Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1997, Az.: 4 StR 468/97
Folgen der Verfahrensverzögerung; Anforderungen an die Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 468/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 16.01.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1998, 108 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 375-376
- wistra 1998, 59
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Wendelin O. aus M./O., geboren am ... 1952 in O.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 16. Oktober 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere begegnet die Verurteilung nach § 177 Abs. 1 StGB a.F. auch im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB keinen Bedenken, da die Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. hier gegeben sind.
1.
Die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe kann deswegen keinen Bestand haben, weil den Ausführungen zum Strafausspruch nicht zu entnehmen ist, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer geführt haben. Zu solcher Erörterung bestand hier Anlaß, da zwischen der Anzeigenerstattung am 5. April 1992 (UA 9) und der Fertigstellung der Anklage am 12. Oktober 1995 eine ungewöhnlich lange Zeit verstrichen ist. Dies legt eine vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung nahe.
Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich "zugunsten des Angeklagten den beträchtlichen Zeitablauf von mehr als 5 1/2 Jahren zwischen Tat und Verurteilung" (UA 21) gewertet. Dies reicht indessen nicht aus, um dem Rechtsstaatsgebot und den Anforderungen aus Art. 6 MRK zu genügen, denn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar (BGH NStZ 1986, 217, 218; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3, 5 und 6). Zudem ist bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1993, 3254; 1995, 1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH, Beschluß vom 16. Juli 1997 - 2 StR 286/97).
2.
Im übrigen kann der Strafausspruch auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach Begehung der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht Merzig am 30. November 1992 wegen "Erwerbs von Schußwaffen und Munition und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und am 25. November 1993 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 4). Für die vollständige Vollstreckung oder den Erlaß der Strafe ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der neue Tatrichter wird deshalb auch die bisher unterbliebene Prüfung einer Gesamtstrafenbildung nachzuholen haben.
Kuckein
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