Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1997, Az.: 4 StR 464/97
Abgrenzung des Raubes von räuberischer Erpressung; Verfahrensbeschwerde auf Änderung des Schuldspruchs; Rechtsfolgen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 464/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Neubrandenburg - 30.01.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 21. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 30. Januar 1997, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz schuldig ist,
- b)
mit den Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der beiden Einzelstrafen von je drei Monaten Freiheitsstrafe aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde genügt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im zweiten Abschnitt des Tatgeschehens vom 31. August 1991 des "gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht einen vollendeten Raub angenommen hat. Nach den Feststellungen hatten sich der Angeklagte und sein Mittäter zwar entschlossen, dem Tatopfer Bargeld oder Wertgegenstände gewaltsam wegzunehmen (UA 8). Sie fanden jedoch bei dem Tatopfer kein Geld. Als es ihnen nicht gelang, dem Tatopfer die Armbanduhr wegzunehmen, öffnete dieses selbst den Verschluß der Uhr und gab diese, "in der Hoffnung, die Gewalttätigkeiten gegen sich dadurch zu verkürzen", heraus. Danach hat sich der Angeklagte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nicht eines vollendeten Raubes, sondern einer mittäterschaftlich begangenen räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist nach der Rechtsprechung allein das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend (BGHSt 7, 252, 254; BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3), das hier nicht als Dulden einer Wegnahme sondern als erzwungene Herausgabe der verlangten Sache zu werten ist. Hinter der danach vorliegenden vollendeten räuberischen Erpressung tritt der gleichfalls erfüllte Tatbestand des versuchten Raubes als mitbestrafte Vortat zurück (BGH NJW 1967, 60, 61) [BGH 18.11.1966 - 4 StR 120/66]. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte, der hinsichtlich der Vorfälle am 31. August 1991 von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, bei einem entsprechenden Hinweis anders verteidigt hätte.
2.
Die wegen der beiden Trunkenheitsfahrten am 10. Juni 1994 verhängten Einzelstrafen von je drei Monaten Freiheitsstrafe halten rechtlicher Nachprüfung stand; im übrigen hat der Rechtsfolgenausspruch jedoch keinen Bestand.
a)
Die Bemessung der Freiheitsstrafen wegen der beiden am 31. August 1991 begangenen Taten von einem Jahr und sechs Monaten, die das Landgericht dem Strafrahmen des § 315 b Abs. 1 StGB entnommen hat, und von zwei Jahren, der das Landgericht den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB zugrundegelegt hat, begegnet im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf und die von dem Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerungen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1993, 3254 und 1995, 1277) und des Bundesgerichtshofs (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7) muß sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auswirken, wobei es sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund handelt, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3). Demgemäß bedarf es der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstandes in den Urteilsgründen (BVerfG aaO).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem Umfang gerecht. Zwar wird bei der Bemessung der Einzelstrafen und auch der Gesamtstrafe auf "die lange Verfahrensdauer", die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, verwiesen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht die selbständige Bedeutung dieses Strafmilderungsgrundes bedacht und in welchem Ausmaß es diesen Umstand berücksichtigt hat. Zu einer besonderen Würdigung der Umstände der eingetretenen Verfahrensverzögerung hätte umso mehr Anlaß bestanden, als der Angeklagte nach den Feststellungen noch am Tattage von dem Tatopfer identifiziert wurde (UA 9) und der Angeklagte seine Beteiligung an den Taten bereits bei seiner Vernehmung im November 1991 einräumte.
Bei der Bemessung der Freiheitsstrafe wegen der aus den oben angeführten Gründen als räuberische Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung zu wertenden Tat hätte es zudem - insbesondere auch im Hinblick auf den besonderen Milderungsgrund der Verfahrensverzögerung - einer Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB bedurft, die das Landgericht nach den Urteilsgründen nicht vorgenommen hat.
b)
Die Aufhebung der wegen der beiden Taten vom 31. August 1991 verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Gesamtstrafe, bei der die lange Verfahrensdauer ebenfalls unter Darlegung des Ausmaßes der Berücksichtigung zugunsten des Angeklagten zu werten ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1), im Hinblick auf die zwischen den Tatzeiten der hier abgeurteilten Taten liegenden weiteren Verurteilungen (UA 4/5) zu prüfen haben, ob und inwieweit die durch diese Verurteilungen verhängten Strafen gesamtstrafenfähig sind oder ob insoweit jedenfalls ein Härteausgleich (vgl. BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4) vorzunehmen ist.
c)
Auch der Ausspruch über die Dauer der nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordneten Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Das Landgericht hat hierzu u.a. ausgeführt, daß der Angeklagte "seine eigenen Interessen so hemmungslos über das Interesse der Allgemeinheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs" gesetzt habe, daß "sein Recht auf Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug auf lange Zeit verwirkt" sei (UA 18). Dies läßt besorgen, daß sich das Landgericht bei der Prognose der Dauer der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtsfehlerhaft auch von allgemeinen Strafzumessungsregeln hat leiten lassen und dabei nicht bedacht hat, daß die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit geben kann (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2).
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann