Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1986, Az.: III ZR 121/85
Verpflichtung des Gerichts zur Einholung sachverständiger Beratung über eine in englischer Sprache verfasste Vertragsklausel; Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis über Klauseln in fremder Sprache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 121/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 04.03.1985
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IPRspr 1986, 3
- MDR 1987, 212 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 438 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Pflicht des Gerichts, sich bei der Auslegung einer in englischer Sprache abgefaßten Vertragsklausel sachverständig beraten zu lassen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1986
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger, nimmt den Beklagten wegen eines Teilbetrages von 50.000 hfl nebst Zinsen auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das er der Firma T. International F. Corp. Ltd. mit Sitz in N. Y. und Zweigniederlassung in D. (im folgenden: Firma T.) in Höhe von 250.000 hfl gewährt hat.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, Senior Executive Vice President der Firma T. und deutscher Staatsangehöriger, für die Rückzahlung des Darlehens auch persönlich einzustehen hat.
Der Kläger hat behauptet, bei der Hingabe des Darlehens habe Einigkeit darüber bestanden, daß der Chairman der Firma T., der amerikanische Staatsangehörige Herbert A., und der Beklagte für die Rückzahlung des Darlehens auch persönlich hafteten. Der Kläger beruft sich insoweit insbesondere auf eine Klausel "each of them acting in their private capacity as weil" des auch vom Beklagten unterschriebenen Darlehensvertrages vom 2. November 1981. Der Beklagte, so hat der Kläger weiter behauptet, habe später bestätigt, für die Darlehensschuld aufzukommen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat insbesondere geltend gemacht, bei der genannten Klausel handele es sich um eine bloße Eingangsfloskel des Vertrages, die nicht die Übernahme einer persönlichen Haftung beinhalte.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zutreffend bejaht und die Rechtsbeziehungen der Parteien ohne Rechtsirrtum nach deutschem Recht beurteilt. Die Revision macht dagegen Einwendungen auch nicht geltend.
II.
Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung des Beklagten aufgrund des Vertrages vom 2. November 1981 als nicht bewiesen angesehen. Es hat sich gehindert gesehen, die streitige Klausel ihrem Wortsinn nach im Sinne der ihr vom Kläger gegebenen "international üblichen Bedeutung einer auch persönlichen Haftungsübernahme", hier des Beklagten, auszulegen: Aus eigener Sachkenntnis könne es eine derartige Bedeutung der Klausel nicht feststellen; die vom Landgericht veranlaßte deutsche Übersetzung ergebe keine hinreichenden Anhaltspunkte; den für die Einholung einer zusätzlichen gutachtlichen Stellungnahme des erstinstanzlich tätig gewesenen Übersetzers angeforderten Vorschuß habe der Kläger nicht eingezahlt; die notwendige Einholung des Gutachtens einer im internationalen Bereich tätigen Industrie- und Handelskammer oder eines der Universitätsinstitute, die mit der Auslegung internationaler Verträge Erfahrung hätten, habe der Kläger nicht beantragt; es bestehe keine Veranlassung, von Amts wegen ein derartiges Gutachten einzuholen. Aus den außerhalb der Klausel selbst liegenden sonstigen Umständen ergebe sich die Richtigkeit der Darstellung des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
III.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte dem Kläger aufgrund der streitigen Klausel in dem Vertrag vom 2. November 1981 auch persönlich für die Rückzahlung des Darlehens haftet, zutreffend zunächst auf die Klausel selbst abgestellt und ist ergänzend auf die außerhalb der Klausel liegenden sonstigen Umstände eingegangen, die für und gegen die Darstellung des Klägers sprechen.
Bei der Auslegung der Klausel ist das Berufungsgericht wiederum zutreffend vom (englischen) Text der Klausel ausgegangen. Es hat sich dabei, jedenfalls im Ergebnis, nicht mit einer bloßen wortgetreuen Übersetzung der Klausel vom Englischen ins Deutsche begnügt, die bei Texten mit rechtlichem Bezug ohnehin stets problematisch ist. Es hat vielmehr richtig auf Wortsinn und Bedeutung der Klausel abgestellt, d.h. darauf, wie sie nach dem Verständnis der sich nicht der deutschen, sondern der englischen Sprache bedienenden Vertragsparteien unter Berücksichtigung der im internationalen Rechts- und Wirtschaftsverkehr geltenden Gebräuche zu verstehen ist.
2.
Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht entgegen §§ 144, 286 (293) ZPO schon bei der Ermittlung des Wortsinns der Klausel in verfahrensfehlerhafter Weise zu Lasten des Klägers nicht alle erforderlichen Ermittlungen angestellt und infolgedessen in seine Auslegung des Vertrages vom 2. November 1981 nicht alle wesentlichen Umstände einbezogen hat.
Das Berufungsgericht hält es, wie jedenfalls dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen zu entnehmen ist, für möglich, daß die Klausel nach ihrem (englischen) Wortlaut die Übernahme einer auch persönlichen Haftung bedeutet. Es hat insoweit eine eigene Sachkenntnis ausdrücklich verneint und nicht nur (durch Beweisbeschluß gemäß § 358 a ZPO) die Einholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des vom Landgericht beauftragten Übersetzers für erforderlich gehalten, sondern auch die (vom Kläger nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich beantragte) Einholung des Gutachtens einer im internationalen Bereich tätigen Industrie- und Handelskammer oder eines insoweit erfahrenen wissenschaftlichen Instituts.
Im Rahmen des § 293 ZPO ist die Pflicht des Gerichts, ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln, anerkannt. Die Verletzung des § 293 ZPO ist revisibel (vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 32, 38 [BGH 20.03.1980 - III ZR 151/79] undvom 10. Mai 1984 - III ZR 206/82 = NJW 1984, 2763, 2764 , jeweils m.w.Nachw.). Nur wenn sich der Richter im Rahmen des ihm insoweit obliegenden pflichtgemäßen Ermessens hält, ist seine Entscheidung der Revision entzogen.
Im Streitfall geht es nicht um die Ermittlung ausländischen Rechts und damit die Anwendung des § 293 ZPO. Der Kläger macht aber, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, geltend, die streitige, in englischer Sprache abgefaßte Klausel habe in internationalen Verträgen üblicherweise die (rechtliche) Bedeutung der Übernahme einer auch persönlichen Haftung. Ein Berufungsgericht, das sich insoweit eigene Sachkenntnis ausdrücklich abspricht und eine sachverständige Begutachtung für erforderlich hält, handelt ähnlich wie im Anwendungsbereich des § 293 ZPO im Rahmen der allgemeinen Vorschrift des § 144 ZPO ermessensfehlerhaft, wenn es nicht entweder nach dieser Vorschrift die für notwendig erachtete Sachverständigenbegutachtung von Amts wegen einholt oder aber zumindest nach § 139 ZPO die Partei darauf entsprechend hinweist und ihr so Gelegenheit gibt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens förmlich zu beantragen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht im Streitfall weder das eine noch das andere getan habe.
3.
Das Berufungsurteil kann auf dem genannten Verfahrensfehler beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages vom 2. November 1981 zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es sich bei der Ermittlung von Wortsinn und Bedeutung der streitigen Klausel von Amts wegen oder auf - hier zu unterstellenden - Antrag des Klägers sachverständigen Rates versichert hätte.
IV.
Das angefochtene Urteil hat mit der ihm gegebenen Begründung hiernach keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Das Berufungsgericht wird nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen haben, in welcher Weise es sich bei der Ermittlung der Bedeutung der Klausel sachverständigen Rates vergewissert.
Gegen die Einholung des Gutachtens einer im internationalen Bereich tätigen Industrie- und Handelskammer oder eines entsprechend erfahrenen wissenschaftlichen Instituts, wie vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil selbst erwogen, sind Bedenken nicht zu erheben. Dabei könnte es zweckmäßig erscheinen, die Begutachtung nicht nur auf die streitige Klausel als solche zu beschränken, sondern den gesamten Vertragstext einzubeziehen. Nach internationaler oder anglo-amerikanischer Praxis auf die hier ungeachtet der niederländischen bzw. deutschen Staatsangehörigkeit der Parteien die englische Sprache des Vertrages und der Umstand hinweisen könnten, daß die Firma T. ihren Sitz in N. Y. hat und A. Am. ist, könnte Präambeln eines Vertrages im Zusammenhang des Vertragstextes eine andere Bedeutung zukommen, als dies nach deutscher Auffassung der Fall ist.
Eine (erneute) Heranziehung des vom Landgericht eingeschalteten Dolmetschers L., wie mit Beweisbeschluß vom 5. November 1984 vorgesehen, könnte nicht ausreichend sein. Auf die deutsche Übersetzung des englischen Textes kommt es ohnehin nicht entscheidend an. L. ist ausweislich der Akten beeidigter Dolmetscher der englischen Sprache, nicht Übersetzer. Ob und gegebenenfalls inwieweit er Spezialkenntnisse gerade der (anglo-)amerikanischen Rechts- und Wirtschaftssprache hat und mit den hier fraglichen wirtschaftlichen Vorgängen vom Sprachlichen her vertraut ist, ist den Akten nicht zu entnehmen.
2.
Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aufgrund der Gespräche am 27. März 1982 und 21. Juni 1982 hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision wendet sich dagegen auch nicht.
3.
Soweit das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint hat, erscheinen die dagegen gerichteten Rügen der Revision nicht als durchgreifend.
Boujong
Halstenberg
Werp
Rinne