht durchdringen, weil weder der Tatsachenvortrag der Klägerin noch die Beweisaufnahme ihre rechtliche Beurteilung der umstrittenen Vorfinanzierung rechtfertigen. Nachdem die Parteien übereinstimmend vorgetragen hatten, es habe sich um eine Anzahlung auf künftige Lieferungen der Beklagten und in diesem Sinne um eine Vorauszahlung gehandelt (vgl. die Klageschrift S. 2, die Schriftsätze der Klägerin vom 27. März 1952 S. 2 und 3 und vom 10. April 1952 S. 2 einerseits und die Klagebeantwortung vom 6. Februar 1952 sowie den weiteren Sachvortrag der Beklagten andererseits), hat erst der Zeuge Mü. (Prokurist der Firma K.-Hu.-D.-AG) bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge am 23. Juni 1952 von einem Darlehen gesprochen. Das Landgericht hat diese rechtliche Einordnung aufgegriffen, ohne dies zu begründen. Die Aussage des Zeugen Mü. spricht aber im Tatsächlichen nicht für Darlehen, sondern für eine Vorauszahlung. Der Unterschied ist wegen seiner rechtlichen Folgen insofern bedeutsam, als im Falle der Vorauszahlung niemals die Darlehensklage Platz greift (RG JW 1912, 684), sondern unter den hier vorliegenden Voraussetzungen nur ein Bereicherungsanspruch in Frage kommen kann. Zum Begriffe des Darlehens ist wesentlich, daß Geld oder andere vertretbare Sachen in der Absicht der Kreditgewährung mit der Verpflichtung des Empfängers zur Erstattung gegeben werden. Find sie aber als Vorausleistung in der Erwartung einer Gegenleistung auf Grund einer bestehenden oder einer evtl. Schuld gegeben, so handelt es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Vorauszahlung sei es auf eine bestehende noch nicht fällige oder auf eine künftig entstehende Schuld. Das Berufungsgericht hat den Zeugen Mü. erneut vernommen. Auch diese Aussage steht der Ausführung des Berufungsgerichts, es handele sich, wie die Beweisaufnahme eindeutig ergeben habe, nicht um ein Darlehen, sondern um eine Vorauszahlung auf die von der Beklagten zu liefernden Einspritzpumpen im Tatsächlichen nicht entgegen. Die Revision macht auch keinen Umstand geltend, der auf die Willensrichtung der Beteiligten schliessen läßt, keine Anzahlung zu leisten, sondern ein Darlehen zu gewähren. Wenn sie ausführt, die Finanzierung der Rüstungsfirmen durch das Reich sei praktisch durch eine Finanzierung durch die beteiligten Firmen abgelöst worden, so ergibt sich daraus nicht notwendig, daß die Willensrichtung der Beteiligten auf eine Finanzierung in Form eines Darlehens gegangen sei.

14

Ist hiernach davon auszugehen, daß es sich um eine Vorauszahlung auf künftige Lieferungen handelt, so kann der durch Lieferungen nicht verbrauchte Teil der vorausgezahlten Summe in Anwendung des §323 Abs. 3 BGB nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.

15

2.)

Dieser Anspruch ist nach rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten in sich beschränkt auf die im maßgebenden Zeitpunkt (§818 Abs. 4 BGB) vorhandene Bereicherung. Um den Umfang der Bereicherung festzustellen, ist der Vermögensstand des Bereicherten zur Zeit der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs in Betracht zu ziehen. Dabei sind als Vermögensminderung die Nachteile zu berücksichtigen, die mit dem die Grundlage des Bereicherungsanspruchs bildenden Tatbestand in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. RGZ 105, 29 [31]). Entstanden ist der Bereicherungsanspruch mit der tatsächlichen und endgültigen Unmöglichkeit der Beklagten, weitere Einspritzpumpen an die Klägerin zu liefern. Dieser Zeitpunkt kann hier, anders als in dem von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 15. März 1955 - I ZR 173/53 -, WM 55, 1170, Betrieb S. 429, entschiedenen Falle, nicht erst durch das im Kontrollratsgesetz Nr. 23 vom 10. April 1946 (KRABl S. 136) ausgesprochene Verbot der Herstellung von militärischen Einrichtungen jeder Art bestimmt werden, sondern fällt mit der schon endgültig eingetretenen Unmöglichkeit, der Klägerin weiteres Kriegsmaterial (Einspritzpumpen) zu liefern, zusammen. Insoweit führte die Vorauszahlung in Verbindung mit dem Wegfall der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weitere Einspritzpumpen bis zur Höhe des Gesamtbetrages zu liefern, zu einer Bereicherung der Beklagten. Beide Vorgänge bilden den die Bereicherung verursachenden Tatbestand.

16

Der Bereicherungsschuldner, der sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen will, kann dem in dem Bereicherungsvorgang liegenden Vorteil nur solche Nachteile entgegenhalten, die mit den erlangten Vorteilen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Verluste, die ohne diesen Zusammenhang eingetreten sind, können die Bereicherung nicht mindern (vgl. Urt des erkennenden Senats vom 25. Juni 1952 - II ZR 295/51 - LM §818 Abs. 3 Nr. 2, Betrieb 1952, 623; BB 1952, 734). Ein ursächlicher Zusammenhang ist aber grundsätzlich dann dargetan, wenn nachgewiesen ist, daß das gesamte Aktivvermögen den Bereicherungsanspruch nicht mehr deckt (vgl. RG JW 1908; 404; OLG Braunschweig DRZ 49, 307; Palandt, BGB §818 Anm. 6 A e). Denn in einem solchen Falle kann angenommen werden daß der umfassende Vermögensverlust auch die beim Bereicherungsschuldner auf Kosten des Bereicherungsgläubigers entstandene Bereicherung erfaßt und in Wegfall gebracht hat und es ist dann nicht zu prüfen, welche Verluste im einzelnen mit der Bereicherung im Zusammenhang stehen. Bei einer solchen Sachlage ist auch der Umstand ohne Bedeutung, daß der Bereicherungsschuldner bei der Erfüllung von Lieferungsverpflichtungen die Gefahr für den Verlust vollständig oder teilweise hergestellter Waren zu tragen hatte. Dies verkennt die Revision, wenn sie sich auf die vorgenannten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25. Juni 1952 - II ZR 295/51 - und des I. Zivilsenats vom 15. März 1955 - I ZR 173/53 - sowie auf das nicht veröffentlichte Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 25. Januar 1956 - IV ZR 113/55 - beruft.

17

Das Berufungsgericht nimmt auf Grund des insoweit in den Vorinstanzen nicht bestrittenen Sachvortrags der Beklagten an, daß sie das von der Klägerin hergegebene Geld in dem Werk in Kö. investiert hatte, teils in Form von Maschinen, Halb und Fertigfabrikaten usw., und stellt fest, daß das gesamte Werk der Beklagten mit allem Inventar restlos und ersatzlos enteignet, demontiert und zum Teil gesprengt worden ist. Daß der Beklagten darüber hinaus noch irgendwelche realisierbaren Forderungen verblieben seien, ist in den Vorinstanzen nicht behauptet worden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Frage nicht von sich aus nachgegangen ist. Die Beklagte hatte zwar vorgetragen, daß sie aus Lieferungen und Leistungen Forderungen an das Deutsche Reich habe, die sie zur Aufrechnung stelle, diese Forderungen stellen jedoch keinen zur Zeit realisierbaren Wert dar.

18

Wenn die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung geltend macht, der Beklagten stünden Ersatzansprüche aus dem Demontageausgleichgesetz vom 19. Mai 1948 (VOBl BritZ 1948, 131) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10.8.1949 (VOBl BritZ S. 386) zu, so kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund dieses Gesetzes der Beklagten irgendeine Hilfe hätte gewährt werden können. Denn die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen dies weder behauptet noch geltend gemacht, daß die Beklagte versäumt habe, einen wirtschaftlichen Ausgleich für die entstandenen Verluste herbeizuführen. Ob das geplante Kriegsfolgenschlußgesetz Ersatzansprüche für Demontageschäden oder eine Teilbefriedigung für die im Interesse der Rüstung ausgeführten Leistungen der Beklagten gewähren wird, ist zur Zeit jedenfalls ungewiß. Die Beklagte hat der Klägerin die Abtretung ihrer Ansprüche an das Reich angeboten. Mehr kann die Klägerin bei dieser Sachlage zur Zeit nicht verlangen. Ist ihr Zahlungsanspruch aber jedenfalls zur Zeit nicht begründet, so war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Artl Dr. Haager