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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1969, Az.: BVerwG II WD 24/69

Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ; Verstoß gegen Dienstpflichten ; Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1969
Aktenzeichen
BVerwG II WD 24/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgericht C - 03.12.1968

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Glöckner als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant i.G. Jordan,... Stabsunteroffizier Völz,... als militärische Beisitzer,
Regierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 3. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 25 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Eisenbahners, besuchte von April 1950 bis März 1958 die Volksschule seines Geburtsortes, aus der er nach Zurücklegung der siebenten Klasse entlassen wurde. Von April 1958 bis März 1961 erlernte er in R. das Tischlerhandwerk. Nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung blieb er bis Ende Januar 1963 bei seinem Lehrherrn als Tischlergeselle tätig. Von Anfang Februar 1963 bis Anfang Januar 1964 arbeitete er als Lagerist bei einer Holzgroßhandlung.

2

Am 7. Januar 1964 wurde der Beschuldigte auf Grund der Wehrpflicht als Panzerschütze bei der Ausbildungskompanie ... in F., Kreis B. in die Bundeswehr eingestellt. Anfang März 1964 verpflichtete er sich mit dem Einverständnis seines Vaters zu einem zweijährigen Wehrdienst. Er wurde daraufhin am 26. Mai 1964 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit förmlich zum Panzerschützen ernannt. Seine dabei auf zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit verlängerten die personalbearbeitenden Dienststellen - jeweils rechtzeitig - auf insgesamt acht Jahre, die vom 1. Januar 1964 an rechnen und demnach mit Ablauf des 31. Dezember 1971 enden. Nach der Grundausbildung fand der Beschuldigte als Richtschütze und als Panzerkommandant in der 2./Panzerbataillon ... in L. Verwendung. Zeitweilig - von Anfang April bis Ende Dezember 1966 - war er auch als Gruppenführer in der Ausbildungskompanie ... eingesetzt.

3

Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 1964 zum Gefreiten und am 30. Juni 1965 zum Unteroffizier befördert.

4

Seit dem 25. März 1968 ist er wegen der Verfehlungen, die den Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens bilden, vorläufig des Dienstes enthoben. Die zugleich mit der vorläufigen Dienstenthebung getroffene Anordnung, daß ihm ein Drittel seiner jeweiligen Dienstbezüge einzubehalten sei, hat auf seinen Antrag hin das Truppendienstgericht C durch Beschluß vom 11. Juni 1968 - C 3 GL 3/68 - als von Anfang an unbegründet aufgehoben.

5

Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Hingegen hat er bisher folgende Disziplinarstrafen erhalten:

  1. 1.

    am 3. Februar 1966 einen strengen Verweis, weil er am 1. Februar 1966 in L. einen Panzer angelassen hatte, ohne im Besitze eines Führerscheins F 3 zu sein;

  2. 2.

    am 29. November 1966 eine Geldbuße von 40 DM, weil er am 25. November 1966 in G. drei Soldaten seiner Gruppe erlaubt hatte, den Zapfenstreich um etwa drei Stunden zu übertreten.

6

Bis zu seiner ersten disziplinaren Bestrafung ist der Beschuldigte durchweg mit "befriedigend" beurteilt worden. Er hat als zwar leicht beeinflußbarer, aber frischer, williger und aufgeschlossener Soldat gegolten, der tiefgründige Kenntnisse in der Gefechtsausbildung und technisches Verständnis besitze und sich durchzusetzen wisse. Im Oktober 1964 sind ihm eine Anerkennung ausgesprochen und ein Tag Sonderurlaub bewilligt worden, weil er bei einem Soldatensportwettkampf der Klasse I 53 Punkte erreicht hatte. In späteren Beurteilungen heißt es, er sei ein sehr ruhiger und etwas verschlossen wirkender Soldat, der sich seiner Stellung als Unteroffizier nicht immer voll bewußt, zeitweilig unzuverlässig und leichtsinnig sei und der Dienstaufsicht bedürfe. Seine Kenntnisse und Leistungen als Panzerkommandant werden nur noch als "ausreichend" bezeichnet. Ende November 1967 hat der Beschuldigte die Erste Stufe der Schützenschnur erworben.

7

Seit November 1966 ist er verheiratet. Aus der Ehe ist eine jetzt zwei Jahre alte Tochter hervorgegangen. Die im 27. Lebensjahr stehende Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie versorgt ihren verwitweten Vater, in dessen Haus der Beschuldigte mit seiner Familie zur Zeit mietefrei wohnt. Seine Dienstbezüge sind bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. April 1969 und bei Berücksichtigung der am 25. März 1968 verfügten vorläufigen Dienstenthebung (§ 5 a Abs. 3 BBesG) bisher aus der Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 5 berechnet worden und machen zur Zeit einschließlich des gesetzlichen Kinderzuschlages etwa 730 DM netto aus. Der Beschuldigte hat eine entgeltliche Nebentätigkeit nicht aufgenommen, sich vielmehr darauf beschränkt, im Hause seines Schwiegervaters mitzuarbeiten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

8

II

Der Beschuldigte geriet Ende Januar 1968 in den Verdacht, nach dem Genuß von Alkohol Soldaten seiner Kompanie - der 2./Panzerbataillon ... - in gleichgeschlechtlicher Richtung behelligt zu haben. In dem dieserhalb gegen ihn anhängig gewordenen Strafverfahren 20 Ms 17/68 der Staatsanwaltschaft O. verurteilte ihn das Schöffengericht in L. am 22. März 1968 wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in zwei Fällen (Vergehen gegen die §§ 330 a, 74 in Verbindung mit § 175 StGB a.F.) zu Geldstrafen von je 400 DM, ersatzweise für je 20 DM zu einem Tage Gefängnis. Die hiergegen eingelegte und auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft wurde durch Urteil der großen Strafkammer II des Landgerichts in O. vom 4. Juli 1968 als unbegründet verworfen. Das Strafkammerurteil erwuchs am 12. Juli 1968 in Rechtskraft.

9

Aus demselben Anlaß, der zu der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten führte, hatte der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision in O. am 25. März 1968 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet, es aber gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 WDO bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Nach dessen rechtskräftigem Abschluß legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 1. Oktober 1968 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

10

Das Truppendienstgericht C erkannte gegen den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1968 - C 3 VL 40/68 - wegen eines Dienstvergehens auf

11

Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten.

12

Es legte seiner Entscheidung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO die nachstehenden Tat- und Schuldfeststellungen des im Schuldspruch rechtskräftig gewordenen schöffengerichtlichen Urteils zugrunde:

13

Der Beschuldigte hatte an einem Abend im August 1967 zusammen mit mehreren Kameraden nach Dienst Schluß eine Gaststätte aufgesucht. Dort sprachen die Soldaten dem Alkohol zu. Während seine Begleiter noch vor Mitternacht die Gastwirtschaft verließen, zechte der Beschuldigte bis etwa 1.00 Uhr weiter. Als er in die Kaserne zurückkehrte, stand er unter erheblichem Alkoholeinfluß. In diesem Zustande begab er sich auf die Stube 104, die von acht Mannschaftsdienstgraden, darunter dem Gefreiten W., bewohnt war. Er trat an das Bett des W. der zuvor mit ihm in der Gaststätte getrunken hatte, steckte seine Hand unter die Bettdecke des Gefreiten und tastete dessen Geschlechtsteil ab. Hierdurch wurde W. der bereits geschlafen hatte, wach. Er erkannte den Beschuldigten, der Zivilkleidung trug, zog ihm die Hand unter der Bettdecke hervor und forderte ihn mit aller Entschiedenheit auf, sofort die Stube zu verlassen. Der Beschuldigte ging auch stillschweigend aus der Stube 104 heraus. Er suchte nunmehr die Stube 4 auf, begab sich dort an das Bett, in dem der damals 20 Jahre alte Gefreite H. schlief, und machte sich an dessen Oberschenkeln zu schaffen. H., der hierdurch erwachte, wies den Beschuldigten energisch zurück und sagte ihm, er solle "abhauen". Der Beschuldigte verließ daraufhin sofort die Stube 4. Wie der Gefreite W., so hatte auch der Gefreite H. festgestellt, daß der Beschuldigte merklich unter Alkoholeinwirkung stand.

14

Am Abend des 24. Januar 1968 trank der Beschuldigte ebenfalls in einer Gaststätte große Mengen Alkohol. Nachdem er am 25. Januar 1968 gegen 1.00 Uhr erheblich betrunken in der Kaserne eingetroffen war, ging er erneut in die Stube 104 und an das Bett des Gefreiten W. Er steckte wiederum seine Hand unter die Bettdecke des Gefreiten und betastete dessen Geschlechtsteil. Obwohl er von W. entschieden zurückgewiesen wurde, entfernte er sich diesmal nicht sofort, sondern wollte sein Treiben wiederholen. Erst auf die Ankündigung des Gefreiten, er werde ihn anzeigen, wenn er nicht sofort von seinem Tun ablasse, ging der Beschuldigte von W. Bett fort. Er begab sich nunmehr an das Bett des Gefreiten V., der damals 20 Jahre alt war, und faßte ihm an die Oberschenkel. V. fuhr den Beschuldigten energisch an und forderte ihn auf, sofort den Raum zu verlassen. Das tat der Beschuldigte. Er suchte dann die Stube 4 auf, trat an das Bett des Gefreiten H., griff unter dessen Bettdecke und tastete den Oberschenkel des Gefreiten ab. Dieser sagte ihm wiederum, er solle sofort abhauen. Dem leistete der Beschuldigte alsbald Folge. Die drei Gefreiten hatten festgestellt, daß der Beschuldigte betrunken war; W. bemerkte eine erhebliche "Fahne", auf V. machte der Beschuldigte einen stupiden Eindruck.

15

Die Einlassung des Beschuldigten, er könne sich an die Vorfälle nicht erinnern, weil er zu betrunken gewesen sei, hielt das Schöffengericht für unwiderlegbar. Da die von dem Beschuldigten behelligten Soldaten schliefen, sahen sich Schöffengericht und große Strafkammer außerstande, zu den Rauschtaten festzustellen, daß der Beschuldigte die drei Gefreiten unter spürbarem Einsatz eines Vorgesetzten-Untergebenenverhältnisses zur Unzucht mißbraucht oder zu bestimmen gesucht habe oder daß er sie, soweit sie noch minderjährig waren, zur Unzucht verführt habe (§ 175 a Nr. 2 und 3 StGB a.F.).

16

Das Truppendienstgericht würdigte die Straftaten als zweimaligen fahrlässigen Verstoß des Beschuldigten gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, begangen unter der verschärften Haftung, der er als Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege (§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SG). Das Maß seines Verschuldens beim Trinken bewertete es für beide Dienstpflichtverletzungen nicht sonderlich hoch, weil auch im zweiten Falle der Beschuldigte noch nichts von den Folgen seiner Trunkenheit im ersten Falle gewußt habe. Die Rauschtaten bezeichnete das Truppendienstgericht hingegen als äußerst schwerwiegend. Selbst wenn der Beschuldigte - so führte es dazu aus nicht bewußt seine Eigenschaft als Vorgesetzter ins Spiel gebracht habe, so bleibe als Folge seines Handelns doch eine sehr erhebliche Schädigung nicht nur seines eigenen Ansehens, sondern auch des Ansehens der Vorgesetzten wie der Bundeswehr im allgemeinen und damit eine schwere Gefährdung der Disziplin zurück. Wenn erst Soldaten nach der eigenen Schilderung des Beschuldigten bei seiner Annäherung laut äußerten: "Da kommt Ja der Schwule!", dann habe er damit endgültig die Autorität eingebüßt, die für sein weiteres Wirken als Vorgesetzter erforderlich sei. Die Gefahr von Wiederholungen, die ihn selbst bei nicht nachweisbarer homosexueller Veranlagung schlechthin in der Bundeswehr hätte untragbar machen können, erachtete das Truppendienstgericht darum nicht als naheliegend, weil es sich auf die Beteuerung des Beschuldigten verlassen zu können glaubte, daß er sich im Alkoholgenuß größte Zurückhaltung auferlege, nachdem ihm die Folgen der beiden Berauschungen bekanntgeworden seien. Da es nicht zu eigentlichen Befriedigungshandlungen gekommen sei, hielt das Truppendienstgericht auch die Herabsetzung des Beschuldigten um einen Dienstgrad für ausreichend.

17

Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 3. März und dem Beschuldigten am 4. März 1969 zugestellt worden ist, haben die Verteidiger mit der am 12. März 1969 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.

18

In der Berufungsbegründungsschrift, die am 26. März 1969 eingegangen ist, haben die Verteidiger ausgeführt, es bestünden keine Bedenken dagegen, daß das Truppendienstgericht von den tatsächlichen Feststellungen des schöffengerichtlichen Urteils ausgegangen sei. Der Beschuldigte bestreite auch nicht, daß sein Verhalten eine Pflichtverletzung im Sinne des § 17 Abs. 2 SG darstelle, für die er zur Rechenschaft gezogen werden könne und müsse. Dabei habe jedoch ausschlaggebend allein das Maß der Schuld zu sein, für das hier nur von einer leichten und unbewußten Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne. Die Rauschtaten seien nur Bedingung der Strafbarkeit und lägen außerhalb der vorwerfbaren Schuld, die sich nur auf die Berauschung beziehe. Das truppendienstgerichtliche Urteil beschwere den Beschuldigten auch unzulässigerweise mit seiner Vorgesetzteneigenschaft; diese stehe mit dem wirklich festgestellten Sachverhalt in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Daß die Äußerung: "Da kommt ja der Schwule!", aus der die Autoritätseinbuße hergeleitet werde, tatsächlich gefallen sei, wer sie getan habe und ob sie ernst oder vielleicht nur scherzhaft gemeint gewesen sei, habe das Truppendienstgericht nicht ermittelt. Obwohl kein konkreter Anhalt dafür bestehe, daß bei dem Beschuldigten eine Wiederholung einschlägiger Vorfälle zu besorgen sei, argumentiere das Urteil mit solcher Besorgnis und knüpfe daran sehr wesentliche Erwägungen für die Strafzumessung. Darin, daß dem Beschuldigten einerseits die weitere Tragbarkeit als Unteroffizier abgesprochen und andererseits der Dienstgrad eines Hauptgefreiten zugestanden werde, liege ein unvertretbarer Widerspruch; denn auch der Hauptgefreite müsse als Vorgesetzter im Sinne der Vorgesetztenverordnung angesehen werden. Die Dienstgradherabsetzung zum Hauptgefreiten erscheine zudem mit dem Satz, daß es bei dem Fehlverhalten des Beschuldigten nicht zu eigentlichen Befriedigungshandlungen gekommen sei, nur unzureichend begründet.

19

In der Hauptverhandlung vor dem Senat, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung eines seiner Verteidiger erschienen war, hat dieser beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und eine einfache Disziplinarstrafe auszusprechen.

20

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat den Antrag auf

Zurückweisung der Berufung

21

gestellt und die Auffassung vertreten, es sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten, daß der Beschuldigte als Vorgesetzter weiter diene.

22

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

23

2.

Die Berufung richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Denn in der schriftlichen Berufungsbegründung haben die Verteidiger die Tat- und Schuldfeststellungen, die das Truppendienstgericht in seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils getroffen hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO), sowie deren Würdigung als fahrlässige Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit als Dienstvergehen (§ 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG), nicht angegriffen. Auch ihre Rüge, das truppendienstgerichtliche Urteil beschwere den Beschuldigten unzulässigerweise mit seiner Vorgesetzteneigenschaft, enthält einen solchen Angriff nicht. Die Frage, ob ein Beschuldigter der verschärften disziplinaren Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG) unterliegt, zählt nämlich nicht zur Würdigung des festgestellten Sachverhalts als eines Dienstvergehens, sondern betrifft nur das Strafmaß (BDH RiA 1968, 39). Wie der Bundesdisziplinarhof wiederholt entschieden hat (vgl. BDH 4, 162, 163; 6, 149, 150), stellt das Soldatengesetz mit der Bestimmung des § 10 Abs. 1, laut welcher der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, keine besondere Dienstpflicht der Vorgesetzten auf, sondern es spricht darin nur aus, daß sie für die Erfüllung ihrer soldatischen Pflichten wegen ihrer herausgehobenen Stellung in erhöhtem Maße verantwortlich sind. Das Gesetz gibt damit dem bereits aus der Grundpflicht des Soldaten zum treuen Dienen (§ 7 SG) folgenden Gedanken Ausdruck, daß größere dienstliche Machtbefugnis auch entsprechend stärkere Verantwortlichkeit für das eigene Verhalten bedeutet.

24

Gegenüber dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, nach welchem sich die Verteidiger nur gegen Strafmaßerwägungen des Truppendienstgerichts wenden, ist unerheblich, daß sie in der Berufungsschrift erklärt hatten, der Beschuldigte begehre eine uneingeschränkte Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Denn im disziplinargerichtlichen Verfahren reicht der Umfang einer Berufung immer nur so weit, wie sie substantiiert begründet ist. Dies ergibt sich aus dem in § 93 Abs. 1 und 2 WDO gesetzlich normierten Begründungszwang.

25

In der Berufungshauptverhandlung haben denn auch die Verfahrensbeteiligten nach diesbezüglicher Erörterung erklärt, nichts dagegen erinnern zu können, daß die Berufung als auf das Strafmaß beschränkt angesehen werde.

26

3.

Demzufolge sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und ihre Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Er hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob die vom Truppendienstgericht ausgeworfene Dienstgradherabsetzung zum Hauptgefreiten oder eine niedrigere Disziplinarstrafe gerechtfertigt ist. Dabei erwies sich die auf eine mildere Ahndung des Dienstvergehens gerichtete Berufung als unbegründet.

27

4.

Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten mit Recht als in seinem bisherigen Dienstgrad nicht mehr tragbar angesehen.

28

Zwar beschränkt sich, wie das Truppendienstgericht nicht verkannt hat, der eigentliche Schuldvorwurf darauf, daß der Beschuldigte sich in den beiden ihm zur Last gelegten Fällen fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dadurch schuldhaft einen Zustand der abstrakten Gefährdung seiner Umwelt herbeigeführt hat, der vermeidbar gewesen wäre. Auch ist der Grad der Fahrlässigkeit, mit welcher der Beschuldigte im August 1967 und in der Nacht zum 25. Januar 1968 seine Volltrunkenheit verursacht hat, verhältnismäßig gering zu veranschlagen. Es ist insbesondere kein Anhalt dafür vorhanden, daß er etwa schon früher unter der enthemmenden Wirkung geistiger Getränke den Strafgesetzen oder seinen Dienstpflichten zuwider gehandelt hätte und er deshalb für die beiden hier in Rede stehenden Fälle hätte damit rechnen müssen, daß es im Rausch zu irgendwelchen Ausschreitungen kommen würde. Auch im Verhältnis dieser beiden Fälle zueinander kommt eine unterschiedliche Bewertung des Grades der Fahrlässigkeit, mit der sich der Beschuldigte jeweils berauscht hat, nicht in Betracht, weil ihm nicht nachzuweisen ist, daß er die Folgen, die seine Volltrunkenheit im August 1967 gezeitigt hatte, bei dem Trinken in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 1968 gekannt hat und er sie sich demgemäß hätte zur besonderen Warnung dienen lassen müssen. Gleichwohl kann sich seine Bestrafung nicht nur nach dem Maße seiner Schuld an den Berauschungen richten, sondern sie muß auch in einem angemessenen Verhältnis zur Art und zur Schwere der Rauschtaten stehen. Diese sind zwar, wie den Verteidigern zuzugeben ist, nur Bedingungen der Strafbarkeit. Dennoch lassen sie sich von der Persönlichkeit des Beschuldigten insofern nicht ganz lösen, als nur er sie verwirklichen konnte. Da er in diesem Sinne für die Taten "etwas kann", hat er für sie disziplinar einzustehen (vgl. BDH 5, 20, 22 und die dort aufgeführten Entscheidungen sowie BDH 7, 200, 201 = NZWehrr 1967, 69; BDH NZWehrr 1961, 165).

29

Die Rauschtaten erhalten hinsichtlich Eigenart und Schwere ihr Gepräge dadurch, daß sich der Beschuldigte als Unteroffizier an schlafenden Soldaten, die dem Mannschaftsstande angehörten und mithin im Dienstgrad unter ihm standen, in sittlicher Beziehung vergriffen und sie in ihrer Ehre und in ihren Rechten verletzt hat. Für sein Dienstvergehen trifft ihn daher die verschärfte Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt. Da die militärische Ordnung verlangt, daß der mit der Rechtsmacht zum Befehlen ausgestattete Soldat den Sinn seiner Befehlsbefugnis vorlebt, beschränkt sich die Anwendung des § 10 Abs. 1 SG nicht etwa auf das Verhalten des Vorgesetzten innerhalb eines konkreten Vorgesetzten-Untergebenenverhältnisses. Die Vorschrift ist vielmehr auch auf das Verhalten von Soldaten anwendbar, die kraft ihrer Dienststellung im allgemeinen zum Befehlen berufen sind, ohne daß sie das in dem Einzelfalle, der gerade zur Entscheidung steht, gewesen zu sein brauchten. Denn auch solche potentiellen Vorgesetzten bedürfen zur Durchsetzung ihrer Befugnisse einer besonderen Autorität und schaden dieser auch durch Dienstpflichtverletzungen, die sie außerhalb eines aktuellen Vorgesetztenverhältnisses begehen. Die erhöhte disziplinare Verantwortung des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 1 SG greift daher - wie in den bereits erwähnten Entscheidungen BDH 4, 162, 163 und 6, 149, 150 des näheren ausgeführt worden ist - auch bei allen denjenigen Soldaten Platz, die kraft ihres Dienstgrades berufen sind, Vorgesetzte zu sein, d.h. also bei allen Offizieren und Unteroffizieren. Als Unteroffizier war der Beschuldigte nicht nur befugt, den Mannschaften seiner Kompanie im Dienst Befehle zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VorgesVO), sondern ihm stand auf Grund seines Dienstgrades nach § 4 Abs. 3 daselbst innerhalb der Kaserne auch Befehlsbefugnis gegenüber allen Mannschaften in und außer Dienst zu.

30

Die Verfehlungen, die der Beschuldigte in den beiden Räuschen verübt hat, haben sich auch nicht in verhältnismäßig flüchtigen und oberflächlichen Zudringlichkeiten erschöpft. Zwar ist er bei den Gefreiten H. und V. nur bis zur Berührung ihrer Oberschenkel gekommen. Hingegen hat er dem Gefreiten W. im August 1967 wie in den ersten Morgenstunden des 25. Januar 1968 an den Geschlechtsteil gefaßt und diesen abgetastet. Er ist daher - wenn auch nur mit natürlichem Handlungswillen - mehrmals auf gleichgeschlechtlichem Gebiete durch Pflichtwidrigkeiten in Erscheinung getreten, die jedenfalls teilweise nicht ganz leichte sexuelle Angriffe enthielten und der Sauberkeit der Truppe, ihrer inneren Ordnung und der Disziplin in hohem Maße abträglich waren. Bei der starken Dienstbezogenheit seines Mißverhaltens kommt es für die Ahndung des Dienstvergehens auch nicht darauf an, daß sich die Anschauungen über die allgemeine Strafwürdigkeit der einfachen Unzucht zwischen Männern mittlerweile geändert haben und der § 175 StGB bisheriger Fassung durch Art. 1 Nr. 52 und Art. 105 Nr. 1 a des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I 645, 653, 680) mit Wirkung vom 1. September 1969 abgeschafft worden ist. Im disziplinaren Raum bleibt ausschlaggebend, daß insbesondere die jungen Wehrpflichtigen vor sexuell abartigen Belästigungen durch länger dienende Soldaten, vor allem solche in Vorgesetztenstellung, bewahrt werden und die Disziplinargerichte derartigen Machenschaften mit allem Nachdruck begegnen müssen. Wenn der Beschuldigte auch in nüchternem Zustand in homosexueller Beziehung nicht auffällig geworden und ihm deshalb eine entsprechende Veranlagung nicht nachzuweisen ist, so lassen die Rauschtaten doch auf eine gewisse innere Bereitschaft zu gleichgeschlechtlichen Abirrungen schließen, die unter der enthemmenden Wirkung im Übermaß genossener geistiger Getränke zum Durchbruch kommt.

31

Welche Einbuße das Ansehen und die Autorität des Beschuldigten durch die Vorfälle aus dem August 1967 und im Januar 1968 erlitten haben, geht daraus hervor, daß er sich als Unteroffizier von den behelligten dienstgradniedrigeren Soldaten in zum Teil recht barscher Form aus ihren Stuben weisen lassen mußte und daß in bezug auf ihn an einem der letzten Januar- oder der ersten Februartage 1968 bei dem Frühantreten der Kompanie seitens eines Mannschaftsdienstgrades die Äußerung fiel: "Da kommt ja der Schwule!" Die Auffassung der Verteidiger, daß diese schon in den Strafmaßerwägungen des angefochtenen Urteils enthaltene und nur die Straffrage betreffende tatsächliche Feststellung einer ausreichenden Grundlage entbehre, ist irrig. Wie der Beschuldigte auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, hat er selbst die Äußerung an jenem Morgen fallen hören. Er ist daraufhin noch zum Kompaniefeldwebel gegangen und hat sich bei ihm darüber beklagt, wie der Mann zu einer solchen Äußerung komme. Durch den Kompaniefeldwebel, der bereits von den nächtlichen Entgleisungen des Beschuldigten Kenntnis erhalten hatte, erfuhr dieser laut seiner unwiderlegbaren Einlassung überhaupt erst, welche ihm weder erinnerlichen noch bis dahin mitgeteilten Folgen die beiden Fälle selbstverschuldeter Trunkenheit gehabt hatten. Daran, daß die Äußerung ernst gemeint war, kann nach Lage der Sache ebenfalls kein Zweifel bestehen.

32

Das Dienstvergehen des Beschuldigten belastet ihn daher weniger nach dem Grade der Fahrlässigkeit, mit der er sich berauscht hat, als nach der Eigenart und der Schwere der Rauschtaten so stark, daß er - wie das Truppendienstgericht zutreffend angenommen hat - nicht in seinem Unteroffizierdienstgrad belassen werden kann. Die Meinung der Verteidiger, das Truppendienstgericht habe dabei zuungunsten des Beschuldigten die Gefahr einer Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfehlungen in Betracht gezogen, geht fehl. Es hat vielmehr nach den schriftlichen Urteilsgründen gerade auf die Beteuerung des Beschuldigten vertraut, daß er sich, seitdem ihm die Folgen der beiden Berauschungen bekannt geworden seien, im Alkoholgenuß größte Zurückhaltung auferlege, und daraus sichtlich die Erwartung hergeleitet, daß sich solche Verfehlungen des Beschuldigten nicht wiederholen werden (S. 10 der Urteilsausfertigung). Andernfalls hätte sich das Truppendienstgericht, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, kaum mit der Herabsetzung des Beschuldigten in den höchsten Mannschaftsdienstgrad begnügt, sondern seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als unvermeidliche disziplinare Reaktion auf sein Dienstvergehen erwogen. Mit der Abwägung zwischen der schwersten Disziplinarstrafe und der ihrer Art nach nächstniedrigen Disziplinarstrafe der Dienstgradherabsetzung hat sich das Truppendienstgericht an die Grundsätze gehalten, welche die Wehrdienst Senate des Bundesdisziplinarhofs, jetzt des Bundesverwaltungsgerichts, für die Strafzumessung in derartigen Fällen entwickelt haben (siehe hierzu Urteile vom 16. September 1965 - I WD 27/65-, vom 24. Februar 1966 - II WD 60/65-, vom 14. Dezember 1966 - II WD 34/66-, vom 13. November 1967 - II WD 39/67 - und vom 5. Dezember 1968 - I WD 39/68). Als Hauptgefreitem kommt dem Beschuldigten entgegen dem Vorbringen der Verteidiger auch keine Vorgesetzteneigenschaft kraft Dienstgrades zu, wie er sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 3 VorgesVO als Unteroffizier besaß.

33

5.

Aus alledem ergab sich die Zurückweisung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Glöckner
Jordan
Völz