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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.07.1978, Az.: 1 ABR 79/75

Tarifvertrag; Arbeitsverhältnis; ALtersgrenze; Einstellung ; Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.07.1978
Aktenzeichen
1 ABR 79/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 12.08.1975 - 5 TaBV 2/75

Fundstellen

  • BAGE 31, 20 - 25
  • DB 1978, 2319-2320 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 19782319
  • MDR 1979, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bestimmt ein Tarifvertrag, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, und soll dieses Arbeitsverhältnis dann doch über diese Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, so ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Auch ein solcher Fall ist eine "Einstellung" i. S. dieser Bestimmung, jedenfalls aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift einer Einstellung gleichzusetzen.