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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1995, Az.: VII ZR 248/94

Deutsches IPR; Auslandsberührung; Beachtung von Amts wegen; Pflicht des Gerichts; Qualifizierung aus Sicht des Forums; Kollisionsnorm

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1995
Aktenzeichen
VII ZR 248/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1995, 2472 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRax 1996, 204 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1995, 1
  • JuS 1996, 267
  • MDR 1996, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 1453-1455 (Urteilsbesprechung von Dr. Gerald Mäsch)
  • NJW-RR 1996, 372 (amtl. Leitsatz)
  • RIW 1995, 1027-1028 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 2113-2115 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das deutsche IPR ist in Fällen mit Auslandsberührung von Amts wegen zu beachten und anzuwenden.

2. In Fällen mit Auslandsberührung muß das Gericht das streitige Rechtsverhältnis aus der Sicht des Forums qualifizieren und einer Kollisionsnorm des deutschen IPR zuordnen.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger, wohnhaft in der Türkei, verlangen von dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten den Differenzbetrag zwischen den von ihnen verdienten Provisionen und der ihrer Ansicht nach ihnen von dem Beklagten für das Jahr 1990 garantierten Provisionssumme.

2

II. Die Parteien, türkische Staatsangehörige, sind Gesellschafter einer Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, der ETT A.S., mit Sitz in Istanbul, die Reiseveranstaltungen in der Türkei durchführt. Der Beklagte ist zugleich Gesellschafter eines Reiseunternehmens in D., das Reisen in die Türkei organisiert und vermittelt.

3

Die von der ETT A.S. in der Türkei für Touristen organisierten Fahrten leiteten die Kläger oder Reiseleiter, die den Klägern unterstanden. Die Kläger bzw. die Reiseleiter führten die Touristen auf den Fahrten in Basare, deren Betreiber für Käufe der Touristen Provisionen an die Kläger zahlten.

4

Am 29. Januar 1990 übersandte der Beklagte den Klägern ein in türkischer Sprache abgefaßtes, von ihm unterzeichnetes Telefax, in dem er den Klägern in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang eine Mindestprovision für das Jahr 1990 garantierte.

5

Die Kläger behaupten, der Beklagte habe ihnen zusammen für das Jahr 1990 Provisionen von insgesamt 250.000 DM in der Weise garantiert, daß er den Differenzbetrag zwischen den von ihnen in den Basaren erzielten Provisionen und der garantierten Summe von 250.000 DM am Ende der Reisesaison zahlen werde. Dem Kläger zu 1 sei eine Provision von 175.000 DM und dem Kläger zu 2 eine Provision von 75.000 DM garantiert worden. Da sie beide insgesamt nur je 39.584,48 DM von den Inhabern der Basare erhalten hätten, stehe dem Kläger zu 1 die Differenz von 135.415,52 DM und dem Kläger zu 2 die Differenz von 35.415,25 DM zu.

6

Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten diese Differenzbeträge nebst Zinsen.

7

III. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger zu 1 63.014,28 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen führte die Berufung zur Klagabweisung.

8

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage des Klägers zu 1.

Entscheidungsgründe

9

Das Versäumnisurteil beruht nicht auf der Säumnis des Klägers zu 1.

10

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

11

I. 1. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:

12

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Parteien einen Garantievertrag geschlossen hätten, durch den der Beklagte den Klägern für Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Touristen in der Türkei Provisionen in Höhe von insgesamt 250.000 DM garantiert habe. Diese Feststellung habe der Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen, er sei vielmehr davon ausgegangen, daß er sich wirksam zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet habe. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner weiteren Erörterung, ob auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien deutsches oder türkisches Recht anzuwenden und wie die getroffene Vereinbarung in das anzuwendende Recht rechtlich einzuordnen sei. Es komme vielmehr allein darauf an, inwieweit der garantierte Provisionsanspruch der Kläger durch Zahlungen der Basarinhaber bereits erfüllt sei.

13

2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:

14

a) Ein Berufungsgericht ist aufgrund einer zulässigen Berufung grundsätzlich verpflichtet, die Anwendung des materiellen Rechts auf ein Rechtsverhältnis durch das Landgericht von Amts wegen zu überprüfen, unabhängig davon, ob die Rechtsanwendung durch das Landgericht von der Berufung beanstandet wird. Das gilt ebenfalls für die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts in Fällen mit Auslandsberührung. Das deutsche Kollisionsrecht ist in derartigen Fällen von Amts wegen anzuwenden (BGH, Urteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 = NJW 1993, 2305 = WM 1993, 1600; Urteil vom 6. März 1995 - II ZR 84/94 = NJW 1995, 2097 [BGH 06.03.1995 - II ZR 84/94] = WM 1995, 1060).

15

b) Das Berufungsgericht hat im übrigen verkannt, daß der Kläger bereits mit der Berufungsbegründung die Rechtsanwendung durch das Landgericht beanstandet hat. Er hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, es sei kein Grund dafür ersichtlich, daß auf das Rechtsverhältnis der Parteien deutsches und nicht türkisches Recht anzuwenden sei.

16

c) Für die Einordnung des zwischen den Parteien getroffenen Vertrages als Garantievertrag und für die Auslegung dieses Vertrages durch das Berufungsgericht fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage, weil das Berufungsgericht die dafür maßgebliche Rechtsordnung nicht anhand des deutschen internationalen Privatrechts ermittelt hat (Art. 3 EGBGB).

17

(1.) Die maßgebliche Kollisionsform des deutschen internationalen Privatrechts muß das Gericht in der Weise ermitteln, daß es den Sachverhalt und das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsverhältnis aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts zuordnet (zu den Einzelheiten vgl. Christian v. Bar, Internationales Privatrecht, Bd. I Rdn. 581 bis 606; Kropholler, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., § 14 bis § 17). Die aufgrund der Qualifikation ermittelte maßgebliche Kollisionsnorm des deutschen internationalen Privatrechts regelt den Umfang und die Grenzen der Verweisung auf die maßgebliche fremde Rechtsordnung sowie die Frage, ob nur die Sachnormen oder auch die Kollisionsnormen der maßgeblichen Rechtsordnung berufen sind.

18

(2.) Falls nach dem maßgeblichen Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts eine ausländische Rechtsordnung berufen ist, muß das Gericht das ausländische Recht nach § 293 ZPO unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze ermitteln (BGH, Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 49/90 = WM 1991, 862; Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 50/90 = NJW 1991, 1418; Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90 = BGHZ 118, 151 [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90]; Urteil vom 12. Oktober 1993 - X ZR 25/92 = IPRAX 1995, 38; Urteil vom 15. Juni 1994 - VIII ZR 237/93 = NJW 1994, 2959 = IPRAX 1995, 322 mit Anmerkung von Otto, ebd., 299 ff; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 211/93 = NJW 1995, 1032). Im Unterschied zur Revisionsinstanz muß das Berufungsgericht auch dann das anwendbare sachliche Recht ermitteln, wenn die Anwendung des deutschen oder fremden Rechts im Streitfall nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1991 - V ZR 258/89 = NJW 1991, 2214 = WM 1991, 837 = WuB VII A. § 293 ZPO, 1.91 Fischer).

19

II. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht das maßgebliche türkische Recht, das nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses berufen ist, nicht ermittelt hat. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts begründen die Annahme, daß es sich um einen internationalen Schuldvertrag handelt, der den Art. 27 ff EGBGB unterliegt (1.). Da das Berufungsgericht die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der ETT A.S. nicht geklärt hat, läßt sich abschließend nicht beurteilen, ob die streitige Vereinbarung aus der Sicht des Forums nicht möglicherweise als gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zu qualifizieren ist, so daß für die Beurteilung der Vereinbarung nicht das Vertragsstatut, sondern das Gesellschaftsstatut der ETT A.S. berufen ist (2.).

20

(1.) Sollte die Vereinbarung der Parteien als internationaler Schuldvertrag zu qualifizieren sein, ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts das türkische materielle Schuldrecht berufen. Da die Parteien weder bei Vertragsschluß noch nachträglich eine Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB getroffen haben, ist das Schuldstatut im Wege der objektiven Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB zu ermitteln. Vorbehaltlich der Regel des Art. 28 Abs. 5 EGBGB, für die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte bestehen, ist nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB das materielle Recht des Staates berufen, in dem die Vertragspartei zur Zeit des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Nach der nicht beglaubigten deutschen Übersetzung der schriftlichen Vereinbarung der Parteien besteht die charakteristische Leistung in den Tätigkeiten der Kläger in der Türkei, so daß türkisches materielles Schuldrecht berufen wäre. Etwaige Rück- und Weiterverweisungen des türkischen Kollisionsrechts sind nach Art. 35 Abs. 1 EGBGB unbeachtlich.

21

(2.) Falls die erneute Verhandlung ergeben sollte, daß die Vereinbarung der Parteien gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist, bestimmt sich das anwendbare Recht gemäß Art. 37 Nr. 2 EGBGB grundsätzlich nicht nach dem internationalen Schuldvertragsrecht der Art. 27 ff EGBGB, sondern nach dem internationalen Gesellschaftsrecht. Die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person unterliegen grundsätzlich ihrem Personalstatut, dem Recht des Ortes ihres Sitzes (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 211/93 = NJW 1995, 1032; MünchKomm/Martiny, 2. Aufl., Art. 37 EGBGB Rdn. 31 bis 33 m.w.N.). Soweit Gesellschafter schuldrechtliche Vereinbarungen treffen, die nicht in die Struktur der Gesellschaft eingreifen, ist bei fehlender Rechtswahl für diese Vereinbarung das maßgebliche Recht nach Art. 28 EGBGB zu bestimmen (MünchKomm/Ebenroth, 2. Aufl., nach Art. 10 EGBGB Rdn. 315).