Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1954, Az.: 1 StR 387/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1954
Aktenzeichen
1 StR 387/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Nürnberg-Fürth - 17.03.1954

Verfahrensgegenstand

schweren Raubes u.a.

Prozessgegner

den berufslosen Alfons H. aus N. dort geboren am ... 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. März 1954 werden mit der Massgabe verworfen, dass in dem Urteilsspruch das Wort "fortgesetzten" entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte, der am 4. November 1933 geboren ist, hat, nachdem er bis zum 23. Oktober 1953 zwei Gefängnisstrafen von zusammen 18 Monaten wegen Diebstahls und Hehlerei verbüsst hatte, noch in der Nacht des Entlassungstages und an den folgenden Tagen bis zu seiner Festnahme am 4. November 1953 eine Reihe von Einbruchsdiebstählen begangen, teils durch Erbrechen verschlossener Kraftwagen, teils durch Einsteigen in Gebäude. In einigen Fällen kam es nur zum Versuch, weil er gestört wurde oder keine geeignete Beute fand. In der Nacht vom 30. zum 31. Oktober 1953 stieg er, nachdem ihm zwei andere Einsteigeversuche misslungen waren, in das C.-Hotel in N. ein, gelangte in das Zimmer der Hotelangestellten S., erzwang von dieser mit der Drohung, er werde sie erschlossen, wenn sie schreie, er habe eine Pistole, die Angabe des Aufbewahrungsorts ihres Geldes, nahm dieses im Betrag von etwa 17,- DM an sich und vergewaltigte Frau S. anschliessend, als er bemerkte, dass sie unbekleidet im Bett lag. Der Angeklagte hat ferner als Jugendlicher in der Nacht vom 19./20. Oktober 1951 zusammen mit einem anderen Mittäter einen Pkw in Nürnberg erbrochen und daraus einen Schrankkoffer mit Schmuck- und Kleidungsstücken entwendet.

2

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen schweren Raubes, eines fortgesetzten Verbrechens der Notzucht, sechs vollendeter und vier versuchter Verbrechen des Einbruchsdiebstahls im Rückfall und wegen eines weiteren gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ficht der Angeklagte in vollem umfange, die Staatsanwaltschaft im Strafausspruch an.

3

I.

Die Revision des Angeklagten führt nicht zum Erfolge.

4

a)

Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit er wegen des gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls vom 19./20. Oktober 1951 verurteilt ist. (Insoweit ist auch eine ausdrückliche Sachrüge nicht erhoben.)

5

b)

Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass das Landgericht die vom Angeklagten in der Zeit vom 23. Oktober 1953 bis 4. November 1953 verübten Diebstahlstraftaten als mehrere selbständige Handlungen und nicht als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat. Die Revisionsbegründung führt hierzu aus: Das Landgericht habe auf Grund seiner Feststellung, dass der Angeklagte sein Entlassungsgeld alsbald vertan und sich so mittellos gemacht hat, zu dem Schlüsse kommen müssen, dass er "angesichts seiner Mittellosigkeit beschlossen hatte, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Einbrüche zu begehen, um seinen Lebensunterhalt durch dadurch gewonnene Geldmittel oder Verwertung von entwendeten Sachen zu bestreiten". Abgesehen davon, dass der Tatrichter keineswegs genötigt war, eine solche Folgerung zu ziehen, enthält die allgemeine Entschlossenheit, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Einbruchsdiebstähle zu begehen und daraus für eine ungewisse Zeit den Lebensunterhalt zu bestreiten, noch nicht den Vorsatz, durch eine nach ihrer Art, dem betroffenen Rechtsgut und seinem Träger, nach Zeit, Ort und Begehungsform vorauserwogene Reihe von Handlungen einen bestimmt abgegrenzten Gesamterfolg zu erreichen. Erst ein so bestimmter Gesamtvorsatz verbindet eine Reihe von einzelnen natürlichen Handlungen zur rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung. Die im Schrifttum vertretene Lehre vom Fortsetzungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof nicht übernommen (vgl. RGSt 66. 239; BGHSt. 1, 315; NJW 1953, 1112 Nr. 27). Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest: Der Angeklagte hat jeweils einen neuen Tatvorsatz gefasst, "wenn sich ihm eine geeignet erscheinende Gelegenheit zu stehlen ergab". Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Tatmehrheit keinen rechtlichen Bedenken. Ob das Landgericht im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang der Straftaten, ihre Gleichartigkeit und die gleiche oder wenigstens ähnliche Begehungsweise Anlass gehabt hätte, die Willensrichtung des Angeklagten näher aufzuklären, kann dahinstehen, denn eine dahingehende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

6

c)

Unbegründet ist weiter die Revisionsrüge, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB), statt wegen räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) verurteilt worden ist. Allerdings könnte die Sachverhaltsschilderung des Urteils dahin verstanden werden, der Angeklagte habe von der Angestellten Säckl unter der Drohung, dass er schiessen werde, falls sie sich nicht ruhig verhalte, die "Herausgabe" ihres Geldes verlangt und so von dem nunmehr für sein Leben fürchtenden Opfer nur die Angabe erreicht, wo das Geld aufbewahrt war. Aber das Urteil stellt in anderem Zusammenhang fest, dass er unter Aufrechterhaltung der Zwangslage das Geld alsbald an sich genommen, demnach der Frau S. die durch die Preisgabe des Aufbewahrungsortes den Gewahrsam an dem Geld nicht verloren hatte - weggenommen hat, und dass auch sein Wille darauf gerichtet war, von ihr nicht bloss die Angabe des Aufbewahrungsortes, sondern die Duldung der Wegnahme des Geldes zu erzwingen.

7

In der gewaltsamen oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erzwungenen Duldung der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache liegt die Zufügung eines Vermögensnachteiles beschlossen. Die Absicht des Angeklagten, sich den weggenommenen Geldbetrag rechtswidrig zuzueignen, enthält seine Absicht, sich zu unrecht zu bereichern. In diesem Falle geht daher der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) in der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) auf, schliesst demzufolge § 249 StGB als das besondere Gesetz die Anwendung des § 255 StGB als des allgemeineren Gesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus (vgl. RGSt 55, 239 [240]; 4 StR 723/51 vom 20. Dezember 1951). Da die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB und der Strafschärfungsvorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt sind, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nicht zu beanstanden.

8

d)

Dagegen greift die Revisionsrüge des Angeklagten durch, die sich gegen seine Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Notzucht richtet: Die Annahme einer fortgesetzten Handlung stützt das Landgericht ersichtlich darauf, dass der Angeklagte die Angestellte S. genötigt hat, den Beischlaf mit ihm mehrfach zu dulden, "wobei er auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt" habe. Nun mag es im allgemeinen zutreffen, dass mit der Beendigung des Geschlechtsaktes durch Samenerguss, obwohl sie zur Vollendung des Notzuchtsverbrechens nicht erforderlich ist, auch die Beendigung der Notzuchtshandlung (im natürlichen Sinne) eintritt, und dass der wiederholt vollzogene Beischlaf mehrere selbständige natürliche Handlungen enthält. Notwendig ist dies nicht. Dauert die geschlechtliche Erregung des Täters an und wiederholt er den Beischlaf, so entspricht es natürlicher Betrachtungsweise, die Handlung erst dann als beendet anzusehen, wenn er von weiterer Tatausführung ablässt. Die unmittelbare, wennschon nicht ununterbrochene Aufeinanderfolge der Beischlafshandlungen des Angeklagten in einem gedrängten Zeitraum - nach den Feststellungen wurde er gegen 5.00 Uhr morgens an anderer Stelle bei einem Einsteigediebstahl gestört, er verliess Frau S. gegen 8.00 Uhr morgens -, die Einheit des Ortes und die festgestellte Einheitlichkeit seiner Willensentschliessung rechtfertigen die Annahme einer natürlichen Einheit seiner Handlungsweise nicht minder, wie die sich überraschend bietende Gelegenheit und der von ihm in der geschlechtlichen Erregung unvermittelt gefasste Entschluss, sie zu ergreifen (vgl. BGHSt 4, 219). Das Landgericht hat insoweit das Gesetz auf den festgestellten Tatbestand nicht richtig angewendet. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen (§ 354 StPO). Das Revisionsgericht hat sich hierauf beschränkt. Das Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte den Beischlaf mehrfach erzwungen hat, zwar strafschärfend berücksichtigt. Darauf ist aber die veränderte rechtliche Betrachtungsweise ohne Einfluss.

9

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Sie rügt die Strafzumessung des Landgerichts sachlich- und verfahrensrechtlich, führt aber nicht zum Erfolge.

10

a)

Die Verfahrensrüge, dass das angefochtene Urteil keine Strafzumessungsgründe für die Einsatzstrafen erkennen lasse, aus denen die Gesamtstrafe gebildet worden ist, trifft nicht zu. Allerdings ist eine Begründung für die Bemessung der einzelnen Einsatzstrafen erforderlich, weil sie echte Strafen und nicht bloss Rechnungsgrössen der Gesamtstrafe sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH in NJW 1951, 610 Nr. 18). Aber das hat das Landgericht nicht verkannt. Das ist für das Notzuchtsverbrechen offensichtlich (vgl. zu I d), a.E.). Es gilt auch für die Jugendstraftat, bei der das Landgericht mildernde Umstände annimmt und augenscheinlich wegen der "Art der Ausführung" über die gesetzliche Mindeststrafe (§ 243 Abs. 2 StGB) hinausgeht. Es lässt sich aber für die anderen Straftaten dem Urteils Zusammenhang entnehmen. Soweit der Tatrichter für diese trotz aller Strafschärfungsgründe auf die gesetzliche Mindeststrafe erkennt, beruht dies erkennbar auf dem ausdrücklich hervorgehobenen Milderungsgrund der Jugend des Angeklagten.

11

b)

Damit erledigt sich insoweit zugleich die Sachrüge. Sie ist auch unbegründet, insofern sie eine Verletzung des § 106 JGG rügt, weil das Landgericht "ohne jede konkrete Begründung" aus einer allgemeinen Auffassung, dass Zuchthausstrafen gegen Heranwachsende nicht am Platze seien, und demnach dem Sinn des Gesetzes zuwider an Stelle der Zuchthausstrafen auf Gefängnisstrafen erkannt habe. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sich das Landgericht dazu nicht nur aus allgemeinen (Strafzweck-) Erwägungen, sondern gerade auch aus einem auf die Persönlichkeit des Angeklagten zugeschnittenen Grund entschlossen, nämlich deswegen, um ihm in Anbetracht seiner Jugend nicht durch eine Zuchthausstrafe den Aufbau eines neuen gesetzmässigen Lebens nach Verbüssung der Strafe zu erschweren. Damit hält es sich im Bereiche seines Ermessens.

12

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Krumme Dr. Augustin Die Bundesrichter Dr. Schalscha und Dr. Seibert sind beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert. Krumme Hübner