Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.06.1978, Az.: 1 ABR 65/75
Zustimmung des Betriebsrats; Einstellung eines Arbeitnehmers; Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachlich rechtfertigender Grund; Zustimmungsverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1978
- Aktenzeichen
- 1 ABR 65/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 11.07.1975 - 3 TaBV 4/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 422
- DB 1978, 2033-2034 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht wegen eines Gesetzesverstoßes nach BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 verweigern, wenn lediglich die vertraglich vorgesehene Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Fehlens eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes und damit wegen Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen unzulässig ist. In einem solchen Falle verstößt nicht die "Einstellung" des Arbeitnehmers gegen ein Gesetz, sondern erst die vorgesehene Art der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats; denn sonst würde die dem BetrVG § 99 innewohnende Schutzfunktion für den einzustellenden Arbeitnehmer in ihr Gegenteil verkehrt.