Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1994, Az.: 2 StR 415/94

Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht; Anforderungen an den Betrugsschaden; Betrügerischer Verkauf von Inhaberaktien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1994
Aktenzeichen
2 StR 415/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 18693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 07.07.1992

Fundstellen

  • MDR 1995, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 280 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1101-1102 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1995, 183

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

1. Hermann G. aus Bad H. v.d.H., geboren am ... 1930 in O.-Mo.

2. Erhard Hermann B. aus Gr., geboren am ... 1937 in Be.-Wi.

3. Ursula Marion Helga He. aus F. a. M., geboren am ... 1937 in Be.-Ch.

Amtlicher Leitsatz

Einen nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils begangenen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Gollwitzer Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten G.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten B.,
Rechtsanwältin ... aus ... für die Angeklagte He. als Verteidiger,
Justizsekretärin ... in der Verhandlung, Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      Die Revision der Angeklagten He. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1992 wird verworfen.

    2. 2.

      Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revisionen der Angeklagten G. und B. wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit die Angeklagten in den Fällen IV 2, 3 und 10 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,

    2. b)

      im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagte He. wegen Betrugs in 11 Fällen, den Angeklagten B. wegen Betrugs in 25 Fällen und den Angeklagten G. wegen Betrugs in 31 Fällen und Verletzung der Konkursantragspflicht verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten He. gegen dieses Urteil ist unbegründet.

3

Die Rechtsmittel der Angeklagten G. und B. führen nur zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen IV 2, 3 und 10 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

4

II.

1.

Die Angeklagten G. und B. wurden unter anderem deswegen wegen Betrugs verurteilt, weil sie Mitarbeiter für leitende Positionen der Firma O. AG einstellten, wobei es ihnen darum ging, die an dem Erhalt einer neuen Stellung Interessierten zum Kauf von Inhaberaktien der Firma O. AG zu bewegen, die entgegen den Zusicherungen der Angeklagten nahezu wertlos waren. Den Aktionären wurde jederzeitige Rücknahme der Aktien durch die O. AG zugesichert.

5

Das Landgericht hat dieses Vorgehen fehlerfrei als Betrug zu Lasten der neuen Mitarbeiter bewertet, die Inhaberaktien der Firma O. kauften. Einen Betrugsschaden hat es aber auch insoweit bejaht, als den neu eingestellten Mitarbeitern das vereinbarte Gehalt nicht gezahlt wurde. In den Fällen IV 2 und 3 der Urteilsgründe erhielten die Mitarbeiter Sch. und K. jun. das ihnen vertraglich zustehende Gehalt indessen - wenn auch mit Verzögerungen - vollständig ausgezahlt, deshalb ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei Abschluß der Arbeitsverträge nur ein Interesse an dem Verkauf der Inhaberaktien gehabt und ihre vertraglichen Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen nicht erfüllen wollen, in diesen Fällen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Dies nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen IV 2 und 3 der Urteilsgründe insgesamt. Eine Beschränkung des Schuldumfangs auf den betrügerischen Verkauf der Inhaberaktien kommt nicht in Betracht. Kann den Angeklagten nämlich nur die betrügerische Erlangung der Zahlungen für die wertlosen Aktien angelastet werden, so wären diese Taten verjährt. Im Falle IV 2 der Urteilsgründe erhielten die Angeklagten den Betrag in Höhe von 150.000 sfr. für die Aktien noch vor dem 5. Juli 1982 und im Falle IV 3 ist nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen, daß die Zahlung des gleichen Betrages an die Angeklagten ebenfalls noch vor dem 7. Juli 1982 erfolgte. Damit wären diese Taten bereits vor dem 7. Juli 1982 beendet gewesen. Verfolgungsverjährung gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB wäre dann noch vor Verkündung des Urteils in vorliegender Sache vom 7. Juli 1992 eingetreten.

6

2.

Fall IV 10 der Urteilsgründe

7

Der Zeuge D. wurde auf Veranlassung der Angeklagten am 13. August 1984 als Geschäftsführer der Firma C. eingestellt, nahm diese Tätigkeit auf eigenen Wunsch jedoch nicht auf, sondern bestand auf einer lediglich freiberuflichen Mitarbeit als Unternehmensberater. Diese Tätigkeit stellte er Ende Oktober des gleichen Jahres von sich aus ein. Er hatte Aktien der O. AG im Nennwert von 100.000 DM übernommen und dafür 120.000 DM bezahlt. Dieser Betrag wurde aber durch eine Grundschuld dinglich abgesichert und im Mai 1985 zurückgezahlt. Gehaltsforderungen hat der Zeuge D. nicht mehr.

8

Nach diesen vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Zeuge durch die Übernahme der Aktien - zu deren Rücknahme die O. AG auf Verlangen des Zeugen verpflichtet war - einen Schaden erlitten hat. Konnte der Zeuge seinen Anspruch auf Rückerwerb der Aktien durch die O. AG deshalb ohne Schwierigkeiten durchsetzen, weil dieser Anspruch durch eine Grundschuld ausreichend abgesichert war, so erlitt er durch den Kauf der Aktien jedenfalls keinen Schaden in Höhe von 120.000 DM (vgl. auch BGH in wistra 1992, 142).

9

III.

Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen IV 2, 3 und 10 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge.

10

Von einer Aufhebung der weiteren verhängten Einzelstrafen und des gegen die Angeklagte He. - deren Revision im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist ergangenen Rechtsfolgenausspruchs hatte der Senat abzusehen.

11

1.

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre und drei Monate nach Urteilserlaß vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit der Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise weiter verzögert worden (vgl. auch BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]; BGH, Urt. v. 6. September 1994 - 5 StR 228/94 und Beschluß v. 11. Oktober 1994 - 5 StR 546/94).

12

a)

Diesen Umstand muß der Senat auf die zulässige Revision eines Angeklagten von Amts wegen berücksichtigen (§ 354 a StPO entsprechend). Der Angeklagte selbst kann ihn nicht rügen, weil er sich erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels verwirklicht hat. Unberücksichtigt bleiben darf er nicht, weil die Europäische Menschenrechtskonvention zwingendes Recht darstellt und ihren Geltungsanspruch nicht auf die Zeit bis zum Urteilserlaß begrenzt. Die hiernach notwendige Anpassung des Revisionsrechts an die Gebote der MRK führt zu einer von einer Rüge unabhängigen Prüfungspflicht des Revisionsgerichts. Das Revisionsgericht ist zur Wahrnehmung dieser Aufgabe in der Lage, weil es das Datum der angefochtenen Entscheidung ohnehin zur Kenntnis nimmt. Es kann die Erfüllung der Aufgabe auch nicht auf Fälle beschränken, in denen das Urteil oder der Rechtsfolgenausspruch aus anderen Gründen - eventuell nur gegen einen von mehreren Beschwerdeführern - aufgehoben werden muß.

13

b)

Der seit der Verkündung des angefochtenen Urteils verstrichene Zeitraum ist hier unangemessen lang. Der Senat braucht nicht zu untersuchen, auf welchen Gründen die Verzögerung im einzelnen beruht; es genügt die Feststellung, daß diese Gründe im Bereich der Justiz liegen und die Ermittlungen des Senats keine Umstände ergeben haben, welche der Verzögerung ihre Bedeutung nehmen. Arbeitsüberlastung eines Staatsanwalts ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1994 - 1 StR 396/94).

14

2.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ausdrücklich festzustellen und bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 3, 5, 6, 7). Im vorliegenden Falle hat jedoch der neue Tatrichter im Hinblick auf die außerordentliche Milde der verhängten Einzelstrafen die Möglichkeit, dem Verstoß gegen Art. 6 MRK bei der Bemessung der gegen die Angeklagten G. und B. festzusetzenden Gesamtstrafe ausreichend zu berücksichtigen. Das rechtfertigt es, bei diesen Angeklagten von einer weitergehenden Urteilsaufhebung abzusehen.

15

Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot betrifft zwar auch das Verfahren gegen die Angeklagte He. Die gegen sie verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ist jedoch so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen insoweit fehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.

Jähnke
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Athing