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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1967, Az.: BVerwG II WD 39/67

Verstoß gegen Dienstpflichten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ; Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 39/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG C - 25.04.1967

Das Bundesverwaltungsgericht, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1967
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder
Major Toscano del Banner, ..., Stabsunteroffizier Penczynski als militärische Beisitzer
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 25. April 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beschuldigten für das Reserveverhältnis der Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers belassen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gründe

1

I

Der jetzt 26 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines im Jahre 1945 gefallenen Landarbeiters, hat noch vier Geschwister, darunter eine Zwillingsschwester. Er besuchte von April 1948 bis März 1957 die Volksschule seines Geburtsortes, erlernte dann den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns in Plön und erwarb den Kaufmannsgehilfenbrief der Industrie- und Handelskammer in Kiel vom 31. März 1960. Im Anschluß daran war er rund ein Jahr lang bei einem Kaufhaus in Kiel und danach bei seiner früheren Lehrfirma in Plön als kaufmännischer Angestellter tätig.

2

Am 3. Januar 1962 wurde der Beschuldigte auf Grund der Wehrpflicht bei der Ausbildungskompanie ... in F. in die Bundeswehr eingestellt und auf seinen Antrag hin am 12. März 1962 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzergrenadier ernannt. Seine dabei auf sechs Monate (Probezeit) festgesetzte Dienstzeit verlängerte der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision im Juni 1962 auf zwei Jahre, die vom 1. Januar 1962 abrechnen sollten. Mit derselben Maßgabe wurde die Dienstzeit Ende August 1963 auf vier und Mitte August 1965 auf acht Jahre verlängert. Sie würde demnach mit dem Ende des 31. Dezember 1969 ablaufen.

3

Nach der Grundausbildung kam der Beschuldigte zur 1./Versorgungsbataillon ... in N.. Dort fand er zunächst als Schreiber, später als S 4-Hilfsarbeiter C Verwendung. Während seiner Zugehörigkeit zu dieser Einheit nahm er mit Erfolg an einem UA-Lehrgang und an verschiedenen Fachlehrgängen teil. Mitte September 1966 wurde er zur Panzerpionierkompanie 180 in Eutin versetzt und dort mit der Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben betraut, um später als Versorgungsunteroffizier eingesetzt zu werden.

4

Der Beschuldigte wurde am 14. Juli 1962 zum Gefreiten, am 13. August 1964 zum Unteroffizier und am 8. September 1965 zum Stabsunteroffizier befördert.

5

Vom 25. Januar 1967 an war er wegen der Verfehlungen, die den Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens bilden, vorläufig des Dienstes enthoben.

6

Von der Verurteilung im teilweise sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich nicht bestraft. Auch disziplinare Vorstrafen hat er nicht zu verzeichnen.

7

Seine dienstlichen Beurteilungen sind durchweg günstig ausgefallen. Er hat als ruhiger, gewissenhafter und diensteifriger Soldat von freundlichem und zuvorkommendem Wesen und rascher Auffassungsgabe gegolten, der weit über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse als S 4-Hilfssachbearbeiter besessen und sie in selbständiger Arbeitsweise geschickt zu verwerten gewußt habe. Als Ausbilder ist er nicht immer sicher genug aufgetreten und insbesondere in der Kommando-Sprache gehemmt gewesen. Die Note für seine Gesamtleistung hat nie unter "befriedigend", zum Teil "voll befriedigend" und zuletzt sogar "gut" gelautet.

8

Der Beschuldigte ist ledig. Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter eine Dreizimmer-Eigentumswohnung in P., für die er einschließlich Beheizung monatlich 169 DM aufwenden muß. Seit Mitte Februar 1967 übt er eine Nebenbeschäftigung als Bezirksvertreter für ein Kaffeehandelsunternehmen aus, die ihm zur Zeit monatlich gut 500 DM netto einbringt. Von seinen Dienstbezügen, die sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1962 seit dem 1. Oktober 1966 aus der Dienstaltersstufe 3 der Besoldungsgruppe A 5 mit Zulage errechnen und 574,23 DM brutto = rund 530 DM netto je Monat betragen haben, wird seit Februar 1967 die Hälfte einbehalten.

9

II

Dem Beschuldigten war in dem Strafverfahren 6 a Ms 48/66 StA Kiel vorgeworfen worden, in der Nacht zum 10. Mai 1966 zu N. anderen Soldaten Unzucht getrieben zu haben. Das dortige Schöffengericht verurteilte ihn am 9. August 1966 wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (Vergehensgegen § 330a StGB) zu einer Geldstrafe von 400 DM, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis. Das Urteil wurde zufolge allseitigen Rechtsmittelverzichts am Tage seiner Verkündung rechtskräftig.

10

Aus demselben Anlaß leitete der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision in N. unter dem 27. Oktober 1966 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Mit der Anschuldigungsschrift vom 6. Februar 1967 legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt sowie neue Verfehlungen einschlägiger Art, begangen in der Nacht zum 2. Dezember 1966 in E., als Dienstvergehen zur Last.

11

Das Truppendienstgericht C erkannte gegen den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 25. April 1967 - C 4 VL 8/67 - wegen eines Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Dienst, beließ ihm für das Reserveverhältnis den Dienstgrad eines Hauptgefreiten und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für sechs Monate. Dabei ging es - teilweise auf Grund seiner gesetzlichen Bindung - an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, deren Richtigkeit seine Mitglieder in zwei Punkten einstimmig bezweifelten und nachprüften (§ 62 Abs. 3 Satz 2 WDO), teils auf Grund eigener Beweiserhebung - von folgendem Sachverhalt aus:

12

Zu Ziff. 1 der Anschuldigungsschrift:

13

Am 9. Mai 1966 trank der Beschuldigte, der damals noch der 1./Versorgungsbataillon ... in N. angehörte, in der Kantine der dortigen S.-Kaserne zwischen 18.00 und 24.00 Uhr etwa zwölf Flaschen Bier und zwölf "Kurze". Gegen 24.00 Uhr betrat er die Stube 35 der Kaserne, auf der sechs Soldaten schliefen. Der Beschuldigte machte sich an dem Bett des Gefreiten F. zu schaffen. Es gelang ihm aber nicht, unter die Bettdecke zu greifen. Er griff dem Gefreiten lediglich über der Bettdecke an den Oberschenkel. Als F. wach wurde, ließ der Beschuldigte sofort von ihm ab. Im Anschluß daran machte er sich an dem Panzergrenadier Sch. zu schaffen. Er griff unter die Bettdecke und fuhr mit seiner Hand dem Sch. oberhalb des Knies am Schenkel entlang, ohne daß er dessen Geschlechtsteil berührte. Als der Panzergrenadier aufschreckte, ließ der Beschuldigte sogleich von ihm ab. Er begab sich nunmehr an das Bett des Pioniers T. Auch diesem griff er unter der Bettdecke an den Oberschenkel, ohne den Geschlechtsteil des Soldaten zu erreichen. In der Folge trat er ein zweites Mal an das Bett des Pioniers Sch., um wiederum unter dessen Bettdecke zu greifen. Sch. packte den Beschuldigten und versetzte ihm einen Stoß.

14

Der Beschuldigte wurde dann von den Bewohnern der Stube festgehalten, bis der hinzugerufene UvD erschien und den Soldaten befahl, ihn loszulassen. Der UvD brachte den Beschuldigten auf dessen Stube.

15

Zu Ziff. 2 der Anschuldigungsschrift:

16

In derselben Nacht hatte der Beschuldigte kurz vor 24.00 Uhr eine Stube aufgesucht, auf der der Schütze Ch. allein schlief, weil seine Stubenkameraden dienstlich abwesend oder auf Urlaub waren. Da Ch. noch wach war, verließ der Beschuldigte die Stube alsbald wieder. Etwa gegen 0.30 Uhr betrat er sie erneut. Er griff mit der Hand unter die Bettdecke des Schützen Ch. und faßte an dessen Oberschenkel. Als Ch. sich bewegte, verließ der Beschuldigte sofort die Stube. Etwa eine viertel Stunde später kehrte er zurück und griff dem Schützen wiederum unter der Bettdecke an den Oberschenkel. Ch., der sich über die wiederholten Störungen und Berührungen ärgerte, wollte nicht weiter durch den Beschuldigten belästigt werden und legte sich deshalb auf einer anderen Stube zum Schlafen nieder.

17

AF., Sch. und T. nahmen damals in N. an einem "Erste-Hilfe-Lehrgang" teil und waren nur für die Dauer des Lehrgangs bei der 1./Versorgungsbataillon ... untergebracht. Ch. gehörte wie der Beschuldigte zu dieser Einheit.

18

Zu Ziff. 3 der Anschuldigungsschrift:

19

Am 1. Dezember 1966 trank der Beschuldigte, der inzwischen zur Panzerpionierkompanie ... in E. versetzt war, in der dortigen Truppenunterkunft von 16.00 Uhr bis Dienstschluß zwei Flaschen Bier. Anschließend suchte er das Unteroffizierheim der Kompanie auf und nahm dort bis 19.00 Uhr weitere vier Flaschen Bier zu sich. Danach trank er in der Mannschaftskantine zusammen mit einigen Mannschaftsdienstgraden bis 22.00 Uhr noch vier Flaschen Bier. Da die Kantine schloß, nahmen er und die anderen Soldaten volle Bierflaschen mit. Auf dem Geschäftszimmer des V. Zuges trank er dann weitere fünf Flaschen Bier. Im Anschluß daran suchte er zusammen mit Kameraden die Gaststätte "Lü." in E. auf und nahm dort wiederum mehrere Glas Bier sowie Korn zu sich; die genaue Menge der genossenen geistigen Getränke ließ sich nicht mehr feststellen. Unter der Wirkung des Alkohols schlief der Beschuldigte vorübergehend am Tische ein.

20

Am 2. Dezember 1966 gegen 2.00 Uhr betrat er in der Truppenunterkunft die Stube des Gefreiten Pa., der ebenfalls der Panzerpionierkompanie ... in E. angehörte. Der Beschuldigte griff unter die Bettdecke des Pa., und streichelte mit seiner Hand den Unterleib des Gefreiten in der Gegend der Schamhaare. Dazu war nicht festzustellen, ob der Beschuldigte die Schlafanzughose des Gefreiten Pa. herabgeschoben hatte, oder ob diesem die Hose während des Schlafens von selber heruntergerutscht war. Pa. wurde durch die Berührung wach, drehte sich um und erkannte den Beschuldigten. Er stand auf und beobachtete, daß der Beschuldigte nunmehr auf die Stube 213 ging und sich dort am Bett des Gefreiten G. zu schaffen machte. Der Beschuldigte steckte dabei die Hand unter die Bettdecke des G. ohne daß dieser davon wach wurde. Pa. ging in die Stube hinein, tippte dem Beschuldigten auf die Schulter und fragte ihn, was er dort mache. Daraufhin verließ der Beschuldigte die Stube 213.

21

Der Gefreite Pa. glaubte zunächst, es handele sich um einen Jux, wurde sich aber bald bewußt, daß der Beschuldigte Unrecht tue. Er sprach den Hauptgefreiten J. an, der gerade zur Toilette ging, und erzählte ihm das Erlebte. In demselben Augenblick kehrte der Beschuldigte in die Stube 213 zurück. Er begab sich wieder zum Bett des Gefreiten G. griff ihm unter die Bettdecke und legte sich zu ihm ins Bett. Dabei rührte und streichelte er das Glied des G. Dieser wurde sexuell erregt und glaubte im Halbschlaf, mit seiner Freundin zusammen im Bett zu liegen. Er war darum besonders verschlafen, weil er am Abend mehrere Flaschen Bier getrunken hatte. Der Beschuldigte hatte während des Hantierens bei dem Gefreiten G. selber ein erregtes Glied. Der Gefreite Pa. griff dann ein und beendete die Machenschaften des Beschuldigten an G.

22

Auch der Gefreite G. gehörte wie der Beschuldigte zur Panzerpionierkompanie ... in E.

23

Auf Grund dieses Sachverhalts und des Sachverständigengutachtens, das der Direktor des Landeskrankenhauses in Ne., Dr. med. P., in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstattet hat, gelangte das Truppendienstgericht zu dem Ergebnis, daß sich der Beschuldigte sowohl in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 wie auch im Anschuldigungspunkt 3 durch den übermäßigen Alkoholgenuß fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und in diesem Zustande die festgestellten unsittlichen, kameradschafts- und disziplinwidrigen sowie ansehensschädigenden Handlungen verübt habe. Es würdigte daher die beiden Berauschungen als fahrlässige Verstöße des Beschuldigten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, und zwar unter der verschärften Haftung, der ein Soldat in Vorgesetztenstellung unterliege (§ 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SG).

24

Mit Rücksicht auf den Wiederholungsfall im Anschuldigungspunkt 3 und auf die Eigenart und die Schwere der Rauschtaten glaubte das Truppendienstgericht, das dem Beschuldigten zur Last fallende Dienstvergehen nur mit seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis ahnden zu können. Gegen das Urteil, das dem Wehrdisziplinaranwalt am 10. Mai und dem Beschuldigten am 11. Mai 1967 zugestellt worden ist, hat dessen erstinstanzlicher Verteidiger mit der am 24. Mai 1967 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.

25

Zu ihrer Begründung hat der Verteidiger in demselben Schriftsatz geltend gemacht, die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe sei unter den gegebenen Umständen zu hart. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen müsse davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte in nüchternem Zustande keine homosexuellen Handlungen begehen würde und alle etwa von ihm zu erwartenden künftigen Gefahren dadurch beseitigt werden könnten, daß ihm der Genuß von Alkohol innerhalb des Kasernenbereichs verboten werde. Die positiven Beurteilungen des Beschuldigten auch in bezug auf seine Gesamthaltung ließen erwarten, daß er ein Alkoholverbot strikt befolgen werde und so die möglicherweise nur ganz schwach vorhandenen gleichgeschlechtlichen Neigungen vollends unterdrücken könne.

26

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beschuldigte die Auffassung vertreten, daß man seine Versetzung hätte in Erwägung ziehen und ihn weiterhin als Stabsunteroffizier hätte Dienst tun lassen können.

27

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat beantragt,

die Berufung des Beschuldigten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages entfalle.

28

Er hat den Standpunkt eingenommen, daß die disziplinare Höchststrafe unvermeidlich und der Beschuldigte nach seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unterstützungsbedürftig sei.

29

III

1.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

30

2.

Die Berufung richtet sich nach der ausdrücklichen Erklärung des Verteidigers in der Rechtsmittelschrift und nach deren weiterem Inhalt nur gegen das Strafmaß. Demzufolge sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts und deren Würdigung als Dienstvergehen zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Dieser hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe der Beschuldigte verwirkt hat.

31

Dabei erwies sich die Berufung als unbegründet.

32

3.

Die Verhängung der disziplinaren Höchststrafe rechtfertigt sich allerdings nicht schon daraus, daß Handlungen gleichgeschlechtlicher Art, wie sie der Beschuldigte im Zustand selbstverschuldeter Trunkenheit verübt hat, grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis geahndet werden müßten. Würde nämlich für Art und Maß der in solchen Fällen verwirkten Disziplinarstrafe allein auf die Eigenart und die Schwere der Rauschtaten abzustellen sein, so bliebe außer Betracht, daß vielfach ein Staatsdiener wegen seiner im Vollrausch begangenen Handlungen Ansehen und Vertrauen in geringerem Umfange einbüßt als bei deren Begehung in schuldfähigem Zustande. Ihn bei der Strafzumessung grundsätzlich einem Täter gleichzustellen, der bei Verlobung der Tat selbst schuldhaft gehandelt hat, ist daher nicht angängig (vgl. auch das Senatsurteil vom 24. Februar 1966 - II WD 60/65 - und das Urteil des III. Disziplinarsenats des BDH vom 26. April 1967 - III D 1/67 - in ZBR 1967, 279). Seine Bestrafung richtet sich vielmehr sowohl nach dem Ausmaße seiner Schuld an der Berauschung wie auch nach der Art und der Schwere der Rauschtaten, die für die Ahndung des Dienstvergehens in der Weise zu berücksichtigen sind, daß die Disziplinarstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu ihnen stehen muß (BDH 5, 20 und Urteile der Wehrdienstsenate vom 28. Januar 1960 - WD 39/59 - in NZWehrr 1961, 165 und vom 25. August 1964 - I WD 69/64 - in NZWehrr 1967, 69 = BDH 7, 200).

33

Der Grad der Fahrlässigkeit, mit der sich der Beschuldigte am Abend des 9. Mai 1966 in den Zustand der Volltrunkenheit gebracht hat, ist nicht allzu hoch zu bewerten. Es hat sich insbesondere kein Anhalt dafür ergeben, daß er schon vorher einmal unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols die Strafgesetze oder seine Dienstpflichten verletzt hätte und er deshalb bereits für die Fälle 1 und 2 der Anschuldigungsschrift hätte damit rechnen müssen, daß es bei ihm im Rausch zu irgendwelchen Ausschreitungen kommen würde. Ganz anders liegt es hingegen bei der Berauschung, die der Beschuldigte in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 1966 verursacht hat. Hier wußte er aus den Vorkommnissen vom 9. Mai 1966 und deren Weiterungen genau, daß er im Zustande der Volltrunkenheit zu unkontrollierbaren Handlungen neigt. Mag es - worauf schon das Truppendienstgericht zutreffend hingewiesen hat - für die Rauschtaten, die der Beschuldigte in der Nacht vom 9. zum 10. Mai 1966 beging, auch zweifelhaft sein, ob sie nach Stärke und Dauer den Begriff des Unzuchttreibens und damit den objektiven Tatbestand des § 175 StGB erfüllten (vgl. BGHSt 1, 293 [BGH 13.07.1951 - 2 StR 275/51]), so weisen sie doch eindeutig in gleichgeschlechtliche Richtung. Weder seine dieserhalb erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vom 9. August 1966 noch die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens am 10. November 1966 haben den Beschuldigten davon abgehalten, in der Nacht vom 1. auf den 2. Dezember 1966 wieder geistige Getränke im Übermaße zu sich zu nehmen und unter deren Einwirkung in einschlägiger Weise rückfällig zu werden. Er hat es sich mithin auch selbst zuzuschreiben, daß der Rechtsberater sein an den Divisionsarzt gerichtetes Ersuchen, den Beschuldigten in ein Bundeswehrlazarett einweisen und dort auf eine homosexuelle Veranlagung sowie insbesondere eine daraus abzuleitende Wiederholungsgefahr untersuchen zu lassen, alsbald zurückgezogen hat. Die grobe Fahrlässigkeit, mit der sich der Beschuldigte im Anschuldigungspunkt 3 in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat, ist hiernach von sehr erheblichem Gewicht.

34

Die Rauschtaten erhalten hinsichtlich Eigenart und Schwere ihr Gepräge dadurch, daß sich der Beschuldigte als Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte, an schlafenden Soldaten, die im Dienstgrad unter ihm standen, in sittlicher Beziehung vergriffen und sie in ihrer Ehre und in ihren Rechten verletzt hat. Dabei ist es auch nicht bei verhältnismäßig flüchtigen Zudringlichkeiten verblieben, sondern der Beschuldigte hat im Falle des Gefreiten G. an den er sich in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 1966 heranmachte, erwiesenermaßen den nackten Geschlechtsteil des Soldaten berührt, ihn gestreichelt und nicht bloß sich selbst, sondern auch G. in sexuelle Erregung versetzt. Er ist mithin - wenn auch nur mit natürlichem Handlungswillen - mehrmals auf gleichgeschlechtlichem Gebiet in Erscheinung getreten, was der Sauberkeit der Truppe, ihrer inneren Ordnung und der Disziplin in hohem Maße abträglich ist.

35

Welche Einbuße das Ansehen und die Autorität des Beschuldigten schon in der Nacht vom 9. zum 10. Mai 1966 erlitten haben, geht daraus hervor, daß er schließlich von den dienstgradniedrigeren Soldaten überwältigt, auf dem Fußboden festgehalten und dann dem hinzugerufenen UvD überlassen worden ist. Die neuen Vorfälle, zu denen er es trotz so eindringlicher Warnungen wie der vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilung und der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens hat kommen lassen, haben auch das Vertrauen in ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten unwiederbringlich zerstört. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich nämlich unbedingt darauf verlassen können, daß insbesondere die jungen Wehrpflichtigen von sexuell abartigen Belästigungen durch länger dienende Soldaten, vor allem solche in Vorgesetztenstellung, bewahrt bleiben. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die fachärztliche Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine homosexuelle Veranlagung des Beschuldigten erbracht hat und daß er die sexuelle Fehlhaltung, die nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in ihm schlummert, in nüchternem Zustande zu beherrschen vermag. Denn jedenfalls hat der Sachverständige die Möglichkeit, daß es unter Alkoholeinwirkung wieder zu einschlägigen - Entgleisungen des Beschuldigten kommen werde, durchaus bejaht. Dafür, daß sich der Beschuldigte künftig dem Alkohol innerhalb und außerhalb des Kasernenbereiches fernhalten werde, bietet er nach dem Rückfall in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 1966 keine ausreichende Gewähr mehr.

36

Das Dienstvergehen des Beschuldigten belastet ihn mithin sowohl nach dem Grade der Fahrlässigkeit, mit der er sich im Anschuldigungspunkt 3 berauscht hat, wie auch nach Eigenart und Schwere der Rauschtaten, insbesondere derjenigen im Wiederholungsfalle, so stark, daß er nicht im Dienst der Bundeswehr verbleiben kann.

37

4.

Der Senat hat es jedoch vertreten zu können geglaubt, dem Beschuldigten für das Reserveverhältnis seinen bisherigen Dienstgrad zu belassen. Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß sich der Beschuldigte in nüchternem Zustande beherrscht hat und nach jahrelanger tadelfreier Führung unter der enthemmenden Wirkung geistiger Getränke seinen Trieben erlegen ist. Seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis war, wie schon das Truppendienstgericht zutreffend bemerkt hat, aus überwiegend objektiven Gründen - der Eigenart und der Schwere der Rauschtaten, für die er wegen der vergleichsweise doch mäßigen Schuld an den Berauschungen disziplinar einzustehen hat - geboten. Diese Erwägungen rechtfertigen es, das Dienstvergehen im Rahmen des insoweit geringere Anforderungen stellenden § 48 Abs. 2 WDO nachsichtiger zu beurteilen.

38

5.

Aus denselben Gründen hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht die in § 88 Abs. 1 WDO aufgestellten Grundvoraussetzungen für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages - besondere Umstände, die eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens in diesem Rahmen zuließen, und Nichtunwürdigkeit des Beschuldigten - bejaht. Er hat den Beschuldigten entgegen der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts auch für unterstützungsbedürftig angesehen. Der Beschuldigte erzielt zwar aus seiner bisherigen Nebentätigkeit einen Nettomonatsverdienst von gut 500 DM, so daß er auch nach dem durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkten Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WDO) nicht mittellos dastehen wird. Er bleibt aber nicht nur wegen der jetzt erforderlichen gänzlichen Umstellung auf den neuen Beruf, sondern auch insbesondere wegen derjenigen Aufwendungen auf eine Unterstützung durch seinen früheren Dienstherrn angewiesen, die ihm für seine fachärztliche Behandlung entstehen werden, mit deren Hilfe er versuchen muß, von seiner sexuellen Fehlhaltung loszukommen, um unangefochten in die Zukunft zu gehen. Wie das Truppendienstgericht hat es daher auch der Senat für angemessen erachtet, dem Beschuldigten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der von ihm erdienten Übergangsgebührnisse auf die Dauer von sechs Monaten zu bewilligen.

39

6.

Nach alledem war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dem Beschuldigten für das Reserveverhältnis der Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers belassen wird.

40

7.

Da die Berufung des Beschuldigten im wesentlichen erfolglos geblieben ist, mußten ihm auch die Kosten des Berufungsverfanrens auferlegt werden (§ 111 Abs. 1, § 113 Abs. 1 WDO).

Dr. Scherer
Lippold
Dr. Jager
Tocano
del Banner
Penczynski