Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1997, Az.: 2 StR 286/97

Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren; Verfahrensverzögerung durch einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung als Strafmilderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1997
Aktenzeichen
2 StR 286/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 26.02.1996

Fundstelle

  • StV 1998, 377

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Prozessführer

Hans Egon M. aus W., geboren am ... 1948 in B.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 16. Juli 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Februar 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verwofen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Zwar ist die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden. Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 = NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94]; BGH StV 1994, 242;  1995, 130 f;  1996, 537 f = BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8; Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 1995 - 2 StR 219/94 und 2 StR 220/94 sowie vom 19. März 1997 - 2 StR 80/97).

3

Die angefochtene Entscheidung ist am 26. Februar 1996 verkündet worden. Die schriftlichen Urteilsgründe gelangten am 15. April 1996 zu den Akten, die dann aber erst am 27. Mai 1997 beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingingen.

4

Darin liegt eine allein von den Justizbehörden zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Zuleitung der Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden muß.

5

Der Senat hielt es nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen, da die durch die Zurückverweisung der Sache entstehende weitere Verfahrensverzögerung nicht unvertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4 und 8; BGH StV 1994, 242).

6

Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben.

7

Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat:

8

Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot muß das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung dieses Gebotes angemessenen Strafe bestimmt werden (BVerfG Beschl. v. 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1995, 1277;  1993, 3254;  BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; BGH, Beschl. v. 29. April 1997 - 5 StR 168/97 und v. 15. Mai 1997 - 5 StR 45/97).

9

Da eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (BGH NStZ 1986, 217, 218; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 3, 5 und 6; Zeitablauf 1), bedarf nunmehr der Erörterung bei der Strafzumessung, daß die Tat bereits im Dezember 1993 begangen worden ist.

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Rothfuß