Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1956, Az.: IV ZR 113/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 113/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 25.02.1955
Fundstelle
- DB 1956, 445 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der S.-Export G.m.b.H. in D., B. Str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer, Direktor Wilhelm R. und Direktor Robert N., daselbst,
Prozessgegner
die "H.", Handelsgesellschaft für industrielle Produkte m.b.H. in Liquidation in B., B. Str. ..., vertreten durch ihren Liquidator, den Kaufmann Martin L., daselbst,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hatte vor dem Krieg mit der chinesischen Nationalregierung einen Vertrag geschlossen, durch den sie sich verpflichtete, für diese ein Hüttenwerk in China zu errichten. Zur Durchführung dieser Verpflichtung schloß sie mit verschiedenen Firmen, darunter der Beklagten, Lieferverträge ab. Sie leistete der Beklagten im Oktober 1938 auf den mit ihr abgeschlossenen Vertrag eine größere Anzahlung, erhielt jedoch davon schon im Mai 1939 einen Teil zurück, als infolge des chinesisch-japanischen Krieges Schwierigkeiten bei der Errichtung des Hüttenwerkes auftraten. Während des Krieges kamen die Parteien überein, die Verträge einstweilen nicht durchzuführen.
Am 8. November 1947 teilte die Klägerin durch ein Rundschreiben allen Unterlieferanten, darunter auch der Beklagten mit, es habe sich infolge des Kriegsausganges die Notwendigkeit ergeben, den Auftrag endgültig zu annullieren. Gleichzeitig bat sie die Beklagte, ihr eine Abrechnung über die Anzahlung zu geben. Die Beklagte antwortete, daß zu Gunsten der Klägerin ein Saldo von 165.559,92 RM bestünde (Schreiben vom 10. Mai 1948). Die Klägerin bat darauf mit Brief vom 24. Mai 1948, ihr diesen Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen. Die Beklagte beauftragte darauf ihre Muttergesellschaft, die V. Stahlwerke Aktiengesellschaft, die Überweisung vorzunehmen. Die Überweisung unterblieb aber, weil die Kontrollstelle der Britischen Militärregierung den unter dem 11. Juni 1948 gestellten Antrag der Beklagten, die Überweisung zu genehmigen, nicht stattgab, vielmehr mit Schreiben vom 26. Juni 1948 die Zahlungsgenehmigung verweigerte. Erst unter dem 9. Oktober 1948 erteilte die Kontrollstelle die Genehmigung.
Am 18. Januar 1949 schrieb die Beklagte an die Klägerin folgendes:
"Inzwischen hat zwar die Treuhandverwaltung die Zahlungsgenehmigung erteilt, jedoch stehen uns infolge der Bestimmungen der Währungsreform vorläufig nur 6,5 % des Betrages von
RM 165.559,92 = DM 10.761,39
zur Verfügung.
Wir legen selbst Wert darauf, unsere alten Verpflichtungen zu liquidieren und machen Ihnen im Interesse einer baldigen endgültigen Regelung folgenden Vorschlag:
Sie anerkennen unsere Abrechnung dieses Geschäfts gemäß unserem Schreiben vom 10. Mai 1948 als endgültig, worauf wir Ihnen nach Erhalt der erforderlichen Zahlungsgenehmigung den zunächst verfügbaren Gegenwert in Höhe von DM 10.761,39 prompt auf das uns von Ihnen angegebene Konto überweisen. Den Rest bis zu 10 % der umgestellten Forderung erhalten Sie nach Maßgabe der Freigabe der festgelegten Konten."
Die Klägerin erwiderte am 11. Februar 1949:
"Indem wir Ihre Abrechnung über dieses Geschäft gemäß Ihrem Schreiben vom 10. Mai 1948 als endgültig anerkennen, bitten wir Sie, den zunächst verfügbaren Betrag von 6 1/2 % des ursprünglichen Betrages von
RM 165.559,92 = DM 10.761,39
zu überweisen.
Indem wir hoffen, daß auch der Rest bis zu 10 % der umgestellten Forderung in nicht allzuferner Zeit zur Erledigung gebracht werden kann, empfehlen wir uns Ihnen."
Die Beklagte fragte alsdann bei der Klägerin an, wohin sie den Betrag überweisen solle. Die Klägerin antwortete unter dem 8. März 1949 wie folgt:
"Wir müssen Ihnen ... mitteilen, daß wir den uns von Ihnen zustehenden Betrag von DM 10.761,39 in B. benötigen und Sie daher bitten müssen, die Überweisung dieses Betrages nicht an die ... H. Landesbank, sondern an die Bezirksbank W. auszuführen."
Die Beklagte teilte der Klägerin darauf durch folgendes Schreiben - vom 18. März 1949 - mit, daß sie den Betrag überwiesen habe:
"Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens ... und können Ihnen mitteilen, daß wir Ihnen heute durch die V. Stahlwerke A.G. D., DM 10.761,39 wie mit Ihnen vereinbart entsprechend Freigabe der Bankkonten auf Grund des Gesetzes 65 der Mil.Reg (Ergänzung zum Umstellungsgesetz) überwiesen haben ...".
Am 14. April 1949 bestätigte die Klägerin der Beklagten den Eingang der DM 10.761,39. Damit fand der Schriftwechsel zwischen den Parteien zunächst sein Ende.
Ende September 1952 bat die Klägerin die Beklagte um Überweisung des Differenzbetrages von DM 5.794,60. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Im Februar 1954 erhob die Klägerin Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 1.100,- DM.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, in dem Schriftwechsel von Januar/Februar 1949 läge eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Klägerin nur 6,5 % der 165.559,92 RM bekommen solle. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, beschränke sich ihre Verpflichtung auf diese 6,5 %. Denn sie sei nur in dieser Höhe bereichert. Sie hält schließlich den Anspruch der Klägerin, die jahrelang geschwiegen habe, für verwirkt.
Das Landgericht in Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß der Klägerin auch über die eingeklagten 1.100,- DM keine weiteren Ansprüche gegen sie, die Beklagte, zustünden. Sie hat mit Gegenforderungen aufgerechnet, die ihr gegen das Deutsche Reich zustünden. Sie hält die Aufrechnung für zulässig, weil - wie unstreitig ist - das Deutsche Reich alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte, daß die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben werde.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 11. Februar 1949 auf den über 6,5 % hinausgehenden Betrag verzichtet, kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat das Schreiben nicht in diesem Sinne ausgelegt. Die Auslegung von Erklärungen ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, es sei denn, daß sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder das Berufungsgericht gegen Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dies ist nicht der Fall. Die Revision meint allerdings, die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten habe nur eine Stundung bewilligt werden sollen, sei nur dann verständlich, wenn die Klägerin bei der Abfassung ihres Briefes von der Auffassung hätte ausgehen können, die Beklagte sei damals finanziell nicht in der Lage gewesen, den gesamten Betrag, also 10 % von 165.559,92 RM zu zahlen. Sie, die Beklagte, habe aber darauf hingewiesen, daß sie jederzeit imstande gewesen sei, ein Mehrfaches der jetzt streitigen Differenz zu zahlen, und daß weiter die Klägerin auch darüber nicht in Zweifel gewesen sei und auch nicht in Zweifel habe sein können. Die Rüge kann, abgesehen von anderen Bedenken, schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Klägerin auch wenn die Beklagte an sich hätte alsbald zahlen können, in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles es für angemessen halten konnte, ihr die Restsumme vorläufig weiter zu stunden. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt also insoweit nicht vor.
Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Briefs der Klägerin vom 11. Februar 1949 richten sich gegen tatsächliche Würdigungen des Berufungsgerichts und sind daher unbeachtlich.
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte um 165.559,92 RM bereichert gewesen sei, nachdem die Parteien den Rücktritt vom Vertrage vereinbart hatten und daß dieser Betrag im Verhältnis von 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden sei. Da die Beklagte auf den sich hiernach ergebenden Betrag von 16.555,99 DM 10.761,39 DM gezahlt habe, sei ein Rest von 5.794,60 DM verblieben. Darauf, daß der von der Beklagten auf einem Bankkonto bereitgehaltene Betrag von 165.559,92 RM nur im Verhältnis von 100 : 6,5 umgestellt worden und sie daher nicht mehr um die Differenz von 5.794,60 DM bereichert sei (§818 Abs. 3 BGB), könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn sie hafte nach §819 Abs. 1 BGB von dem Zeitpunkt an, in dem sie Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes erlange, in demselben Umfang, wie wenn der Anspruch rechtshängig geworden wäre, d.h. gemäß §818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften, also nach den §§291, 292, 989 BGB. Ohne sich auf die Entreicherung berufen zu können, habe der Empfänger aus dem Gesichtspunkt der Verzugshaftung dem Herausgabeberechtigten Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte habe seit dem Empfang des Schreibens der Klägerin vom 8. November 1947 gewußt, daß sie das Geld der Klägerin ohne Rechtsgrund besaß. Da sie auf die Mahnung der Klägerin vom 24. Mai 1948 nicht gezahlt habe, sei sie im Zeitpunkt der Währungsreform im Verzug gewesen. Daß ihr Treuhänder die Genehmigung zur Zahlung verweigert habe, entlaste sie nicht. Sie habe der Klägerin den Verzugsschaden zu ersetzen. Dieser bestehe darin, daß die Klägerin mit dem Geld vor der Währungsumstellung Schulden hätte tilgen können, die sie nachher in Höhe von 10 % des Reichsmarkbetrages hätte bezahlen müssen. Sie sei also um die 3,5 % geschädigt.
Diese Ausführungen sind insoweit zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen, als das Berufungsgericht annimmt, der Klägerin habe zur Zeit der Währungsreform eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 165.559,92 RM gegen die Beklagte zugestanden und diese Forderung sei auf 16.555,99 DM umgestellt worden.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in seiner Auffassung, die Bereicherung der Beklagten sei in Höhe von 3,5 % weggefallen. Die Beklagte hat hierzu nur folgendes vorgetragen:
Als Tochtergesellschaft der V. Stahlwerke A.G. habe sie nicht über ein eigenes Kassenwesen verfügt. Sie hätte vielmehr ihre sämtlichen Gelder bei der Muttergesellschaft stehen gehabt und auch ihre Zahlungen nur über diese bewirkt, indem sie sie angewiesen habe, entsprechende Zahlungen zu leisten. Ihre Konten seien also über die V. Stahlwerke A.G. gelaufen. Diese habe den jeweiligen Kassenbestand nicht in bar liegen, sondern unterhalte bei verschiedenen Banken Konten, über die alle Zahlungen abgewickelt würden. Auf einem dieser Konten sei auch der Reichsmarkbetrag gutgeschrieben worden, den das von ihr, der Beklagten, beauftragte Werk, das die von der Klägerin geleistete Anzahlung erhalten hatte, in Höhe des nicht verbrauchten Teils dieser Anzahlung der Klägerin zurückerstattet habe. Am 11. Juni 1948 habe sie den V. Stahlwerken A.G. den Sachverhalt mitgeteilt und sie gebeten, den Betrag zu überweisen. Gleichzeitig sei die Genehmigung der Treuhandverwaltung beantragt worden. Da diese Genehmigung in der Regel erteilt worden sei und sie daher auch in der vorliegenden Angelegenheit erwartet habe, daß der Treuhänder die Auszahlung genehmigen werde, hätten die V. Stahlwerke A.G. vom 11. Juni 1948 ab von ihren Bankgeldern den Betrag von 165.559,92 RM zur sofortigen Überweisung auf das von der Klägerin angegebene Bankkonto bereitgestellt und der Betrag sei dann bis zur Währungsumstellung auf dem Konto bereitgehalten worden.
Dieser Sachverhalt ergibt nicht, daß die Bereicherung der Beklagten weggefallen ist. Wer einen Geldbetrag schuldet, kann sich nicht mit Erfolg auf §818 Abs. 3 BGB nur deswegen berufen, weil er aus seinem Vermögen einen zur Erfüllung der Schuld erforderlichen Betrag auf seinem Bankkonto oder einem anderen Konto bereitgestellt und -gehalten hat und infolgedessen dieser Betrag nur im Verhältnis von 100 : 6,5 umgewertet worden ist. Die Verminderung des Vermögens, die der Bereicherungsschuldner infolge der unterschiedlichen Umwertung seiner Schuld einerseits (10 : 1) und der Umwertung seines Kontos andererseits (100 : 6,5) erleidet, ist kein Wegfall seiner Bereicherung, die in dem bereits im Jahre 1938 erhaltenen Betrage, um den sich sein Gesamtvermögen vermehrt hatte und mit dem er auch hier hatte arbeiten können, enthalten war.
Ist die Bereicherung aber nicht weggefallen, dann kommt es weder auf die Frage an, ob die Beklagte es zu vertreten hat, daß ihre Treuhandverwaltung die Genehmigung zur Zahlung erst nach der Währungsumstellung erteilt hat, noch auf die Frage, ob der Bereicherte sich von dem Augenblick an, in dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt, auch dann nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn ihn kein Verschulden trifft.
II.
Den Einwand der Verwirkung hat das Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Es hat zutreffend ausgeführt, daß es an Umständen fehle, die die Geltendmachung des Klageanspruchs als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte annehmen durfte, die Klägerin werde ihren Anspruch nicht mehr geltend machen.
III.
Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung hilfsweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die ihr aus Kriegslieferungen und -leistungen in Höhe von 264.271,77 RM gegen das Deutsche Reich zustehe. Sie hält die Aufrechnung für zulässig, weil das Reich alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile der Klägerin gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung als sachlich unzulässig erachtet. Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet. Zwar ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidung in BGHZ Bd. 10, 205) anerkannt worden, daß es trotz des Erfordernisses der Gegenseitigkeit bei Aufrechnungen zulässig sei, wenn gegenüber Forderungen, die einer Reichsgesellschaft zustehen, mit Forderungen aufgerechnet werde, die gegen das Deutsche Reich begründet sind. In der genannten Entscheidung ist aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß diese Zulässigkeit nur dann gegeben sei, wenn Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einer als Gläubigerin auftretenden GmbH unter der übergeordneten Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwicklung verbieten können, sich ihrem aufrechnenden Schuldner gegenüber auf ihre formale Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem Verhältnis zum Schuldner der Gegenforderung nicht entspreche. Es ist weiter ausgeführt worden, daß die ungewöhnlich enge Verflechtung der Aufgaben mancher Kriegsgesellschaften mit denen der Staats- und Kriegsführung es mit sich bringen könne, daß bei diesen Gesellschaften solche Ausnahmetatbestände leichter als im normalen Geschäftsverkehr auftreten könnten. Die Beklagte hat keine hinreichenden Umstände vorgebracht, die nach diesen Grundsätzen die Aufrechnung rechtfertigen könnten. Sie hat zwar vorgetragen, die Klägerin habe der Weisung und Kontrolle des Reichs unterstanden und sie sei mit zweckgebundenen Mitteln des Reichs für dessen Rechnung treuhänderisch tätig gewesen, auch habe das Reich die gesellschaftlichen Machtmittel besessen, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in allen Einzelheiten nach Zweck und Entschliessung zu gestalten. Dieses Vorbringen ist aber zu unbestimmt, um eine ausreichende Grundlage für die Prüfung zu bilden, ob hier ausnahmsweise die Aufrechnung zu gestatten sei. Es fehlt insbesondere eine ausreichende Darlegung dafür, daß die bereits im Jahre 1934 gegründete Klägerin mit Staats- und Kriegsaufgaben des Reichs besonders innig verflochten gewesen sei. Hinsichtlich des Auftrags, aus dessen Nichtdurchführung sich die Klageforderung ergeben hat, hat die Klägerin vorgebracht, daß ihr damaliger Gesellschafter Klein das Geschäft mit Nationalchina - die Errichtung eines Hüttenwerks - angebahnt und es derart umfangreich ausgebaut habe, daß die Mittel, die ihr zur Verfügung standen, sich als unzureichend erwiesen hätten und daß aus diesem Grund das Deutsche Reich die Gesellschaftsanteile der Klägerin erworben habe. Die Beklagte hat diese Behauptungen - unsubstantiiert - bestritten. Es wäre aber ihre Sache gewesen, diesem Vorbringen der Klägerin mit bestimmten Behauptungen entgegenzutreten, aus denen zu entnehmen gewesen wäre, daß hier eine der Ausnahmefälle vorliege, die eine Aufrechnung rechtfertigen. Dies hat sie nicht getan.
Die Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem §97 ZPO.