Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG VII P 12.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 12.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 10.11.1965 - AZ: Bs PH 4/65
Rechtsgrundlagen
- § 56 HambPersVG
- § 61 HambPersVG
- § 70 HambPersVG
Fundstellen
- PersV 1969, 275
- ZBR 1967, 274
Amtlicher Leitsatz
Dem Personalrat steht nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der vorläufigen Bestellung von Schulleitern und bei der Bestellung von stellvertretenden Schulleitern und Fachgebietsleitern bei den berufsfördernden Schulen zu.
Die Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 10. November 1965 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, ob dem Antragsteller bei der Bestellung von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern an den berufsbildenden Schulen ... sowie bei der Bestellung von Fachgebietsleitern an den Ingenieurschulen, der Seefahrtschule und an den Fachschulen, die Beamte der Besoldungsgruppe A 13 b haben, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Die berufsbildenden Schulen ... umfassen die Berufsschulen, die - in der Regel den Berufsschulen angegliederten - Berufsfachschulen, die Fachschulen (z.B. die Frauenfachschule, die Werkkunstschule, die Meisterschule für Mode) und die Ingenieurschulen.
Ist die Stelle eines Schulleiters an diesen Schulen nicht mehr besetzt, so wird nach dem Schulverwaltungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Juli 1956 - SchulVG - ein Schulleiter von der zuständigen Behörde bestellt (§ 7 SchulVG). Die Bestellung des Schulleiters wird durch einen Ausschuß vorbereitet, der vor seiner Entscheidung einen Vertreter des Elternrats, bei berufsbildenden Schulen auch einen Vertreter des Beirates hört (§§ 7, 9 SchulVG). Der Ausschuß kann einen Vorschlag machen, der bis zu drei Namen enthalten darf (§ 8 SchulVG). Zu diesem Vorschlag nimmt nach § 10 SchulVG die Lehrerkonferenz auf Grund geheimer Abstimmung Stellung. Der Schulleiter wird sodann zunächst auf zwei Jahre bestellt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen abgekürzt werden oder wegfallen. Nach Ablauf der Frist entscheidet die Lehrerkonferenz in geheimer Abstimmung darüber, ob sie gegen die endgültige Bestellung Bedenken erhebt, nachdem die zuständige Behörde einen Vertreter des Elternrats, bei berufsbildenden Schulen auch einen Vertreter des Beirats gehört hat (§ 11 SchulVG).
Der stellvertretende Schulleiter wird nach § 12 SchulVG durch die zuständige Behörde bestellt, nachdem sich die Lehrerkonferenz auf Grund geheimer Abstimmung geäußert hat.
Die Bestellung von Fachgebietsleitern ist im Schulverwaltungsgesetz nicht geregelt. Sie werden nur an der Seefahrtschule, der Bauschule und der Ingenieurschule bestellt. Der Beteiligte legt im Rahmen des Aufgabenbereichs der jeweiligen Schule und im Einvernehmen mit dieser bestimmte Fachgebiete fest, für die ein Fachgebietsleiter bestellt wird. Dieser übernimmt mit der Bestellung die Verpflichtung, als Fachgebietsleiter die besonderen fachlichen und pädagogischen Aufgaben des betreffenden Fachgebiets zu fördern.
Die Bestellung eines Schulleiters auf Frist hat kein Aufsteigen des Beamten in ein Amt mit höherem Endgrundgehalt zur Folge; er erhält eine widerrufliche und nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen der Planstelle, in die er eingewiesen ist, und des Amtes mit höherem Endgrundgehalt, dessen Obliegenheiten er wahrnimmt. Erst mit der endgültigen Bestellung steigt der Beamte in eine höhere Besoldungsgruppe auf. Stellvertretende Schulleiter erhalten von ihrer Bestellung an eine widerrufliche und nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage. Für Fachgebietsleiter gibt es keine Stellenzulage. Jedoch ist die Beförderung zum Oberstudienrat an diesen Schulen daran gebunden, daß die Beamten vorher stellvertretende Schulleiter, Studienleiter oder Fachgebietsleiter waren.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß er bei den vorläufigen Bestellungen von Schulleitern, den Bestellungen von stellvertretenden Schulleitern und Fachgebietsleitern mitzubestimmen habe. Es handle sich bei ihnen zwar noch nicht um Beförderungen im echten Sinne. Jedoch würden durch die Bestellungen Beförderungen eingeleitet oder vorbereitet.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß ihm bei den vorläufigen Bestellungen von Lehrern zum Schulleiter und bei den Bestellungen zum stellvertretenden Schulleiter und zum Fachgebietsleiter ein Mitbestimmungsrecht zustehe.
Der Beteiligte hat um
Zurückweisung des Antrags
gebeten und bezweifelt, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse für die von dem Antragsteller begehrte Feststellung gegeben sei. Im übrigen sei die Beteiligung des Antragstellers am eigentlichen Beförderungsverfahren sichergestellt.
Die Fachkammer für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz des Verwaltungsgerichts Hamburg hat mit Beschluß vom 11. Mai 1965 den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, mit Beschluß vom 10. November 1965 den Beschluß des Verwaltungsgerichts, auf gehoben und festgestellt, daß dem Antragsteller bei den vorläufigen Bestellungen von Lehrern zum Schulleiter und bei den Bestellungen zum stellvertretenden Schulleiter und Fachgebietsleiter, wenn diese Bestellung zum Zwecke der Beförderung nach Bewährung erfolge, ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vorläufige Bestellung von Lehrern zum Schulleiter sei zwar keine Beförderung im echten Sinne. Jedoch würde eine Entscheidung dahin, den Antragsteller ausschließlich bei der endgültigen Bestellung mitwirken zu lassen, dem Sinn des Personalvertretungsgesetzes nicht gerecht. Es könne nicht genügen, den Antragsteller erst in einem Augenblick mitbestimmen zu lassen, in dem die Auswahl praktisch schon geschehen sei. Bei der Bestellung zum stellvertretenden Schulleiter seien die Fälle zu unterscheiden, in denen die Bestellung automatisch nach Ablauf einer gewissen Probe- oder Bewährungszeit zur Gewährung einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Gehaltszulage führte, und diejenigen, die keine automatische Verbesserung des Grundgehalts zur Folge hätten. In den ersteren Fällen sei eine Beförderung im vertretungsrechtlichen Sinne anzunehmen, weil der Beamte mit der später ihm automatisch gewährten unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage ein erhöhtes Grundgehalt beziehe. Aber auch in den anderen Fällen sei ein Mitbestimmungsrecht zu bejahen, denn es handle sich bei den stellvertretenden Schulleitern um Beförderungsstellen, die nur für solche Lehrer bestimmt seien, die sich in diesem Amt befänden und sich darin bewährt hätten. Die Auswahl werde hier schon bei der Bestellung zum stellvertretenden Schulleiter getroffen. Bei den Fachgebietsleitern dagegen könne der Antrag des Antragstellers nur insoweit Erfolg haben, als eine Bestellung zum Fachgebietsleiter zu dem ausdrücklichen Zweck der Beförderung nach Bewährung erfolge. In diesem Falle stelle die Bestellung zum Fachgebietsleiter eine Vorstufe zur Beförderung dar. Bestellungen dagegen, die nicht im Hinblick auf eine spätere Beförderung vorgenommen seien, unterlägen dagegen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt,
den Beschluß des Fachsenats vom 10. November 1965 insoweit abzuändern, als er ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei den vorläufigen Bestellungen von Lehrern zu Schulleitern, bei den Bestellungen von Lehrern zu stellvertretenden Schulleitern, soweit diese zu einer Zulagengewährung führten, und bei der Bestellung von Lehrern zu Fachgebietsleitern, wenn diese Bestellung zum Zwecke der Beförderung nach Bewährung erfolge, bejaht habe, und den Antrag des Antragstellers insoweit zurückzuweisen.
Gerügt wird die Verletzung der §§ 55, 70 Buchst. a Ziff. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes - PersVG Hamburg -, des § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten und des § 8 des Hamburgischen Beamtengesetzes.
Der Beteiligte erklärt, die Rechtsbeschwerde werde nicht auf die Fälle der Bestellung von Lehrern zu stellvertretenden Schulleitern ausgedehnt, die eine Beförderung zur Folge hätten. In diesen Fällen erscheine eine Mitbestimmung am Bestellungsverfahren sinnvoll, weil Bestellungs- und Beförderungsverfahren parallel verliefen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ein Rechtsschutzinteresse an der von dem Antragsteller beantragten Entscheidung bejaht. Zwar ist im Augenblick ein konkreter Fall, der eine Mitbestimmung des Antragstellers auslösen könnte, nicht gegeben. Indessen kann dieser Fall jederzeit eintreten. Es ist deshalb dem Antragsteller nicht zuzumuten, erst den Eintritt eines solchen Falles abzuwarten, um dann eine gerichtliche Klärung der zwischen ihm und dem Beteiligten streitigen Frage herbeizuführen. Das Interesse an dieser Entscheidung besteht vielmehr schon jetzt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer unrichtigen Anwendung des § 70 Buchst. a Nr. 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473) - PersVG Hamburg -. Die vorläufige Bestellung von Schulleitern, ist zwar, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Beförderung im beamtenrechtlichen Sinne. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 21. November 1961 (GVBl. 1961 S. 361; 1962 S. 13) - HmbLVO -, die gemäß § 76 Abs. 2 PersVG Hamburg in Verbindung mit § 93 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt, setzt die Beförderung eine Ernennung voraus, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Das ist bei der vorläufigen Bestellung zum Schulleiter nicht der Fall, denn nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 4. Januar 1966 (GVBl. S. 9, 46) - HmbBesG - hat die Bestellung lediglich zur Folge, daß dem Beamten nach der Vorbemerkung 14 der Anlage 1 Besoldungsordnung A eine widerrufliche und nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt wird.
Indessen würde eine solche an dem Wortlaut beamtenrechtlicher Vorschriften haftende Auslegung weder dem Sinngehalt des § 70 PersVG Hamburg noch den Aufgaben gerecht, die das Personalvertretungsgesetz den Personalräten anvertraut hat. Die Personalräte sind nach § 56 Abs. 1 PersVG Hamburg verpflichtet, jeder Art von Ungerechtigkeit, Benachteiligung oder Bevorzugung entgegenzutreten. Zur Erfüllung dieser für die Personalpolitik des öffentlichen Dienstes besonders bedeutsamen Aufgabe sind den Personalräten Beteiligungsrechte nicht nur in sozialen Angelegenheiten, sondern auch in Personalangelegenheiten eingeräumt worden, damit eine gerechte, von äußeren Einflüssen freie Personalpolitik sichergestellt ist. Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz hat die Bedeutung dieser Aufgabe der Personalräte noch dadurch besonders unterstrichen, daß es ihnen in Personalangelegenheiten nicht nur ein Mitwirkungsrecht, sondern ein Mitbestimmungsrecht gegeben hat, damit den Personalräten eine wirksame Durchsetzung ihrer Aufgaben möglich ist. Es hat auch nicht, wie die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, dieses Beteiligungsrecht bei Einstellungen, Anstellungen und Beförderungen von Beamten auf die Geltendmachung bestimmter Einwendungen beschränkt.
Die wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts setzt voraus, daß die Personalräte in einem Zeitpunkt mit der Personalangelegenheit befaßt werden, in dem sie noch einen Einfluß auf die zu treffende Entscheidung mit Aussicht auf Erfolg ausüben können. Deshalb bestimmt § 61 Abs. 1 PersVG Hamburg, daß die beabsichtigte mitbestimmungsbedürftige Maßnahme mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern ist. Die Dienststelle darf daher ohne Beteiligung des Personalrats keine Maßnahmen treffen, die bereits eine Vorentscheidung über eine der Mitbestimmung unterfallende Angelegenheit darstellen. Anderenfalls würde dadurch das Beteiligungsrecht des Personalrats bei der abschließenden Entscheidung in einer Weise beeinträchtigt, daß dieser die ihm obliegenden Aufgaben nicht oder nur in unzureichender Weise wahrnehmen könnte. Die Möglichkeit, seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen, wäre für den Personalrat allein schon dadurch wesentlich eingeschränkt, weil in vielen, wenn nicht in den meisten Fällen die Vorentscheidung der Dienststelle eine davon abweichende endgültige Entscheidung erschwert, unter Umständen sogar ausschließt. Der Senat hat deshalb schon in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß Vorentscheidungen über Maßnahmen, bei denen der Personalrat zu beteiligen ist, bereits der Mitwirkung oder Mitbestimmung des Personalrats unterliegen (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 3.62 und BVerwG VII P 5.62 - [BVerwGE 15, 212 und 215]).
Die vorläufige Bestellung von Lehrern zu Schulleitern stellt eine Vorentscheidung in bezug auf die spätere Beförderung dar. Sie soll die fachliche Eignung des Beamten feststellen und ist, wie sich aus § 11 Abs. 2 des hamburgischen Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juli 1956 (GVBl. S. 125) - HmbSchulVerwG - ergibt, auf die endgültige Bestellung dieses Beamten zum Schulleiter gerichtet. Damit wird mit der vorläufigen Bestellung bereits die mit der endgültigen Bestellung verbundene Beförderung vorbereitet. Sie stellt die erste entscheidende Stufe der sich in zwei Vorgängen vollziehenden Beförderung dar. Zwar hängt die endgültige Bestellung von der Bewährung des vorläufig zum Schulleiter bestellten Beamten ab. Da aber die Dienststelle alle übrigen für eine Beförderung maßgebenden Voraussetzungen geprüft hat - anderenfalls hätte sie von einer vorläufigen Bestellung absehen müssen - stellt die vorläufige Bestellung eine für die Beförderung entscheidende Maßnahme dar, die zu ihrer Endgültigkeit in der Regel nur noch der Bewährung durch den Beamten bedarf.
Der Dienstherr verlagert in einem solchen Falle einen Teil der bei einer Beförderung zu treffenden Entscheidung vor; er spaltet sie praktisch in zwei Vorgänge auf, die vorläufige Bestellung und die eigentliche Beförderung. Stellt man nun diesem Verfahren den Sinn und Zweck der Beteiligung des Personalrats bei Beförderungen gegenüber, so wird deutlich, daß der Personalrat bei dieser Vorentscheidung beteiligt werden muß, weil er anderenfalls die ihm gestellte Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die dem Personalrat sonst noch allein zukommende Mitbestimmung bei der Beförderung gibt ihm kaum die Möglichkeit, seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen. Da der Personalrat bei Beförderungen Bedenken äußern und ganz allgemein auf andere ihm geeignet erscheinende Beamte hinweisen kann, die er als benachteiligt ansieht, ist ihm bei vorläufig bestellten Schulleitern diese Möglichkeit praktisch verschlossen, weil nur solche Beamte endgültig bestellt und befördert werden können, die sich als vorläufig bestellte Schulleiter bewährt haben. Der Hinweis auf einen anderen geeigneten und tüchtigen Beamten, der nicht vorläufig bestellt worden war, ist bei der Frage der endgültigen Bestellung meist aussichtslos. Zwar könnte, wenn der Personalrat der eigentlichen Beförderung widerspricht, ein neues Verfahren nach dem Schulverwaltungsgesetz zur vorläufigen Bestellung eines Schulleiters eingeleitet werden. Doch erscheint diese Möglichkeit mehr theoretischer als praktischer Natur. Im allgemeinen werden im Auswahlverfahren nur diejenigen Beamten zur vorläufigen Bestellung vorgeschlagen, bei denen es sicher erscheint, daß sie sich bewähren. Die Beteiligung des Personalrats bei der endgültigen Bestellung wird daher, wenn der Personalrat seine Zustimmung zur Beförderung nicht erteilt, dazu führen, daß der bereits Ausgewählte endgültig bestellt wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, in den Fällen, in denen der Dienstherr bedeutsame Vorentscheidungen zu Maßnahmen trifft, die der Beteiligung des Personalrats unterliegen, diesen schon in dem frühen Stadium der Vorentscheidung mitbestimmen zu lassen.
Das bedeutet nicht, daß der Personalrat an demselben Vorgang, wie der Beteiligte meint, zweimal beteiligt wird. Es handelt sich vielmehr um zwei, getrennte Vorgänge, nämlich die Auswahl eines Beamten zur vorläufigen Bestellung als Schulleiter und die Beförderung selbst. Spaltet der Dienstherr eine Maßnahme, die der Beteiligung des Personalrats unterliegt, in zwei getrennte Vorgänge auf, so folgt dem zwangsläufig auch eine Aufspaltung des Beteiligungsrechts (Beschluß des Senats vom 10. Februar 1967 - BVerwG VII P 6.66 -). Das von dem Beteiligten vorgebrachte Argument, durch die vorläufige Bestellung werde ein Anspruch auf Beförderung nicht erworben, vermag nicht zu überzeugen, da nach dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts allein entscheidend ist, daß ohne vorläufige Bestellung zum Schulleiter ein Beamter nicht zum Schulleiter befördert werden kann. Auch der Einwand des Beteiligten, er sei an die Vorschläge des vorbereitenden Ausschusses gebunden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn eine solche Bindung an die Vorschläge besteht, so hat der Beteiligte, da der Vorschlag bis zu drei Beamten enthalten darf, die Möglichkeit, unter diesen zu wählen. Dasselbe gilt auch für die endgültige Bestellung. Deshalb kann dieser Hinweis des Beteiligten kein Argument dafür sein, die Mitbestimmung des Antragstellers bei der vorläufigen Bestellung zu verneinen. Sie müßte dann auch bei der endgültigen Bestellung entfallen, eine Auffassung, die der Beteiligte selbst nicht vertritt.
Schließlich begründet es auch keinen Unterschied, daß nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz dem Personalrat bei Beförderungen ein Mitbestimmungsrecht und nicht lediglich, wie nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, ein Mitwirkungsrecht zusteht. Gerade die Wirksamkeit des Mitbestimmungsrechts muß besonders sichergestellt werden. Das kann aber nur durch eine Beteiligung des Antragstellers bei der Vorentscheidung über die Auswahl des Beamten erreicht werden.
Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1966 (ZBR 1966, 252), auf den sich der Beteiligte beruft, vermag seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt nicht zu stützen. In diesem Beschluß hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß der Personalrat erst bei der Beförderung eines bestimmten Beamten zu beteiligen ist und daß die Auswahl unter mehreren Bewerbern Sache der verantwortlichen Behörde ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine Vorentscheidung durch vorläufige Bestellung eines Beamten zum Schulleiter nicht getroffen worden. Die Besetzung der Schulleiterstellen an Volks-, Real- und Sonderschulen geschieht im Lande Hessen in der Weise, daß der zuständige Regierungspräsident aus der Anzahl der Bewerber für eine freiwerdende Stelle zunächst drei Bewerber auswählt und nach Verhandlungen mit dem Schulträger sich zur Beförderung eines bestimmten Bewerbers entschließt. Es handelt sich hier um ein anderes Verfahren, als es nach dem hamburgischen Schulverwaltungsgesetz durchgeführt wird. Die Entscheidung ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Was die Bestellung der stellvertretenden Schulleiter betrifft, so hat der Beteiligte seine Rechtsbeschwerde auf diejenigen Fälle beschränkt, bei denen mit der Bestellung die Gewährung einer zunächst widerruflichen und nicht ruhegehaltfähigen Zulage verbunden ist, die nach zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen unwiderruflich und ruhegehaltfähig wird. Die Gewährung einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage ist zwar keine Beförderung im beamtenrechtlichen Sinne; sie ist aber als eine Beförderung im Sinne des § 70 Buchst. a Nr. 1 PersVG Hamburg anzusehen. Mit der Beförderung ist ihr gemeinsam, daß sie eine finanzielle Besserstellung des Beamten und eine Erweiterung seines Aufgabenbereichs herbeiführt. Aber auch von den Aufgaben des Personalrats aus gesehen sprechen für eine Beteiligung dieselben Gründe, die für eine Mitbestimmung des Personalrats bei Beförderungen maßgebend sind. Zutreffend hat auch das Oberverwaltungsgericht auf § 18 Abs. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes hingewiesen, wonach Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung unwiderruflich sind, als Bestandteil des Grundgehalts gelten. Der Beamte erhält also, wie bei der Beförderung, ein erhöhtes Grundgehalt. Deshalb wird mit Recht allgemein die Auffassung vertreten, daß die Übertragung eines Amtes mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage als Beförderung im vertretungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (Grabendorff-Windscheid, PersVG 2. Auflage, Anm. I A 1 c zu § 70; Havers-Wenzel, PersVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Anm. 13 zu § 69). Die Mitbestimmung bei der Bestellung stellvertretender Schulleiter ist deshalb geboten, weil die später automatisch eintretende Gewährung einer unwiderruflichen Stellenzulage keines weiteren Aktes der Dienststelle mehr bedarf.
Die Bestellung zum Fachgebietsleiter hat weder ein erhöhtes Gehalt zur Folge noch ist mit ihr nach Bewährung eine Beförderung verbunden. Es gibt aber, wie der Beteiligte selbst vorträgt, Oberstudienratstellen, die nur mit stellvertretenden Schulleitern oder Fachgebietsleitern besetzt werden. Die Bestellung zum Fachgebietsleiter ist damit ebenso wie die Bestellung zum stellvertretenden Schulleiter eine Beförderungsvoraussetzung. Der Beteiligte hat dies auch selbst in einem Schreiben vom 9. September 1963 zum Ausdruck gebracht. Darin heißt es, daß die Schulbehörde nur solche Bauräte im technischen Schuldienst dem Senat zur Beförderung vorschlagen könne, denen eine vom Senat genehmigte Funktion von der Schulbehörde übertragen worden sei. Zu diesen Funktionen gehört auch die Bestellung als Fachgebietsleiter. Nicht entscheidend dabei ist es für das Beteiligungsrecht des Antragstellers, daß der Beamte selbst keinen Anspruch auf Beförderung hat. Maßgebend ist allein, daß ohne die Bestellung zum Fachgebietsleiter eine Beförderung in die dafür vorgesehene Oberstudienratstelle nicht vorgenommen wird. Damit wird auch mit der Bestellung zum Fachgebietsleiter eine Vorentscheidung getroffen, die nach Bewährung in der Regel zu einer Beförderung führt.
Die Einschränkung, die das Oberverwaltungsgericht in der Beschlußformel damit zum Ausdruck gebracht hat, daß der Antragsteller nur dann bei der Bestellung von Fachgebietsleitern mitzuwirken habe, wenn diese Bestellung zum Zwecke der Beförderung ausgesprochen werde, ist weder gerechtfertigt noch praktikabel. Denn der Beteiligte könnte, wie sich bereits aus seinen Erklärungen im Rechtsbeschwerdeverfahren deutlich ergibt, stets bei der Bestellung von Fachgebietsleitern erklären, daß sie nicht zum Zwecke der Beförderung vorgenommen werde. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise im Einzelfall festgestellt werden soll, ob die Voraussetzungen, die das Oberverwaltungsgericht für die Mitbestimmung bei der Bestellung von Fachgebietsleitern aufstellt, gegeben sind. Da Oberstudienratstellen an den Ingenieurschulen und an den Fachschulen, die Beamte der Besoldungsgruppe A 13 b haben, nur mit stellvertretenden Schulleitern oder Fachgebietsleitern besetzt werden können, muß sich die Mitbestimmung des Antragstellers auf alle Bestellungen von Fachgebietsleitern erstrecken. Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist jedoch insoweit nicht möglich. Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insoweit eingeschränkt und den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller selbst hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der angefochtene Beschluß nur im Rahmen der gestellten Anträge abgeändert werden (§ 94 Abs. 2 ArbGG).
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer