Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1997, Az.: 2 StR 267/97
Bestechlichkeit eines Polizeibeamten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 15.01.1997
Fundstellen
- JA 1998, 629-630
- Kriminalistik 1998, 418
- NStZ 1998, 194 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestechlichkeit
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode,
Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Januar 1997 wird verworfen.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 90 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
I.
Die Strafkammer hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist als Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 1974 in Trier im Unfalldienst tätig. Im Schutzbereich seines Verkehrskommandos befindet sich auf dem Grundstück T., L. Straße das "E. " T.. An dieses angrenzend lagen die "V. -P. ", die allgemein als "S. " bezeichnet wurde. Diese Gaststätte wurde vom Inhaber des "E. " betrieben. Nach Ende der offiziellen Öffnungszeit um 4.00 morgens begaben sich regelmäßig die verbliebenen Gäste zum "E. ", wo der Gaststättenbetrieb in der dortigen "C. ", für die keine Konzession nach dem Gaststättengesetz erteilt worden war, fortgeführt wurde.
Seit 1984 besuchte der Angeklagte zunächst vereinzelt, später regelmäßig während und außerhalb seiner Dienstzeit, mit und ohne Uniform, das "S. " und wechselte dann auch nach 4.00 Uhr mit den anderen Gästen in die "C. ". Ihm war bekannt, daß eine Sperrstundenverlängerung in diesem Umfang nicht genehmigt und eine Gaststättenkonzession für die "C. " nicht erteilt worden war. Er unterließ es aber, seine Behörde oder das Ordnungsamt der Stadt T., dem die Vorgänge nicht bekannt waren, zu informieren. In der Zeit von Oktober 1989 bis März 1992 erhielt er als Gegenleistung in 90 Fällen aufgrund einer zumindest stillschweigenden Übereinkunft mit dem Betreiber des "S. " die von ihm bei seinen Besuchen konsumierten Getränke, jeweils mindestens zwei Glas Bier, kostenlos. Dadurch sollte er veranlaßt werden, auch künftig dienstlich oder außerdienstlich bekanntgewordene Sperrzeitverstöße und andere Gesetzesverstöße im Bereich des "E. " nicht anzuzeigen.
Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, und zwar jeden Besuch als eine gesonderte Tat.
Die Revision meint, die Anklage genüge nicht den Anforderungen, die an die Individualisierung der Einzelakte bei Serienstraftaten zu stellen seien. Im übrigen habe der Angeklagte nur außerdienstlich von den Verstößen gegen das Gaststättengesetz im Bereich des "S. " erfahren. Für ein dienstliches Einschreiten habe deshalb keine Verpflichtung bestanden, da es sich nicht um schwerwiegende Delikte gehandelt habe.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage vom 28. April 1995 (in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 1996 und dem ergänzenden Beschluß vom 11. Juni 1996) entspricht den Anforderungen, die bei Serienstraftaten zu stellen sind. Die Einzelakte sind ausreichend konkretisiert und individualisiert. Die Angaben in der Anklageschrift vom 28. April 1995 waren keinesfalls so vage, daß der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt gewesen wäre (vgl. BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten - Kindesmißbrauch 1).
2.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB in Verbindung mit § 335 StGB) in 90 Fällen erfüllt.
a)
Die Vorgänge im "S. " und der "C. " stellen sich als Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Gaststättengesetz dar. Zwar wäre sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten nach dem Gaststättengesetz die Stadt T. (vgl. § 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 2. Dezember 1971 [GVBl. Rheinland-Pfalz S. 274], zuletzt geändert durch die Dritte Landesverordnung zur Änderung des Gaststättengesetzes vom 25. Oktober 1992 [GVBl. S. 371]). Nach § 53 OWiG haben aber die Beamten des Polizeidienstes Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen. Dieser Auftrag besteht im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Polizei (vgl. Wache in KK-OWiG Rdn. 8; Rebmann/Roth/ Herrmann/Förster OWiG 2. Aufl. Rdn. 5 jeweils zu § 53), auf die innerdienstliche Aufgabenverteilung kommt es nicht an (Lackner StGB 22. Aufl. § 258 a Rdn. 2; Plückhahn, Die Polizei 1993, 265, 268; Metzner, Die Polizei 1992, 64). Die Erforschung von Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Gaststättengesetzes fällt somit grundsätzlich auch in den Aufgabenbereich der Polizeibehörden und damit des einzelnen dieser Behörde angehörenden Polizeibeamten, soweit die Zuständigkeit reicht (vgl. BGH JZ 1953, 701, 702 m. Anm. Kern; BGHR StGB § 258 a Abs. 1 - Mitwirkung 1; vgl. auch OLG Neustadt JR 1959, 28, 29; OLG Celle NdsRpfl 1964, 258, 259; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 163 Rdn. 12; vgl. auch § 85 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 1993 [GVBl. S. 595]). Eines speziellen Ersuchens durch die Stadt T. bedurfte es deshalb nicht; es gehörte zu den Aufgaben des Angeklagten, gegen die von ihm erkannten erheblichen und sich über lange Zeit erstreckenden Verstöße gegen das Gaststättengesetz einzuschreiten. Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes haben die Aufgabe, aus eigenem Antrieb Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und auch eilige Maßnahmen zur Beweissicherung zu treffen (Wache a.a.O. Rdn. 4; Rebmann a.a.O. Rdn. 5, 6 und 8; Rotberg Ordnungswidrigkeitengesetz 5. Aufl. Rdn. 3 und 5; Göhler, Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten 11. Aufl. Rdn. 5 und 7 jeweils zu § 53). Wo sie nicht zur Verfolgung zuständig sind, obliegt ihnen, die zuständigen Behörden unterrichten (Wache a.a.O. Rdn. 8 und 15; Rebmann a.a.O. Rdn. 8; Rotberg a.a.O. Rdn. 8).
Der Angeklagte war zwar im Verkehrsdienst eingesetzt und deshalb an sich mit der Überwachung der Einhaltung der Regelungen des Gaststättengesetzes nicht betraut. Seine Befugnisse als Polizeibeamter waren aber nicht auf die Verkehrsüberwachung beschränkt, ihm oblag vielmehr die Erforschung aller ihm bekanntgewordenen Ordnungswidrigkeiten, erforderlichenfalls die Unterrichtung der zuständigen Behörden über die festgestellten Vorgänge.
b)
Es ist unerheblich, daß der Angeklagte in einigen Fällen beim Besuch der Lokale nicht im Dienst war. Zwar wäre er an diesen Tagen nicht zum Einschreiten oder zur Anzeige verpflichtet gewesen, da es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelte, die die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren (vgl. RGSt 70, 251 f; BGHSt 5, 225; 12, 277; 38, 388 [BGH 29.10.1992 - 4 StR 358/92]mit Anmerkung Bergmann StV 1993, 518 f; Laubenthal JuS 1 993, 907 f; Mitsch NStZ 1993, 384 f [BGH 29.10.1992 - 4 StR 358/92]; Rudolphi JR 1995, 167 f; OLG Köln NJW 1981, 1794, 1795 [OLG Köln 18.03.1981 - 3 Ss 1111/80]; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 f m. Anm. Geerds JR 1989, 212 f; Lackner a.a.O. Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 11; Samson in SK-StGB Rdn. 11 ff; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 258 a; Plückhahn a.a.O. § 271). Die Vorteile wären ihm, soweit er sie ausschließlich für die Nichtanzeige der an diesen Tagen begangenen Verstöße erhalten hätte, nicht für eine Dienstpflichtverletzung gewährt worden. Es liegt aber auf der Hand, daß der Angeklagte durch die Gewährung der Vorteile an diesen Tagen auch davon abgehalten werden sollte, gegen die Verstöße, die er in dienstlicher Eigenschaft bereits erfahren hatte und noch erfahren würde, etwas zu unternehmen.
Die kostenlosen Getränke erhielt der Angeklagte somit als Gegenleistung für das Unterlassen der gebotenen Amtshandlung, nämlich das Einschreiten gegen Ordnungswidrigkeiten oder zumindest die Meldung davon an die für die Ahndung zuständigen Stellen (= Unrechtsvereinbarung: BGHSt 10, 241 [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56]; 15, 88 ff, 97; 239 ff, 242; 352 ff, 355; 32 [BGH 05.12.1956 - 4 StR 406/56].291; BGHR StGB § 332 Abs. 1 S. 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4). Nach den Feststellungen waren sich der Angeklagte und die Betreiber des "S. " einig, daß die kostenlose Verabreichung von Getränken erfolgte, um ein ihnen günstiges künftiges dienstliches Verhalten zu erreichen. Daß der Angeklagte bei den einzelnen Vorfällen nur geringe geldwerte Vorteile erhielt, steht der Anwendung von § 332 StGB nicht entgegen (vgl. Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 StGB Rdn. 8 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 39, 45 [BGH 19.11.1992 - 4 StR 456/92] mit Anmerkung Geerds JR 1993, 211 f).
c)
Hiergegen hat die Verteidigung eingewandt, der Angeklagte habe durch die Unterlassung des Einschreitens gar nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen können, weil die Besuche der Lokale ihrem Wesen nach außerhalb seiner Dienstpflichten lagen und die dort gemachten Wahrnehmungen daher nicht in dienstlicher Eigenschaft erlangt seien. Privates Wissen aber sei im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Der Angeklagte hat das "S. " und die "C. " seit 1984 immer wieder während der Dienstzeit aufgesucht; anschaulich haben Zeugen geschildert, wo er jeweils das Einsatzfahrzeug der Polizei abstellte. Die Aufenthalte in den Lokalen standen daher örtlich und zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstausübung. Sie mögen zwar dienstpflichtwidrig gewesen sein. Der Beamte kann sich aber durch eine solche Pflichtverletzung nicht zugleich selbst vom Dienst suspendieren. Daß nach den Grundsätzen des Dienstunfallrechts das Verhalten des Angeklagten möglicherweise einen Grund für die Ablehnung von entsprechenden Versorgungsansprüchen bieten würde, steht dazu nicht in Widerspruch. Die Versagung der Anerkennung eines Vorfalles als Dienstunfall würde hier gerade an die Pflichtwidrigkeit anknüpfen und deren Auswirkungen für einen bestimmten Bereich regeln. Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus aber nicht herleiten. Der Senat verkennt nicht, daß es Sachverhaltsgestaltungen geben mag, in denen der Beamte sich von der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben örtlich und zeitlich so weit und so lange entfernt, daß darin eine Niederlegung seines Amtes gesehen werden muß. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.
d)
Trotz der auf Dauer angelegten Unrechtsvereinbarung stellt jede einzelne Vorteilsgewährung (die Annahme der Getränke) eine neue Tat dar, eine natürliche Handlungseinheit oder ein Fall "tatbestandlicher Bewertungseinheit" (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.) ist nicht gegeben (BGHSt 41, 292, 302, 303; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten - Bestechlichkeit 1; Bestechung 1; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGH, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 und vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97).
3.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I 2038 ff) erfolgte Änderung des § 332 StGB enthält keine Milderung, die im Rahmen von § 2 Abs. 3 StGB zu beachten wäre.
Die lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung hat das Landgericht bei der Strafzumessung in ausreichendem Maße zugunsten des Angeklagten gewertet. Daß dieser Strafmilderungsgrund ausdrücklich nur bei der Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung erwähnt ist, kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Denn daraus ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht diesen Strafmilderungsgrund nicht auch bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt hat. Daß das Verfahren rechtsstaatswidrig durch die Strafverfolgungsbehörden verzögert wurde (vgl. BVerfG StV 1993, 352, 353; BGHSt 24, 239; 35, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7; BGH NStZ 1986, 217, 218; BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 468/97 und vom 21. Oktober 1997 - 4 StR 464/97), ist dem Urteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende konkretisierte Verfahrensrüge wurde nicht erhoben.
Theune
Detter
Bode
Rothfuß