Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1979, Az.: BVerwG 6 P 48.78
Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages ; Zweck der Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 48.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 25.03.1977 - AZ: 4 PV 1/77
- OVG Rheinland-Pfalz - 13.06.1977 - AZ: 4 A 2/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 57, 280 - 283
- DokBer B 1979, 183
- PersVertr 1980, 236
- RiA 1979, 150
- ZBR 1979, 279
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Mitbestimmung bei Verlängerung von Zeitarbeitsverträgen
Amtlicher Leitsatz
Die Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages ist eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 13. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Antragsteller und Beteiligter streiten darüber, ob die Verlängerung der Arbeitsverträge von Aushilfsangestellten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Arbeitsamt Bad Kreuznach waren 18 Aushilfsangestellte beschäftigt, deren Arbeitsverträge am 30. April 1977 ausliefen. Der Beteiligte verlängerte diese Arbeitsverhältnisse durch den Abschluß weiterer befristeter Arbeitsverträge und vertrat den Standpunkt, daß der Antragsteller nicht mitzubestimmen habe, weil die Arbeitnehmer bereits in die Dienststelle eingegliedert seien und durch die Verlängerung ihrer Verträge nicht "eingestellt" würden.
Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß der Abschluß weiterer Zeitarbeitsverträge seiner Mitbestimmung unterliege.
Er ist der Auffassung, der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages sei immer die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses und damit eine der Mitbestimmung unterliegende Einstellung.
Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Die Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg.
Der Beteiligte hat die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Zurückweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hält die Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages für nicht mitbestimmungspflichtig, weil der Arbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert bleibe.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, daß die Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) ist, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das folgt allerdings nicht, wie häufig angenommen wird, aus der rechtlichen Gestaltung des Zeitarbeitsverhältnisses und seiner Verlängerung, sondern ergibt sich vor allem aus dem Inhalt des Mitbestimmungsrechts des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG und dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck.
Die vielfach vertretene Auffassung, das Zeitarbeitsverhältnis ende mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, so daß die Verlängerung eine Neubegründung des erloschenen Arbeitsverhältnisses sei und damit eine neue Einstellung erfolge, stellt auf formale Kriterien ab. Sie entspricht nicht dem Willen der Vertragsparteien, die das Zeitarbeitsverhältnis ohne Unterbrechung durch den Zeitablauf fortsetzen und nicht neu begründen wollen. Deshalb wird unter Beachtung des für die Auslegung maßgebenden Willens der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis ohne zeitliche und rechtliche Unterbrechung fortgesetzt (vgl. auch BAG AP Nr. 1 zu § 63 MTL II). Der Arbeitnehmer, der einen zeitlich befristeten, nunmehr aber verlängerten Arbeitsvertrag hat, bleibt in die Dienststelle eingegliedert. Der Verlängerungsvertrag ändert den bisherigen Beschäftigungszeitraum und setzt anstelle des ursprünglichen Beendigungszeitpunktes einen anderen. Auch das von dem Beteiligten vorgelegte Formular eines Verlängerungsvertrages spricht von Weiterbeschäftigung und bringt damit die zeitlich und rechtlich ununterbrochene Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck. Die Bedenken, die Fieberg gegen die genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erhoben hat, die eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus betraf (s. Anm. zu AP Nr. 1 zu § 63 MTL II), treffen jedenfalls bei einem Verlängerungsvertrag nicht zu, der das Arbeitsverhältnis inhaltlich unverändert fortbestehen läßt. Aus dieser rechtlichen Sicht heraus läßt sich eine "Einstellung", die die Mitbestimmung auslöst, nicht begründen.
Gleichwohl liegt eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vor. Die Mitbestimmung bei der Einstellung erschöpft sich nicht darin, daß der Personalrat lediglich der Aufnahme eines neuen Arbeitnehmers in die Dienststelle zustimmt. Sie erstreckt sich auch auf die Modalitäten dieser Einstellung. So ist schon früher angenommen worden, daß die mit der Einstellung verbundene Eingruppierung des Arbeitnehmers auch ohne ausdrückliche Regelung von der Mitbestimmung des Personalrats erfaßt wird (BVerwGE 50, 176 [180]). Wird dem Personalrat vom Dienststellenleiter die Absicht mitgeteilt, eine bestimmte Person für eine genau festgelegte Zeit einzustellen, dann bezieht sich die Zustimmung des Personalrats auf diesen genau festgelegten Tatbestand. Jede Änderung dieses Tatbestandes ist personalvertretungsrechtlich nicht mehr durch die ursprüngliche Zustimmung gedeckt. Die Beteiligung des Personalrats an dieser Änderung kann deshalb nicht allein unter Hinweis auf die früher gegebene Zustimmung abgelehnt werden. Die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Zweck der Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten besteht darin, die allgemeinen Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten der Dienststelle zu wahren. Diese Interessen finden ihren besonderen Ausdruck in dem Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG, der auch für die Mitbestimmung bei der Einstellung gilt. Die die Versagung der Zustimmung rechtfertigenden Gründe sind von dem Personalrat nur im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses geprüft worden. Sie stellen sich bei einer Verlängerung erneut und möglicherweise auch unter anderen Gesichtspunkten. So wird etwa zu prüfen sein, ob ein sachlicher Grund für einen Zeitarbeitsvertrag weiterhin gegeben ist oder ob die Verlängerung nicht auf die Umgehung eines auf unbestimmte Zeit einzugehenden Arbeitsverhältnisses hinausläuft. Zu dieser Prüfung ist der Personalrat nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG berechtigt und auch verpflichtet. Darüber hinaus können auch durch die Verlängerung die weiteren Versagungsgründe gegeben sein, die sich bei der ersten Zustimmung infolge der Befristung nicht gestellt haben. Aus diesen Gründen stellt sich die Hinausschiebung der zeitlichen Begrenzung durch eine Verlängerung des Arbeitsvertrages als eine vom Personalrat noch nicht geprüfte Einstellung dar, die seine erneute Beteiligung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfordert.
Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht, das im Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 79/75 - (DB 1978, 2319) die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus als Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG angesehen, jedenfalls diese Weiterbeschäftigung aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift einer Einstellung gleichgesetzt hat. Die dafür maßgebenden Gründe decken sich mit denen, die für eine Mitbestimmung bei der Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages sprechen. Daß § 75 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ausdrücklich diesen Tatbestand der Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus erfaßt und ihn der Mitbestimmung unterwirft, läßt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf schließen, daß die Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages der Mitbestimmung entzogen ist. Vielmehr hat diese Vorschrift nur klarstellende Bedeutung, weil sich die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, wie die oben genannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, auch ohne ausdrückliche Vorschrift aus § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG herleiten läßt.
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim