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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1966, Az.: BVerwG II WD 34/66

Begehung einer fahrlässigen Volltrunkenheit ; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Pflicht zur Kameradschaft; Verstoß gegen die Pflicht zu treuem Dienen; Vorliegen eines Dienstvergehens; Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG II WD 34/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 05.05.1966

In dem Disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Dezember 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant du Bois, ...,
Stabsunteroffizier Gast, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 5. Mai 1966 aufgehoben.

Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt; ausgenommen hiervon bleiben die durch die Aufhebung des Termins vom 14. April 1966 entstandenen Kosten, die dem Bund voll zur Last fallen.

Tatbestand

1

I

Der ... 1935 in Trier geborene Beschuldigte trat nach dem Besuch der Volksschule, einer abgeschlossenen Lehre als Betriebsschlosser und einer anschließenden Tätigkeit in dem erlernten Berufe bei den Stadtwerken in Trier am 4. November 1957 in die Bundeswehr ein, wurde am 20. August 1958 zum Gefreiten, am 9. Mai 1960 zum Obergefreiten, am 22. Juni 1963 zum Unteroffizier, und am 4. August 1964 zum Stabsunteroffizier befördert.

2

Er war Soldat auf Zeit mit einer achtjährigen Dienstverpflichtung. Seine Dienstzeit endete am 3. November 1965. Die Urkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist ihm am 11. Dezember 1957 ausgehändigt worden. Die Mitteilung über die Verlängerung seiner Dienstzeit von 4 Monaten auf 3 Jahre ist ihm verspätet, nämlich statt am 28. Februar 1958 erst am 27. März 1958 zugegangen.

3

Er war zunächst als Fernsprecher und ab Anfang 1961 im Sanitätsdienst eingesetzt, Ursprünglich wollte er Flugzeugmechaniker werden, wurde aber nach anfänglicher Einarbeit aus gesundheitlichen Gründen abgelöst.

4

Er wird als pflichtbewußter, lebensfroher, freundlicher Soldat geschildert, der das Herz auf der Zunge trage, geistig durchschnittlich begabt, allerdings zuweilen von Launen abhängig und auf Grund eines chronischen Ohrleidens stimmungslabil sei, in dieser Phase zum Alkohol neige und seine Selbstkontrolle verliere.

5

Seine dienstlichen Leistungen werden durchweg mit "befriedigend", teilweise sogar mit "voll befriedigend" beurteilt.

6

Außer der im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn am 6. Oktober 1965 verhängten Geldstrafe von 250 DM, hilfsweise von 25 Tagen Gefängnis, ist er gerichtlich nicht vorbestraft.

7

Disziplinar ist er wie folgt bestraft worden:

  1. 1.

    am 10. März 1959 mit 14 Tagen verschärfter Ausgangsbeschränkung, weil er sich am 8. März 1959 im Lager L. in der Kantine trotz vorangegangener Ermahnungen seines Disziplinarvorgesetzten, sich im Alkoholgenuß zurückzuhalten, so angetrunken hatte, daß er nicht in der Lage war, seinen Vermittlungsdienst um 19.00 Uhr ordnungsgemäß anzutreten und durchzuführen;

  2. 2.

    am 17. Januar 1962 mit 5 Tagen Arrest, weil er am 31. Dezember 1961 in C.

    1. a)

      sich als GvD ohne Genehmigung von einem Kameraden hatte vertreten lassen und sich anschließend in der Kantine betrank, obwohl er wußte, daß er im Dienst keinen Alkohol trinken darf,

    2. b)

      am 1. Januar 1961 sich vorsätzlich aus Ärger darüber, daß seine Kommandierung zum UA-Lehrgang rückgängig gemacht worden war, erneut derart betrunken hatte, daß er von der Streife vorläufig festgenommen werden mußte.

  3. 3.

    am 9. März 1964 mit einer Geldbuße von 100 DM, weil er am 27. Februar 1964 in Br. in der Zeit zwischen 10.00 und 12.00 Uhr vormittags sich in der Kantine aufgehalten und entgegen dem Geschwaderbefehl alkoholische Getränke während des Dienstes zu sich genommen hatte.

8

Die letzten Dienstbezüge des Beschuldigten wurden bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Januar 1956 nach der Besoldungsgruppe A 5 mit Zulage, Dienstaltersstufe 5, berechnet und betrugen monatlich 617 DM brutto und 549,40 DM netto.

9

Seine Übergangsbeihilfe ist auf 7.404 DM und seine Übergangsgebührnisse sind auf monatlich 462,75 DM brutto auf die Dauer von 18 Monaten berechnet.

10

Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr war er zunächst ohne Beschäftigung. Ab 28. Februar 1966 ist er in einem Metallwerk in Trier als Fräser gegen einen Stundenlohn von 3,70 DM tätig (monatlich etwa 500 DM netto).

11

II

In dem vom Kommandeur der ... Luftwaffendivision ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen. Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Anschuldigungsschrift vom 25. Februar 1966 zur Last gelegt,

  1. 1.

    er habe sich am Abend des 8. Februar 1965 so stark betrunken, daß er zurechnungsunfähig in der Truppenunterkunft in C. dem Gefreiten d.R. Ho. und dem Gefreiten d.R. Te. mehrfach an die Geschlechtsteile gefaßt habe;

  2. 2.

    er habe am 24. Juli 1965 so viel Alkohol getrunken, daß er unter dieser Einwirkung gegen 17.00 Uhr in der Teeküche des Sanitätsbereiches C. den Gefr. d.R. Hans-J. B. von hinten her umarmt und gleichzeitig mit einer Hand zwischen dessen Beine gegriffen habe. B. habe sich befreien können. Als kurze Zeit später der Gefreite Th. in die Teeküche eingetreten sei, habe der Beschuldigte versucht, die Küchentür von innen abzuschließen. Er sei daran von dem hinzutretenden B. gehindert worden. Danach sei der Beschuldigte dem Gefreiten Th. gefolgt. Er habe ihn in ein leerstehendes Zimmer eintreten lassen und versucht, wiederum die Tür von innen zu verschließen, Th. habe ihn zur Seite gestoßen und das Zimmer verlassen, wobei der Beschuldigte ihm hinterhergerufen habe: "Du Feigling!".

12

Zu dem Anschuldigungspunkt 1 wurde der Beschuldigte in dem sachgleichen Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Cochem vom 6. Oktober 1965 - 21 Ms 118/65 - wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 250 DM, hilfsweise zu einer Gefängnisstrafe von 25 Tagen, verurteilt.

13

Das Truppendienstgericht, das sich hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils für gebunden erachtete, traf hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 Feststellungen im Sinne der Anschuldigungsschrift. Dabei kam es zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte zwar angetrunken, aber nicht volltrunken gewesen sei. Die Einlassung des Beschuldigten, er könne, sich an nichts erinnern, hielt es für eine reine Schutzbehauptung und auf Grund der Aussage des Zeugen B. der sich vor dem angeschuldigten Vorfall mit dem Beschuldigten über die Brotzeit unterhalten haben will, für widerlegt. Es stellte zu beiden Anschuldigungspunkten ein Dienstvergehen fest (§ 23 SG), und zwar hielt es den Beschuldigten für überführt, im Falle 1 fahrlässig, im Falle 2 vorsätzlich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 SG) verstoßen zu haben, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege (§ 10 Abs. 1 SG).

14

Es verurteilte den Beschuldigten durch Urteil vom 5. Mai 1966 wegen eines Dienstvergehens zur Aberkennung des Ruhegehalts.

15

Gegen dieses ihm am 24. Mai 1966 zugestellte Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 7. Juni 1966, also fristgerecht, Berufung eingelegt und diese am 21. Juni 1966, also ebenfalls rechtzeitig, begründet. Sie ist ausdrücklich in vollem Umfange eingelegt und erstrebt ein Absehen von einer Laufbahnstrafe.

Entscheidungsgründe

16

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1, 92 Satz 1, 93 Abs. 1 und 2 WDO).

17

2.

Die Tatsache, daß dem Beschuldigten die Mitteilung der Verlängerung seiner Dienstzeit von 4 Monaten auf 3 Jahre verspätet zugegangen ist, gibt zu statusrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Da der Beschuldigte mit Wissen und Genehmigung der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle auch nach dem 28. Februar 1958 weiter Dienst verrichtet hat und er hiermit ausdrücklich einverstanden war, ist die Dienstzeit durch schlüssiges Verhalten wirksam nach § 40 Abs. 2 SG verlängert worden (vgl. die ausführliche Begründung im Urteil von 10. Februar 1965 - II (I) WD 115/64 - DVBl 1965, 695).

18

3.

Da die Berufung unbeschränkt eingelegt ist, hatte der Senat das Urteil in vollem Umfange nachzuprüfen und von der Anschuldigungsschrift auszugehen, da sie Umfang und Grenzen des Prozeßstoffes bestimmt (§§ 79 Abs. 2, 87, 99 Satz 1 WDO).

19

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 war der Senat aber gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Schöffengerichts Cochem vom 6. Oktober 1965 gebunden. Ein Anlaß, sich gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO von dieser Bindung durch einstimmigen Anzweiflungsbeschluß zu lösen, bestand nicht. Er hat demgemäß einen solchen Beschluß nicht gefaßt.

20

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 hat die Hauptverhandlung vor dem Senat folgendes ergeben:

21

Am 24. Juli 1965 betrat der Beschuldigte, der Alkohol in nicht mehr feststellbarer Menge getrunken hatte, gegen 17.00 Uhr die Teeküche im Sanitätsbereich und traf dort den Zeugen B., der UvD war und ihm auf seine Bitte einen Teil seines Abendbrotes abgab. Als B. den Raum verlassen wollte, trat der Beschuldigte von hinten an ihn heran, umarmte ihn und griff ihm gleichzeitig an den Geschlechtsteil. B. stieß den Beschuldigten weg und verließ die Küche.

22

Kurze Zeit danach folgte der Beschuldigte dem Zeugen Th. in die Teeküche. Er zog den Türschlüssel von außen ab und versuchte, von innen abzuschließen. Er wurde jedoch von B. der dies zufällig sah, daran gehindert. Dem sich entfernenden Zeugen Th. sagte der Beschuldigte: "Komm mal mit, ich will Dir was zeigen". Am Ende des Flurs öffnete er eine Zimmertür und ließ Th. eintreten. Als dieser fragte, was denn los sei, zog der Beschuldigte den außen steckenden Türschlüssel ab und versuchte wiederum, von innen abzuschließen Th. stieß ihn jedoch mit den Worten: "So spielen wir nicht" zur Seite und verließ das Zimmer. Daraufhin rief der Beschuldigte ihm nach: "Du Feigling".

23

Einige Zeit später brach der Beschuldigte in einem leeren Krankenzimmer bewußtlos zusammen. Auf Anweisung eines Arztes mußte er in diesem Zustand ins Bett getragen werden. Der Beschuldigte vermag sich zufolge seiner Einlassung an die Vorfälle nicht mehr zu erinnern. Er will bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Erinnerungsvermögen aussetzte, nicht viel Alkohol getrunken haben.

24

Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschuldigten, soweit er zu solchen nach seinem Erinnerungsvermögen überhaupt in der Lage gewesen sein will, auf den glaubhaften Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen Gefreiter Bernd-L. Th. und Gefreiter Hans-J. B., die durch Verlesen in der Haupt Verhandlung vor dem Senat zum Gegenstand auch seiner Hauptverhandlung gemacht worden sind, sowie auf dem Sachverständigengutachten des Regierungsmedizinalrats Dr. Wi.. Wiewohl der Senat im Falle des Anschuldigungspunktes 2 in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Feststellungen des Truppendienstgerichts nicht feststellen konnte, daß der Beschuldigte erheblich unter Alkoholeinfluß stand, der die Zurechnungsfähigkeit etwa nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen hätte, konnte er sich gleichwohl nicht davon überzeugen, daß der Beschuldigte in schuldfähigem Zustande gehandelt hätte. Der Sachverständige hat es auf Grund einer Untersuchung des Beschuldigten und nach Lage des Falles nicht sicher ausschließen können, daß sich der Beschuldigte zur Tatzeit in einem pathologischen Rausch befunden hat, der in keiner Beziehung zu der Menge des genossenen Alkohols stand und dem Dämmerzustande gleichzusetzen ist, den die mit der Alkoholaufnahme verbundene Vergiftung des Gehirns beispielsweise bei Epileptikern auslöst. Die davon Betroffenen werden von einer schweren Bewußtseinstrübung befallen, aber nicht in ihrer Handlungsfähigkeit eingeengt. Sie zeigen im Gegenteil eine Bereitschaft zu äußerst aggressiven Handlungen. Da sie sehr rasch reagieren, vermitteln sie ihrer Umwelt nicht den Eindruck eines Betrunkenen. Der Sachverständige hat die vorliegende Möglichkeit eines pathologischen Rausches auf:

  1. a)

    die festgestellte Stimmungslabilität bei dem Beschuldigten,

  2. b)

    die absolute Amnesie (Erinnerungsverlust) und schließlich

  3. c)

    auf den totalen Zusammenbruch des Beschuldigten, der völlig bewußtlos ins Bett getragen werden mußte,

25

gestützt.

26

Im übrigen habe die Untersuchung des Beschuldigten - so fährt der Sachverständige fort - weder pathologische Abweichungen noch auf Grund des neurologischen Befundes Anzeichen für einen Hirnschaden oder einen Hirntumor ergeben.

27

Der Senat ist dem Gutachten des von ihm gehörten gerichtlichen Sachverständigen insofern gefolgt, als danach nicht auszuschließen war, daß der Beschuldigte die homosexuellen Handlungen im Falle des Anschuldigungspunktes 2 im pathologischen Rausch begangen und ihm demzufolge Einsichts- und Hemmungsfähigkeit gefehlt hat (§ 51 Abs. 1 StGB), zumal der Sachverständige ausdrücklich festgestellt hat, daß bei der dem Beschuldigten nicht zu widerlegenden geringen Menge genossenen Alkohols für ihn der Rausch nicht voraussehbar war.

28

Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens (§ 8 Abs. 2 WDO) kam allerdings ein Freispruch insoweit nicht in Frage, vielmehr hat der Senat den Anschuldigungspunkt 2 als Dienstvergehen ausgeschieden.

29

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 war von den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Schöffengerichts Cochem vom 6. Oktober 1965 auszugehen. Diese lauten:

Der bisher noch völlig unbestrafte, ledige Angeklagte, ... suchte am Abend des 8. Februar 1965 nach Dienstschluß die Unteroffizierskantine der Fliegerkaserne auf. Hier trank er im Laufe des Abends bis gegen Mitternacht, ohne sich über die etwaigen Folgen irgendwelche Gedanken zu machen, derartige Mengen Wein, daß er, als er schließlich die Kantine verließ und seine Unterkunft aufsuchte, in einen Zustand geraten war, der es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er alkoholbedingt nur erheblich vermindert zurechnungsfähig i.S. des § 51 Abs. II StGB oder bereits zurechnungsfähig i.S. des § 51 Abs. I StGB war. In diesem Zustande begab er sich auf die Stube des Zeugen Gefr. Te. und unterhielt sich hier mit diesem und dem ebenfalls anwesenden Zeugen Gefr. Ho. zunächst eine Zeitlang, wobei man aus einem dem Angeklagten gehörigen Kasten Bier, den man gemeinsam in die Stube geholt hatte, mehrere Flaschen trank. Als der Zeuge Ho. die Stube verließ, um austreten zu gehen, folgte ihm der Angeklagte auf den Flur nach und griff hier dem Zeugen zur Befriedigung seiner Sinnenlust derart an den Geschlechtsteil, daß er dessen Glied und dessen Hoden in die Hand bekam. Einige Zeit später, nachdem der Angeklagte und der Zeuge Ho. wieder in die Stube des Zeugen Te. zurückgekehrt waren, wandte sich der Angeklagte dem auf einem Bett liegenden und sich schlafend stellenden Zeugen Te. zu und griff auch diesem in der gleichen Art und Weise wie vorher dem Zeugen Ho. an den Geschlechtsteil. Als er von Te. zurückgestoßen wurde, versuchte er sich wieder an den Zeugen Ho. heranzumachen, bis er schließlich, nachdem es dem Zeugen Ho. gelungen war, die während der ganzen Zeit auf der Stube geführten Gespräche auf einem Tonbandgerät aufzunehmen, aus der Stube verwiesen wurde.

Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte, da er sich fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustande mit Strafe bedrohte Handlungen, und zwar Unzucht zwischen Männern i.S. des § 175 StGB in zwei Fällen in jeweiliger Tateinheit mit tatsächlicher Beleidigung i.S. des § 185 StGB begangen hat, eines Vergehens der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig gemacht, so daß er nach § 330 a StGB zu bestrafen war.

30

Durch dieses festgestellte Verhalten hat der Beschuldigte gegen seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 SG) verstoßen, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliegt (§ 10 Abs. 1 SG).

31

Wenn sich der eigentliche Schuldvorwurf auch disziplinar darauf beschränkt, daß der Beschuldigte sich fahrlässig in einen Vollrausch versetzt und dadurch schuldhaft einen gefährlichen Zustand herbeigeführt hat, der vermeidbar gewesen wäre, so bleiben dennoch Art und Schwere der Rauschtaten für die Ahndung seines Dienstvergehens in der Weise zu berücksichtigen, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen muß (vgl. BDH 5, 20 und Urteil vom 28. Januar 1960 - WD 39/59 - in NZWehrr 1961, 165). Diese Folgerung beruht auf der Erkenntnis, daß der zusammenhängende Lebensvorgang: Rausch und Tat, nicht sachwidrig getrennt werden darf. Der Beschuldigte ist mithin infolge selbstverschuldeter Trunkenheit auf einem Gebiete der Unsittlichkeit in Erscheinung getreten, das der Sauberkeit der Truppe, ihrer inneren Ordnung und der Disziplin in hohem Maße abträglich ist. Der dadurch bewirkte Ansehens- und Vertrauensverlust muß umso höher veranschlagt werden, als es sich bei dem Beschuldigten um einen Stabsunteroffizier handelt, der zu besonders beispielgebendem Verhalten verpflichtet ist (§§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 2 SG). Seine Rauschtaten haben sich zudem innerhalb des Kasernenbereichs zugetragen, in dem er Vorgesetzten beider Zeugen war.

32

Wenn der Senat gleichwohl die weitere Tragbarkeit des Beschuldigten für die Bundeswehr bejaht und daher die Strafe der Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei dem Beschuldigten, wäre er hoch aktiv, nicht für verwirkt angesehen hat, so um deswillen, weil der Beschuldigte bisher strafgerichtlich noch völlig unbestraft ist, von seinem Disziplinarvorgesetzten, Oberstabsarzt Dr. L., dienstlich und menschlich gut beurteilt worden ist, der Beschuldigte in nüchternem Zustand nach seiner glaubwürdigen Einlassung einen Ekel gegen homosexuelle Betätigung empfindet und er sich diese Tat so zu Herzen genommen hat, daß er in der Nach vom 19. zum 20. April 1965 durch Einnahme einer Überdosis Schmerztabletten einen Selbstmordversuch unternommen hat. Schließlich hat der Senat in diesem Zusammenhang zugunsten des Beschuldigten nicht unberücksichtigt gelassen, daß er auf Grund der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen an Zirkulationsstörungen des Labyrinths (Innenohrs) leidet, die mit Drehschwindelanfällen, Übelsein, Brechreiz und starkem Ohrensausen (Menière'sches Syndrom) verbunden sind. Medikamentös könne das Ohrensausen bei dem derzeitigen Stand, der medizinischen Wissenschaft nicht behandelt werden. Die Einlassung des Beschuldigten, er verspüre beim Genuß von Alkohol Erleichterung, könne - so meint der Sachverständige weiter - durchaus zutreffen. Medizinische Erfahrungen stünden allerdings insoweit nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage glaubte der Senat, die Fahrlässigkeit des Beschuldigten bei Herbeiführung seines Vollrausches milder als in entsprechenden Vergleichsfällen beurteilen zu sollen.

33

Nach Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände erschien die Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten angemessen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 111 Abs. 1 Satz 2 WDO.

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
du Bois
Gast