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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1992, Az.: 4 StR 456/92

Unrechtsvereinbarung; geringwertiges Geschenk; Justizvollzugsbeamter; Vorteilsannahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1992
Aktenzeichen
4 StR 456/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 39, 45 - 49
  • JR 1993, 210-211
  • JZ 1993, 472-473 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 144 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1085-1086 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 186-187 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 246-247

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Unrechtsvereinbarung bei Zuwendung eines geringwertigen Geschenks an einen Justizvollzugsbeamten durch einen Gefangenen.

Gründe

1

1. Der Angeklagte ist Justizvollzugsobersekretär. Zu den Gefangenen, für deren Betreuung er als Abteilungsbeamter einer Justizvollzugsanstalt zuständig war, gehörte Lebensmittelgroßhändlers F. F., der sich in Untersuchungshaft befand, war von der freundlichen Art des Angeklagten, der sich stets bemühte, mit den Gefangenen ein paar persönliche Worte zu wechseln, angetan. Im Anschluß an ein Gespräch veranlaßte F. seine Ehefrau, dem Angeklagten ein Musterpaket (mit zwei italienischen Edelsalami, drei Flaschen Wein und einer Flasche Grappa im Gesamtwert von etwa 70 DM) in die Wohnung zu bringen. Die Ehefrau gab das Paket in Abwesenheit des Angeklagten im Auftrag des Unternehmens ihres Ehemannes dort ab. Als der Angeklagte nach seiner Rückkehr das Paket bemerkte, erkundigte er sich, was es damit auf sich habe. Weiter kümmerte er sich dann aber nicht um die Sache. In den nächsten drei Tagen verzehrte der Sohn des Angeklagten eine halbe Salami.

2

An der Verurteilung wegen Vorteilsnahme hat sich die Strafkammer gehindert gesehen, weil sie nicht habe feststellen können, daß der Angeklagte das Paket als Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder künftig vorzunehmende Diensthandlung angenommen habe. Aufgrund der Aussage des Zeugen F. sei davon auszugehen - zumindest könne dies nicht widerlegt werden -, daß dieser dem Angeklagten das Paket ausschließlich wegen dessen freundlicher Art zugewendet habe.

3

2. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bei dem festgestellten Sachverhalt nicht der Vorteilsnahme schuldig gemacht, entspricht der Rechtslage.

4

Kern des in den Bestechungstatbeständen umschriebenen Schuldvorwurfs ist die - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden. Es genügt also - auch zur Verurteilung wegen Vorteilsannahme gem. § 331 StGB - nicht schon die Feststellung der Annahme eines Vorteils durch den Amtsträger, und zwar auch dann nicht, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf seine Dienststellung oder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung erfolgt (BGH, NStZ 1984, 24 m.w.N.). Ein solches Verhalten mag eine disziplinarisch zu ahndende Zuwiderhandlung gegen Beamtenpflichten darstellen. Strafbares Unrecht ist es nicht.

5

An der erforderlichen Unrechtsvereinbarung fehlt es hier. Der Angeklagte hat den ihm von F. zugewandten Karton mit Lebensmitteln nicht als Gegenleistung für Diensthandlungen angenommen - und zwar weder für künftige noch für bereits erbrachte Diensthandlungen.

6

Allerdings dürfen namentlich dann, wenn der Amtsträger den Vorteil um eines künftigen Verhaltens willen erhält, die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlungen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlung dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGHSt 32, 290 (291) = MDR 1984, 597; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Nr. 1 - Unrechtsvereinbarung 2, 4). Für die Feststellung dieser Voraussetzungen kann von Bedeutung sein, ob der Amtsträger nur für einen beschränkten Aufgabenkreis zuständig ist, welcher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtsträgers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Aufgabenbereich des Amtsträgers zuordnen lassen (BGHR a.a.O., Unrechtsvereinbarung 4; vgl. auch BGH, MDR 1984, 597 f.).

7

Ausgehend von diesen Grundsätzen wird, wenn ein Geschenk eines (Straf- oder Untersuchungs-) Gefangenen an den für die Abteilung zuständigen Justizbeamten zu beurteilen ist, im allgemeinen die Annahme einer tatbestandsmäßigen Unrechtsvereinbarung naheliegen. Der Straf- oder Untersuchungsgefangene und der Vollzugsbeamte stehen sich nicht nur im Hinblick auf unbestimmte einzelne - nach ihrem sachlichen Gehalt auch in groben Umrissen nicht erkennbare - Diensthandlungen gegenüber Vielmehr besteht zwischen ihnen ein besonders enges Geflecht im einzelnen festgelegter dienstlicher Beziehungen, das durch eine umfassende Betreuungspflicht des Beamten gekennzeichnet ist und ihm zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, dem Gefangenen den Aufenthalt in der Anstalt in verschiedener Weise zu erleichtern, insbesondere ihn gegenüber anderen Gefangenen zu bevorzugen oder zu begünstigen. Unter diesen Bedingungen wird sich bei lebensnaher Bewertung des Sachverhalts regelmäßig der Schluß aufdrängen, daß ein Gefangener mit einem Geschenk an den zuständigen Abteilungsbeamten jedenfalls eine bevorzugte Behandlung erstrebt, also das Geschenk i.S.d. § 331Abs. 1 StGB als Gegenleistung für eine Diensthandlung einsetzt, und der Beamte mit der Annahme seine Bereitschaft zum Ausdruck bringt, sich bei Gelegenheit durch Gewährung kleinerer oder größerer Vergünstigungen erkenntlich zu zeigen (vgl. auch RGSt 11, 218 (221 f.)). Das gilt jedenfalls dann, wenn der dem Justizvollzugsbediensteten gewährte Vorteil über den Rahmen geringwertiger Zuwendungen hinausgeht, die nach der Verkehrssitte aus Höflichkeit gegeben werden oder sich - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen einer Justizvollzugsanstalt - als bloße Aufmerksamkeit darstellen.

8

Diese Erwägungen können der Revision hier aber nicht zum Erfolg verhelfen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß F. dem Angekl. das Musterpaket ausschließlich deshalb zugewandt hat, weil er von dessen freundlicher Art angetan war. Damit fehlt es jedenfalls auf seiner Seite an dem Willen, sich durch die Hingabe des Geschenks für die weitere Dauer der U-Haft und mit Blick auf künftige Diensthandlungen das Wohlwollen des Angeklagten zu erkaufen. Die Annahme einer Unrechtsvereinbarung scheidet aus, wenn auf der einen oder anderen Seite - der des Vorteilsgebers oder des Amtsträgers - der Wille fehlt, daß der Vorteil dem Beamten als Gegenleistung für eine Diensthandlung zufließen soll (BGHSt 10, 237 (241); RGSt 65, 52 (53); RG, HRR 1940, Nr. 195; a.A. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 331 Rdn. 6, 29). Insofern unterscheidet sich der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung RGSt 11, 219 zugrunde liegenden Fall. Dort hatte der Vorteilsgeber dem angeklagten Vollzugsbeamten Vorteile zugewandt, damit dieser einem Untersuchungsgefangenen den Aufenthalt in der Anstalt erleichtere und ihn vor anderen Gefangenen bevorzuge und begünstige (RGSt 11, 219 (221)).

9

Aus denselben Gründen hat der Angeklagte das Geschenkpaket auch nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte Diensthandlung angenommen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Gegenleistungsverhältnis sei schon deswegen gegeben, weil es F. darum gegangen sei, den Angeklagten für dessen Freundlichkeit bei der Vornahme von Diensthandlungen zu entlohnen, kann ihr nicht gefolgt werden. § 331 StGB setzt ein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem Vorteil und der Diensthandlung voraus. Wird der Vorteil nicht für die Diensthandlung selbst gewährt, sondern ausschließlich für die Art und Weise, in der diese erbracht wurde, so reicht dieser Zusammenhang für die Annahme einer Unrechtsvereinbarung grundsätzlich nicht aus. Eine andere Beurteilung kann in Betracht kommen, wenn die Art und Weise der Vornahme der Diensthandlung nicht lediglich die äußeren Umstände betrifft, sondern deren Gehalt verändert oder sonst für die Rechtsposition des Betroffenen von Belang ist - wie dies etwa bei der vorgezogenen Bearbeitung eines Bewilligungsantrags der Fall sein mag. Unter welchen Umständen in solchen Fällen eine Unrechtsvereinbarung anzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Freundlichkeit und Höflichkeit, mit der ein Beamter seine Aufgaben erfüllt, lassen sich von den von ihm vorgenommenen Diensthandlungen im allgemeinen ohne weiteres trennen. Das gilt hier um so mehr, als der Angeklagte - entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin - nicht nur gegenüber F. um ein freundliches Verhalten bemüht war, sondern gegenüber allen ihm anvertrauten Gefangenen...