Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.07.1978, Az.: 1 ABR 79/75
Tarifvertrag; Arbeitsverhältnis; ALtersgrenze; Einstellung ; Arbeitsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.07.1978
- Aktenzeichen
- 1 ABR 79/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 12.08.1975 - 5 TaBV 2/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 20 - 25
- DB 1978, 2319-2320 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 19782319
- MDR 1979, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bestimmt ein Tarifvertrag, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, und soll dieses Arbeitsverhältnis dann doch über diese Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, so ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Auch ein solcher Fall ist eine "Einstellung" i. S. dieser Bestimmung, jedenfalls aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift einer Einstellung gleichzusetzen.