Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.1994, Az.: 1 StR 396/94
Aufklärungsrüge; Verfahrensverzögerung; Freiwilliger Rücktritt; Prozeßbetrug; Vergleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 396/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1994, 652
- Wistra 1994, 344
Redaktioneller Leitsatz
a) Eine Aufklärungsrüge kann mit der Begründung ergehen, daß das Aufhalten des Verfahrensablaufes nicht näher überprüft wurde.
b) Zur Frage, ob es möglich ist, von dem Versuch eines Prozeßbetruges dadurch zurückzutreten, daß ein Vergleich erreicht wird.
Gründe
Die beschränkte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, die lauten:
"I. Der Schuldspruch wegen versuchten Betruges (Fall II A 1) kann nicht bestehen bleiben.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des Betruges nicht erörtert hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte durch unwahren Tatsachenvortrag die Richter der 10. Zivilkammer des Landgerichts München II über seine vertragliche Verpflichtung gegenüber den Eheleuten S. täuschen und so zu Unrecht ein klageabweisendes Urteil erreichen, um seiner Schadensersatzverpflichtung zu entgehen (UA S. 7). Zu dem weiteren Tatablauf stellt das Landgericht folgendes fest:
'Im Laufe des Zivilstreits ließ der Angeklagte mit Schriftsatz vom 1.2.1990 vortragen, hilfsweise übernehme er das Vorbringen des Klägers, er sei als Generalunternehmer tätig geworden und machte im Wege der Hilfsaufrechnung als Honorar einen Betrag in Höhe von 117.369,95 DM geltend.
Der Rechtsstreit endete mit Vergleich vom 23.3.1992, wonach sich der Kläger verpflichtete, an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 35.000,-- DM zu bezahlen und der Angeklagte sich verpflichtete, den Kläger von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen' (UA S. 7/8).
Mit den Vorstellungen des Angeklagten von seinen Möglichkeiten, den Betrug zu vollenden, befaßt sich das Landgericht indessen nicht. Sie ergeben sich auch nicht von selbst aus dem äußeren Geschehensablauf. Der Angeklagte schloß den Vergleich, nachdem er über Jahre hinweg seine Passivlegitimation der Wahrheit zuwider bestritten hatte.
Ob er - möglicherweise wegen der zwischenzeitlich erhobenen Anklage vom 20. März 1991 - die Aussichtslosigkeit seines falschen Tatsachenvortrages erkannt hatte, bedurfte ebenso der Erörterung wie die andere naheliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte sich zum Nachgeben entschloß, weil er sein Prozeßziel nicht mehr mit dem Mittel der Täuschung verfolgen wollte (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7, 11, 12 und 14).
II. Der gesamte Strafausspruch ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Die Rüge, die Strafkammer habe pflichtwidrig die Aufklärung einer verfahrensverzögernden Sachbehandlung durch das Landgericht unterlassen, hat Erfolg (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beanstandung, eine unzureichende Sachbehandlung sei nicht ausreichend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, kann im Wege der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH StV 1992, 452, 453 m.w.N.).
Die Aufklärungsrüge greift durch.
Das Landgericht hätte durch die von der Revision näher bezeichneten Beweiserhebungen die Verfahrensverzögerung aufklären müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Es handelt sich bei einer der Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden Verfahrensverzögerung um einen besonderen Strafmilderungsgrund, der neben dem strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist (vgl. BGH StV aaO.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3 und 7). Dies ist hier nicht geschehen. Das Landgericht hat zwar strafmildernd berücksichtigt, daß die Straftaten längere Zeit zurückliegen (UA S. 28). Es hat jedoch nicht geprüft, ob das in Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Eine solche Rechtsverletzung drängt sich hier auf. Dabei kommt es nicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf den Beginn des Verfahrens i.S. von Artikel 6 Abs. 1 EMRK an, d.h. auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs gegenüber dem Betroffenen (vgl. BGH StV aaO. m.w.N.).
Dem Angeklagten waren spätestens seit seiner Beschuldigtenvernehmung am 19. Mai 1989 (Bd. I Bl. 131 d.A.) die Tatvorwürfe bekannt. Bis zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht vergingen fast vier Jahre und sieben Monate. Nach umfangreichen Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I am 20. März 1991 Anklage zur 6. Strafkammer des Landgerichts München I, wo sie am 26. März 1991 mit den Akten einging. Am 28. März 1991 wurde die Anklage dem.Angeklagten aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden der 6. Strafkammer vom 26. März 1991 zugestellt. Die gewährte Erklärungsfrist von 1 Monat wurde am 3. Mai 1991 aufgrund einer Bitte des Verteidigers des Angeklagten bis zum 15. Juni 1991 verlängert. In der Folgezeit wurden die Akten dem anwaltlichen Vertreter der Lebensversicherung und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Am 3. Juli 1991 gingen die Akten wieder bei der 6. Strafkammer ein. Am 30. Juni 1992 wurde der Lebensversicherung auf ihr Schreiben vom 12. Juni 1992 hin mitgeteilt, 'daß Hauptverhandlung wegen vorrangiger Haftsachen noch nicht anberaumt werden konnte'. Mit Schreiben vom 10. März 1993 teilte der Vorsitzende der 5. Strafkammer des Landgerichts München I dem Angeklagten mit, es sei beabsichtigt, ihm neben Rechtsanwalt Dr. D. einen Pflichtverteidiger beizuordnen; er könne hierzu innerhalb von 10 Tagen Stellung nehmen. Aufgrund eines erneuten Schreibens der Lebensversicherung vom 27. April 1993 ließ ihr der stellvertretende Vorsitzende der 6. Strafkammer am 30. April 1993 mitteilen, daß noch kein Termin bestimmt sei. Das Verfahren sei aus organisatorischen Gründen an die 5. Strafkammer abgegeben worden. Am 19. Mai 1993 wurde das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 8. Dezember 1993 bestimmt. Die Hauptverhandlung endete am 16. Dezember 1993 nach insgesamt 5 Verhandlungstagen. Hiernach liegt angesichts der Gesamtumstände die Annahme einer unvertretbaren Verfahrensverzögerung von etwa zwei Jahren und drei Monaten nahe.
Auf diesem Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch schon deswegen, weil das Landgericht die hier eingetretene Verletzung der Rechte des Angeklagten aus Artikel 6 Abs. 1 EMRK, wie es geboten gewesen wäre, als solche im Rahmen der Strafzumessung nicht ausdrücklich festgestellt und erkennbar kompensiert hat (vgl. BGH StV aaO. m.w.N.).
2. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß auch die Verfahrensdauer in der Zeit zwischen dem aufgehobenen Urteil und seiner Entscheidung unangemessen i.S. des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist, weil der Angeklagte diese neuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (vgl. BGH StV aaO. m.w.N.).
3. Soweit der Angeklagte auch wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen verurteilt worden ist, wird der neu zu entscheidende Tatrichter bei der Strafzumessung auch die Bedenken des Beschwerdeführers zu beachten haben, die dieser gegen die Nichtanwendung des § 157 StGB (UA S. 27/28) vorträgt (vgl. Revisionsbegründung S. 6 bis 8)."
Zur Frage der Verfahrensverzögerung weist der Senat darauf hin, daß der Anspruch des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung in angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 MRK) auch dann verletzt sein kann, wenn die Verzögerung allein auf Überlastung des zuständigen Spruchkörpers beruht (EuGMR NJW 1984, 2749).