Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1964, Az.: Ib ZR 22/63
„Carla“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 22/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13824
- Entscheidungsname
- Carla
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 12.12.1962
In dem Rechtsstreit
hat der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1964
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Dezember 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel in der Hauptsache folgende Fassung erhält:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber schriftlich zu erklären, daß es sich bei dem Warenzeichen "C.", das den Gegenstand des zwischen den Parteien am 12. Mai 1960 geschlossenen Vertrages bildet, um das am 22. September 1949 unter der Nummer ... beim Greffe du Tribunal de Commerce in Paris angemeldete Warenzeichen handelt.
- 2.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Aufgrund einer Anmeldung des Kaufmanns Karl Friedrich B. vom 22. September 1949 ist beim Greffe des Handelsgerichts von Paris das Warenzeichen "C." unter der Nummer ... eingetragen worden; B. brachte später das Warenzeichen in die von ihm und den beiden Gesellschaftern der jetzigen Klägerin zu Anfang des Jahres 1958 gegründete Beklagte ein, für die nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen das Warenzeichen nunmehr eingetragen ist.
Im Juni 1959 einigten sich die drei Gesellschafter der Beklagten - B. und die Eheleute M. - in Erwartung der Rückgliederung des Saarlandes dahin, daß die Eheleute M. aus der beklagten Gesellschaft ausscheiden und daß in Zukunft bestimmte Erzeugnisse im Gebiet des Saarlandes und der Bundesrepublik nur durch die Beklagte oder ihren Rechtsnachfolger, in Frankreich dagegen nur noch durch die Eheleute M. oder ein von ihnen in Frankreich zu gründendes Unternehmen oder dessen Rechtsnachfolger hergestellt und vertrieben werden dürften. Die Eheleute M. schieden sodann aus der Beklagten aus und gründeten in Sa. die Klägerin. Diese meldete beim Greffe des Handelsgerichts von Paris unter Vorlage eines zwischen den Prozeßparteien privatschriftlich geschlossenen Vertrages vom 12. Mai 1960 den Übergang des Warenzeichens an. Ziffer 4 dieses Vertrages lautet:
"Gleichzeitig übergibt die Firma C. Gewürzfabrik Karl Friedr. B. GmbH in S. hiermit an die Firma C. in Sa. die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die Anmeldung des Warenzeichens 'C.' für Frankreich.
Die Firma C. Gewürzfabrik Karl Friedr. B. GmbH in S. erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, daß das Warenzeichen 'C.' in Frankreich nur von der Firma C. in Sa. benutzt werden darf. Sie ist deshalb damit einverstanden, daß das Warenzeichen gemaß § 8 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 auf die Firma C. S.à.r.l. in Sa. übertragen wird."
Durch Zwischenbescheid wurde die Klägerin von der französischen Registerbehörde darauf hingewiesen, daß die Angabe des Ortes und Datums der Anmeldung und der Nummer der Eintragung des Warenzeichens notwendig sei, um dem Antrag zu entsprechen. Einer Aufforderung der Klägerin, eine ergänzende Erklärung abzugeben, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Klägerin hat daher mit der vorliegenden Klage beantragt,
festzustellen, daß es sich bei dem aufgrund des Vertrages vom 12. Mai 1960 von der Beklagten an die Klägerin abgetretenen Warenzeichen "C." um die Warenzeichenanmeldung handelt, die am 22. September 1949 unter der Nummer ... beim Greffe du Tribunal de Commerce in Paris eingereicht wurde.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede gestellt und behauptet, nicht das Warenzeichenrecht selbst übertragen, sondern nur den Gebrauch des Zeichenrechts für das französische Gebiet gestattet zu haben. Der Vertrag vom 12. Mai 1960 sei auch unverbindlich; sie sei damals rechtlich nicht mehr in der Lage gewesen, über das Warenzeichen zu verfügen, da ihr damaliger Geschäftsführer B. das Zeichen schon durch Vertrag vom 7. Mai 1960 an den Kaufmann Mi. übertragen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat die Beklagte ihr früheres Vorbringen wiederholt; die Klägerin hat hilfsweise noch beantragt,
festzustellen, daß das am 22.9.1959 angemeldete Warenzeichen Gegenstand des zwischen den Parteien am 12. Mai 1960 abgeschlossenen und auf Übertragung des Warenzeichens gerichteten Vertrages ist,
ferner hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Erklärung abzugeben, daß die Übertragung des am 22. September 1949 unter der Kummer 56.569 beim Greffe du Tribunal de Commerce in Paris angemeldeten Warenzeichens "C." Gegenstand des zwischen den Parteien am 12. Mai 1960 abgeschlossenen Vertrages gewesen ist.
Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß es statt "abgetretenen" heißt "bezeichneten" Warenzeichen. Mit der gegen dieses Urteil erhobenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hatte die von ihm getroffene Feststellung dahin formuliert, "daß es sich bei dem aufgrund des Vertrages vom 12. Mai 1960 durch die Beklagte an die Klägerin abgetretenen Warenzeichen "C." um die Warenzeichenanmeldung handelt, die am 22. September 1949 unter der Nummer ... beim Greffe du Tribunal de Commerce in Paris eingereicht wurde." Das Berufungsgericht hat in diesem Satz das Wort "abgetretenen" durch "bezeichneten" ersetzt. Die. Revision ist der Meinung, in dieser Fassung habe die Urteilsformel überhaupt keinen Sinn mehr.
Diese Rüge trifft rein sprachlich zu. Trotzdem leidet das angefochtene Urteil insoweit nicht an einer unaufklärbaren Unklarheit; vielmehr läßt sich aus den Gründen entnehmen, daß das Berufungsgericht eine inhaltliche Änderung des landgerichtlichen Urteils nicht hat vornehmen wollen, wie sich insbesondere auch daraus ergibt, daß es die Berufung ohne Einschränkung zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat lediglich gemeint, eine Änderung der Urteilsformel sei geboten, weil über die erfolgte Abtretung des Warenzeichenrechts "hier nur im Sinne der Klärung einer Vortrage zu befinden" gewesen sei. Danach muß die Urteilsformel des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag vom 12. Mai 1960 auf die näher bezeichnete Warenzeichenanmeldung vom 22. September 1949 zu beziehen sei.
II.
Das Berufungsgericht führt aus, es brauche nicht auf die unter den Parteien streitige Frage eingegangen zu werden, ob die Voraussetzungen des § 256 ZPO hinsichtlich der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegeben seien, denn mit der Klage werde in Wahrheit nicht eine Feststellung im Sinne jener Vorschrift, sondern eine "Ergänzung des Vertrages" vom 12. Mai 1960 dahin begehrt, daß zu dem Warenzeichen "C." noch die Einzelheiten gesetzt werden, die das französische Recht für eine Umschreibung verlange; nach der besonderen Gestaltung des Falles wäre es indessen nicht zu rechtfertigen, die Klägerin auf eine Leistungsklage zu verweisen; ein Urteil auf Abgabe der ergänzenden Erklärung würde zwar nach deutschem Recht keiner besonderen Vollstreckung bedürfen; aber es sei zweifelhaft, ob die Klägerin damit die Umschreibung erzielen würde; nach dem Dekret vom 27. Februar 1891 verlange nämlich das französische Recht die Vorlage von Urkunden, in denen die ergänzenden Angaben enthalten seien; bei dieser Lage sei eine Ergänzung der Urkunde durch Gerichtsausspruch der einzige Weg, der dem Leistungsanspruch der Klägerin gerecht werde.
Die Revision sieht in diesen Ausführungen eine Verletzung des § 256 ZPO. Wenn die Klage als Feststellungsklage anzusehen sei, dann sei sie schon deshalb nicht zulässig, weil die Leistungsklage möglich gewesen wäre. In Wirklichkeit sei aber ein Leistungsbegehren gegeben, dem das Berufungsgericht in unzulässiger Weise in Gestalt eines Feststellungsurteils stattgegeben habe; der Weg des Feststellungsurteils sei auch nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht etwa der geeignetere; auch durch ein Leistungsurteil lasse sich die Identität des im Vertrage genannten Warenzeichens ebensogut nachweisen. Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der auf einem von der Klägerin indem Prozeß eingeführten unrichtigen Verhaltnis von Haupt- und Hilfsantrag beruhe, könne im Revisionsverfahren nicht mehr berichtigt werden, weil ein Zurückgreifen auf den Leistungsantrag als Hauptantrag nur im Wege der im Revisionsverfahren unzulässigen Klageänderung möglich wäre.
Dem Berufungsgericht und der Revision ist darin beizutreten, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil in Wahrheit nicht um ein Feststellungsurteil über ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO handelt. Das Urteil stellt lediglich Angaben tatsächlicher Art klar, indem es eine zwar nicht rechtsgeschäftlich, aber als Unterlage für ein behördliches Verfahren unvollständige Vertragsurkunde durch ergänzende Angaben vervollständigt. Darüber aber, daß die geforderten Angaben auf den Gegenstand des Vertrages zutreffen, bestand und besteht zwischen den Parteien überhaupt kein Streit; der Streit geht im wesentlichen nur darum, ob der Vertrag auf Übertragung des französischen Warenzeichenrechts oder auf Einräumung eines Gebrauchsrechts gerichtet war. Da die Beklagte den letzteren Standpunkt vertrat, weigerte sie sich, Erklärungen abzugeben, die zur Umschreibung des Zeichens auf die Klägerin führen können. Auch ist die Beklagte der Auffassung, daß selbst wenn der Vertrag vom 12. Mai 1960 eine Verpflichtung zur Übertragung des Warenzeichens zum Gegenstand gehabt hätte, diese Verpflichtung nicht erfüllt worden sei, weil das Warenzeichen bereits am 7. Mai 1960 auf den Kaufmann Mi. übertragen worden sei.
Bei dieser Sachlage ist der Weg der Leistungsklage der gegebene; sie ist auf Abgabe der entsprechenden Erklärungen zu richten und im vorliegenden Fall mit dem zweiten Hilfsantrag erhoben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, gleichwohl sei der Weg der Feststellungsklage deshalb zulässig, weil nur er den Erfolg der Umschreibung sichere, ist nach den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht begründete Wenn das französische Recht, wie das Berufungsgericht darlegt, die Vorlage von Urkunden fordert, "in denen die näheren Angaben über das Zeichen enthalten sind", so ist nicht einzusehen, daß eine ergänzende Erklärung der Beklagten selbst dieses Merkmal nicht erfüllen würde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Frankreich nunmehr geltenden, vom Berufungsgericht nicht erörterten Vorschriften dos aufgrund des Gesetzes zur Festsetzung besonderer Gebühren in Sachen des gewerblichen Eigentums und für die Eintragung in das Handelsregister vom 26. Juni 1920 ergangenen Ausführungserlasses vom 11. September 1920, nach dessen Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 ein Vermerk über die Abtretung einer hinterlegten Marke nur vorgenommen werden kann, wenn die in privater Urkunde enthaltene Abtretung in Urschrift vorgelegt und ihr "Nachweisungen" beigefügt werden, die Nummer, Datum und Ort der Hinterlegung der Marke enthalten müssen (vgl. Erasmus, Erfinder- und Warenzeichenschutz im In- und Ausland, 1956, S. 263 ff, und Kraßer in "Die Warenzeichenlizenz" 1963 S. 84 ff, 100). Es ist aber auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß ein Urteil auf Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Beklagten diesen Zweck schlechter erfüllen würde als ein gegen die Beklagte ergehendes Feststellungsurteil.
Das Berufungsurteil kann deshalb in der gegebenen Form einer Feststellung nicht aufrechterhalten werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Feststellungsurteil nicht vorliegen.
Entgegen der Auffassung der Revision muß die Klage deswegen jedoch nicht insgesamt als unzulässig abgewiesen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - bei Verknüpfung eines unzulässigen, auf Feststellung gerichteten Hauptantrages, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, mit einem zulässigen, auf Leistung gerichteten Hilfsantrag das Revisionsgericht grundsätzlich gehindert ist, auf den Hilfsantrag einzugehen oder wenigstens die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über ihn an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn das Revisionsgericht kann in einem solchen Falle über den Hilfsantrag jedenfalls dann entscheiden, wenn ihm der Sache nach dasselbe Begehren wie dem Hauptantrag zugrunde liegt und er sich lediglich als prozessual zutreffende Ausgestaltung des auch schon mit dem unzulässigen Hauptantrag verfolgten, sachlich übereinstimmenden Begehrens darstellt. So aber liegt es hier, wie sich namentlich aus den Schlußausführungen des Berufungsurteils (S. 8 Mitte) ergibt. Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin von der Beklagten die Abgabe der fraglichen ergänzenden Erklärungen fordern kann; dieselbe sachliche Prüfung hat auch schon das Berufungsgericht angestellt.
III.
Das Berufungsurteil folgert die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der in Frage stehenden Erklärung bereits aus der von der Klägerin behaupteten Übertragung des Warenzeichens als solcher, indem es auf den Vertrag vom 12. Mai 1960 französisches Recht anwendet. Dazu führt es aus, den Vertragschließenden sei es darum gegangen, den Geschäftsbetrieb, der seinen Sitz in S. hatte, für die Zeit nach der Rückgliederung des Saarlandes in zwei voneinander völlig unabhängige Betriebe, nämlich den Betrieb in S. und ein neu zu gründendes Unternehmen in Frankreich aufzuteilen; der in Frakreich vorhandene Kundenstamm und die dort eingeführte Marke habe für dieses Unternehmen erhalten werden sollen; der Wille der Parteien sei dahin gegangen, nur das französische Markenrecht, dieses aber ganz auf die Klägerin zu übertragen; dafür spreche auch die allerdings verfehlte Bezugnahme auf § 8 des deutschen Warenzeichengesetzes. Das infolge der Rückgliederung des Saarlandes abgespaltene, im Saarland entsprechend §§ 1 ff des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes vom 30. Juni 1959 (BGBl I 388) aufrechterhaltene deutsche Warenzeichenrecht sei dagegen nicht mit übertragen worden; für die Übertragung des französischen Zeichenrechts sei hiernach französisches Recht maßgebend. Aus Art. 1135 und 1160 code civil und dem Dekret vom 27. Februar 1891 ergebe sich als Folge der Übertragung des Zeichenrechts die dem § 402 BGB entsprechende Verpflichtung der Beklagten, den "vollen Erwerb" des Zeichenrechts durch die Klägerin zu unterstützen, zu dem nach französischem Recht die Umschreibung im Zeichenregister gehöre. Da diese aber wiederum eine Urkunde mit einem Inhalt voraussetze, aus dem sich auch Datum und Ort der Anmeldung sowie die Nummer der Zeicheneintragung ergeben, sei die Beklagte verpflichtet, die "Umschreibungsurkunde zu erstellen".
Diese Ausführungen werden von der Revision als den Auslegungsgrundsätzen des deutschen Rechts (§§ 133, 157 BGB) widersprechend angegriffen; bei Anwendung dieser Vorschriften hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß nicht eine Übertragung des Zeichenrechts, sondern nur eine Überlassung des Gebrauchs, also die Einräumung einer Lizenz gewollt gewesen sei, von der allein der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der Beklagten auch stets gesprochen habe.
Dieser Angriff hat im Ergebnis keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich das Klagebegehren bei der hier gegebenen besonderen Sachlage allerdings nicht schon allein aus dem Übertragungsgeschäft als solchem rechtfertigen; vielmehr bedarf es der Heranziehung der diesem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abrede der Parteien, die - wie noch auszuführen ist - nach deutschem Recht zu beurteilen ist.
1.
Der Vertrag vom 12. Mai 1960 hatte nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien eine schuldrechtliche Abrede und zugleich ein Erfüllungsgeschäft zum Inhalt; Streit geht nur darum, welchen Inhalt die schuldrechtliche Abrede und demzufolge auch das Erfüllungsgeschäft gehabt hat. Ist bei einem schuldrechtlichen Vertrag, der eine Auslandsbeziehung aufweist - wie im Streitfall - eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung nicht festzustellen, so muß der sogenannte mutmaßliche (hypothetische) Wille der Parteien über die anzuwendende Rechtsordnung festgestellt werden; dabei handelt es sich, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets angenommen worden ist, weniger um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, als um eine vernünftige, im Wege ergänzender Rechtsfindung vorzunehmende Interessenabwägung auf objektiver Grundlage; es ist nach einem Anknüpfungspunkt zu suchen, der sich aus der Eigenart des zu entscheidenden Sachverhalts und aus der Interessenlage unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte ergibt; besonderes Gewicht kommt dabei der Frage zu, wo sich der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses befindet (BGHZ 7, 231, 235 [BGH 30.09.1952 - I ZR 31/52]; vgl. zuletzt BGH NJW 1961, 25). Regelmäßig führt diese Bestimmung der Rechtsordnung zu einem einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Verpflichtungen, nicht zu einer für beide Parteien getrennten (RGZ 68, 203, 207; BGH NJW 1961, 25); dagegen, kann das Erfüllungsgeschäft, insbesondere eine Rechtsübertragung, als solche nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen sein, als das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (Soergel/Kegel, 9. Aufl. Anm. 252 vor Art. 7 ff EG BGB).
Die Frage, welches Recht nach dem sogenannten hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da es sich um ergänzende Rechtsfindung handelt (BGHZ 9, 221, 223 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52]; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 475). Der VIII. Zivilsenat hat allerdings ausgeführt (NJW 1961, 25), bei der Ermittlung dieses hypothetischen Willens handele es sich wesentlich um eine der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogene tatrichterliche Beurteilung. Das ist jedoch nicht als eine Abkehr von der vorbezeichneten Rechtsprechung anzusehen; diese ist lediglich dahin klarzustellen, daß der sogenannte Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses, nach dem sich die Frage des anzuwendenden Rechts weitgehend beantwortet, seinerseits davon abhängen kann, worauf der rechtsgeschäftliche Wille der Vertragschließenden überhaupt gerichtet war; die Beantwortung dieser Frage ist allerdings weitgehend dem Tatrichter vorbehalten. So hängt auch im vorliegenden Fall die Frage, wo der Schwerpunkt des gesamten Vertragsverhältnisses liegt, wesentlich davon ab, auf welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg sich der Wille der Parteien richtete, so insbesondere, ob sie eine endgültige, volle Übertragung des Zeichenrechts ohne Begründung eines Dauerschuldverhältnisses, oder aber eine Lizenzgewährung mit dauernden gegenseitigen Rechten und Pflichten, insbesondere mit einem Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde gewollt haben. In einem derartigen Falle gehört, wie der Revision einzuräumen ist, die Frage, auf welchen Erfolg sich der Parteiwille richtet, zu den vorab zu ermittelnden Voraussetzungen für die Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Recht; diese Vortrage aber ist, da noch kein anzuwendendes Recht für das Rechtsverhältnis feststeht, nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu beantworten, soweit es um die Ermittlung des Parteiwillens geht. Auf die Frage, inwieweit bei dieser Auslegung auch die nach dem in Betracht kommenden ausländischen sachlichen Recht gegebenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als Objekt des Parteiwillens zu berücksichtigen sind, braucht im Streitfall nicht eingegangen zu werden, weil nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag im Rahmen beider in Frage stehenden Rechtsordnungen als Gestaltungsmöglichkeiten nur entweder die Übertragung des Zeichenrechts oder die Überlassung des Zeichengebrauchs in Betracht kommen.
2.
Die Anwendung französischen Rechts auf die Übertragung des französischen Warenzeichenrechts als solche stellt sich jedoch auch bei dieser vorausgehenden Anwendung der Auslegungsregeln des deutschen Rechts hinsichtlich des rechtsgeschäftlichen Parteiwillens als zutreffend dar. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages den von den Parteien verfolgten Zweck entscheidend berücksichtigt. Dieser bestand nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Teilung des ursprünglich ein heitlichen Geschäftsbetriebes in zwei unabhängige Unternehmen, deren eines (die Klägerin) das fragliche Warenzeichen im französischen Gebiet allein sollte benutzen dürfen; das Berufungsgericht legt den Vertrag ferner dahin aus, der Alleingesellschafter der Beklagten habe in den französischen Betrieb nicht mehr hineinreden wollen, und stellt dazu die Erwägung an, nach französischem Recht könne der Inhaber eines Warenzeichens gegen Dritte, die das Zeichen benutzen, nur vorgehen, wenn er als Zeicheninhaber eingetragen sei. Für die hier zunächst allein zu entscheidende Frage, ob der Wille der Vertragschließenden sich auf Übertragung des französischen Zeichenrechts oder nur auf Einräumung einer Gebrauchserlaubnis gerichtet hat, hätte das Berufungsgericht noch darauf hinweisen können, daß der Lizenznehmer nach französischem Recht nicht befugt ist, die Verletzungsklage zu erheben (Kraßer, a.a.O. S. 94, 108); die Einräumung einer bloßen Lizenz hätte der Klägerin daher nicht diejenige Rechtsstellung verschafft, die sie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen der Vertragschließenden haben sollte, denn die Klägerin wäre dann für die Wahrnehmung ihrer Zeichenrechte in Frankreich auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen gewesen, die sich um den zu errichtenden französischen Betrieb nicht kümmern, sondern ihn selbständig wirtschaften lassen wollte. Auch die übrigen Umstände der Vereinbarung - keine zeitliche Begrenzung der Rechtseinräumung, Übergabe der schriftlichen Unterlagen über die Anmeldung des französischen Warenzeichens, Bezugnahme auf die Vorschrift des § 8 des Deutschen Warenzeichengesetzes - sprechen auch bei Anwendung der Auslegungsregeln des deutschen Rechts eher für, jedenfalls aber nicht gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis.
3.
Wollten aber die Parteien die volleÜbertragung des französischen Zeichenrechts, so ist dem Berufungsgericht weiter jedenfalls darin beizupflichten, daß auf die Übertragung des Zeichenrechts als solche, also auf das Erfüllungsgeschäft, französisches Recht anzuwenden ist. Für die Abtretung von Forderungen (RGZ 65, 357; RG SeuffA 79, 353; BGH WM 1957, 1574) und die Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen (vgl. OLG München GRUR Ausl 1960, 75) entspricht dies der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. Soergel/Kegel 9. Aufl., Anm. 250 vor Art. 7 EG BGB). Dasselbe muß grundsätzlich auch für die Übertragung des Rechts aus einem eingetragenen Warenzeichen angenommen werden; soweit im Schrifttum für die Abtretung von Forderungen demgegenüber geltend gemacht wird, es sei allgemein oder doch in Fragen des Schuldnerschutzes an das Recht des Schuldnerwohnsitzes anzuknüpfen, bedarf es keiner Stellungnahme, denn für die Übertragung von Zeichenrechten scheidet dieser Anknüpfungspunkt aus.
Die für das übertragene Recht maßgebende Rechtsordnung entscheidet insbesondere darüber, ob das Recht übertragbar ist (RGZ 20, 234; RG Warn 1917 Nr. 113; OLG München a.a.O.). Da nach französischem Recht das Warenzeichen ohne Geschäftsbetrieb übertragen werden kann, hängt die Wirksamkeit der Übertragung des Zeichenrechts oder des auf sie gerichteten schuldrechtlichen Vertrages deshalb nicht davon ab, ob der Geschäftsbetrieb, zu dem das Zeichen bis zur Übertragung gehörte, mit übertragen worden ist.
4.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 8) gehört nun allerdings nach französischem Recht zum "vollen Erwerb" des Zeichenrechts auch die Umschreibung im Register. Obwohl ein voller Erwerb danach möglicherweise noch nicht gegeben ist, folgert das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten, der Klägerin zum vollen Erwerb behilflich zu sein, schon aus dem Umstand, daß die Beklagte das Zeichenrecht "übertragen habe". Die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit, wie auch sein Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften des deutschen Rechts (§§ 413, 402 BGB) erkennen läßt, offenbar die, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer zur Umschreibung des Zeichenrechts dienenden Urkunde sich nach französischem Recht schon aus dem abstrakten Übertragungsgeschäft ergebe.
a)
Bei dieser Begründung des Klageanspruchs schon aus der Rechtsübertragung als solcher ist das Berufungsgericht - ohne dies allerdings näher darzulegen - offenbar weiter davon ausgegangen, daß nach französischem Recht die Übertragung des Zeichenrechts auf die Klägerin nicht wirksam wäre, wenn dasselbe Recht schon vorher durch den Vertrag vom 7. Mai 1960 auf den Kaufmann Mi. übertragen worden wäre. Deshalb hat das Berufungsgericht diese Frage geprüft. Ob es bei dieser Prüfung französisches oder deutsches Recht angewandt hat, läßt das Urteil wiederum nicht erkennen. Das nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage. Denn die Revision macht nicht etwa geltend, es sei französisches Recht auf diese Vereinbarung anzuwenden und es sei dem Berufungsgericht bei der Feststellung des Inhalts dieses ausländischen Rechts ein Verfahrensfehler unterlaufen. Sie macht vielmehr nur geltend, auf den Vertrag sei deutsches Recht anzuwenden und die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verstoße gegen §§ 133, 157 BGB.
b)
Aber auch, wenn man mit der Revision die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Vereinbarung vom 7. Mai 1960 annimmt, kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die Meinung des Berufungsgerichts, das Zeichenrecht sei deshalb nicht wirksam auf Mi. übertragen worden, weil der damalige Geschäftsführer und Alleininhaber der Geschäftsanteile der beklagten Gesellschaft die Übertragung im eigenen Namen erklärt habe. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß das Warenzeichen schon am 7. Mai 1960 wirksam an einen Dritten übertragen worden und somit die spätere Übertragung desselben Zeichens zugunsten der Klägerin nicht wirksam war. Infolgedessen ist dem Berufungsurteil die rechtliche Grundlage insoweit entzogen, als es die Pflicht der Beklagten zur Abgabe der geforderten ergänzenden Erklärung allein schon aus dem Übertragungsgeschäft selbst herleitet. Aber dieselbe Verpflichtung ergibt sich jedenfalls aus dem im Vertrage vom 12. Mai 1960 nach der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung ferner enthaltenen Grundgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts nicht berührt wird. Danach fiel die Übertragung des Zeichenrechts in den Rahmen der Gesamtvereinbarung über das Ausscheiden der jetzigen Gesellschafter der Klägerin aus der Beklagten und ihrer Auseinandersetzung mit dem verbleibenden Gesellschafter der Beklagten. Nach diesem Vertrage ist die Beklagte verpflichtet, der Klägern das französische Zeichenrecht zu verschaffen und deshalb auch, Erklärungen abzugeben, die - wie das Berufungsgericht (BU 8) feststellt - nach dem französischen Verfahrensrecht erforderlich sind, um die Umschreibung im Register zu bewirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist auch bei Wirksamkeit der behaupteten vor auf gehenden Abtretung des Rechts an dem Warenzeichen an Mi. nicht etwa objektiv unmöglich gewesen oder geworden; sie kann daher ohne Rücksicht auf diese behauptete Abtretung gefordert werden.
Das Berufungsgericht hat diese Verpflichtung augenscheinlich aus den Vorschriften der Art. 1135 und 1160 code civil hergeleitet. Dagegen erhebt die Revision Bedenken, die jedoch im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Auch, wenn das Erfüllungsgeschäft - hier die Übertragung des Zeichenrechts - nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, kann allerdings für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft inländisches Recht maßgebend sein (vgl. Soergel/Kegel a.a.O. Anm. 252); für den Standpunkt der Revision, daß insoweit deutsches Recht anzuwenden sei, spricht das Verhalten der Parteien im Rechtsstreit, die übereinstimmend vorgetragen haben, daß französisches Recht nur anzuwenden sei, soweit die "dingliche" Übertragung des französischen Zeichenrechts in Frage stehe; so hat die Klägerin aus § 242 BGB die vertragliche Nebenpflicht der Beklagten zur Abgabe der geforderten Erklärung hergeleitet; die Beklagte hat die Nichtigkeit des Grundgeschäfts nach deutschem Recht geltend gemacht, weil das abgetretene Recht im Zeitpunkt der Erklärung schon nicht mehr der Beklagten zugestanden habe, und sie hat deshalb die Vorschriften der §§ 402, 413 als nicht anwendbar bezeichnet. Gehen aber die Parteien im Rechtsstreit übereinstimmend von einem Recht als dem maßgebenden aus, so ist das beim Fehlen sonstiger eindeutiger Hinweise auf einen objektiven Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts ein sehr starkes Beweiszeichen für einen mutmaßlichen Willen in dieser Richtung (BGH LM Nr. 1 und 17 zu Art. 7 ff EG BGB - Deutsches internationales Privatrecht). Es kommt hier hinzu, daß die fragliche Vereinbarung nur einen Teil einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern einer inländischen Gesellschaft bildete. Da das Berufungsgericht in bezug auf den schuldrechtlichen Teil des Vertrages vom 12. Mai 1960 keinen gegenteiligen Willen der Parteien festgestellt und auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgehoben hat, die gegen die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf diesen Teil des Vertrages sprechen, muß hiernach von der Anwendbarkeit dieses Rechts ausgegangen werden. Diesen Standpunkt haben in der Revisionsverhandlung auch beide Parteien vertreten.
Aber auch nach deutschem Recht ergibt, wie bereits unter III 2 erörtert worden ist, die Auslegung des Willens der Parteien zweifelsfrei, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das französische Zeichenrecht zu verschaffen und ihr deshalb dabei behilflich zu sein, die Umschreibung des franzosischen Warenzeichens herbeizuführen; dazu gehört, daß die Beklagte die nach dem französischen Verfahrensrecht erforderlichen ergänzenden Erklärungen abgibt, und zwar in Schriftform, da diese Form den selbstverständlichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entspricht (§ 157 BGB).
IV.
Die Fassung der Urteilsformel war dem Begehren der Klägerin anzupassen, wie es in ihrer Berufungsbeantwortung (Schriftsatz vom 20. März 1962, S. 2 Mitte, GA 58) zum Ausdruck gelangt ist. Dabei bedeutet es weder eine Erweiterung des Umfangs der Verurteilung noch eine Änderung ihres Inhalts, wenn die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin gegenüber eine schriftliche Erklärung des fraglichen Enhalts abzugeben. Auch kann nicht etwa das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer schriftlichen Erklärung der Beklagten unter Hinweis auf § 894 ZPO bezweifelt werden, denn die mit dieser Vorschrift gebotene erleichterte Durchsetzung des Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung greift nicht Platz, wenn nach bürgerlichem Recht ein Anspruch auf Abgabe der Erklärung in einer äußeren Gestalt besteht, die den Interessen des Gläubigers sicherer oder einfacher zu dienen geeignet ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Rechtsschutzinteresse an einem nach § 888 ZPO im Inland vollstreckbaren Urteil auf Ausstellung einer privatschriftlichen Urkunde über die Erklärung zu bejahen, wenn ein nur feststellendes oder nach § 894 ZPO zu vollstreckendes Urteil - wie im Streitfall - einer ausländischen Registerbehörde vorgelegt werden müßte, was als ein Akt im Ausland stattfindender Zwangsvollstreckung aufgefaßt werden könnte (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27. Aufl. § 894 Anm. 2 B). Da die hiernach gebotene Änderung keinen Erfolg der Revision in der Sache darstellt, war diese mit der sich aus der Urteilsformel ergebenden Maßgabe kostenpflichtig (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Alff