Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1985, Az.: VI ZR 215/83
Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls; Haftung des Inhabers einer Pension für den Schaden eines Gastes bei der Benutzung der Duschkabine; Haftungsvoraussetzungen des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB ; Einordnung einer Duschkabine als Teil eines Gebäudes im Sinne des § 836 BGB ; Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch Beauftragung eines zuverlässigen und sachkundigen Handwerkers ; Gesteigerte Sorgfaltspflichten bezüglich des baulichen Zustands des Gebäudes für Inhaber von Hotels, Pensionen und Gaststätten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 215/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.06.1983
- LG Arnsberg - 01.10.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2588-2589 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 666-668 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Gastwirt Franz P., H.straße 21, E.,
Prozessgegner
Kellner Franz M., J.straße 4, M.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei einer Duschkabine, deren Rahmen auf eine fest mit dem Mauerwerk verbundene Duschwanne aufgesetzt und mittels Dübeln an die mit Wandfliesen bedeckte Wand angeschraubt ist, handelt es sich um einen Teil des Gebäudes i.S. des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- b)
Zu den Sicherungspflichten eines Grundstücksbesitzers und Inhabers eines Beherbergungsbetriebes hinsichtlich der von einem zuverlässigen und sachkundigen Handwerker errichteten Gebäudeteile.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Gebäudeteil ist eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, dass sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt.
- 2.
Gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen dann, wenn Gebäude oder Gebäudeteile, wie z.B. Räume in Hotels, Gaststätten und Pensionen, von zahlreichen Menschen benutzt werden, von denen man nicht erwarten kann, dass sie diese pfleglich behandeln. Der für das Gebäude Verantwortliche hat in diesen Fällen den baulichen Zustand und die Stabilität der Gebäudeteile vor allem im Hinblick darauf zu überprüfen, ob durch übermäßige Abnutzung, Verschleiß, Erschütterungen und unsachgemäße Behandlung Gefahren eintreten können.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1983 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 1. Oktober 1982 abgeändert, soweit sie Ansprüche wegen Ersatzes immaterieller Schäden betreffen und einen Kostenausspruch enthalten.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich seines künftigen immateriellen Schadens begehrt.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 6/25 und der Beklagte 19/25 zu tragen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt eine Pension in E. Der Kläger und dessen Ehefrau waren seit dem 12. September 1979 Gäste des Beklagten. Am 14. September 1979 nahm der Kläger ein Duschbad in der Kabine der Etagendusche, die 5 Monate vorher von einem Schreinermeister aus vorgefertigten Teilen installiert worden war. Nach Beendigung des Bades schob der Kläger den - von ihm aus gesehen - rechten Türflügel der Duschkabine nach rechts, um die Kabine zu verlassen. Als die Tür geöffnet war, zersprang die aus Sekurit-Sicherheitsglas bestehende Scheibe des Türelementes mit einem lauten Knall in viele kleine krümelige Stücke. Durch die herabfallenden Glassplitter verletzte sich der Kläger an der rechten Mittelhand und an beiden Füßen. Infolge einer Sehnenverletzung ging die Streckfähigkeit der großen Fußzehe seines linken Fußes verloren. Dies führte zu einer Gehbehinderung. Bis zum 19. September 1979 befand er sich in stationärer Behandlung.
Der Kläger behauptet, er könne wegen der Verletzungen nicht mehr in seinem Beruf als Kellner arbeiten.
Mit seiner Klage hat er Ersatz von Verdienstausfall bis einschließlich Oktober 1980 in Höhe von 9.115,21 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 14. September 1979 zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen; klarstellend hat es die begehrte Feststellung ausgesprochen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag bezüglich der immateriellen Schadensersatzansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Sachverständig beraten stellt das Berufungsgericht fest, an der Duschanlage sei die Scheibe der rechten Schiebetür an eine zu kurze Hängemetalleiste angeschraubt worden und deshalb habe die rechte obere Glaskante des Türelementes ungeschützt gegen eine das Kabinengehäuse am Mauerwerk befestigende Metallschraube stoßen können. Hierdurch sei bewirkt worden, daß von der rechten oberen Kante der Türscheibe bei dem Öffnen und Schließen der Tür mehr und mehr von der Oberfläche des Glases abgehoben worden sei. Diese Beschädigung habe am Tage des Unfalles schließlich den Scheibenkern erreicht, so daß der sich nunmehr auswirkende Innendruck der Scheibe zu ihrem Zerbersten habe führen müssen.
Da die Duschanlage und ihre Schiebetüre als Teil des Gebäudes anzusehen seien, hafte der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 836 Abs. 1, 847 BGB für den immateriellen Schaden. Zudem sei die Haftung auch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB begründet.
II.
Das Berufungsurteil hält, soweit es angefochten ist, den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben allerdings die Verfahrensrügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch die Kunststoff-Griffleiste der Duschkabinentür sei in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Selbst wenn der Revision insoweit gefolgt werden könnte und davon ausgegangen werden müßte, daß der Zustand der Griffleiste nicht auch ursächlich für den Schaden geworden ist, dann bleibt als Schadensursache, die das Berufungsgericht sogar als "die wirkliche Ursache des Unfalles" bezeichnet, die zu kurze Hängemetalleiste, an welche die Scheibe angeschraubt war, was nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu führte, daß die rechte obere Glaskante des Türelements ungeschützt gegen eine das Kabinengehäuse am Mauerwerk befestigende Metallschraube stoßen konnte und deshalb dort beim Öffnen und Schließen der Tür mehr und mehr von der Oberfläche des Glases abgehoben wurde.
2.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Beklagten gegenüber dem Kläger jedoch weder eine Schadensersatzpflicht aus § 836 noch aus § 823 Abs. 1 BGB, die allein eine Verpflichtung zum Ersatz des immateriellen Schadens einschließen würde (§ 847 BGB).
a)
Eine Haftung des Beklagten aus § 836 BGB besteht nicht, weil er die zum Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
aa)
Die Haftungsvoraussetzungen des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allerdings entgegen der Ansicht der Revision gegeben.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß es sich bei der Duschkabine, die - wie sich aus dem vom Berufungsgericht im Berufungsurteil in Bezug genommenen Fotoaufnahmen und Montageanleitungen ergibt - auf eine fest mit dem Mauerwerk verbundene Duschwanne aufgesetzt war und deren Unterrahmen, Oberrahmen und Wandanschlußschienen mittels Dübeln an die mit Wandfliesen bedeckte Wand angeschraubt waren, um einen Teil des Gebäudes im Sinne des § 836 BGB handelt. Gebäudeteil ist, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 107, 337, 339 entschieden hat und woran auch der erkennende Senat festhält (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 - VersR 1961, 803, 805), eine Sache nicht nur, wenn sie zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt ist, sondern auch dann, wenn sie in einem so festen baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht, daß sich daraus nach der Verkehrsanschauung ihre Zugehörigkeit zu dem Bauganzen ergibt. Diese Voraussetzung war entgegen der Auffassung der Revision bei der Duschkabine, in der sich der Kläger verletzt hat, erfüllt. Sie kann nämlich nicht, wie die Revision meint, ohne weiteres montiert oder demontiert werden, je nach dem Zweck, dem der entsprechende Raum vorübergehend dienen soll, und zwar schon deshalb nicht, weil die Wandfliesen, die Duschwanne und der Warmwasserzufluß an der entsprechenden Stelle fest verlegt sind.
Das Berufungsgericht geht weiterhin rechtsfehlerfrei davon aus, daß im Streitfall das gesetzliche Merkmal der Ablösung von Gebäudeteilen erfüllt ist. War die Duschkabine Teil des Gebäudes, dann handelt es sich bei dem Herabfallen der zersplitterten Sekurit-Scheibe um ein Ablösen eines Teiles des Gebäudes (vgl. OLG Hamburg, OLGE 5, 249 bezüglich einer Türscheibe und OLG Dresden, Seuff.Arch. 71, Nr. 207 bezüglich einer Fensterscheibe).
Die Ablösung war schließlich auch die Folge fehlerhafter Errichtung. Die als Unfallursache in Betracht kommende zu kurze Hängemetallschiene (vgl. oben unter II 1) konnte das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei als Montagefehler ansehen.
bb)
Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht jedoch aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen davon aus, der Beklagte habe die zur Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.
Seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung kam er zunächst dadurch nach, daß er mit der Montage der Duschkabine - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht (BU S. 21 Abs. 2) - einen zuverlässigen und sachkundigen Handwerker beauftragte (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 103/74 - VersR 1976, 66, 67). Durch das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und infolge der Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit sowie der Selbstverantwortlichkeit des Beauftragten sind der Beaufsichtigung von Fachunternehmen Grenzen gesetzt, wenn der Auftraggeber dadurch auch nicht völlig von seiner Verantwortung befreit wird (vgl. zu § 823 Abs. 1 BGB: Senatsurteile vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/75 - VersR 1976, 62, 64 und vom 9. März 1982 - VI ZR 220/80 - VersR 1982, 595, 596). Zu einem eigenen Eingreifen hat der erkennende Senat einen technisch nicht vorgebildeten Auftraggeber nur dann für verpflichtet gehalten, wenn ihm Gefahren sichtbar geworden sind bzw. ihm schädigende Auswirkungen der Handlungsweise des Beauftragten nicht entgehen konnten (Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 - VersR 1966, 145) oder wenn er Anlaß zu Zweifeln hätte haben müssen, daß der Beauftragte den Gefahren und Sicherheitserfordernissen nicht in der gebührenden Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - VI ZR 43/74 - aaO). Alle diese Voraussetzungen waren im Streitfall schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage war der Beklagte, der eigene Fachkenntnisse nicht besaß, grundsätzlich nicht verpflichtet, nach Errichtung der Duschkabine das Werk des von ihm beauftragten und als zuverlässig bekannten selbständigen Handwerkers dahingehend zu überprüfen, ob er die Montage richtig vorgenommen hatte.
§ 836 BGB verlangt darüber hinaus allerdings eine sorgfältige und fortgesetzte Überwachung des Bauzustandes. An die Befolgung der Aufsichtspflicht werden auch hohe Anforderungen gestellt (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1975 - aaO). Gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen vor allem dann, wenn Gebäude oder Gebäudeteile, wie z.B. auch Räume in Hotels, Gaststätten und Pensionen, von zahlreichen Menschen benutzt werden, von denen man nicht erwarten kann, daß sie diese pfleglich behandeln (vgl. schon RG JW 1916, 190 mit Anm. Plum). Der für das Gebäude Verantwortliche hat in diesen Fällen den baulichen Zustand und die Stabilität der Gebäudeteile vor allem im Hinblick darauf zu überprüfen, ob durch übermäßige Abnutzung, Verschleiß, Erschütterungen und unsachgemäße Behandlung Gefahren eintreten können. Die Sorgfaltspflichten würden allerdings überspannt, wenn man mit der Revisionserwiderung von einem Pensionsinhaber verlangen würde, nach jedem Gastwechsel und bei längerem Aufenthalt eines Gastes auch schon vor diesem Zeitpunkt alle Gebäudeteile, mit denen Gäste in Verbindung kommen, genau auf etwaige Mängel zu untersuchen, die Gefahren für deren Benutzer erzeugen können.
Das Ausmaß derartiger Kontrollen läßt sich nicht generell festlegen; maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des jeweils betroffenen Beherbergungsbetriebes und der von ihnen abhängige Grad der Unfallerwartung.
Ob andererseits der Gastwirt - wie das Berufungsgericht offenbar meint - seiner Überwachungspflicht in Bezug auf Etagenduschen schon dann genügt, wenn er sie ein- bis zweimal im Jahr auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft, mag zweifelhaft sein, kann aber im Streitfall offen bleiben.
Entscheidend ist hier, daß sich nicht eine durch Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung der Duschkabine entstandene Gefahr verwirklicht hat, sondern eine auf der fehlerhaften Montage (Anbringung der Türscheibe an eine zu kurze Hängemetalleiste) beruhende Gefahr. Nach Auffassung des erkennenden Senats würden die Sorgfaltsanforderungen an den Inhaber einer Pension jedenfalls auch überspannt, wenn man mit dem Berufungsgericht von ihm verlangen wollte, bereits fünf Monate nach fachmännischer Errichtung einer neuen, aus vorgefertigten Teilen bestehenden Duschkabine eine solche Sicherheitsprüfung vorzunehmen, ohne daß ihm etwa von einem Gast oder einer mit der Reinigung befaßten Person irgendwelche Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten gemeldet werden (vgl. auch RG JW 1932, 1208, 1209).
Selbst wenn das den Beklagten nicht von einer Funktionsprüfung befreite, brauchte diese sich ohne konkreten Anlaß für derartige Mängel nicht darauf zu erstrecken, ob die rechte obere Kante der Glastür beim Öffnen vor einem Anstoß gegen eine Schraube der Rahmenbefestigung so ausreichend geschützt war, daß insoweit die Gefahr eines Zerspringens der Glastür ausgeschlossen war. Die Überprüfung konnte sich auf Schäden aus der Benutzung der Dusche durch die Gäste konzentrieren; eine Funktionsprüfung in dem vom Berufungsgericht geforderten Sinn, bei der auch der Montagefehler entdeckt werden mußte, was nach Lage der Dinge einen Standort innerhalb der Duschkabine und eine aufmerksame Betrachtung gerade dieser Montagestelle voraussetzte, war von dem Beklagten nicht zu verlangen.
b)
Entfällt eine Schadensersatzpflicht aus § 836 BGB, so kann den Beklagten eine solche Pflicht auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB treffen. Der Beklagte hatte aufgrund der Verkehrseröffnung zwar auch die allgemeine deliktische Pflicht, für einen verkehrssicheren Zustand der Duschkabine zu sorgen. Für die Beachtung dieser Pflicht gelten aber keine strengeren Sorgfaltsmaßstäbe als im Rahmen der Haftung aus § 836 BGB.
III.
Da somit eine deliktische Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht, ist er auch nicht verpflichtet, den immateriellen Schaden des Klägers gemäß § 847 BGB zu ersetzen. Der erkennende Senat kann im Hinblick darauf, daß der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, in dieser Sache abschließend dahin entscheiden, daß - unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts - die Klage abgewiesen wird, soweit der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bezüglich seines Künftigen immateriellen Schadens begehrt.
Scheffen
Dr. Kullmann
Bischoff
Dr. Schmitz