Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1976, Az.: BVerwG VII P 9.74

Beiladungsfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Begriff der Eingruppierung; Auslegung der Vorschriften über das Initiativrecht der Personalvertretung; Notwendigkeit der Einwilligung des Ministers für Finanzen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VII P 9.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.12.1973 - AZ: PL 7/73
OVG Niedersachsen - 14.05.1974 - AZ: P OVG L 3/74 (Nds)

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 176 - 186
  • DÖD 1978, 126
  • DÖV 1976, 682 (amtl. Leitsatz)
  • PersVertr 1977, 179
  • ZBR 1976, 351

Amtlicher Leitsatz

Im Beschlußverfahren über die Vereinbarkeit des Beschlusses der Einigungsstelle mit Rechtsvorschriften ist die Einigungsstelle Beteiligte.

Die Mitbestimmung des Personalrats an der von der Dienststelle beabsichtigten Eingruppierung eines Angestellten erstreckt sich auf die vorgesehene Einreihung in eine der Tarifgruppen des BAT oder - wenn ein Tarifvertrag nicht vorliegt - auf die einzelvertragliche Vereinbarung einer bestimmten Vergütung.

Dem Personalrat steht kein Antragsrecht auf höhere Eingruppierung eines Angestellten zu.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - vom 14. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Regierungspräsident in Hannover stellte im Oktober 1972 die staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin Angelika L. als Sportlehrerin an der integrierten Gesamtschule L. ein. In. Arbeitsvertrag wurde eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c des Bundesangestelltentarifs (BAT) vereinbart. Dies entspricht der Eingruppierungstabelle des späteren Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministers vom 22. Juni 1973 (Nds.MBl. S. 1000).

2

Der Lehrerbezirkspersonalrat, der der Einstellung der Gymnastiklehrerin zugestimmt hatte, erhob jedoch Einwendungen gegen die Vergütungsgruppe. Er meinte, daß die in dem Runderlaß enthaltene Unterscheidung nach der Einstellung der Lehrkraft an Volks-, Sonder- und Realschulen (Vergütungsgruppe V c) und an Gymnasien (Vergütungsgruppe V b) bei integrierten Gesamtschulen nicht gerechtfertigt sei. Er beantragte beim Regierungspräsidenten, die Lehrerin in die Vergütungsgruppe V b einzugruppieren. Da eine Einigung nicht zustande kam, wurde der Beteiligte zu 1), der Niedersächsische Kultusminister, angerufen, der ebenfalls mit dem Antragsteller, dem Lehrerhauptpersonalrat, keine Einigung herbeiführen konnte. Daraufhin rief der Antragsteller die Beteiligte zu 2), die Einigungsstelle an, die folgenden Beschluß faßte:

"Die Einigungsstelle sieht den Antrag des Lehrerhauptpersonalrats vom 17. Januar 1973 aus grundsätzlichen pädagogischen und didaktischen Erwägungen als gerechtfertigt an und stimmt ihm zu.

Wegen der Bedeutung dieses Falles sollte der zuständige Ressortminister über den Niedersächsischen Minister der Finanzen bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Sinne dieses Votums initiativ werden."

3

In Ausführung dieses Beschlusses beantragte der Vertreter des Landes Niedersachsen in der Sitzung der Lehrerkommission der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 13. März 1973 sowie in der Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft am 14. und 15. Mai 1973, Lehrkräfte in der Orientierungsstufe allgemein wie Lehrkräfte an Realschulen und Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen allgemein wie Lehrkräfte an Gymnasien zu vergüten. Die Mitgliederversammlung lehnte jedoch diesen Antrag ab und beschloß, die von der Lehrerkommission vorgeschlagenen "Lehrerrichtlinien" mit Wirkung vom 1. April 1973 in Kraft zu setzen. Diese Richtlinien, die durch Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 22. Juni 1973 (Nds.MBl. S. 1000) bekannt gemacht worden sind, sehen vor, daß Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen, die überwiegend in den Klassen 5 und 6 unterrichten, wie die entsprechenden Lehrkräfte an Hauptschulen, und Lehrkräfte, die überwiegend in den Klassen 7 bis 10 unterrichten, wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen einzugruppieren sind.

4

Der Niedersächsische Minister der Finanzen versagte daraufhin mit Erlaß vom 19. Juni 1973 seine Zustimmung zur Höhergruppierung der Lehrerin L. mit der Begründung, die Beschlüsse der Tarifgemeinschaft seien für die Länder bindend. Der Beschluß der Einigungsstelle hingegen könne keine bindende Wirkung äußern, weil er sich nicht im Rahmen des Haushaltsrechts halte. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, wie das bei einer Höhergruppierung mit ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Wirkung der Fall sei, bedürften der Einwilligung des Finanzministers.

5

Der im Beschlußverfahren gestellte Antrag auf Feststellung, der Beschluß der Einigungsstelle, die Gymnastiklehrerin Lohmann in Vergütungsgruppe V b BAT einzustufen, halte sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und binde daher die beteiligten Behörden, ist vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Mitbestimmung nach § 78 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes - NdsPersVG - könne nur bei solchen Maßnahmen der Dienststelle in Betracht kommen, die im Ermessen des Leiters der Dienststelle stünden. Deshalb stehe dem Personalrat keine Mitbestimmung darüber zu, in welche Vergütungsgruppe ein Angestellter einzugruppieren sei. Wenn der Angestellte eine bestimmte Tätigkeit verrichte, sei seine Eingruppierung in dem BAT zwingend geregelt. Die Eingruppierung durch den Arbeitgeber habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Im Streitfall sei diese Frage vom Arbeitsgericht nachzuprüfen. Unter Eingruppierung im Sinne des Personalvertretungsgesetzes könne nur die Übertragung einer Tätigkeit zu verstehen sein, die der Arbeitnehmer zu verrichten habe und die ihn automatisch einer bestimmten Vergütungsgruppe zuweise. Nur insoweit bestehe auch ein Antragsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 3 NdsPersVG.

6

Deshalb könne der Beschluß der Einigungsstelle nicht binden, weil er über deren Zuständigkeit hinausgehe. Auch wenn die Einigungsstelle zuständig gewesen wäre, wäre dem Beschluß eine bindende Wirkung zu versagen, weil er gegen Rechtsvorschriften, nämlich § 40 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) verstoße. Da die Höhergruppierung nicht auf den Einzelfall begrenzt werden könne, würde die Ausdehnung dieser Maßnahme auf alle Angestellte mit gleicher Tätigkeit im Schuldienst eine erhebliche finanzielle Bedeutung haben. Sie könne daher nicht ohne Einwilligung des Finanzministers durchgeführt werden. Diese Einwilligung habe nicht vorgelegen.

7

Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Feststellungsantrag zu erkennen.

8

Er macht geltend: Der angefochtene Beschluß unterscheide nicht zwischen den Fällen, in welchen die Einigungsstelle zur Entscheidung berufen sei, und dem geltenden Recht, in dessen Rahmen sich ihre Entscheidungen halten müßten. Die Einschränkung, die das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Zuständigkeit der Einigungsstelle gemacht habe, sei nicht gerechtfertigt. Daß deren Zuständigkeit entfalle, wenn die Eingruppierung nach Tarifen oder Vergütungsrichtlinien vorzunehmen sei, ergebe sich weder aus Bundes- noch aus Landesrecht. Die Einigungsstelle müsse zwar bei ihrer Entscheidung Tarifverträge beachten. Da aber solche Verträge für Lehrer nicht bestünden, sondern lediglich Vergütungsrichtlinien die Eingruppierung regelten, sei eine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle nicht gegeben. Rechtsvorschriften seien nicht vorhanden; der Einzelarbeitsvertrag könne nicht als Rechtsvorschrift angesehen werden.

9

Das Beschwerdegericht habe auch § 40 Abs. 1 LHO nicht richtig angewandt. Die Entscheidung der Einigungsstelle betreffe nur einen Einzelfall; eine Auswirkung der Höhergruppierung auf andere Fälle sei keine stichhaltige Begründung dafür, daß die Entscheidung der Einigungsstelle gegen diese Vorschrift verstoße. Wenn ein einzelner Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf eine höhere Vergütung klage, bedürften die Entscheidungen dieses Gerichts wegen ihrer möglichen Auswirkung auf gleichliegende Fälle nicht der Zustimmung des Finanzministers. Anderes könne auch nicht für die Einigungsstelle gelten.

10

Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

11

Er führt aus: Die Eingruppierung habe die Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit zum Gegenstand, die eine bestimmte Tarifwertigkeit habe. Die Bewertung dieser Tätigkeit mit einer bestimmten Vergütungsgruppe unterliege dagegen nicht der Mitbestimmung. Der Lehrerbezirkspersonalrat habe der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit an die Lehrerin L. zugestimmt. Damit sei sein Mitbestimmungsrecht erschöpft. Die Eingruppierung die der Mitbestimmung unterliege, setze einen Lohn- oder Gehaltstarif voraus. Gebe es ihn nicht - und das sei bei Lehrern der Fall -, dann sei die Vereinbarung im Arbeitsvertrag über die zu zahlende Vergütung keine Eingruppierung. Eine Zuständigkeit der Personalvertretungen und auch der Einigungsstelle entfalle.

12

Die Beteiligte zu 2) schließt sich den Anträgen des Antragstellers an. Sie macht geltend: Die Ausführungen des Beteiligten zu 1) reduzierten das Mitbestimmungsrecht fast auf Null. Dieser Auffassung widerspreche aber die Novellierung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, das früher nur die Höher- und Herabgruppierung als Mitbestimmungstatbestände gekannt und mit der Einfügung der "Eingruppierung" das Mitbestimmungsrecht bewußt inhaltlich ausgeweitet habe. Die Frage der Eingruppierung sei aber nichts anderes als die Frage nach der angemessenen Vergütung für die übertragene Tätigkeit. Bei den an integrierten Gesamtschulen angestellten Lehrern finde eine willkürliche Differenzierung nach den Klassen der Schule statt, in denen sie unterrichteten. Habe die integrierte Gesamtschule keine. Oberstufe, könne in keinem Fall die Vergütung gewährt werden, die Lehrkräften an Gymnasien gezahlt würden. Die Folge sei, daß entsprechende Kräfte kaum zu gewinnen seien. Kau könne die Mitbestimmung bei der Eingruppierung nicht, wie es der Beteiligte zu 1) wolle, auf die Übertragung der Tätigkeit an einen einzustellenden Lehrer beschränken, denn darüber werde bei der ebenfalls mitbestimmungspflichtigen Einstellung entschieden. Die Eingruppierung setze auch nicht ein Tarifsystem voraus. Die Einigungsstelle habe mit ihrer Entscheidung nicht den ihr gesetzten Rahmen überschritten, denn damals hätten weder Tarifverträge noch Vergütungsrichtlinien bestanden. Sie sei also bei ihrer Beschlußfassung nicht durch das geltende Recht begrenzt gewesen. Der Einzelarbeitsvertrag sei keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 NdsPersVG. Der Entscheidung der Einigungsstelle könnten auch nicht die Beschlüsse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder entgegengehalten werden. Zwar seien die Länder an sie gebunden. Sie wichen aber oft von ihnen ab und setzten sie auch nicht immer in Landesrecht um. Die integrierten Gesamtschulen seien mit den Gymnasien voll vergleichbar. Die Lehrer müßten deshalb entsprechend vergütet werden.

13

§ 40 Abs. 1 LHO stehe ebenfalls dem Beschluß der Einigungsstelle nicht entgegen. Die vom Beschwerdegericht befürchteten Auswirkungen auf Lehrkräfte in gleicher Lage seien nicht näher begründet und auch nicht haltbar. Im übrigen könne der Beteiligte zu 1) diese Auswirkungen durch den Erlaß entsprechender Vergütungsregelungen auffangen.

14

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu. Er ist der Auffassung, daß eine Mitbestimmung nur da in Betracht komme, wo dem Dienststellenleiter bei seiner Entscheidung ein Ermessen verbleibe. Beim reinen Gesetzesvollzug sei eine Mitbestimmung begrifflich ausgeschlossen. Nur die Zuweisung der Tätigkeit, nicht aber die Höhe der Vergütung, sei Gegenstand der Mitbestimmung. Dieses Mitbestimmungsrecht sei vom Bezirkslehrerpersonalrat ausgeschöpft worden.

15

Auch die Hilfsbegründung sei zutreffend. Die Entscheidung der Einigungsstelle könne eine bindende Wirkung nur gegenüber der obersten Dienstbehörde, bei der sie gebildet sei, äußern, nicht aber gegenüber anderen Ressorts wie z.B. gegenüber dem Minister der Finanzen.

16

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat vermag zwar der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht in allen Punkten zuzustimmen, jedoch ergibt sich aus anderen Erwägungen, daß der Feststellungsantrag unbegründet ist.

17

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Streit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Entscheidung der Einigungsstelle die beteiligten Behörden bindet, gemäß § 85 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (NdsPersVG) in der Fassung vom 24. April 1972 (Nds.GVBl. S. 231) vor den besonderen für Personalvertretungssachen zuständigen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens (§ 85 Abs. 2) auszutragen ist. Diese Zuständigkeit ergibt sich einmal aus § 85 Abs. 1 Nr. 3 NdsPersVG, weil es zunächst um die Frage geht, ob die Einigungsstelle überhaupt tätig werden konnte. Diese Frage setzt voraus, daß ein Antragsrecht des Personalrats bejaht wird. Zum anderen ergibt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aus § 85 Abs. 1 Nr. 5 NdsPersVG, weil bei einer positiven Beantwortung der vorausgehenden Frage zu untersuchen bleibt, ob die im Rahmen der Zuständigkeit getroffene Entscheidung der Einigungsstelle sich nach § 73 Abs. 5 Satz 1 NdsPersVG im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts hält.

18

Die Bedenken des Beteiligten zu 1) gegen die "Beiladungsfähigkeit" der Beteiligten zu 2) erweisen sich als unbegründet. Im Gegensatz zum Verwaltungsprozeß, der das Institut der Beiladung kennt (§ 65 VwGO), geht es im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, das gemäß § 85 Abs. 2 NdsPersVG bei personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten stattfindet, um die Frage der Beteiligung. Dabei muß zwischen der Beteiligungsfähigkeit und der Beteiligungsbefugnis unterschieden werden. Beides ist bei der Beteiligten zu 2) gegeben.

19

Die Fähigkeit, Beteiligter des Beschlußverfahrens zu sein, beschränkt sich nicht auf den Begriff der Parteifähigkeit des Zivilprozesses (§ 51 ZPO) und des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens (§ 10 ArbGG), weil das Beschlußverfahren keine Parteien, sondern nur Antragsteiler und Beteiligte kennt. Die Beteiligungsfähigkeit erfaßt auch nicht rechtsfähige Organe und Stellen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen. Das ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der zwar die Anhörungs- und damit Beteiligungsbefugnis regelt, zugleich aber durch die Einbeziehung von Stellen, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (hier: Personalvertretungsrecht) im einzelnen Fall beteiligt sind, diesen die Beteiligungsfähigkeit ohne Rücksicht darauf zuerkennt, ob sie rechtsfähig sind.

20

Die Einigungsstelle hat nach § 73 Abs. 5 NdsPersVG die Aufgabe, im Falle der Nichteinigung zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung eine Entscheidung zu treffen, die unter näher bezeichneten Voraussetzungen für die am Verfahren Beteiligten verbindlich ist und gegebenenfalls die fehlende Einigung ersetzt. Kommt es zum Streit darüber, ob das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen ist, so sind an diesen Verfahren die oberste Dienstbehörde, die bei ihr bestehende Stufenvertretung und, wenn wie im vorliegenden Fall ein Einigungsverfahren durchgeführt wird, auch die Einigungsstelle beteiligt. Alle diese Stellen sind gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Beteiligte eines sich gegen die Entscheidung der Einigungsstelle gerichteten Beschlußverfahrens.

21

Der Beschluß der Einigungsstelle entbehrt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, der bindenden Wirkung (§ 73 Abs. 5 NdsPersVG). Der Begründung, es sei keine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme Gegenstand des Einigungsverfahrens gewesen, stimmt der Senat Jedoch nicht zu.

22

Der Personalrat ist bei der Einstellung eines Angestellten auch an der Frage zu beteiligen, in weiche Vergütungsgruppe dieser einzureihen ist. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf "Einstellung und Eingruppierung". Die Auffassung des Beschwerdegerichts, unter Eingruppierung könne nur die Übertragung derjenigen Tätigkeit verstanden werden, die der Arbeitnehmer zu verrichten habe und die die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe des Tarifvertrags erfülle, beachtet nicht, daß die Eingruppierung ein dem Tarifrecht entnommener Begriff ist (§ 22 BAT), der neben der ebenfalls der Mitbestimmung unterworfenen Einstellung eine selbständige Bedeutung hat. Unter Einstellung kann nicht nur die bloße Eingliederung in die Dienststelle verstanden werden; sie erstreckt sich auch auf die auszuübende Tätigkeit, weil nur bei deren Kenntnis der Personalrat sachgemäß beurteilen kann, ob der von der Dienststelle ausgewählte Bewerber überhaupt geeignet ist, die vorgesehene Tätigkeit auszuführen, und ob er nicht zu Unrecht anderen befähigteren Bewerbern vorgezogen wird. Das war ebenso wie die Beteiligung des Personalrats an der tariflichen Einreihung unter der Geltung der früheren Personalvertretungsgesetze, die nur die Einstellung als eine beteiligungspflichtige Maßnahme aufführten, allgemein anerkannt (Fitting-Heyer-Lorenzen, Personalvertretungsgesetz, Komm., 3. Aufl. 1964, § 70 Rz. 30; Dietz, Personalvertretungsgesetz, Komm., 1956, § 70 Rz. 59; Engelhard-Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, Komm., 1961, § 78 Rz. 7). Wäre unter Eingruppierung dem Beschwerdegericht folgend nur die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit zu verstehen, dann hätte das Vierte Änderungsgesetz vom 20. März 1972 (Nds.GVBl. S. 145) diesen in § 22 BAT tariflich festgelegten Begriff nicht neben dem der Einstellung zu erwähnen brauchen. Das ist aber bewußt geschehen, um den Begriff der Einstellung zu vervollständigen (Engelhard-Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen und Wahlordnungen, 3. Aufl. 1973, § 78 Rz. 44; Hodler, Neues Personalvertretungsrecht in Nieder Sachsen, PersV 1972, 105 [108 linke Spalte]).

23

Die Eingruppierung ist für die Höhergruppierung und Herabgruppierung ein fest umrissener tarifrechtlicher Begriff, der ohne besondere gesetzliche Regelung nicht einschränkend ausgelegt werden kann. Das verbietet der im Personalvertretungsgesetz deutlich zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, dem Personalrat ein möglichst umfassendes Mitbestimmungsrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten einzuräumen. Diesem Willen entsprechend kann im Interesse der Wirksamkeit personalvertretungsrechtlicher Arbeit nur eine weite Auslegung in Betracht kommen. Das hat der Senat schon in früheren Entscheidungen wiederholt zu den aus dem öffentlichen Dienstrecht entnommenen Begriffen ausgeführt und ihnen eine über den rein dienstrechtlichen Inhalt hinausgehende personalvertretungsrechtliche Bedeutung gegeben (so z.B. für den Begriff der "Abordnung" Beschluß vom 8. Juni 1962 - BVerwG VII P 7.61 - [BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61]] und zum Begriff der "Beförderung" Beschluß vom 28. April 1967 - BVerwG VII P 12.65 - [PersV 1967, 275]).

24

Daß die Eingruppierung jedenfalls dann, wenn sie eine durch Tarifvertrag bewertete Tätigkeit betrifft, auch die Festsetzung der Vergütungsgruppe beinhaltet, wird nahezu einhellig anerkannt (Engelhard-Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Nieder Sachsen und Wahlordnungen, 3. Aufl. 1973, Rz. 44 zu § 78; Kuhn-Sabottig-Schneider-Thiel-Wehner, Bundespersonalvertretungsrecht, Kommentar für die Praxis, Köln 1975i Rz. 8 zu § 75; Fischer-Goeres, Personal Vertretungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Berlin 1974, Rz. 19 und 20 zu § 75; Dietz-Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl. 1973, Rz. 16 f. zu § 99; Fitting-Auffarth, Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 11. Aufl. 1974, Rz. 8 zu § 99). Nichts anderes kann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, sondern die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung überlassen bleibt.

25

Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen sind die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer nicht dem auch in den Ländern geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) unterworfen; für sie besteht keine tarifrechtliche Regelung. Bei der Einstellung der Gymnastiklehrerin L. gab es nur eine allgemeine Übung der einstellenden Behörde über die Eingruppierung der Lehrer, die auf Absprachen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beruhte. Erst später sind die die Verwaltung bindenden Vergütungsrichtlinien ergangen. Eine Tarifautomatik, wie sie bei den dem BAT unterworfenen Angestellten besteht, ist bei der Einreihung der Lehrer in die Vergütungsgruppen nicht gegeben. Aus diesem Grunde gehen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Ausschluß der Mitbestimmung von falschen Voraussetzungen aus und vermögen seine Entscheidung nicht zu tragen. Denn es geht nicht um einen reinen Normenvollzug, was übrigens, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom heutigen Tage - BVerwG VII P 4.75 - ausgeführt hat, die Mitbestimmung nicht ausschließt, sondern um die Vereinbarung über die tarifliche Einstufung. Die Runderlasse über die Eingruppierung der Lehrer sind keine Rechtsnormen, sondern nur interne Verwaltungsanweisungen. Die Meinung des Beschwerdegerichts, die Mitbestimmung des Personalrats an der tariflichen Einstufung der Angestellten verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetz es (TVG) in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil Rechtsnormen eines Tarifvertrages nicht bestehen.

26

Die Mitbestimmung an der vom Arbeitgeber beabsichtigten Einstufung eines Angestellten in eine bestimmte Tarifgruppe berechtigt den Personalrat jedoch nicht, im Rahmen des dadurch ausgelösten Beteiligungsverfahrens eine höhere Eingruppierung als vorgesehen zu verlangen. Wird der Personalrat an einer vom Leiter der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme beteiligt, dann kann er ihr zustimmen oder aber die erforderliche Zustimmung versagen. Im Verfahren nach § 73 NdsPersVG wird dann gegebenenfalls darüber entschieden, ob der Personalrat zu Recht seine Zustimmung versagt hat.

27

Auch das von ihm in Anspruch genommene Initiativrecht kann nicht zur Durchsetzung seines Begehrens in Anspruch genommen werden. Zwar kann der Personalrat gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 NdsPersVG eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Der Antragsteller verkennt jedoch die Tragweite des Initiativrechts. § 72 Abs. 3 Satz 1 NdsPersVG regelt vor allem die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Antragsrechts und bezeichnet lediglich allgemein seinen Gegenstand. Inhalt und Grenzen lassen sich jedoch nur vom Sinngehalt dieser Vorschrift her bestimmen.

28

Das Antragsrecht des § 72 Abs. 3 Satz 1 NdsPersVG soll es den Personalvertretungen ermöglichen, von sich aus initiativ zu werden und - im Gegensatz zu dem allgemeinen Antragsrecht des § 67 Abs. 1 Nr. 1 NdsPersVG - die Regelung bestimmter Angelegenheiten gegebenenfalls auch gegen den Villen der Dienststelle durchzusetzen. Den Initiativen der Dienststelle stehen nunmehr in weiterem Umfange, als dies in den früheren gesetzlichen Regelungen der Fall war, die vom Personalrat ausgehenden Initiativen gegenüber. Dadurch wird sichergestellt, daß beteiligungspflichtige Angelegenheiten nicht oder jedenfalls nicht zu lange ungeregelt bleiben, weil die Dienststelle selbst nicht initiativ wird. Aus diesem Zweck und auch aus der Stellung des Personalrats innerhalb der durch das Gesetz geschaffenen Personalverfassung werden jedoch auch die Grenzen sichtbar, die dem vollen Antragsrecht gesetzt sind. Dort, wo der einzelne selbst seine Rechte durchsetzen kann, besteht keine Notwendigkeit und auch kein Bedürfnis, daß der Personalrat initiativ wird. Vielmehr hat er sich in diesem Fall darauf zu beschränken, durch sein allgemeines Antragsrecht im Interesse des einzelnen Bediensteten die Dienststelle anzuregen, initiativ zu werden. Geschieht das nicht, ist es Aufgabe des einzelnen Bediensteten und nicht des Personalrats, die vermeintlichen Ansprüche auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Rechtswege durchzusetzen. Der Personalrat ist schon seiner vertretungsrechtlichen Stellung nach nicht der Vertreter des einzelnen Bediensteten (vgl. dazu auch Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 9. Oktober 1970 - AP Nr. 4 zu § 63 BetrVG Bl. 377). Eine Befugnis, Rechtsansprüche des einzelnen Bediensteten geltend zu machen, müßte zudem ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sein.

29

Das Mitbestimmungs- und Einigungsverfahren sowie das sich daran möglicherweise anschließende Beschlußverfahren sind auch nicht dazu bestimmt, über derartige Ansprüche zu entscheiden. Zwar sind auch bei der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Herabgruppierungen tarifrechtliche Fragen zu entscheiden. Sie bilden aber lediglich Vortragen, weil es bei der Hauptfrage um die Zuständigkeit von Personalrat und Dienststelle sowie um die Berechtigung der Einwendungen des Personalrats gegen derartige von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen geht. Die Verfolgung einzelvertraglicher Ansprüche durch die Personalvertretung zugunsten einzelner Bediensteter würde aber, da hier die tarifrechtliche Bewertung zur Hauptfrage würde, die Rechtswege - personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren, arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren - miteinander vertauschen. Die Folge wäre, daß die Dienststelle in der Regel selbst dann die Kosten tragen müßte, wenn sie in der Sache obsiegt. Das ist, worauf das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 9. Oktober 1970 - a.a.O. -) mit Recht hinweist, unvereinbar mit einem Verfahren, in dem es letzten Endes um die Geltendmachung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen geht, die nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben des Personalrats stehen.

30

Die mangelnde Kompetenz der Einigungsstelle für die von ihr getroffene Entscheidung ergibt sich aber noch aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt.

31

Nach den das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz geht es dem Antragsteller in Wirklichkeit nicht allein um die Einstufung der Lehrerin L., sondern um eine seiner Meinung nach angemessene Einstufung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an integrierten Gesamtschulen. Das geht auch aus dem Beschluß der Einigungsstelle hervor, der den Antrag des Personalrats auf höhere Einstufung der Lehrerin L. nicht allein auf Grund der von ihr ausgeübten Tätigkeit, sondern aus grundsätzlichen und didaktischen Erwägungen als gerechtfertigt angesehen und Initiativen des Kultusministers über den nieder sächsischen Finanzminister bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder verlangt hat. Diese Verhandlungen haben dann zum. Erlaß von Vergütungsrichtlinien auch für Lehrer an integrierten Gesamtschulen geführt, wenn auch nicht mit dem vom Antragsteller erstrebten Inhalt. Aus diesem Geschehensablauf folgt die von vornherein verfolgte und auch vom Beschwerdegericht festgestellte Absicht, über die Lehrerin L. Vergütungsrichtlinien für die in Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an integrierten Gesamtschulen herbeizuführen. Dazu ist jedoch der Personalrat nicht befugt, da der Erlaß solcher Richtlinien nicht seiner Mitbestimmung unterliegt. Die in § 75 Abs. 1 Nr. 7 NdsPersVG genannten der Mitbestimmung unterliegenden Fragen der betrieblichen Lohnfindung beziehen sich nur auf Arbeiter, nicht aber auf Angestellte, die keinen Lohn, sondern eine Vergütung erhalten (vgl. zu dieser Frage Beschluß des Senats vom 7. November 1969 - BVerwG VII 5.69 - [PersV 1970, 156]). Da kein Antragsrecht des Personalrats auf den Erlaß von Vergütungsrichtlinien gegeben ist, kann er dieses Ziel auch nicht über das nach seiner Auffassung bestehende Antragsrecht auf höhere Eingruppierung der Lehrerin Lohmann erreichen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich daher auch aus diesem Grunde als gerechtfertigt.

32

Zugleich ergibt sich aus diesen Ausführungen, daß die Auffassung des Beschwerdegerichts zutreffend ist, der Beschluß der Einigungsstelle sei nicht mit § 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 7. April 1972 (Nds.GVBl. S. 181) vereinbar.

33

Die Einwilligung des Ministers der Finanzen kann auch nicht durch die Entscheidung der Einigungsstelle als ersetzt oder als entbehrlich angesehen werden. Diese Entscheidung kann ihre Wirkung, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, nur gegenüber der obersten Dienstbehörde, bei der die Einigungsstelle gebildet ist (§ 73 a Abs. 1 NdsPersVG), äußern, nicht aber gegenüber anderen Ressorts, weil diese keine beteiligten Behörden nach § 73 Abs. 5 Satz 2 NdsPersVG sind.

34

Der Hinweis des Antragstellers, die Gerichte für Arbeitssachen bedürften nicht der Einwilligung des Ministers für Finanzen, wenn ein einzelner Arbeitnehmer auf eine höhere Vergütung klage und eine stattgebende Entscheidung Auswirkungen auf zahlreiche andere Angestellte haben könne, kann nicht dazu führen, daß sich die Einigungsstelle über die Versagung der Zustimmung hinwegsetzen kann. Die Vorschriften des Haushaltsrechts betreffen nur die Verwaltung und schreiben ihr vor, welche Ausgaben geleistet und welche Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Sie begründen aber weder Rechte noch Pflichten Dritter. Es handelt sich um formelles, nicht um materielles Recht. Deshalb sind die Gerichte nicht gehalten, diese Vorschriften bei der Entscheidung über einen Tarif- oder Vergütungsanspruch anzuwenden. Die Einigungsstelle dagegen ist Bestandteil der Verwaltung und nach § 73 Abs. 5 Satz 1 NdsPersVG ausdrücklich an das Haushaltsrecht gebunden.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg