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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1952, Az.: II ZR 295/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1952
Aktenzeichen
II ZR 295/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht Berlin - 25.09.1951

Fundstelle

  • DB 1952, 623 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Fritz W. AG. Maschinen- und Werkzeugfabrik, vertreten durch ihren Vorstand in B.,

Prozessgegner

die Firma I. K. AG., Zweigniederlassung B., vertreten durch den Verstand Direktor H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist die auf Grund eines Werklieferungsvertrages geschuldete Sache infolge eines von keinem der Vertragschliessenden zu vertretenden Umstands untergegangen und eine Ersatzlieferung unmögliche, so ist eine vom Besteller geleistete Anzahlung zurückzuzahlen. Ein Wegfall der Bereicherung insofern kommt nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Leistung der Anzahlung und dem erlittenen Vermögensverlust besteht.

  2. 2.

    Der Wegfall der Bereicherung kann nicht dahin führen, dass der Besteller wirtschaftlich auf dem Umweg über die Anzahlung die Gefahr für den Untergang der Sache, die nach Gesetz und Vertrag zu Lasten des Unternehmers geht, trägt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Artl und Dr. Meyer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das am 25. September 1951 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind industrielle Unternehmungen, die beide während des Krieges zu Rüstungszwecken tätig waren. (Die Klägerin firmierte früher D. W.- und M. AG.).

2

Die Klägerin stellte im wesentlichen Munition, die Beklagte für derartige Zwecke erforderliche Werkzeugmaschinen her.

3

Das Herstellungsprogramm der Beklagten ergab sich weitgehend daraus, dass ihr grössere Rahmenaufträge der Heeresverwaltung auf bestimmte Maschinentypen gegeben wurden. Innerhalb dieser Rahmenaufträge erhielten dann einzelne Fabriken Zuteilungen auf besondere Maschinen. Diese Maschinen wurden innerhalb des Rahmenauftrages der Heeresverwaltung für die Bedürfnisse des Einzelabnehmers fertiggestellt, wobei insbesondere die elektrischen Anlagen und dergleichen entsprechend den in Betracht kommenden Volspannungen zugesetzt werden mussten. Erst nach dieser Fertigstellung fand dann bei der Beklagten die genaue Überprüfung und Kontrolle der Maschinenaggregate statt, bevor die Auslieferung an die jeweiligen Abnehmer erfolgte.

4

Zeitweise wurden derartige sogenannte Rahmenaufträge von der Heeresleitung der Beklagten bevorschusst. Das trat aber im Verrechnungsverhältnis zwischen der Beklagten und den Einzelabnehmern nicht in Erscheinung, die selbständig vertraglich mit der Beklagten abschlossen und den vereinbarten Preis zu zahlen hatten.

5

Im Dezember 1944 erteilte die Klägerin der Beklagten einen Auftrag auf insgesamt 17 Maschinen, die auf Einzelvorgänge bei der Herstellung von Munition eingerichtet waren, und für die ein Rahmenvortrag schon seit 1943 vorlag. Genaue Einzelheiten der Vertragsbestimmungen zwischen den Parteien liegen nicht vor, da die betreffenden Urkunden auf beiden Seiten durch Kriegsereignisse verloren gegangen sind. Der Gesamtpreis der Maschinen betrug 101.775 RM, von dem 1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung gezahlt werden sollte. Der Betrag von 37.589 RM ist von der Klägerin am 30. Januar 1945 der Beklagten überwiesen worden. Zwei Maschinen sind geliefert worden und insoweit ist auch der Restpreis bezahlt worden. Ausserdem hat die Klägerin Lieferungen und Gegenlieferungen an die Beklagte vorgenommen, so dass sich das Anzahlungsguthaben unstreitig auf 26.598,95 RM ermässigt hat. Eine Lieferung der Maschinen ist infolge der Kriegsereignisse nicht mehr erfolgt.

6

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der erfolgten Anzahlung unter Umwertung auf 2.659,90 DM. Die Beklagte hat die Zahlung abgelehnt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.659,90 DM zu zahlen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

7

Die Beklagte behauptet, die in Betrecht kommenden Maschinen seien sämtlich in fertigem und nahezu fertigem Zustand in ihrem Betrieb gewesen, sie seien nach der Bestellung durch die Klägerin entsprechend deren Bedürfnissen in der Fertigstellung gewesen und sie seien vom Augenblick des Auftrages an in Betrieb der Beklagten als die Maschinen der Klägerin bezeichnet und gekennzeichnet worden. Diese ganzen Maschinen seien Spezialmaschinen gewesen, die nur für Rüstungszwecke hätten verwertet werden können. Die Maschinen seien nicht mehr vorhanden, sie seien von Truppen der Roten Armee abtransportiert worden, sie könnten auch heute nicht mehr hergestellt werden, da dies den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 43 zuwider liefe. Die Beklagte führt aus, dass somit die Klägerin den Anspruch auf Leistung gemäss § 323 BGB verloren habe. Der Klägerin könnte allenfalls gemäss § 323 Abs. 3 BGB i.V. mit § 818 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen. Eine Bereicherung der Beklagten sei aber auf Grund des Untergangs der Maschinen, dem deren Abtransport gleichzustellen sei, nicht mehr vorhanden. Ausserdem verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin einseitig ihren Anspruch aus § 323 BGB gegen die Beklagte verfolge, trotzdem die Maschinen bei der Klägerin, falls die Lieferung noch möglich gewesen wäre, in gleicher Weise untergegangen wären.

8

Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen. Das Urteil des Berufungsgerichts hat insbesondere den rechtlichen Zusammenhang zwischen den Verlusten, die die Beklagte erlitten hat, und der von der Klägerin geleisteten Anzahlung verneint. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision mit dem erneuten Antrag auf Klagabweisung, hilfsweise Rückverweisung an die Vorinstanz.

Entscheidungsgründe:

9

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist aber nicht begründet.

10

Die Angriffe der Revision richten sich in erster Linie dagegen, dass das Berufungsgericht einen Wegfall der an sich durch die Anzahlung und die Nichterfüllbarkeit des Vertrages eingetretenen Bereicherung aus Rechtsgründen abgelehnt hat.

11

Die Frage, ob tatsächlich die von der Klägerin geleistete Anzahlung in einem derartigen Kausalzusammenhang mit der Herstellung der Maschinen selbst steht, dass damit der Untergang der Maschinen auch einen Wegfall der Bereicherung bedeuten würde, ist in erster Linie eine Frage der tatsächlichen Feststellungen. Das Kammergericht hat diese Frage auf Grund rechtlich nicht anzweifelbarer Überlegungen verneint. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Aufwendungen zur Fertigung der Maschinen allein auf Grund des Auftrages des OKH erfolgt seien, die erst nach den gehabten Aufwendungen erhaltene Anzahlung der Klägerin könne zum Ausgleich des Verlustes nicht herangezogen werden.

12

Immerhin wäre gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts zu berücksichtigen, dass nach der Darstellung der Beklagten zum wenigsten gewisse Aufwendungen seitens der Beklagten für besondere Arbeiten an den Maschinen erfolgt sein mögen, die den Spezifikationen der Klägerin entsprachen und erst auf deren Bestellung hin erfolgt sind. Insofern erscheinen die Ausführungen des Berufungsgerichts daher nicht völlig zwingend. Dennoch führen weitergehende Überlegungen zum gleichen Ergebnis.

13

Die Beklagte stützt sich bei ihrem Sachvortrag in erster Linie auf die Behauptung, die Maschinen seien bei Eingang des Auftrags der Klägerin im Betrieb der Beklagten im wesentlichen gebaut gewesen, und danach nach den Spezifikationen der Klägerin fertiggestellt worden oder sie seien in Stadium der Fertigung gewesen. Vom Auftragseingang der Klägerin an seien die Maschinen als Maschinen der Klägerin bezeichnet worden und daraus ergebe sich die besondere ursächliche Verbindung zwischen der Anzahlung und dem Wegfall der Bereicherung.

14

Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die von der der Beklagten vorgenommene sog. Konkretisierung stellt nur einen inneren Betriebsvorgang bei der Beklagten dar. Es ist selbstverständlich, dass in einem Betrieb, der irgendwelche Gegenstände herstellt, nach Eingang eines bestimmten Auftrages, der nicht die gesamte Produktionskapazität erfasst, Halb- oder Fertigprodukte, die der Befriedigung des Auftrages dienen sollen, als für einen bestimmten Kunden bestimmt bezeichnet werden. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Zweckmässigkeitsmassnahme im Rahmen der inneren Betriebsarbeit. Weder ein Übergang des Eigentums oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der Klägerin noch eine Veränderung der Gefahrentragung sind durch diesen Vorgang bewirkt worden. Es sind also nicht von der Klägerin in Auftrag gegebene Maschinen untergegangen, sondern Maschinen, die sich bei der Beklagten in Herstellung befanden und von dieser für eine Lieferung an die Klägerin vorgesehen waren. Der Beklagten sind daher nicht Werte, die sie von der Klägerin erhalten und um die sie an sich ungerechtfertigt bereichert ist, in Verlust geraten. Die Bereicherung die die Beklagte durch die nicht zu einer Lieferung führende Anzahlung der Klägerin erhalten hat und der Vermögensverlust durch den Abtransport der Maschinen stehen in keinerlei ursächlichem Zusammenhang. Die Beklagte hätte den eingetretenen Verlust auch erlitten, wenn keinerlei Anzahlung von einem Abnehmer erfolgt wäre, so wie es zweifelsfrei bezüglich anderer Halbfabrikate auch der Fall ist. Deshalb sprechen auch keine Billigkeitserwägungen gemäss § 242 BGB - wie die Beklagte meint - dafür, über die für Bereicherungsansprüche bestehende Regelung hinaus die Bereicherungsansprüche der Klägerin zu vermindern.

15

Wenn die Rechtsausführungen der Beklagten zutreffen würden, so würden sie, wie schon in letzten Absatz angedeutet, dahin führen, dass zum wenigsten in Höhe der Anzahlung die Gefahr bezüglich der Maschinen und ihres zufälligen Untergangs bereits während der Fertigung der Maschinen auf die Klägerin übergegangen waren. Das widerspräche dem Gesetz und darüber hinaus den ausdrücklichen vertraglichen Beziehungen der Parteien. Es steht an sich nicht fest, welche Bedingungen (angesichts des Untergangs des zum Vertragsabschluss führenden Briefwechsels) zwischen den Parteien im einzelnen verabredet worden sind. Gleichgültig aber, ob man die Bedingungen der Klägerin oder die der Beklagten, bezw. die des Vereins Deutscher Werkzeugmasschinen-Fabriken e.V. zugrunde legt, so konnte ein Gefahrenübergang, solange sich die Maschinen im Betrieb der Beklagten befanden, nicht eintreten. Eine Behandlung des Falles nach dem Gedankengang der Beklagten würde also zu einem gleichsam vorweggenommenen Gefahrenübergang zu Lasten der Klägerin führen. Dies und nicht etwa die Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Auszahlung der Bereicherung würde daher gegen § 242 BGB verstossen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten für ihre Auffassung in Anspruch genommene Entscheidung BGHZ 1, 75 ff, insbesondere 81/82, einen in wesentlichen Umständen anders gelagerten Fall betrifft. In diesem Fall war Ware, die von der Anzahlungsempfängerin an die Anzahlungsleistende bereits abgeschickt war, auf dem Transport untergegangen. Hier hatte sich also die Anzahlungsempfängerin bereits unwiderruflich ihrer Beeinflussungsmöglichkeiten auf die Ware begeben. Ausserdem handelte es sich um Ware, für die die Anzahlungsempfängerin nur im Rahmen der damaligen Textilbewirtschaftung als Verteilerin auftrat, wobei sie mit genau vorgeschriebenen Zuschlägen auf den ihr berechneten Preis arbeiten musste. Die Beklagte hat in keiner Weise behauptet, dass sie sich in einer ähnlichen Situation befunden hätte, dass sie insbesondere in ihrer Kalkulation und ihren Vertragsbedingungen unter bindenden Vorschriften gestanden hätte. Eine Gleichstellung des in der erwähnten Entscheidung behandelten Falles mit dem vorliegenden verbietet sich schon aus diesem Grund.

16

Auch eine Anwendung der von der Revision für diesen Fall in Anspruch genommenen sog Saldentheorie ist schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Theorie nur für solche Fälle gilt, in denen beide Teile Lieferungen vorgenommen haben.

17

Auch die von der Beklagten angeführte Theorie des hypothetischen Kausalzusammenhangs - die für Fälle der vorliegenden Art überhaupt nicht zutrifft - würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Es mag sein, dass die Maschinen, falls ihre Lieferung an die Klägerin bereits erfolgt wäre, bei der Klägerin verloren gegangen wären, wenn dies auch von der Klägerin bestritten wird. Aber bei Unterstellung des Verlusts der Maschinen wäre das Kennzeichnende dieses Vorfalls ja gerade das, dass er nach dem Gefahrenübergang eingetreten wäre, und dass dann allerdings die Abnehmerin keinen Anspruch darauf hätte, eine geleistete Anzahlung vom Lieferanten zurückzuerhalten. Der hypothetische Verlauf, so wie ihn die Revision zugunsten der Beklagten vortragen möchte, läge nach dem Einschnitt, den mangels einer Rechtswirkung der Konkretisierung der rechtserhebliche Augenblick des Gefahrenübergangs darstellen muss. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesamte Kausalkette nicht durch die Bestellung der Klägerin, sondern durch die des OKH in Fluss gesetzt worden ist, und zwar einschliesslich der Kosten, die die Anpassung des Aggregats an die Sonderbedürfnisse des jeweiligen Abnehmers verursachte. Insoweit unterscheidet sich der Fall ganz wesentlich von dem von der Beklagten für ihre Auffassung in Anspruch genommenen Fall in RG 118, 185, wo es ausdrücklich - S. 187 - heisst: "Dass die Beklagte die Maschinen ohne die Bestellung der Klägerin nicht gebaut hätte, ist ernstlich nicht bestritten". Dass das OKH bei dieser die Kausalkette in Bewegung bringenden Bestellung nicht - wie es die Beklagte dazustellen versucht hat - als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den zukünftigen Abnehmer gehandelt hätte, ist vom Berufungsgericht mit tatsächlich und rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt worden, eine Feststellung, die auch mit der Revision nicht mehr gerügt wird.

18

Für die Annahme einer Art Schicksalsgemeinschaft der Parteien durch die bestehenden Vertragsbeziehungen und eine daraus sich ergebende Ausgleichspflicht zwischen ihnen wegen der eingetretenen Verluste fehlen jegliche rechtlichen und tatsächlichen Unterlagen, ebenso wie für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, als die man allenfalls die Hoffnung auf einen erfolgreichen Ausgang des Krieges hätte bezeichnen können.

19

Endlich greift auch der auf die Währungsumstellungsgesetze gestützte Revisionsangriff nicht durch. Die Beklagte kann ebensowenig eine Separatbehandlung der an sie geleisteten Anzahlung der Klägerin verlangen, wie sie eine Konkretisierung der Maschinen vortragen konnte. Die Darstellung der Beklagten läuft inhaltlich darauf hinaus, dass sich die Anzahlungsumme der Klägerin gleichsam unverändert auf irgendeinem Bankkonto der Beklagten von der Zeit der Zahlung an bis zur Zeit der Währungsumstellung befunden hatte. Eine derartige Überlegung könnte allenfalls einmal im Falle eines Sonderkontos Platz greifen. Irgendwelche dahingehende Behauptungen der Beklagten, die über das Hypothetische hinausgehen, liegen nicht vor und sind daher vom Berufungsgericht nicht übergangen worden. Auch die Ausführung der Beklagten bezüglich der Berücksichtigung der Währungsumstellungsgesetze laufen letztlich darauf hinaus, dass die Beklagte im Gegensatz zu der gesetzlichen und vertraglichen Regelung die Gefahrentragung bezüglich des Anzahlungsbetrages auf die Klägerin abwälzen will. Für eine derartige Regelung besteht keinerlei gesetzliche Grundlage.

20

Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäss § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Fischer Artl Dr. Meyer