Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1971, Az.: BVerwG VIII C 153.70
Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ; Einberufung eines Wehrdienstverpflichteten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 153.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 13744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - AZ: 4131/69
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. März 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes M. vom 21. Februar 1969 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat den Musterungsbescheid vom 21. Februar 1969 erfolglos mit einem Widerspruch und einer Klage angefochten; über seine auf Verfahrensrügen gestützte Revision ist noch nicht entschieden worden. Mit dem Vorbringen, er habe einen Einberufungsbescheid für den 1. April 1971 erhalten, beantragt er "festzustellen, daß die Revision aufschiebende Wirkung hat". Die Beklagte hält den Antrag für unzulässig.
Der Feststellungsantrag findet im Gesetz keine Grundlage; er wird in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO umgedeutet in einen Anordnungsantrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Anordnungsantrag ist unzulässig; es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Die Wirksamkeit des inzwischen ergangenen Einberufungsbescheides würde von einer den Musterungsbescheid betreffenden Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unberührt bleiben; für eine den Einberufungsbescheid betreffende Anordnung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, da ein diesen Bescheid betreffender Rechtsstreit bei ihm nicht anhängig ist. Da der Einberufungsbescheid auch nach Einlegung eines Widerspruchs sofort vollziehbar ist (§ 33 Abs. 5 Satz 2 WpflG), kann der. Kläger nur im Wege eines bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden Anordnungsantrages nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO den begehrten vorläufigen Rechtsschutz erhalten.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Klage gegen den Musterungsbescheid und auch die Revision des Klägers haben keine aufschiebende Wirkung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpflG). Hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nur bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet, so stand formell dem Erlaß des Einberufungsbescheides nichts entgegen. Hatte es - was aus den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist - die aufschiebende Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens angeordnet, so durfte der Einberufungsbescheid nicht ergehen. Auch im letztgenannten Fall könnte der Kläger aber nur durch einen bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden Anordnungsantrag vorläufigen Rechtsschutz erhalten.
Der Antrag war deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG festzusetzen.
Maetzel
Dr. Korbmacher