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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1955, Az.: I ZR 173/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1955
Aktenzeichen
I ZR 173/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.06.1953

Fundstelle

  • DB 1955, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma E.-Werke Komm.-Ges., D.-H., L.str. ..., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter,

Prozessgegner

die D. B.- und H.-G. mbH., Wo., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dres. Sch. und He. in Wo.,

Amtlicher Leitsatz

Ist ein beiderseits teilweise erfüllter Werklieferungsvertrag auf Grund eines gesetzlichen Eingriffes unvollziehbar geworden und gemäß §323 BGB abzuwickeln, so kann sich der Bereicherungsschuldner dem auf §323 Abs. III BGB gestützten Anspruch des Bereicherungsgläubigers gegenüber nicht auf solche Schäden und Verluste berufen, die er vor der Stornierung des Vertrages erlitten hat und für die er nach dem Vertrag die Gefahr zu tragen hätte.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Juni 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin baute im Jahre 1944 für das Deutsche Reich die Schieferwerke "W.". Für diese Schieferwerke bestellte sie bei der Beklagten durch die Mineralöl-Baugesellschaft GmbH unter dem 11. September 1944 9 Kreiselbrecher zum Gesamtpreise von 668.250,- RM. In der Bestellung ist der Generalbevollmächtigte für Sonderfragen der chem. Erzeugung "als auftraggebender Wehrmachtsteil" bezeichnet.

2

Die Beklagte nahm die Bestellung mit Schreiben vom 18. September 1944 an und begann am 21. September 1944 mit den Lieferungen. Von diesem Tage an bis zum 21. Februar 1945 brachte sie insgesamt 25 Waggons mit Einzelteilen im Gesamtwerte von 458.010 RM zum Versand. Von diesen 25 Waggons gelangten nur 8 mit Ladungen im Werte von 111.268,50 RM an die Klägerin. Acht weitere Waggons kamen an die Beklagte zurück. Das Schicksal der übrigen 9 Waggons ist unbekannt.

3

Die Klägerin hatte am 9. Oktober 1944 an die Beklagte Teilzahlung in Höhe von 267.300 RM geleistet. Die weitere Ausführung des Vertrages unterblieb. Im Dezember 1948 verlangte die Klägerin Rückzahlung ihrer Teilzahlung, soweit sie nicht auf die erhaltenen 8 Waggons entfiel. Sie berechnete den Wert der Überzahlung auf 156.031,50 RM und verlangte mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 2.500 DM, später 6.100 DM nebst Zinsen.

4

Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie wandte ein, daß sie den vollen Gegenwert der zum Versand gebrachten Waggons zu beanspruchen habe, da die Klägerin die Transportgefahr der Sendung zu tragen habe. Im übrigen berief sie sich auf den Wegfall der Bereicherung.

5

Die Klägerin wies demgegenüber darauf hin, daß nach den Vertragsbedingungen die Beklagte die Gefahr der Versendung übernommen habe.

6

Beide Tatsacheninstanzen wiesen die Klage ab, weil die Gefahr der Versendung der Klägerin zur Last falle.

7

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der erkennende Senat verwies mit Urteil vom 12. Februar 1952 die Sache an das Berufungsgericht zurück, da nach dem vorliegenden Schriftwechsel die Beklagte die ihr von der Klägerin in ihrer Bestellung angesonnene Gefahrübernahme nicht rechtsgültig abgelehnt habe. Eine Entscheidung über den Grund des Klageanspruches sei erst möglich, wenn feststehe, ob und in welchem Umfange die Beklagte noch ungerechtfertigt bereichert sei.

8

In der zweiten Berufungsverhandlung hat die Klägerin ihren Anspruch auf 15.380,61 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1946 erhöht.

9

Die Beklagte verteidigt sich gegen diesen Anspruch in erster Linie mit dem Wegfall der Bereicherung, da sie im Hinblick auf die Erfüllung des Gesamtauftrages höhere Aufwendungen gemacht habe und da bei der Währungsumstellund die ihr zukommende Geschäftsausstattung mit neuem Gelde auf ihren Kassenbestand von 140.000 RM verrechnet worden sei. Dieser Kassenbestand enthalte die von der Klägerin geleistete Anzahlung und sei ohne Gegenwert verloren gegangen, weil sie auch ohne Kassenbestand Anspruch auf Ausstattung ihrer Firma mit neuem Gelde in gleicher Höhe gehabt habe. In zweiter Linie wendet sie Tilgung der Forderung durch Aufrechnung ein mit

  1. a)

    Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung,

  2. b)

    mit Rüstungsforderungen von 200.000 RM und Kriegsschädenforderungen von 250.000 RM gegen das Reich, für die die Klägerin als reichseigene Kriegsgesellschaft hafte.

10

Das Berufungsgericht gab nunmehr der Klage in vollem Umfange statt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

11

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die restliche Erfüllung des Werklieferungsvertrages durch das alliierte Verbot der Durchführung von Rüstungsaufträgen unmöglich geworden sei und die nicht verbrauchte Anzahlung gemäß §323 Abs. 3 BGB nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzugewähren sei. Das gleiche Ergebnis folgert es aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus dem stillschweigenden Einverständnis der Beklagten mit einer derartigen Abwicklung des Vertrages.

12

Das Berufungsgericht hält den Wegfall der Bereicherung nicht für gegeben. Es vermißt den Nachweis, daß die von der Beklagten angeblich aufgewandten Mehrbeträge vergeblich aufgewandt worden seien und nicht vielmehr auf die der Beklagten zur Last fallenden verlorenen oder die von ihr anderweit verwerteten Restlieferungen entfielen. Es hält ferner nicht für erwiesen, daß der bei der Währungsumstellung auf die Geschäftsausstattung verrechnete Kassenbestand von 140.000 RM identisch mit der Anzahlung der Klägerin gewesen sei.

13

Auch den Aufrechnungseinwand der Beklagten hält das Berufungsgericht nicht für begründet. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages stünden der Beklagten nicht zu. Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegen das Reich könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit Rücksicht auf ihr Verhältnis zum Reich eine Aufrechnung mit solchen Forderungen hinnehmen müsse. Denn die Kriegssachschädenforderungen seien vor ausdrücklicher Zuerkennung eines dahingehenden Anspruchs noch nicht existent. Hinsichtlich der angeblichen Rüstungsforderungen habe es die Beklagte trotz entsprechender Auflage an der nötigen Substantiierung innerhalb einer ihr bestimmten Ausschlußfrist fehlen lassen. Die schließlich im letzten Verhandlungstermin überreichten 29 Rechnungen hat das Berufungsgericht als Beweismittel nach §§279, 283 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen.

14

I.

Die Revision bemängelt zunächst, daß das Berufungsgericht unter Verkennung der Vorschrift des §565 ZPO seine Bindung an das erste Revisionsurteil zu weitgehend angenommen habe. Die Bindung bestehe nur hinsichtlich des Grundes, der zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt habe. Das sei lediglich die abweichende Beurteilung der Gefahrtragung, nicht aber die Begründetheit des Klageanspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung. Diese Abgrenzung der bindenden Wirkung des ersten Revisionsurteils ist zwar richtig, doch trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht sich über die abweichende Beurteilung der Gefahrtragung hinaus gebunden gefühlt hat. Dieser Eindruck konnte nur entstehen, weil das Berufungsgericht an die Spitze seiner Ausführungen einen wörtlich zitierten Satz des ersten Revisionsurteils stellt, der nicht nur den Ausspruch über die Gefahrtragung, sondern auch die daraus zu ziehenden Folgerungen für den Umfang der tatsächlichen Erfüllung des Vertrages und die Charakterisierung des Klageanspruches enthält. Diese letzteren Folgerungen standen aber nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Berufungsgerichts. Dieses hatte selbst in seinem ersten Urteil angenommen, daß der Vertrag, abgesehen von den erfüllten Leistungen, teilweise unmöglich geworden sei und hat demzufolge auch in seinem zweiten Berufungsurteil (S. 7) ungeachtet des vorangeschickten Zitats aus dem Revisionsurteil die rechtlichen Folgen der Unmöglichkeit und die Begründung des Klageanspruches aus §323 Abs. 3 BGB durchaus selbständig ausgesprochen. Der Vorwurf einer Verkennung der Grenzen der rechtlichen Bindung aus §565 ZPO ist daher nicht gerechtfertigt.

15

II.

Eine weitere Rüge der Revision richtet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Sie weist darauf hin, daß eine Unmöglichkeit der Erfüllung nicht festgestellt sei, und auch nicht habe festgestellt werden können, da es sich um Lieferung von Gegenständen für den zivilen Bedarf gehandelt habe. Die daneben erwähnte Erschütterung der Geschäftsgrundlage sei auch kein hinreichender Grund für die Kondiktion der Anzahlung. Sie habe die Parteien allenfalls veranlassen können, ihre gegenseitigen Vertragsbeziehungen nach §242 BGB unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und aller außerdem wesentlichen Umstände abzuwickeln, nicht aber nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.

16

Die Bestellung der Klägerin diente dem Ausbau eines Ölschieferwerks des Reiches. Die Beklagte hat zwar im Schriftsatz vom 18. August 1950 bestritten, daß es sich "im Verhältnis zur Beklagten" um einen Reichsauftrag gehandelt habe und hat die Bestellung der Klägerin als einen "privatindustriellen" Auftrag angesehen. Sie hat aber nicht bestritten, sondern im gleichen Schriftsatz zugegeben, daß der Auftrag im Rahmen des "Ge. Programms" zur Errichtung des Schieferwerks W. erteilt worden sei. Die Originalbestellung vom 11. September 1944 (Bl. 85) ergibt denn auch, daß auftraggebender Wehrmachtsteil der Generalbevollmächtigte für Sonderfragen der chemischen Erzeugung, eine Reichsstelle, gewesen ist und daß die Bestellung ausdrücklich als Wehrmachtsauftrag bezeichnet worden ist. Das Bestreiten der Beklagten richtet sich nicht gegen die Tatsache, daß der Auftrag dem Aufbau einer vom Reich bzw, von der Wehrmacht errichteten Anlage diente, sondern lediglich gegen die Folgen, die hieraus auf das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin gezogen werden könnten. Für die Beurteilung der Unmöglichkeit kommt es aber allein auf die Zweckbestimmung der Lieferung, nicht auf das Innenverhältnis der beiden Parteien zueinander an. Die entscheidene Zweckbestimmung ist unstreitig. Sie hatte zur Folge, daß die Vertragserfüllung von dem Verbot militärischer Bauten im Kontrollratsgesetz Nr. 23 vom 10. April 1946 (Amtsblatt der Militärregierung für das Britische Kontrollgebiet Nr. 9 S. 199) betroffen wurde. Art. I c des Gesetzes erklärte die Planung, den Entwurf oder die Errichtung von nicht militärischen Bauten jeder Art für verboten und gesetzwidrig, die in Einzelheiten des Plans, des Entwurfs, der Errichtung oder Erbauung eine mögliche Nutzbarmachung für Kriegszwecke vorsehen. Art. II erläutert, daß militärische Einrichtungen im Sinne des Gesetzes unter anderem auch Anlagen für strategische Großversorgung mit Treibstoff, Öl und Schmiermitteln seien. Das trifft für ein Ölschieferwerk des Reiches zu. Demzufolge durfte der Auftrag der Klägerin nicht mehr ausgeführt werden. Die Vertragserfüllung war nachträglich infolge eines von keiner Partei zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden und die Beziehungen der Parteien waren gemäß §323 BGB abzuwickeln. Die Beklagte verlor den Anspruch auf die Gegenleistung hinsichtlich ihrer noch ausstehenden Leistungen (§323 Abs. I), zu denen sie nach §275 BGB auch nicht mehr verpflichtet war. Soweit die Klägerin hiernach keine Gegenleistung mehr schuldete, kann sie das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen (§323 Abs. III). Angesichts dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogene rechtliche Gesichtspunkt eines beiderseitigen freiweilligen Rücktritts vom Vertrage oder des Wegfalls der Vertragsgrundlage wirklich zu dem gleichen Ergebnis geführt hätte.

17

III.

Im übrigen wendet sich die Revision gegen die Berechnung der Bereicherung und rügt hier die Nichtberücksichtigung der Gesamtumstände, die für die Errechnung eines Passivsaldos der Beklagten von Erheblichkeit sind. Auch diese Rüge der Revision schlägt nicht durch. Die Bereicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der BGH angeschlossen hat, ein Wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestande, der den Bereicherungsanspruch, ausgelöst hat, in ursächlichem Zusammenhange stehen. Der aus der Gegenüberstellung dieser Posten sich auf seiner Seite ergebende Wertüberhang (Saldo) über den Vermögensstand vor Auslösung des Bereicherungsanspruches stellt die zurückzugewährende Bereicherung dar (BGHZ 1, 75 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50];  9, 333) [BGH 30.04.1953 - III ZR 268/51].

18

Für die Frage, welche Vermögensvorteile und Nachteile auf seiten der Beklagten in die Rechnung einzustellen sind, ist ihr ursächlicher Zusammenhang mit dem den Bereicherungsanspruch auslösenden Umstande entscheidend. Das ist hier nicht (zum mindesten nicht unmittelbar) die am 9. Oktober 1944 geleistete Überzahlung der Klägerin, sondern das am 10. April 1946 erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 23, das die Stornierung des Vertrages, soweit er noch nicht ausgeführt war, veranlaßte. Gleichzeitig ergibt das Inkrafttreten dieses Gesetzes den Zeitpunkt, in Bezug auf den der Vermögensstand der Beklagten ermittelt werden muß, wie er ohne die Stornierung bestanden hätte und wie er sich infolge der Stornierung gestaltet hat, und zwar einschließlich aller im weiteren zeitlichen Verlauf bis zur Entscheidung des Rechtsstreites etwa nach eingetretener kausaler Wertverschiebungen und ihres schließlichen endgültigen Ergebnisses (Saldos). Vgl. RGZ 106, 3 [7]; 105, 29 [31 unten].

19

Nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Passivsaldo der Beklagten zu ermitteln gesucht. Die Beklagte hatte nach der Klärung der Gefahrtragung zunächst nur auf zwei Posten hingewiesen, aus denen sie den Wegfall ihrer Bereicherung folgerte: Auf die mit 15 % des Gesamterlöses berechneten Entwicklungs- und Planungskosten hinsichtlich des Gesamtauftrages und auf den ihr anläßlich der Währungsumstellung entgangenen Vorteil, die ihr zustehende Ausstattung mit Betriebsmitteln in neuem Gelde ohne Abwertung, eines RM-Guthabens zu erhalten. Das Berufungsgericht hatte sich mit diesen beiden Posten nicht begnügt, sondern der Beklagten in einem Auflagenbeschluß vom 31. Oktober 1952 - abgesehen von Einzelheiten für die später zu erörternde Aufrechnungs - die Beibringung weiteren Materials für die Beurteilung aller auf seiten der Beklagten im Kausalzusammenhang mit dem Bereicherungstatbestand etwa eingetretenen Vermögensänderungen aufgegeben. Die Beklagte hatte sich daraufhin im Schriftsatz vom 14. Dezember 1952 darauf beschränkt, sich, auf die Üblichkeit des Ersatzes von 15 % Planungskosten bei Stornierung von Verträgen zu berufen und vorzutragen, daß die zurückgelangten 8 Waggons zum Teil auf dem Transport beschädigt und daß die in ihnen enthaltenen Lieferungsteile ebenso wie die übrigen bereits angefertigten aber noch nicht abgesandten Lieferungsteile sodann auf ihrem Lager durch Fliegerschaden und Artilleriebeschuß teilweise zerstört worden waren und nur durch kostspielige nacharbeiten verwertbar gemacht werden konnten. Die nachgearbeiteten Teile seien in, der Reichsmarkzeit mit geringem Gewinn verwertet worden. Kreiselbrecher habe sie auch noch nach dem Zusammenbruch hergestellt. Die Klägerin rügte, daß diese Behauptungen der Beklagten jeder nachprüfbaren Spezifikation entbehrten und behauptete ihrerseits, die fraglichen Lieferungsteils seien zum Teil erst nach der Währungsreform mit hohem Gewinn verwertet worden.

20

Angesichts dieses lückenhaften und nicht nachprüfbaren Vorbringens der Beklagten war das Berufurgsgericht - entgegen der auf §139 ZPO gestützten Rüge der Revision- nicht gehalten, über seinen Aufklärungsbeschluß vom 31. Oktober 1952 hinaus die Beklagte zu einer noch weitergehenden Aufklärung des Sachverhalts zu veranlassen. Es hat vielmehr im Ergebnis mit Recht angenommen (Ziff 3 seiner Gründe), daß die Beklagte den gänzlichen oder teilweisen Wegfall ihrer Bereicherung nicht bewiesen hafte.

21

Ohne die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 23 veranlaßte Stornierung des damals erst zum Teil abgewickelten Werklieferungsvertrags wäre die Vermögenslage der Beklagten am 10. April 1946 folgendermaßen gewesen. Über die bereits gelieferten 8 Waggons hinaus hätte sie weiter liefern müssen Ersatzteile für die in den 9 zu Verlust gegangenen Waggons enthaltenen Teile, ferner diejenigen Teile, die in den 8 an sie zurückgelangten Waggons enthalten waren und diejenigen, die sie angefertigt aber noch nicht abgesandt gehabt hatte und endlich denjenigen Restbestand der Lieferung, der zu jenem Zeitpunkt noch nicht angefertigt war. Für die Ersatzlieferung der auf dem Transport zu Verlust gegangenen Teile hätte sie nicht nochmals Bezahlung verlangen können, wenn sie eine solche schon erhalten hatte; denn sie trug insoweit die Transportgefahr. Den restlichen Lieferungsbestand hätte sie in vertragsgemäßem Zustand liefern müssen; vorher eingetretene Schäden und Verluste wären hier zu ihren Lasten gegangen. Die Klägerin hätte für die Gesamtlieferung den vereinbarten Preis zahlen müssen, auf den ihre Teilzahlung vom 9. Oktober 1944 anzurechnen gewesen wäre.

22

Infolge der durch das Kontrollratsgesetz Nr. 23 veranlaßten Stornierung des Vertrages gestaltete sich die Vermögenslage der Beklagten am 10. April 1946 und in dem folgenden Zeitraum bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreites folgendermaßen. Die 8 an die Klägerin gelangten Waggons hatte sie geliefert und aus der Teilzahlung der Klägerin bezahlt erhalten. Von ihrer Verpflichtung zur Ersatzlieferung der in den 9 Waggons verlorenen Lieferungsteile wurde sie frei. Ebenso, von ihrer Verpflichtung, die weiteren bereits angefertigten Lieferteile vertragsgemäß, d.h. nach Ausbesserung der in Bezug auf sie erlittenen Schäden und Verluste, an die Klägerin zu liefern. Ebenso entfiel die gegenseitige Verpflichtung zur Lieferung und Bezahlung der im Zeitpunkte der Vertragsstornierung noch nicht angefertigten Lieferungsteile. Die Klägerin, die am 9. Oktober 1944 an die Beklagte 267.300 RM angezahlt hatte, von denen 111.268,50 RM den Gegenwert für die an die Klägerin gelangten 8 Waggons darstellten, kann demnach die überzahlten 156.031,50 RM dann als ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern, wenn die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 23 erzwungene Stornierung des Vertrages nicht zugleich jetzt oder in der Folgezeit bewirkte, daß sich die Vermögenslage der Beklagten in Bezug auf den Restbestand ihrer Lieferung verschlechterte, und zwar im Vergleich zu derjenigen Vermögenslage der Beklagten, wie sie ohne die Stornierung bestanden hätte. Darin liegt ein Doppeltes. Nur solche Vermögensminderungen können berücksichtigt werden, die gerade durch die Stornierung bewirkt wurden. Und es kann nicht von der durch den Vertrag begründeten, am 10. April 1946 zwischen den Parteien bestehenden Rechtslage abgesehen werden, da erst der Vergleich der ohne die Stornierung vorhanden gewesenen Lage mit der infolge der Stornierung eingetretenen die Gesamtheit und den Saldo der durch die Stornierung bei der Beklagten bewirkten Vermögensverschiebungen erkennen läßt. Das gilt um so mehr, als es sich hier um einen Fall des §323 BGB handelt, bei dem der von keiner Partei zu vertretende, die weitere Vertragserfüllung unmöglich machende Umstand den Vertrag nicht rückwirkend nichtig machte oder in der Gegenwart schlechthin aufhob, sondern ihn vielmehr in das durch §323 geregelte Abwicklungsverhältnis überführte. Deswegen muß sich in einem solchen Falle der Bereicherungsschuldner den Einwand entgegenhalten lassen, er trage für gewisse in der Vergangenheit vor der Vertragsstornierung erlittene Schäden und Verluste rechtlich die Gefahr oder das Risiko und könne diese Gefahr nun nicht, indem er Wegfall der Bereicherung geltend mache, auf den Bereicherungsgläubiger abwälzen. In dieser Rechtsansicht tritt der Senat dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs II ZR 295/51 vom 25. Juni 1952 (LM Nr. 2 zu §818 III BGB) bei. Sie ist auch durchaus mit der im Bereicherungsrecht herrschenden sogenannten Saldolehre vereinbar.

23

Das bedeutet für das Verhältnis der Parteien das Folgende. Da die Beklagte für die vor der Vertragsstornierung in den 9 Waggons verlorengegangenen Güter vereinbarungsgemäß die Transportgefahr trug und da sie auch für die sonstigen teils auf dem Transport teils auf ihrem Lager vor jenem Zeitpunkte erlittenen Schäden und Verluste die Gefahr trug, war die Vertragsstornierung nicht ursächlich für diese Vermögensminderungen. Die bei der Beklagten erhalten gebliebenen Lieferungsteile konnten allerdings durch die Vertragsstornierung in ihrem Wert für die Beklagte beeinträchtigt werden und einen solchen Vermögensverluet hätte die Beklagte dem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegenhalten können. Da sie jedoch insoweit trotz des umfassenden Aufklärungsbeschlusses des Gerichts keine ausreichend substantiierten Behauptungen aufstellte, da Sachwerte in einer Zeit sinkenden Geldwertes erfahrungsgemäß begehrter werden, und da die Klägerin ohne besonderen Widerspruch der Beklagten behauptet hatte, die Beklagte habe einen Teil jener Sachwerte erst nach der Währungsreform mit hohem Gewinn verkauft, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die Beklagte insoweit als beweisfällig ansehen. Was endlich die allgemeinen Planungs- und Entwicklungskosten angeht, so war die Vertragsstornierung ebenfalls nicht ursächlich dafür, daß sie entstanden. Im übrigen vermißt das Berufungsgericht hier mit Recht den Nachweis, daß sie vergeblich aufgewendet worden sind. Da die Beklagte auch noch nach dem Zusammenbruch Kreiselbrecher herstellte und absetzte, konnten sich frühere Planungs- und Entwicklungsarbeiten auch trotz des Umstandes noch auswirken, daß die Vertragsstornierung die vertragsgemäße Anfertigung eines Restbestandes der vereinbarten Gesamtlieferung verhinderte.

24

Endlich hat das Berufungsgericht mit Recht einen auf die Vertragsstornierung zurückzuführenden Währungsschaden der Beklagten verneint. Von einer Beeinträchtigung des Vermögens der Beklagten kann hier schon deswegen keine Rede sein, da sie in jedem Falle eine gleich hohe Ausstattung mit neuem Gelde erhalten hätte. Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht einen im Sinne des Bereicherungsrechtes ausreichenden ursächlichen Zusammenhang vermißt zwischen der im Oktober 1944 erfolgten Anzahlung der Klägerin und dem Umstande, daß sich im Zeitpunkte der Währungsreform 140.000 RM auf dem Konto der Beklagten befanden. Es nimmt an, die Anzahlung sei im Betrieb der Beklagten angelegt worden und habe dort gearbeitet.

25

Das Berufungsgericht hat also zutreffend den mit der Klage verfolgten Bereicherungsanspruch in voller Höhe als begründet angesehen. Dazu gehören nach §818 I BGB auch die Nutzungen, die von der Beklagten als Kaufmann nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogen worden sind. Gegen die von der Klägerin berechnete Höhe von 5 % hat die Beklagte keine begründeten Einwendungen erhoben. Das Berufungsgericht durfte sie deswegen in der Form eines Zinsanspruches zusprechen, ohne des Frage näherzutreten, ob bei einem Bereicherungsanspruch der hier vorliegenden Art die Höhe des Zinsfußes auch auf den §352 HGB gestützt werden könnte.

26

IV.

Die Angriffe der Revision gegen die Zurückweisung des Aufrechnungseinwandes sind nicht begründet. Aufrechenbare Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche der Beklagten aus dem Vertrage bestehen nach §323 BGB nicht. Die Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderungen hat die Beklagte selbst mit Rücksicht auf die in dieser Richtung eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen lassen. Die Zurückweisung der Aufrechnung mit ausstehenden Rüstungsforderungen gegen das Reich ist mangels Substantiierung ohne Rechtsverstoß erfolgt. Die verspätete Beibringung von Rechnungen ist verfahrensrechtlich einwandfrei unberücksichtigt geblieben. Das Berufungsgericht hat der Beklagten nach Zulassung der Aufrechnung ausreichende Gelegenheit zur Darlegung und zum Beweis ihrer Gegenforderungen gegeben und ihr zur Erfüllung der in dieser Richtung gegebenen Auflagen mehrfach Fristen gesetzt. Wenn die Beklagte diesen Auflagen nicht ausreichend oder verspätet nachgekommen ist, so kann gegen die Zurückweisung dieser Beweismittel nach §§279, 283 Abs. 2 ZPO kein begründeter Einwand erhoben werden. Infolgedessen bedurfte es derzeit in der Tat keiner Prüfung, ob die Beklagte nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen eine Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich hätte hinnehmen müssen.

27

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

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