Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1971, Az.: BVerwG VIII B 3.71
Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Aufschiebende Wirkung der Klage im Kriegsdienstverweigerungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 3.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.11.1969 - AZ: II A 279/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 38, 83 - 87
- BWehrVerw 1972, 19
- DÖV 1972, 213 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1971, 1667
- NJW 1971, 2086
- NZWehrr 1972, 30
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Musterungsbescheid durch den Erlaß des Einberufungsbescheids bereits vollzogen worden ist, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer nicht mehr anordnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II in Hannover vom 11. November 1969 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde am 11. Januar 1968 tauglich gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen, gleichzeitig aber auf seinen Antrag hin bis zur Beendigung des Schulbesuches vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 4. April 1969 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG,§ 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt gab seinem Antrag statt. Auf den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes lehnte die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung den Anerkennungsantrag des Klägers ab. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig stellt er mit der Begründung, er sei durch Bescheid vom 28. Oktober 1970 mit Wirkung vom 1. April 1971 zum Grundwehrdienst einberufen worden, den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid anzuordnen.
Die Beklagte bittet, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 WpflG hat der Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer aufschiebende Wirkung. Er hat nach Satz 2 dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung, wenn der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst gestellt wird, nachdem der Musterungsbescheid vollziehbar geworden ist. Der Klage gegen den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer versagt § 35 Abs. 1 Satz 1 WpflG die aufschiebende Wirkung in jedem Fall. Das Gericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 WpflG).
Die Bestimmung von Umfang und Voraussetzungen des mit diesen. Regelungen bezweckten vorläufigen Rechtsschutzes muß von der Frage ausgehen, welche Rechtsfolgen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammernüberhaupt auszulösen vermag. Dabei brauchen für die vorliegende Entscheidung nur die Wirkungen eines vom Wehrpflichtigen eingelegten Rechtsbehelfs gegen den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Bescheid erörtert zu werden. Außer Betracht bleiben können dagegen die rechtlichen Folgen eines gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 3 und 35 Abs. 2 WpflG von den Wehrbehörden eingelegten Rechtsbehelfs gegen einen die Anerkennung aussprechenden Bescheid.
Der im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ergehende Anerkennungsbescheid enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die für die Geltendmachung des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung erforderliche Feststellung, daß der Wehrpflichtige kraft Gesetzes nicht verpflichtet ist, Wehrdienst zu leisten (BVerwGE 7, 242; 14, 151; 33, 233; siehe auch BVerfGE 28, 243 [257/258]). Wird diese Feststellung abgelehnt, so steht der die Ablehnung aussprechende Bescheid der Durchsetzung des Grundrechtes auf Kriegsdienstverweigerung entgegen. Der Wehrpflichtige bleibt nach seinem bisherigen Status wehrdienstpflichtig. Daraus folgt für jeden gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf, daß die aufschiebende Wirkung im Hinblick unmittelbar auf diesen Bescheid selbst als Mittel der Rechtsschutzgewährung ungeeignet ist. Die das Wesen der aufschiebenden Wirkung ausmachende Hemmung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes kann ihrer rechtlichen Natur nach nur verhindern, daß eine bestehende Rechtsposition trotz eingelegten Rechtsbehelfs geschmälert wird, sie schließt aber die Ausweitung einer Rechtsposition oder gar deren Begründung begrifflich aus (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 111.68 - [DVBl. 1969, 407 = NZWehrr. 1969, 233]). Die im Wehrpflichtgesetz gleichwohl vorgesehene aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen den Bescheid der Prüfungsbehörden kann daher einen Sinn nur haben und den mit ihr bezweckten vorläufigen Rechtsschutz nur herbeiführen, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Hemmung der Vollziehbarkeit anderer Verwaltungsakte des wehrbehördlichen Heranziehungsverfahrens gemeint ist.
In der Tat läßt sich aus der Beziehung, die§ 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WpflG zwischen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen im Kriegsdienstverweigerungsverfahren und der Vollziehbarkeit des Musterungsbescheids herstellt, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die gesetzliche Regelung darauf gerichtet ist, in dem von ihr abgesteckten Rahmen dem Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid der Prüfungsbehörden entsprechende rechtliche Wirkungen beizulegen, wie sie durch die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Musterungsbescheid ausgelöst werden. Soweit diesen kraft Gesetzes oder durch Anordnung des Gerichts aufschiebende Wirkung gegenüber dem Musterungsbescheid zukommt und sie dadurch dessen Vollziehbarkeit hemmen, schließen sie den Erlaß des einen vollziehbaren Musterungsbescheid voraussetzenden Einberufungsbescheids und damit die Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst vorläufig aus. Dieselben Rechtsfolgen löst die aufschiebende Wirkung, im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus. Das läßt sich im übrigen auch aus der Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1965 (BGBl. I S. 113) ableiten. Nach dieser Bestimmung ist die Einberufung des Wehrpflichtigen erst zulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsausschusses unanfechtbar geworden ist oder die Prüfungskammerüber den Widerspruch entschieden hat, wenn also kein Fall vorliegt, in dem nach § 33 Abs. 2 WpflG die aufschiebende Wirkung eintritt.
Ist danach davon auszugehen, daß die Eigenart der im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Bescheide im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der Hemmung der Vollziehbarkeit des Musterungsbescheids liegt, so müssen insoweit notwendig auch die Beschränkungen gelten, die für den vorläufigen Rechtsschutz, bei der Anfechtung unmittelbar des Musterungsbescheids selbst gegeben sind. Diese Beschränkungen sind die Folge des vom Gesetz mehrstufig geregelten wehrbehördlichen Heranziehungsverfahrens, und des für die einzelnen Stufen je besonders geregelten Rechtsschutzes. Daraus hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung für die Anfechtung des Musterungsbescheids entnommen, daß im Hinblick auf ihn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn er nach Eintritt seiner Vollziehbarkeit durch den Erlaß des Einberufungsbescheids tatsächlich bereits vollzogen worden ist. Für die durch die aufschiebende Wirkung mögliche Hemmung der Vollziehung eines noch nicht unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes fehlt es am Gegenstand, wenn der Verwaltungsakt vollzogen worden ist. Deshalb würde ein die aufschiebende Wirkung des Musterungsbescheids anordnender Gerichtsbeschluß nach Erlaß des den Musterungsbescheid vollziehenden Einberufungsbescheids ins Leere treffen und den bezweckten Rechtsschutz nicht gewähren können (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [Buchholz 448.0§ 35 WpflG Nr. 4 = DÖV 1969, 755 = BWV 1970, 284]; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112/115.67 - [hinsichtlich der hier interessierenden Frage nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 155]; Beschluß vom 30. März 1971 - BVerwG VIII C 153.70 -). Die demnach unter solchen Umständen allenfalls in Betracht zu ziehende Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO muß wegen der angedeuteten verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Wehrpflichtgesetzes ausscheiden. Sie ermöglichen zwar Rechtsschutz in allen Verfahrensabschnitten, verweisen aber andererseits den Wehrpflichtigen auf den Rechtsschutz innerhalb des jeweiligen Verfahrensabschnitts, wenn und soweit durch den gesetzlichen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen die sofortige Vollziehung von aufeinanderfolgenden Verwaltungsakten, insbesondere also von Musterungs- und Einberufungsbescheid, ermöglicht wird.
Im vorliegenden Verfahren ist auf Grund eines vollziehbaren Musterungsbescheids der Einberufungsbescheid verfahrensfehlerfrei erlassen worden. Die vom Kläger begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Bescheid der Prüfungskammer könnte daher gegenüber dem vollzogenen Musterungsbescheid rechtliche Wirkungen nicht mehr entfalten. Dem auf den Erlaß einer solchen Anordnung gerichteten Antrag des Klägers mußte demgemäß der Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher