Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1966, Az.: 4 StR 120/66
Annahme einer prozessualten Tat ; Änderung eines Schuldspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1966
- Aktenzeichen
- 4 StR 120/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 09.12.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1967, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. November 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 1965 werden verworfen. Jedoch fällt die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Raubes fort.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Heinz M. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Raub, gemeinschaftlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen schwerer Kuppelei und wegen Körperverletzung, die Angeklagte Renate M. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Raub, gemeinschaftlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Diebstahl und wegen Diebstahls in zwei weiteren Fällen jeweils zu Gesamtstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es eine ihnen gehörende Luftpistole eingezogen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten, ohne dies näher auszuführen, Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleiben aber im Ergebnis ohne Erfolg.
Nur in folgendem besteht Anlaß zur Erörterung:
1.
Die Aneignung des Einhundertmarkscheins im März 1965 hat das Landgericht zu Recht als Diebstahl gewertet. Als die Angeklagte Renate M. diesen Schein als Lohn für ihr unzüchtiges Treiben forderte, hat der Betonhauer St. zwar - der Wahrheit zuwider - erklärt, er habe nicht so viel Geld bei sich, sie könne ja bei ihm nachsehen. Diese Aufforderung bedeutete jedoch nicht, daß er, falls sie den Geldschein finden sollte, mit dessen Wegnahme einverstanden gewesen wäre. Weil er ihn in - vermeintlicher - Abwesenheit der Angeklagten in einen Schuh versteckt hatte, um ihn deren Zugriff zu entziehen, ging er vielmehr davon aus, daß sie ihn nicht finden würde. Darüber war sich die Angeklagte auch klar, nachdem sie das Verstecken durchs Schlüsselloch beobachtet hatte.
2.
Zutreffend hat das Landgericht in den Vorgängen in der Nacht zum 24. April 1965, soweit sie die Erlangung des von Studlik mitgeführten Geldes betreffen, eine Tat - natürliche Handlungseinheit - der beiden Angeklagten gesehen. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete zunächst Renate M. 170 DM aus der Jackentasche St.s, ohne daß dieser es merkte. Weil St. sich weigerte, auch den in der Hand gehaltenen Einhundertmarkschein herauszugeben, forderte sie ihren Mann auf, ihm den Schein mit Gewalt abzunehmen. Als das nicht gelang, obwohl Heinz M. St. in den Schwitzkasten nahm, dieser sogar die 170 DM zurückverlangte, schlug Heinz M. ihn ins Gesicht und forderte ihn mit den Worten "komm, raus mit dem Geld!" zur Hergabe des Scheins auf. Als St. immer noch zögerte, zog Heinz M. Lederhandschuhe über und drückte ihm den Hals zu, während Renate M. weiterhin das Geld verlangte. Da auch diese Gewaltanwendung erfolglos blieb, bedrohte Renate M. St. mit einer Luftpistole, worauf dieser eine Ohnmacht vortäuschte. Erst nachdem Renate M. die Schlüssel der Wohnungstür abgezogen und ihm bedeutet hatte, er werde nicht eher aus der Wohnung herauskommen, bis er die 100 DM gezahlt habe, händigte St. den Angeklagten den Geldschein aus. - Hiernach sind sämtliche Straftaten von den Angeklagten - des Diebstahl der 170 DM von Renate M. allein, der versuchte Raub, die Körperverletzung, die versuchte räuberische Erpressung, die Freiheitsberaubung und die vollendete räuberische Erpressung von beiden gemeinschaftlich - zu dem Zweck begangen worden, sich in den Besitz des gesamten von St. mitgeführten Geldes zu setzen. Ihr gesamtes Verhalten war von einem gleichgearteten Handlungswillen getragen, die einzelnen Betätigungsakte gehören auch auf Grund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv erkennbar derart zusammen, daß sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Handlung bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]. Daß die Angeklagten dabei ihren Tatentschluß nach dem für sie unvorhergesehenen Fehlschlagen eines Mittels jeweils unmittelbar anschließend mit einem anderen Mittel zu verwirklichen gesucht haben, steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen (BGHSt 10, 129 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]; vgl. auch BGH Urteil v. 6. Juli 1956 - 5 StR 201/56 -).
Fehlerhaft ist bei dieser Sachlage nur die (teinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Raubes. Im Falle einer einheitlichen Handlung sind diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen, wenn der Täter bis zur Vollendung geschritten ist (vgl. BGHSt 10, 230, 232) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]. Aus diesem Grunde hat das Landgericht auch mit Recht die versuchte räuberische Erpressung als mitbestrafte Vortat der vollendeten räuberischen Erpressung behandelt und die Angeklagten ihretwegen nicht besonders verurteilt (vgl. Schönke/Schröder 12. Aufl. Vorbem. zu § 73 StGB Rdn. 73, 74; Jagusch in LK 8. Aufl. Vorbem, C 2, 4 und 5 zu § 73 StGB). Für das versuchte Verbrechen nach § 249 StGB gilt hier nichts anderes. Auch diese Versuchstat wird durch die Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung mit abgegolten. Sie ist, wenn auch mit anderen Mitteln, durch die räuberische Erpressung lediglich fortgesetzt und zum Erfolg geführt worden und wird auch in ihrem Strafgehalt von dieser mitumfaßt. Raub und räuberische Erpressung sind nahe miteinander verwandt. Sie richten sich gegen dieselben Rechtsgüter; die Mittel der Einwirkung auf den fremden Willen sind dieselben; nur durch das Ziel und den Erfolg dieser Einwirkung unterscheiden sich die Tatbestände: Der Räuber zwingt sein Opfer zur Duldung der Wegnahme, der räuberische Erpresser zur Herausgabe der Sache (BGHSt 7, 252, 254) [BGH 17.03.1955 - 4 StR 8/55]. Daß der Tatbestand der räuberischen Erpressung weiter reicht als der des Raubes, so daß § 249 StGB als das besondere Gesetz die Anwendung des § 255 StGB als des allgemeineren Gesetzes in der Regel ausschließt (vgl. BGH Urt. v. 12. August 1954 - 1 StR 387/54 - bei Herlan MDR 1955, 17; BGHSt 14, 386, 390 ff) [BGH 05.07.1960 - 5 StR 80/60], steht nicht entgegen. Dieses Konkurrenzverhältnis hindert die Annahme einer von der vollendeten Haupttat aufgezehrten Vortat nicht, falls der Raub - wie hier - nicht zur Ausführung gelangt ist, weil die Täter das mit ihm verfolgte Ziel mittels der räuberischen Erpressung weiterverfolgt und erreicht haben. Anders wäre es nur, wenn sich der versuchte Raub und die räuberische Erpressung auf verschiedene Gegenstände gerichtet hätten (vgl. BGH LM Nr. 17 zu § 73 StGB).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs, die von hier aus vorgenommen werden kann, läßt den Strafausspruch unberührt. Daß dieser durch die rechtsirrige tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Raubes neben der Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung zuungunsten der Angeklagten beeinflußt worden sein könnte, ist ausgeschlossen. Der Sachverhalt, der der Bestrafung zugrundeliegt, ist unverändert; der Tatbestand des versuchten Raubes ist an sich erfüllt. Dies durfte, obwohl ein besonderer Schuldspruch nicht in Betracht kommt, auch strafschärfend herangezogen werden; denn in der Rechtsprechung ist es stets für zulässig erachtet worden, die Verletzung einer Strafvorschrift, die wegen Gesetzeskonkurrenz nicht angewendet wird, bei der Strafzumessung erschwerend mit zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 1, 152, 155 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51] mit Nachweisen; BGHSt 19, 188, 189) [BGH 14.01.1964 - 1 StR 246/63].
3.
Auch im übrigen, ergibt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die durch ihr unzüchtiges Treiben in der Wohnung verursachte - recht beträchtliche - allgemeine Gefährdung des sittlichen Wohls ihrer Kinder durfte das Landgericht als einen die Schuld der Angeklagten erhöhenden Umstand werten. Soweit es im Urteil anführt, daß Renate M. "über Stunden" gewalttätig gegen Studlik vorgegangen sei, hat es ersichtlich nicht die - in erster Linie - von Heinz M. begangenen Gewalthandlungen im engeren Sinne gemeint, sondern allgemein strafschärfend berücksichtigt, daß die Angeklagte ihr Opfer längere Zeit erheblich unter Druck gesetzt hat. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal