Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1983, Az.: BVerwG 6 P 29.79
Befristung eines Arbeitsvertrags; Mitbestimmung des Personalrats; Einstellung eines Beschäftigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 29.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 31.10.1977 - AZ: L 7/77
- VGH Hessen - 20.06.1979 - AZ: HPV TL 5/78
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs. 3 HPVG
- § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG
Fundstellen
- AuR 1984, 191-192
- PersR 1985, 246-248
- PersV 1985, 246-248
- ZBR 1984, 77-78
Amtlicher Leitsatz
Der Personalrat kann nicht im Wege seines Antragsrechts nach § 60 Abs. 3 HPVG verlangen, daß mit Beschäftigten, deren befristete Arbeitsverträge abgelaufen sind, Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit begründet werden.
Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung eines Beschäftigten erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abzuschließen ist.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte bei dem Beteiligten, mit fünf näher benannten wissenschaftlichen Angestellten der ... statt der bisher befristeten Arbeitsverträge unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen. Der Beteiligte lehnte dies ab. Daraufhin stellte der Antragsteller den Antrag, der Beteiligte solle die Anträge im Stufenverfahren nach § 60 a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) behandeln. Auch das lehnte der Beteiligte ab.
Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Initiativanträge des Antragstellers auf unbefristete Beschäftigung von fünf wissenschaftlichen Angestellten gemäß § 60 a HPVG im Stufenverfahren zu behandeln.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, ein Initiativrecht des Personalrats sei trotz des weitgefaßten Wortlauts des § 60 Abs. 3 HPVG nicht gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handele, die primär im Interesse und zugunsten eines einzelnen getroffenen werden soll. Diese einschränkende Auslegung geböten die Rechtstellung des Personalrats als Organ der Personalverfassung und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Der Antragsteller hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Begehren des Antragstellers scheitert bereits daran, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 60 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) in der Fassung vom 2. Januar 1979 (GVBl. I S. 2) den Personalrat ein Antragsrecht gewährt, nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen. Das Begehren des Antragstellers auf Abschluß von unbefristeten Arbeitsverträgen bei Ablauf der befristeten Arbeitsverträge von fünf Angestellten hat nicht eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zum Gegenstand. In § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ist bei den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter die Befristung oder Entfristung von Arbeitsverträgen nicht als Mitbestimmungstatbestand aufgeführt. Diese arbeitsvertragliche Regelung wird auch nicht von den Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG erfaßt.
Die Einstellung ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Arbeitsvertrag oder Beamtenverhältnis) verbunden ist. Sie schließt die Bestinnung der auszuübenden Tätigkeit (Arbeitsplatz, Dienstposten) und die bei Angestellten und Arbeitern damit verbundene Eingruppierung ein, auch wenn das nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 50, 176 (180)[BVerwG 13.02.1976 - VII P 9/74] ausgesprochen. Auf diesen der Mitbestimmung unterliegenden Tatbestand kann der Personalrat, wenn er berechtigte, sich aus seinen kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat, einwirken, wobei die Intensität seiner Einwirkungsmöglichkeiten bei Beamten und Arbeitnehmern verschieden ist.
Der Arbeitsvertrag ist aber ebenso wie die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Festlegung der zu übertragenden Tätigkeit der Mitbestimmung entzogen. Das Beamtenverhältnis ist schon infolge der gesetzlichen Regelung ohnehin einer Mitbestimmung nicht zugänglich. Der Arbeitsvertrag hingegen unterliegt, soweit sein Inhalt nicht tariflich festgelegt ist, der Vereinbarung der Vertragsparteien, auf die der Personalrat nicht durch Mitbestimmung einwirken kann. Der Schutz des Arbeitnehmers als des in der Regel schwächeren Partners gegen ungerechtfertigte Benachteiligung wird durch das Tarifrecht, durch die zahlreichen gesetzlichen Regelungen auf den Gebiet des Arbeitsrechts sowie durch das Richterrecht gewährleistet, das beispielsweise die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur dann als rechtswirksam ansieht, wenn bei Vertragsabschluß ein sachlicher Grund dafür vorgelegen hat (BAG GS 10, 65). Sind die genannten Vorschriften und die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in dem abgeschlossenen Vertrag nicht berücksichtigt, so ist es Sache des Beschäftigten, dagegen vorzugehen und das Arbeitsgericht anzurufen, das, wenn seine Klage berechtigt ist, das Bestehen eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses feststellt. Dasselbe gilt auch für andere vertraglich vereinbarten Regelungen, die mit den allgemeinen Regelungen der Arbeitsgesetzgebung nicht in Einklang stehen. Der Personalrat dagegen ist nicht der Sachwalter des einzelnen Beschäftigten, was sich mit seiner kollektivrechtlichen Aufgabenstellung auch nicht vereinbaren ließe (s. dazu BVerwGE 50, 186 [197]).
Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Initiativrecht würde im übrigen nicht verbindlich zu der angestrebten Gestaltung der Arbeitsverträge führen. Würde den Personalrat ein Mitbestimmungsrecht an vertraglichen Regelungen wie z.B. der Befristung des Arbeitsvertrages zustehen, dann müßte, wenn das Mitbestimmungsverfahren zu keiner Einigung führte, die Einigungsstelle über die sachliche Berechtigung der Befristung entscheiden. Diese Entscheidung hätte, wenn sie die rechtliche Zulässigkeit der Befristung anerkennen würde, keine bindende Wirkung gegenüber dem Beschäftigten (BVerwGE 50, 186 [193]), der seine Rechte gerichtlich geltend machen und erreichen könnte, daß die durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigte Befristung vom Arbeitsgericht nicht anerkannt würde und damit ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis vorläge. Diese Entscheidung bände auch den Arbeitgeber, weil sich aus ihr zugleich die Unwirksamkeit der Entscheidung der Einigungsstelle wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ergeben würde. Träfe dagegen die Einigungsstelle eine solche Entscheidung und hielte der Arbeitgeber sie für rechtlich unrichtig, so könnte er im Beschlußverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle, ja sogar dessen Aufhebung erreichen (BVerwGE 50, a.a.O. S. 198), weil diese Entscheidung mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stünde, zu dem auch die von der Rechtsprechung entwickelten richterrechtlichen Grundsätze über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages gehören. Das zeigt, daß die der einzelvertraglichen Regelung vorbehaltenen Elemente des Arbeitsvertrages der Mitbestimmung und dem - möglicherweise - anschließenden Einigungsverfahren mit gutem Grund entzogen sind (vgl. dazu auch Söllner, Schlichten ist kein Richten in ZFA 1982, 1 [10]). Die Mitbestimmung wurde in diesem Fall - abgesehen von dem Fehlen eines kollektivrechtlichen Interesses - nicht zur rechtlichen Klärung, sondern zu Doppelgleisigkeit und damit rechtlicher Unsicherheit führen.
Der Beschluß des Senats vom 13. Februar 1979 - BVerwG 6 P 48.78 - (BVerwGE 57, 280) besagt nichts anderes. In dieser Entscheidung ist die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages als mitbestimmungspflichtig angesehen worden, weil dieser Vorgang personalvertretungsrechtlich als "Einstellung" und damit als mitbestimmungspflichtig gewertet worden ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Personalrat habe den Vertrag ursprünglich nur für die vorgesehene Zeit geprüft und gebilligt und möglicherweise Bedenken im Hinblick auf die Kurzfristigkeit zurückgestellt. Wenn dann weiterhin in diesem Beschluß gesagt ist, es sei zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsvertrages gegeben sei oder ob die Verlängerung nicht auf die Umgehung eines auf unbestimmte Zeit einzugehenden Arbeitsverhältnisses hinauslaufe, so wird damit lediglich der Umfang des allgemeinen Überwachungsrechts des Personalrats im Rahmen seiner Mitbestimmung an dieser "Einstellung" gekennzeichnet. Ein konkret auf die zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses als Bestandteil des Arbeitsvertrages bezogenes Mitbestimmungsrecht ist damit nicht anerkannt worden.
Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 20. Juni 1978 - 1 ABR 65/75 - (AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972 = Rd.A. 1978, 401). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, daß der Betriebsrat seine Zustimmung nicht wegen Gesetzesverstoßes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) verweigern könne, wenn lediglich die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Fehlens eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unzulässig sei. Die Begründung dieser Entscheidung ergibt jedoch, daß auch das Bundesarbeitsgericht eine Mitbestimmung an dieser Frage verneint, so daß es auch nach dieser Auffassung nicht darauf ankommen kann, ob das jeweils anzuwendende Personalvertretungsrecht eine Beschränkung der Versagung der Zustimmung auf bestimmte Gründe (z.B. § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 15. März 1974 - BGBl. I S. 693 -) kennt.
Da der vom Antragsteller nach § 60 Abs. 3 HPVG gestellte Antrag auf eine Maßnahme hinzielt, die nicht seiner Mitbestimmung unterliegt, hat das Beschwerdegericht zu Recht die Verpflichtung des Beteiligten verneint, das Stufenverfahren nach § 60 a HPVG einzuleiten.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst