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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.06.1978, Az.: 1 ABR 65/75

Zustimmung des Betriebsrats; Einstellung eines Arbeitnehmers; Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachlich rechtfertigender Grund; Zustimmungsverweigerungsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1978
Aktenzeichen
1 ABR 65/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 11.07.1975 - 3 TaBV 4/75

Fundstellen

  • BB 1979, 422
  • DB 1978, 2033-2034 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht wegen eines Gesetzesverstoßes nach BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 verweigern, wenn lediglich die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Fehlens eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes und damit wegen Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen unzulässig ist. In einem solchen Falle verstößt nicht die "Einstellung" des Arbeitnehmers gegen ein Gesetz, sondern erst die vorgesehene Art der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats; denn sonst würde die dem BetrVG § 99 innewohnende Schutzfunktion für den einzustellenden Arbeitnehmer in ihr Gegenteil verkehrt.