Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1997, Az.: I ZR 88/95
„Spielbankaffaire“
Ansprüche aus Verletzung von ausschließlichen urheberrechtlichen Auswertungsrechten; Ausschließliches Recht zur Fernsehausstrahlung der deutschen Fassung des Films "Spielbankaffaire"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1997
- Aktenzeichen
- I ZR 88/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 13863
- Entscheidungsname
- Spielbankaffaire
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.01.1995
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 136, 380 - 393
- AfP 1998, 56-59
- EWiR 1998, 85-86 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Spielbankaffaire"
- GRUR 1999, 152-155 (Volltext mit amtl. LS) "Spielbankaffaire"
- GRUR-Int. 1998, 427-431
- IPRspr 1997, 125
- JZ 1998, 1015-1018 (Volltext mit amtl. LS)
- MMR 1998, 35-39
- NJW 1998, 1395-1398 (Volltext mit amtl. LS) "Spielbankaffaire"
- WM 1998, 200-204 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Spielbankaffaire
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Fall der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, richten sich zwingend nach dem Recht des Schutzlandes.
- b)
Das Recht des Schutzlandes entscheidet nicht nur über die Schutzwirkungen des Urheberrechts, sondern auch darüber, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk anzusehen ist. Es ist weiter für die Beurteilung maßgebend, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind.
- c)
Ein nach dem Recht des Schutzlandes bestehender Bereicherungsanspruch wegen eines Eingriffs in das Urheberrecht ist im Inland nur insoweit gegeben, als der Eingriff den Rechtsbestand des Anspruchsberechtigten im Schutzland berührt hat.
- d)
Die Kabelweitersendung von Rundfunksendungen aus dem Ausland unterliegt dem Recht des Staates, in dem diese Weitersendung stattfindet.
- e)
Zur Frage, welches Recht auf einen Anspruch auf Auskunftserteilung wegen Eingriffs in ein ausländisches Urheberrecht anwendbar ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Schweizer Gesellschaft, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Auswertungsrechte geltend, die ihr nach ihrer Behauptung aufgrund Rechtserwerbs von der DEFA-Außenhandel, einem Volkseigenen Außenhandelsbetrieb der DDR, an dem Spielfilm "Spielbankaffaire" in Luxemburg zustehen.
Der VEB DEFA-Studio für Spielfilme in Potsdam-Babelsberg (im folgenden: DEFA) und E. M. schlossen am 10. Dezember 1955 einen Koproduktionsvertrag über die Herstellung des Spielfilms "Spielbankaffaire". In § 11 dieses Vertrages ist vereinbart:
"Über die Auswertung des Films wurden folgende Vereinbarungen getroffen:
A. Herr M. erhält zur alleinigen Auswertung ohne Abrechnungspflicht gegenüber der DEFA die Länder:
1.
Westdeutschland einschl. Westberlin,2.
Schweiz,3.
Italien,4.
Frankreich,5.
Schweden,6.
Spanien,7.
Jugoslawien,8.
USA,9.
alle Länder Südamerikas,10.
Japan."
"B. Alle nicht unter § 11 A. aufgeführten Länder stehen der DEFA ohne Abrechnungsverpflichtung gegenüber Herrn M. zur alleinigen Auswertung zu."
Am 21. Januar 1985 schloß die Beklagte, die behauptet, an dem Spielfilm "Spielbankaffaire" von E. M. selbst Auswertungsrechte erworben zu haben, mit dem privaten Fernsehsender RTL plus (mit Sitz in Luxemburg) einen Vertrag, der eine Vereinbarung über die Übertragung der Fernsehauswertungsrechte für Luxemburg enthielt. § 3 dieses Vertrages lautet:
"Das Lizenzgebiet umfaßt das direkte und indirekte Fernsehausstrahlungsgebiet ab Territorium des Großherzogtums Luxemburg bzw. ab einem dem Großherzogtum Luxemburg zugeordneten Satelliten sowie die Einspeisung in Kabelanlagen der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin."
RTL plus zahlte an die Beklagte eine Lizenzvergütung für insgesamt drei Ausstrahlungen in Höhe von 45.000,00 DM.
Aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Beklagten strahlte RTL plus den Spielfilm dreimal aus. Neben terrestrischen Ausstrahlungen fanden dabei auch solche über Satellit statt. Die Sendungen wurden zumindest teilweise in der damaligen Bundesrepublik Deutschland in Kabelnetze eingespeist. Zu den genauen Umständen dieser Fernsehausstrahlungen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe mit Vertrag vom 10. Mai 1990 die nach dem Koproduktionsvertrag bei der DEFA verbliebenen Auswertungsrechte an dem Spielfilm "Spielbankaffaire" für das Lizenzgebiet Luxemburg von der DEFA-Außenhandel erworben.
In dem - als solchem unstreitigen - Vertrag ist folgendes vereinbart:
"Dies vorausgeschickt, überträgt hiermit der DEFA-Außenhandel der W. F. AG, Schweiz an den 2 Spielfilmen die uneingeschränkten, ausschließlichen Auswertungsrechte für alle technisch möglichen Verfahren und Systeme auf dem Gebiete des Fernsehens einschließlich der TV Satellitenrechte in den deutschen Fassungen für das Lizenzgebiet Luxemburg. Die Rechteübertragung erfolgt zeitlich unbegrenzt und rückwirkend ab 1. Januar 1980.
Zu den übertragenen Rechten gehören alle Ansprüche und Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten aus Gesetz, Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz, unlauterem Wettbewerb gegen wen auch immer. Die W. F. AG ist berechtigt, im eigenen Namen sämtliche hiermit verbundenen Rechtsansprüche gegen Dritte geltend zu machen."
Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 genehmigte die Klägerin die Verfügung, welche die Beklagte im Vertrag vom 21. Januar 1985 über die Fernsehauswertungsrechte für das Gebiet von Luxemburg getroffen hatte, und verlangte die Herausgabe der von RTL plus geleisteten Lizenzzahlung in Höhe von 45.000,00 DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
an die Klägerin 45.000,00 DM nebst Zinsen zu bezahlen,
- 2.
jegliche Verfügung über Fernsehauswertungsrechte an dem Film "Spielbankaffaire", produziert im Jahre 1956 unter der Regie von A. P., für das Lizenzgebiet Luxemburg zu unterlassen,
- 3.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Verfügungen über Auswertungsrechte an dem Spielfilm "Spielbankaffaire", bei denen auch das Lizenzgebiet Luxemburg eingeschlossen war, sie über den Vertrag mit RTL plus vom 21. Januar 1985 hinaus noch getroffen hat unter Vorlage von Kopien der jeweiligen Auswertungsverträge.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die DEFA-Außenhandel sei nicht berechtigt gewesen, Rechte an dem Spielfilm zu übertragen. Aus dem Vertrag vom 10. Mai 1990 könne die Klägerin jedenfalls keine Rechte wegen der Verletzung des Rechts zur Ausstrahlung über einen Fernsehsatelliten herleiten. Die vereinbarte Lizenzvergütung sei nicht für das Lizenzgebiet Luxemburg, sondern nur für das intendierte Empfangsgebiet Deutschland bezahlt worden, ein Gebiet, für das die Klägerin die Fernsehauswertungsrechte unstreitig nicht erworben habe.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag in Höhe von 30.000,00 DM nebst Zinsen sowie den Unterlassungs- und den Auskunftsantrag zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlußberufung der Klägerin verurteilt, an diese weitere 15.000,00 DM nebst Zinsen zu bezahlen (OLG München ZUM 1995, 792).
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 10. Mai 1990 von der DEFA-Außenhandel für das Lizenzgebiet Luxemburg das ausschließliche Recht zur Fernsehausstrahlung der deutschen Fassung des Films "Spielbankaffaire", einschließlich der Satellitenrechte, erworben habe. Ob der Rechtserwerb - wie vereinbart - "rückwirkend" zum 1. Januar 1980 wirksam geworden sei, könne dahinstehen. Durch die gleichzeitige Übertragung aller zugehörigen schuldrechtlichen Ansprüche habe sie jedenfalls so gestellt werden sollen, als habe sie die uneingeschränkten ausschließlichen Rechte, auch hinsichtlich der Fernsehsatellitenrechte, bereits ab dem 1. Januar 1980 innegehabt.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die Beklagte durch die Rechtsübertragung an RTL plus die Rechte der Klägerin in Luxemburg verletzt habe. Durch den Vertrag vom 21. Januar 1985 habe die Beklagte RTL plus auch das Recht eingeräumt, den Spielfilm in Luxemburg selbst auszustrahlen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß "intendiertes Sendegebiet" die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, weil eine Ausstrahlung von Luxemburg aus dieses Gebiet selbst technisch nicht ausnehmen könne. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil eine Verletzungshandlung stattgefunden habe und die Beklagte auch noch im Rechtsstreit die Auffassung vertreten habe, sie habe keine Rechte der Klägerin bzw. der DEFA-Außenhandel verletzt.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nebst Zinsen in voller Höhe begründet. Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt und hafte nach § 97 UrhG, § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz und daneben, unabhängig von einem Verschulden, nach § 816 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Erlangten.
Die Beklagte sei verpflichtet, den Betrag von 45.000,00 DM, den sie für die Rechtsübertragung an RTL plus erhalten habe, in voller Höhe herauszugeben. Dieser Betrag sei zwar auch für die Einspeisung von Satellitensendungen in Kabelnetze in der damaligen Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden. Auch eine solche Fernsehauswertung auf der Grundlage einer Satellitensendung von Luxemburg aus sei aber nicht ohne Verletzung der Rechte der Klägerin in Luxemburg möglich gewesen. Der Umstand, daß die Ausstrahlungen von Luxemburg aus zu einem wesentlichen Teil an verkabelte Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen seien, rechtfertige es nicht, daß die Beklagte einen Teil des erlangten Betrages behalte. Der Betrag von 45.000,00 DM sei für die Möglichkeit der Ausstrahlung ab Luxemburg gezahlt worden und stehe deshalb der Klägerin als Rechtsinhaberin zu.
Die Beklagte könne auch nicht geltend machen, daß die dritte Ausstrahlung des Films von Deutschland aus stattgefunden habe. Sie sei nach § 816 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, unabhängig davon, ob ihr Vertragspartner RTL plus die ihm nach dem Vertrag übertragenen Rechte ausgenutzt habe oder nicht.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche rechtsfehlerhaft allein nach deutschem Recht beurteilt.
a)
Die Klägerin hat ihre Ansprüche nur darauf gestützt, daß die Beklagte ausschließliche Fernsehauswertungsrechte an dem Spielfilm "Spielbankaffaire", die ihr für das Gebiet von Luxemburg zustünden, verletzt habe. Schutzland ist hier demgemäß Luxemburg. Die Klägerin behauptet nicht, auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Fernsehauswertungsrechte zu besitzen.
Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß sich die Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Fall der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht des Schutzlandes richten (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, 1975, S. 51; v. Bar, Internationales Privatrecht, 2. Band, Rdn. 702 ff., 710; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, vor §§ 120 ff. Rdn. 93; Katzenberger, Festschrift Schricker, S. 225, 238 ff., 257; Siehr, IPRax 1992, 29, 31 f.). Danach bestimmt sich auch, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter das Schutzrecht fallen. Dem Urheber steht - auch aus der Sicht der internationalen Abkommen zum Schutz der Urheber - kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen Statut unterliegt, sondern ein Bündel nationaler Urheberrechte.
Die für das allgemeine Deliktsrecht geltende Rechtsanknüpfung an das Recht des Tatorts, d.h. des Handlungs- oder des Erfolgsorts, ist bei Verletzungen von urheberrechtlichen Befugnissen nicht anwendbar (vgl. v. Bar aaO Rdn. 710; Schricker/Katzenberger aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 81; Kropholler, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., S. 459; Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, GRUR Int. 1985, 104, 106). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist bei Eingriffen in urheberrechtliche Befugnisse auch - anders als im internationalen Deliktsrecht (vgl. BGHZ 98, 263, 274) - eine Rechtswahl des Verletzten oder eine Vereinbarung über das anwendbare Recht nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwirkung des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist vielmehr der Disposition der Parteien entzogen (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF).
Die richtige Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305, 2306; Urt. v. 21.09.1995 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl., § 293 Rdn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 293 Rdn. 9 und § 549 Rdn. 10). Soweit danach ausländisches (luxemburgisches) Recht anzuwenden ist, wird dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln sein (vgl. BGH NJW 1996, 54, 55 m.w.N.; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13.05.1997 - IX ZR 292/96, WM 1997, 1245, 1246 f. = NJW-RR 1997, 1154 f. [BGH 13.05.1997 - IX ZR 292/96]).
Ein Urheberrechtsschutz für den Spielfilm "Spielbankaffaire" besteht in Luxemburg gemäß Art. 5 Abs. 1 RBÜ-Paris schon deshalb, weil Luxemburg, die DDR und die Bundesrepublik Deutschland der Berner Übereinkunft in deren Pariser Fassung beigetreten sind (Luxemburg [20.04.1975], BGBl. 1975 II S. 352; Bundesrepublik Deutschland [10.10.1974], BGBl. 1974 II S. 1079; DDR [18.02.1978], BGBl. 1978 II S. 266).
b)
Das Berufungsgericht hat weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche aus Eingriff in das in Luxemburg bestehende Senderecht nur mit unzureichender Begründung bejaht.
Die Klägerin leitet ihre Berechtigung zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Ansprüche aus ihrem Vertrag mit der DEFA-Außenhandel vom 10. Mai 1990 her. Das Berufungsgericht wäre gehalten gewesen zu prüfen, ob eine Übertragung der behaupteten Rechte auf die Klägerin schlüssig vorgetragen und - soweit bestritten - nachgewiesen ist.
(1)
Die Frage, wer als Urheber und erster Inhaber des Urheberrechts an einem Filmwerk anzusehen ist, entscheidet - ebenso wie die Frage der Schutzwirkung des Urheberrechts - das Recht des Schutzlandes (h.M.; vgl. Ulmer, RabelsZ 41 (1977) S. 479, 495 ff.; ders. in: Holl/Klinke (Hrsg.), Internationales Privatrecht. Internationales Wirtschaftsrecht, 1985, S. 257, 266; v. Bar aaO Rdn. 708 f.; Katzenberger, Festschrift Schricker, S. 225, 258; Mäger, Der Schutz des Urhebers im internationalen Vertragsrecht, 1995, S. 33 ff., 40 f.; a.A. Drobnig, UFITA 40 (1976) S. 195 ff.; Schack, Zur Anknüpfung des Urheberrechts im internationalen Privatrecht, 1979, 44 ff., 66).
(2)
Ebenso bestimmt das Recht des Schutzlandes, ob urheberrechtliche Befugnisse übertragbar sind. Deshalb ist hier nach dem Recht Luxemburgs zu entscheiden, ob von den Filmurhebern des im Jahre 1956 hergestellten Spielfilms bereits damals über das Recht zur Satellitensendung verfügt werden konnte (vgl. dazu auch - zur Verfügung ausländischer Urheber über Befugnisse aus dem UrhG - BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV; vgl. weiter - zum Warenzeichenrecht - BGH, Urt. v. 21.10.1964 - Ib ZR 22/63, GRUR Int. 1965, 504, 506 - Carla; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, S. 51; Katzenberger, Festschrift Schricker, S. 225, 258; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 134, 136; Hiestand, Die Anknüpfung internationaler Lizenzverträge, 1993, S. 113 f. m.w.N.).
Ergibt sich, daß die Koproduzenten des Films zur Zeit ihres Vertragsschlusses am 10. Dezember 1955 berechtigt waren, über die Senderechte an dem Spielfilm in vollem Umfang zu verfügen, ist weiter zu prüfen, ob dem Vertrag im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung eine Regelung entnommen werden kann, wem das Recht zur Satellitensendung zustehen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es zur damaligen Zeit - vor dem Start des ersten Satelliten im Jahre 1957 - noch keine Rundfunksatellitensendungen gab und selbst ihre Möglichkeit - wenn sie überhaupt gesehen wurde - jedenfalls in der Vertragspraxis noch keinen Niederschlag gefunden hatte (vgl. zur Auslegung internationaler Koproduktionsverträge auch die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15, Erwägungsgrund 19 und Art. 7 Abs. 3).
Eine zwingende vertragsrechtliche Vorschrift über die Übertragbarkeit von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, die bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts als Vertragsstatut neben den Bestimmungen des Rechts des Schutzlandes über die Übertragbarkeit des Rechts an Satellitensendungen zu beachten gewesen wäre (vgl. dazu Katzenberger, Festschrift Schricker, S. 225, 254 ff.), bestand im übrigen zur damaligen Zeit im deutschen Urhebervertragsrecht nicht (zum Recht der DDR vgl. Pfister, Das Urheberrecht im Prozeß der deutschen Einigung, 1996, S. 135 f., 139; Reupert, ZUM 1994, 87, 95 ff.; vgl. auch Wandtke/Haupt, Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, 1993, Rdn. 479; dies. in: Adrian/Nordemann/Wandtke (Hrsg.), Erstreckungsgesetz und Schutz des geistigen Eigentums, 1992, S. 191, 200 ff.; zum damaligen Recht der Bundesrepublik Deutschland vgl. BGH GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).
(3)
Die Rügen der Revision gegen die (stillschweigende) Annahme des Berufungsgerichts, daß der Vertrag der Klägerin mit der DEFA-Außenhandel vom 10. Mai 1990 als solcher formwirksam sei, greifen dagegen nicht durch. Dieses Vorbringen ist revisionsrechtlich schon deshalb unbeachtlich, weil es auf neuem Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz beruht.
2.
Die Verurteilung gemäß dem Unterlassungsantrag kann auch aus weiteren Gründen mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
a)
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte in die ausschließlichen Senderechte für das Gebiet von Luxemburg bereits dadurch eingegriffen habe, daß sie an RTL plus unberechtigt Senderechte für dieses Gebiet vergeben habe.
Die kollisionsrechtliche Frage, ob eine bestimmte Handlung als Urheberrechtsverletzung qualifiziert werden kann mit der Folge, daß das deutsche Recht zur Anknüpfung auf das Recht des Schutzlandes verweist, ist nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. - zum allgemeinen Deliktsrecht - BGHZ 132, 105, 115 [BGH 28.02.1996 - XII ZR 181/93]; Erman/Hohloch, BGB, 9. Aufl., Art. 38 EGBGB Rdn. 46, jeweils m.w.N.). Ob eine kollisionsrechtlich als Urheberrechtsverletzung zu bewertende Handlung dann auch sachrechtlich als Urheberrechtsverletzung zu behandeln ist, entscheidet das Recht des Schutzlandes (vgl. Sandrock, GRUR Int. 1985, 507, 513 f.).
Anders als das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, kann eine Verfügung über das Urheberrecht als solche ihrer Natur nach kollisionsrechtlich nicht als Urheberrechtsverletzung behandelt werden. Die Verfügung eines Nichtberechtigten über urheberrechtliche Befugnisse stellt keine Werknutzung dar; sie greift als solche nicht in die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk ein. Als Urheberrechtsverletzung kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über vermögensrechtliche urheberrechtliche Befugnisse nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Teilnahme an einer dadurch veranlaßten unberechtigten Nutzungshandlung qualifiziert werden.
Das Recht des Schutzlandes ist nicht nur maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Handlung als Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung anzusehen ist, sondern auch für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Unterlassung einer Handlung besteht, die im Schutzland als Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung gewertet wird, und ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen eine drohende Urheberrechtsverletzung gegeben ist (vgl. dazu auch Ulmer aaO S. 74 ff., 76). Auch insoweit wird demgemäß das Recht des Großherzogtums Luxemburg zu ermitteln sein.
b)
Entgegen der Ansicht der Revision steht dagegen der Umstand, daß das Vertragsverhältnis der Beklagten mit RTL plus bereits beendet ist, der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, weil dieser Umstand nicht die Gefahr beseitigen könnte, daß die Beklagte erneut einen entsprechenden Sendevertrag schließt.
3.
Auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 45.000,00 DM nebst Zinsen, die das Berufungsgericht auf die Annahme eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und eines Bereicherungsanspruchs aus § 816 Abs. 1 BGB gestützt hat, kann nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht aufrechterhalten bleiben.
a)
Der Zahlungsantrag ist nach der Klagebegründung vor allem auf den Umstand gestützt, daß die Beklagte als Nichtberechtigte dem luxemburgischen Sendeunternehmen RTL plus im Vertrag vom 21. Januar 1985 Senderechte für Luxemburg übertragen habe und diese Verfügung von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1992 genehmigt worden sei. Insoweit macht die Klägerin einen Anspruch geltend, der als Bereicherungsanspruch aufgrund eines Eingriffs in das Urheberrecht zu qualifizieren ist (vgl. dazu im deutschen Recht § 816 Abs. 1 BGB). Dieser unterliegt - ebenso wie die Ansprüche aus der Verletzung des Urheberrechts - dem Recht des Schutzlandes als dem Recht des Landes, in dem die Vermögensverschiebung eingetreten ist (vgl. - zu den nach deutschem Recht von § 812 Abs. 1 BGB erfaßten Fällen der Eingriffskondiktion - BGHZ 129, 66, 75 = GRUR 1995, 673, 676 - Mauer-Bilder; vgl. weiter MünchKomm/Kreuzer, BGB, 2. Aufl., vor Art. 38 EGBGB I Rdn. 26; v. Bar aaO Rdn. 740). Maßgeblich ist deshalb auch insoweit das Recht Luxemburgs. Auch nach diesem könnte ein Anspruch - wie dies nach deutschem Recht der Fall wäre (vgl. RGZ 119, 332, 337) - zunächst der DEFA-Außenhandel zugestanden haben, weil diese - wie die Klägerin vorbringt - zur Zeit der im Jahre 1985 getroffenen Verfügung der Beklagten Berechtigte war (vgl. dazu - zum deutschen Recht - BGHZ 107, 340, 341) [BGH 23.05.1989 - IX ZR 135/88]. In diesem Fall wird zu berücksichtigen sein, daß die DEFA-Außenhandel mit der Übertragung von Auswertungsrechten auch schuldrechtliche Ansprüche aus Eingriffen in diese Rechte an die Klägerin abgetreten hat.
b)
Falls der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Bereicherungsanspruchs dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch zustehen sollte, wird bei der Entscheidung über die Anspruchshöhe zu bedenken sein, daß ein nach dem Recht des Schutzlandes bestehender Bereicherungsanspruch wegen eines Eingriffs in das dortige Urheberrecht im Inland nur insoweit gegeben sein kann, als der Eingriff den Rechtsbestand des Anspruchsberechtigten im Schutzland berührt hat (vgl. dazu auch - zum Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG - BGH, Urt. v. 10.07.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. - Videolizenzvertrag, m.w.N.; vgl. weiter Sandrock, GRUR Int. 1985, 507, 515).
(1)
Im Hinblick darauf könnte die Klägerin, falls ihr nach dem Recht Luxemburgs ein Bereicherungsanspruch zustehen sollte, jedenfalls nicht etwas beanspruchen, was die Beklagte durch Verfügung über die Rechte zur Kabelweitersendung des Films in der Bundesrepublik Deutschland erlangt hat.
Die Kabelweitersendung von Rundfunksendungen aus dem Ausland unterliegt dem Recht des Staates, in dem diese Weitersendung stattfindet; auf die Frage, welches Recht auf die zugrundeliegende Rundfunksendung anzuwenden ist, kommt es dabei nicht an (allg. M.; vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; Dreier, Kabelweiterleitung und Urheberrecht, 1991, S. 18; Katzenberger, GRUR Int. 1983, 895, 914; v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheber an Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, S. 110 f.). Inhaberin der hier betroffenen Rechte an der Kabelweitersendung in Deutschland war unstreitig nicht die Klägerin, sondern die Beklagte.
Inwieweit demgemäß die Bereicherung nicht auf Kosten der Klägerin erlangt ist, unterliegt gegebenenfalls - nach der erforderlichen Sachaufklärung - der Beurteilung des Tatrichters (vgl. dazu auch § 287 ZPO). Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung offenbar davon ausgegangen, daß die im Vertrag der Beklagten mit RTL plus vom 21. Januar 1985 vereinbarte Vergütung wirtschaftlich gesehen ausschließlich für die Ausstrahlung des Spielfilms von Luxemburg aus gezahlt werden sollte. Die Beklagte wird im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, ihre Bedenken dagegen durch weiteren Tatsachenvortrag näher zu begründen.
(2)
Die Revision wirft weiter die Frage auf, ob die von der Beklagten in ihrem Vertrag mit RTL plus vom 21. Januar 1985 ebenfalls getroffene Verfügung über das Recht zur direkten Satellitensendung zur damaligen Zeit nur das in Luxemburg bestehende Senderecht betraf oder auch das Recht anderer Länder, in denen eine vertragsgemäße direkte Satellitensendung empfangbar war. Dies kann jedoch im gegenwärtigen Verfahrensstadium offenbleiben, weil bereits die Frage, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, gerade auch hinsichtlich der Rechte an direkten Satellitensendungen noch von der Klärung weiterer Vorfragen abhängt.
c)
Nach dem Vorbringen der Klägerin kann der Zahlungsanspruch möglicherweise auch als Schadensersatzanspruch (aus abgetretenem Recht) wegen Verletzung der Senderechte für das Gebiet von Luxemburg begründet sein. Auch dieser Anspruch unterliegt dem luxemburgischen Recht als dem Recht des Schutzlandes. Das Berufungsgericht hat im übrigen seine Entscheidung zwar auch auf die Annahme eines Schadensersatzanspruchs wegen Urheberrechtsverletzung gestützt, bisher aber keine Feststellungen zur Art und Zahl der Fernsehausstrahlungen von Luxemburg aus getroffen.
4.
Die Klägerin beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Verfügungen sie über Auswertungsrechte an dem Spielfilm "Spielbankaffaire", bei denen auch das Lizenzgebiet Luxemburg eingeschlossen war, getroffen hat, und dazu Kopien der jeweiligen Auswertungsverträge vorzulegen.
a)
Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist noch nicht ausreichend geklärt, welchen Inhalt dieser Antrag hat. Es ist offen, ob sich der Antrag - seinem Wortlaut entsprechend - auf Auswertungsrechte aller Art beziehen soll, oder - wie der Unterlassungsantrag - nur auf Fernsehauswertungsrechte. Ebenso ist zu klären, ob die Klägerin Auskunft über den vollständigen Inhalt geschlossener Verträge verlangt oder nur insoweit, als diese Verträge das Gebiet von Luxemburg betreffen.
b)
Wird unterstellt, daß sich der Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung nur auf Verfügungen über Rechte für das Gebiet von Luxemburg bezieht, richtet sich der Anspruch nach luxemburgischem Recht als dem Recht des Schutzlandes (vgl. dazu - zum österreichischen Kollisionsrecht - österr. OGH, Medien und Recht 1991, 112, 113 f. - Gleichgewicht des Schreckens, mit insoweit kritischer Anm. Walter). Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann offenbleiben, ob bei Klagen wegen Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse in mehreren Staaten neben den Auskunftsansprüchen, die nach dem Recht der jeweiligen Schutzländer bestehen, im Hinblick auf die durch die Urheberrechtsverletzung geschaffene Sonderbeziehung zwischen dem Urheberberechtigten und dem Rechtsverletzer auch ein - aus § 242 BGB abgeleiteter - Anspruch nach deutschem Recht jedenfalls dann gegeben ist, wenn eine Urheberrechtsverletzung auch im Inland oder vom Inland aus begangen worden ist.
5.
Die von der Beklagten erstmals im Revisionsverfahren erhobene Verjährungseinrede ist revisionsrechtlich schon deshalb unbeachtlich, weil die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können (vgl. BGHZ 1, 234, 239; MünchKomm/v. Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 222 Rdn. 3).
III.
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.