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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1989, Az.: IX ZR 135/88

Verfügung eines Nichtberechtigten; Genehmigung; Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Genehmigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1989
Aktenzeichen
IX ZR 135/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 340 - 342
  • DB 1989, 2598 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1990, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 805
  • MDR 1989, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2049-2050 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1143 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 995-996

Amtlicher Leitsatz

Wer die Verfügung eines Nichtberechtigten genehmigen will, muß im Zeitpunkt der Genehmigung die Verfügungsmacht hierfür haben.

Tatbestand:

1

Am 19. Dezember 1983 kaufte Frau B. eine Renault-Sattelzugmaschine, die sie ihrem Bekannten D. zur Verfügung stellen wollte. Den Kaufvertrag finanzierte für Frau B. die S.-Volksbank, der dafür das Kraftfahrzeug mit Vertrag vom 21. Dezember 1983/2. Januar 1984 zur Sicherung übereignet wurde. Das Fahrzeug wurde am 3. Januar 1984 auf D. zugelassen. Dieser schloß, weil auch er Kredit brauchte, schon am 9. Januar 1984 einen Sicherungsübereignungsvertrag mit der Klägerin über dasselbe Fahrzeug ab, wobei er versicherte, dessen Eigentümer zu sein und frei darüber verfügen zu können. Er händigte der Klägerin bei diesem Anlaß den Kfz-Brief aus.

2

Der Beklagte hatte am 4. und 25. Juni 1985 Zahlungstitel gegen D. erlangt.

3

Am 14. Oktober 1985 ließ der Beklagte das Fahrzeug für seine titulierten Forderungen gegen D. pfänden. Die Klägerin mußte auf eine einstweilige Verfügung hin den Kfz-Brief an einen Sequester herausgeben.

4

Am 31. Januar 1986 wurde die Sattelzugmaschine versteigert und dem Beklagten unter Verrechnung von 31 000 DM auf seine Forderungen gegen D. zugeschlagen.

5

Während des Berufungsrechtszugs im vorliegenden Verfahren erklärte am 8. Januar 1988 die S.-Volksbank der Klägerin, sie leite aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 21. Dezember 1983 keine Rechte mehr her.

6

Die Klägerin hat vom Beklagten Zahlung von 24 621,97 DM nebst Zinsen wegen Verlusts ihres Sicherungseigentums begehrt. Der Beklagte hat widerklagend von der Klägerin 29 000 DM nebst Zinsen verlangt, weil ihm durch deren anfängliche Weigerung, den Kfz-Brief herauszugeben, eine günstige Weiterverkaufsmöglichkeit für die Sattelzugmaschine entgangen sei.

7

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

8

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen, habe durch die Versteigerung ihr Eigentum verloren und könne deshalb Wertersatz in Höhe des Versteigerungserlöses abzüglich der Versteigerungskosten verlangen. Zwar habe D. bei Abschluß des Übereignungsvertrags mit der Klägerin am 9. Januar 1984 als Nichtberechtigter gehandelt, denn er sei damals nicht Eigentümer gewesen. Seine Verfügung sei aber rückwirkend durch die Erklärung der S.-Volksbank vom 8. Januar 1988 gegenüber der Klägerin genehmigt worden.

10

2. Diese Ausführungen greift die Revision mit Recht an. Davon, daß die Klägerin durch den Vertrag mit D. vom 9. Januar 1984 zunächst kein Eigentum erwerben konnte, geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Das Fahrzeug hatte Frau B. erworben, die es zur Sicherung ihres Kredits der S.-Volksbank übereignet hatte. Nach der überwiegenden Meinung der Literatur erfordert eine (rückwirkende) Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten (§§ 185 Abs. 2, 184 BGB), daß derjenige, der die Genehmigung erteilt, in diesem Zeitpunkt auch Verfügungsmacht hierfür besitzt; denn anderenfalls würde er in das Recht eines anderen, des wahren Eigentümers nämlich, mit seiner Genehmigung eingreifen (RGZ 134, 283, 286; MünchKomm/Thiele 2. Aufl. § 184 Rdnrn. 21 f.; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 184 Rdnrn. 1 und 6, § 185 Rdnr. 7; Soergel/Leptien, BGB 12. Aufl. § 184 Rdnrn. 6 und 10, § 185 Rdnr. 24; vgl. auch BGHZ 56, 131, 132 f. - dort offengelassen; a. A. Pfister JZ 1969, 623; Steffen im BGB-RGRK 12. Aufl. § 184 Rdnr. 6). Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung zu dieser Frage an. Unstreitig war der Beklagte bereits am 31. Januar 1986, also lange vor der vom Berufungsgericht als Genehmigung gewerteten Erklärung der S.-Volksbank vom 8. Januar 1988, durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung Eigentümer der Sattelzugmaschine geworden (BGHZ 55, 20, 25). Die S.-Volksbank hatte danach nicht mehr die Rechtsmacht, die Verfügung D.'s, durch die er der Klägerin Sicherungseigentum verschaffen wollte, rückwirkend zu genehmigen. Damit entfällt die Grundlage des angegriffenen Urteils, soweit es der Klage stattgegeben hat.

11

a) Der Frage, ob der S.-Volksbank noch ein Recht am Erlös der gepfändeten und versteigerten Zugmaschine nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zugestanden habe (BGH Urt. vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 47/86, NJW 1987, 1880; dazu Günther AcP 178, 456), brauchte nicht nachgegangen zu werden; denn eine Abtretung an die Klägerin durch die S.-Volksbank wurde bisher nicht festgestellt.

12

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)