Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1994, Az.: II ZR 211/93
Ausländisches Recht; Tatrichterermessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1994
- Aktenzeichen
- II ZR 211/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IPRspr 1994, 4
- MDR 1995, 846 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1032-1033 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1995, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 506-508 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Grenzen des Ermessens des Tatrichters bei der Ermittlung ausländischen Rechts.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft tschechischen Rechts mit beschränktem Haftungsfonds, deren Gesellschafter - unter anderem - der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin und der Beklagte zu 2, ein deutscher Rechtsanwalt, sind; letzterer ist am 2. Mai 1991 zum "Direktor" - so heißt das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaften der Rechtsform, der die Beklagte zu 1 angehört - bestellt worden. Am 8. Mai 1991 vereinbarten die Klägerin, die Beklagte zu 1 und die S.-GmbH die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vermittlung von gewerblichen Immobilien in der damaligen CSFR unter Aufteilung der dabei erzielten Provisionseinnahmen. Diese Vereinbarung kündigte die Beklagte zu 1 durch ein Schreiben vom 13. Januar 1992.
Die Klägerin hat beide Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der dabei gemachten Angaben sowie auf Zahlung des sich aufgrund der Abrechnung für sie ergebenden Provisionsanteils in Anspruch genommen. Sie hält die von der Beklagten zu 1 ausgesprochene Kündigung ihr gegenüber für unwirksam und hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe "in kollusivem Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1" versucht, sie, die Klägerin, zu umgehen und Geschäfte an ihr vorbeizuleiten. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, im wesentlichen stattgegeben; die Klage gegen den Beklagten zu 2 hat es insgesamt abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin insoweit, als ihre Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten zu 1 die gegen diese gerichtete Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz noch anhängig war, als unzulässig abgewiesen.
Der Senat hat die Revision der Klägerin nur hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage angenommen.
Insoweit verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte) in der mündlichen Verhandlung über die Revision nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.). Diese führt in dem Umfang, in dem die Klage jetzt noch Gegenstand des Rechtsmittels ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei; es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung einen gesetzlichen Vertreter gehabt habe und die Klage demgemäß wirksam zugestellt worden sei.
Mit dieser Begründung durfte, wie die Revision zu Recht rügt, die Klage schon deswegen nicht abgewiesen werden, weil die Beklagte den in der möglicherweise unwirksamen Klagezustellung liegenden Verfahrensmangel vor dem Landgericht am 13. Juli 1992 nicht gerügt hat (§ 295 Abs. 1 ZPO). Das Fehlen der Klagezustellung gehört nicht zu den Verfahrensmängeln, die gemäß § 295 Abs. 2 ZPO nicht heilbar sind (BGHZ 25, 66, 72; BGH, Urt. v. 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1373, 1374).
2. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der wirksamen Klagezustellung ergibt sich, daß es mangels ordnungsgemäßer Vertretung auch die Prozeßfähigkeit der Beklagten verneinen wollte. Die Prozeßfähigkeit gehört zu den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen, auf deren Vorliegen nicht wirksam verzichtet werden kann (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, NJW-RR 1986, 157). Das Berufungsgericht hätte jedoch, wie die Revision ebenfalls zu Recht geltend macht, ohne weitere Ermittlungen nicht davon ausgehen dürfen, daß es an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beklagten fehlte.
Der von der Klägerin als gesetzlicher Vertreter der Beklagten bezeichnete - frühere - Beklagte zu 2 ist in der Gesellschafterversammlung vom 2. Mai 1991 zum "Direktor" der Beklagten bestellt worden. Das Berufungsgericht hat dies als wirksame Organbestellung angesehen, jedoch gemeint, nicht feststellen zu können, daß der Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 5. Juni 1992 und danach noch im Amt befindlich gewesen sei. Es hat dazu auf die Bestimmung der Nr. IV B 1 der Satzung der Beklagten verwiesen. Danach wird der Direktor der Gesellschaft "jeweils für ein Jahr nominiert". Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, nach dem Vortrag der Klägerin müsse davon ausgegangen werden, daß bei der Beschlußfassung vom 2. Mai 1991 über die Bestellung des Beklagten zu 2 keine ausdrückliche Frist für die Amtsdauer bestimmt worden sei. Unter dieser Voraussetzung sei der Bestellungsbeschluß im Hinblick auf den Satzungsinhalt so auszulegen, daß die Bestellung lediglich für das dort vorgesehene eine Jahr ausgesprochen worden sei. Ein Sachverständigengutachten über das insoweit geltende Ortsrecht, dessen Einholung die Klägerin beantragt hat, könne zu der Auslegung des Bestellungsbeschlusses nichts beitragen.
Dieses Vorgehen rügt die Revision mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft. Der Inhalt einer rechtserheblichen Erklärung läßt sich in vielen Fällen nur vor dem Hintergrund der Rechtsordnung richtig verstehen, in deren Rahmen sie abgegeben worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986 - III ZR 121/85, NJW 1987, 591). Das gilt insbesondere für Organisationsakte einer juristischen Person, für deren Verständnis nicht nur die jeweilige Satzung, sondern auch das einschlägige Gesetzesrecht zu berücksichtigen ist. Die Rechtsverhältnisse einer juristischen Person sind, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, nach ihrem Personalstatut und damit nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 78, 318, 334) [BGH 05.11.1980 - VIII ZR 230/79]. Dies ist hier das tschechische Recht. Welche Regelungen dieses über die Bestellung des Vertretungsorgans einer Gesellschaft von der Rechtsform der Beklagten enthält, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Parteien haben dazu nichts Konkretes vorgetragen. Immerhin hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Beklagte zu 2 über den 2. Mai 1992, also den Tag, an dem seine Amtszeit bei einjähriger Bestellung abgelaufen wäre, hinaus die Geschäfte der Gesellschaft weitergeführt habe und daß er im vorliegenden Rechtsstreit bis gegen Ende der ersten Instanz offenbar selbst davon ausgegangen sei, daß er noch immer der rechtmäßige gesetzliche Vertreter der Beklagten sei. Dies läßt es als nicht ganz fernliegend erscheinen, daß nach den maßgebenden tschechischen Rechtsvorschriften eine nach der jeweiligen Satzung für ein Jahr ausgesprochene Bestellung zum Vertretungsorgan so lange gültig bleiben könnte, bis sie widerrufen oder ein anderer Direktor bestellt wird.
Auch wenn das Amt des Beklagten zu 2 ohne weiteres nach Ablauf eines Jahres geendet haben sollte, ist es denkbar, daß das einschlägige tschechische Gesetzesrecht eine Regelung enthält, die es gewährleistet, daß die Gesellschaft nicht unvermittelt ohne gesetzlichen Vertreter dasteht oder daß wenigstens Dritte, die in Rechtsverkehr - auch in Form eines Rechtsstreits - zu der Gesellschaft treten, vor den Folgen eines solchen Zustands geschützt werden. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Prokurist der Gesellschaft, P., habe nach Ablauf der Amtszeit des Beklagten zu 2 die Geschäfte in der Meinung weitergeführt, er sei nach tschechischem Recht "automatisch ein kommissarischer Geschäftsführer". Die Klägerin hat ihrerseits darauf hingewiesen, daß der Beklagte zu 2 nach wie vor in dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister als Direktor eingetragen sei. Daraus könnten sich Rechtsfolgen ergeben, die denen des § 15 Abs. 1 des deutschen Handelsgesetzbuchs entsprechen (vgl. hierzu BGHZ 115, 78, 80) [BGH 01.07.1991 - II ZR 292/90].
Das Berufungsgericht hat zu alledem keine Feststellungen getroffen. Solche wären jedoch nach § 293 ZPO erforderlich gewesen. Danach steht es zwar im Ermessen des Tatrichters, auf welche Weise er sich Kenntnis von dem maßgebenden ausländischen Recht verschafft. Es ist jedoch regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn er es überhaupt unterläßt, das für die Beurteilung des Falles maßgebende ausländische Recht zu ermitteln (vgl. BGHZ 118, 151, 162 f. [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90] m.w.N.). Freilich ist die auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge nur berechtigt, wenn eine Parteibehauptung geeignet war, eine Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des ausländischen Rechts auszulösen, wobei es auch von Bedeutung ist, welche Möglichkeiten des Zugangs zu den Erkenntnisquellen des ausländischen Rechts die Parteien selbst haben (BGH, Urt. v. 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, ZIP 1992, 1256, 1260); die Grenzen der Ermessensausübung hängen insgesamt von den Umständen des konkreten Falles ab (BGHZ 118, 151, 163) [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90]. Bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles hätte das Berufungsgericht aber von einer. Ermittlung des in Betracht kommenden tschechischen Rechts nicht absehen dürfen. Der Ablauf der Ereignisse und das Vorbringen der Parteien legten es nach dem Gesagten nahe, den Inhalt des für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebenden Rechts zu ermitteln. Das Berufungsgericht durfte dies nicht insgesamt den Parteien überlassen. Jedenfalls für die Klägerin dürfte es schwierig gewesen sein, sich Zugang zu jenen Rechtsquellen zu verschaffen. Für den Beklagten zu 2 mag dies anders zu beurteilen sein; aber das Berufungsgericht durfte sich nicht darauf verlassen, daß dieser ohne weiteres eine für die Beklagte nachteilige Rechtslage offenlegen würde.
3. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, damit die nach den Ausführungen zu 2 erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.