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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1975, Az.: VI ZR 43/74

Industrieabfall; Umweltgefahr; Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers; Lagerung und Vernichtung der Abfälle; Abfallbeseitigungsunternehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1975
Aktenzeichen
VI ZR 43/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1975, 2434-2436 (Volltext mit amtl. LS)
  • DRiZ 1975, 410-411
  • DVBl 1979, 789 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1975, 733-736 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 46-48 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

a. Dem Produzenten von Industrieabfällen obliegt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß sich die mit der Lagerung und Vernichtung der Abfälle verbundenen Umweltgefahren nicht schädlich auf Dritte auswirken können.

b. Der Produzent kann in Erfüllung dieser Pflicht ein selbständiges Unternehmen der Abfallbeseitigung beauftragen. Er muß allerdings dafür geradestehen,, wenn sich Gefahren infolge der Heranziehung eines unzuverlässigen Unternehmens realisieren..