Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1996, Az.: BVerwG 1 B 195.96
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Klärung einer Frage, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf; Geltendmachung einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 195.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.06.1996 - AZ: 11 S 1224/96
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80
Fundstellen
- InfAuslR 1997, 285-286 (OT)
- InfAuslR 1997, 285-286 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der sinngemäß allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies trifft für die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht zu.
Der Kläger hält der Sache nach für klärungsbedürftig die Frage, ob ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB 1/80) bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Arbeitnehmer nach Abschluß des Arbeitsvertrags mit einem neuen Arbeitgeber sein bisheriges Arbeitsverhältnis so kündigt, daß er zwischen dessen Ende und der Aufnahme der neuen Tätigkeit unbeabsichtigt einige Tage beschäftigungslos bleibt. Der Kläger erachtet es für unverhältnismäßig, ihm den Umstand vorzuhalten, daß er in Unkenntnis der Rechtslage einige Tage zu früh gekündigt habe. Ferner meint er, die vorliegende Unterbrechung der Beschäftigung, die nicht zur Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen geführt und die Fortdauer der Beschäftigung nicht in Frage gestellt habe, dürfe nach Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 6 ARB 1/80 im Hinblick auf die Ziele des Assoziationsrechts und in Anwendung der dynamischen Auslegungsmethode des "effet utile" den Anspruch nicht zum Erlöschen bringen.
Der Kläger spricht mit diesem Vorbringen zwei Fragenkreise an. Zum einen wirft er die Frage auf, inwiefern Härten bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80über eine ungeschriebene allgemeine Härteklausel aufgefangen werden können. Zum anderen kann das Vorbringen auf das Tatbestandsmerkmal "Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit" in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 bezogen werden. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß ein Aufenthaltsrecht nicht bereits wegen des Wechsels des Arbeitsgebers ausscheidet (vgl. Vorlagebeschluß vom 29. September 1995 - BVerwG 1 C 1.95 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 6 = InfAuslR 1996, 51), ist unter keinem dieser Gesichtspunkte die Zulassung der Revision gerechtfertigt.
Der beschließende Senat hat in den auch vom Berufungsgericht herangezogenen Urteilen vom 23. Mai 1995 (BVerwGE 98, 298 <311 f.>[BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94]) und 27. Juni 1995 (BVerwGE 99, 28 <32 ff.>[BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94]) entschieden, daß ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung ohne Unterbrechung voraussetzt; Abs. 2 der Vorschrift regele zugunsten des Arbeitnehmers, daß bestimmte Unterbrechungen der Beschäftigung für den Erwerb und den Erhalt der in Abs. 1 geregelten Ansprüche unschädlich seien; im Umkehrschluß ergebe sich, daß andere als die dort genannten Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung einem Aufenthaltsanspruch entgegenstünden. Der Regelungsgehalt des Art. 6 ARB 1/80 steht danach einer dahin gehenden Auslegung, daß Härten, die bei der Anwendung der Vorschrift entstehen könnten, zu berücksichtigen seien, eindeutig entgegen. Sind in der Vorschrift bestimmte Beschäftigungsfehlzeiten erfaßt und in differenzierter Weise behandelt - zum Teil sind sie den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80), zum Teil berühren sie bereits erworbene Ansprüche nicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80) -, muß dieses Regelungsgefüge als abschließend angesehen werden. Es kann nicht vermittels allgemeiner Erwägungen um eine Härteklausel erweitert werden. Dem Anliegen des Klägers zu entsprechen, überstiege die Grenzen zulässiger Auslegung und käme einer Korrektur der Norm gleich.
Davon abgesehen gäbe der vorliegende Fall auch keinen Anlaß zu der vom Kläger erstrebten Rechtsfortbildung, weil ihn die strikte Anwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht unverhältnismäßig hart trifft. Der Kläger führt sein Verhalten, das zur Unterbrechung seiner Beschäftigung geführt hat, auf die mangelnde Kenntnis der Rechtslage zurück. Die bloße Rechtsunkenntnis rechtfertigt indes im allgemeinen nicht, über die Nichterfüllung von Anspruchsvoraussetzungen hinwegzugehen. Warum dies hier anders sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger geltend macht, die Tage "quasi unbezahlten Urlaubs" zwischen seinen Beschäftigungen seien als Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 anzusehen, hat er keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargetan. Der Senat hat zwar in dem genannten Urteil vom 27. Juni 1995 (BVerwGE 99, 28 <34>[BVerwG 27.06.1995 - 1 C 5/94]; siehe ferner BVerwGE 98, 313 <323 f.>[BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]; vgl. auch Beschluß vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 20.93 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 3) ausgeführt, ihm erscheine nicht zweifelsfrei, ob der Begriff unverschuldete Arbeitslosigkeit mit dem im Gemeinschaftsrecht verwendeten Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968 - ABl Nr. L 257, S. 13) ohne weiteres gleichgesetzt werden könne oder zusätzlich erfordere, daß dem Arbeitnehmer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Hingegen hat der Senat die Frage nicht für klärungsbedürftig angesehen, wann ein in diesem Sinne vorwerfbares Verhalten rechtsgrundsätzlich vorliegt. Das Beschwerdevorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die insoweit in einem Revisionsverfahren zu Aussagen über den Fall hinaus führen könnten. Nach den Angaben des Klägers standen ihm verschiedene Möglichkeiten offen, den Übergang von einer Beschäftigung zur anderen zu gestalten. Daß es in diesem Fall zu den Sorgfaltspflichten, die einem auf die Erhaltung seiner arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Anwartschaften Bedacht nehmenden ... Staatsangehörigen geboten und zumutbar sind, gehörte, sich über die arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der von ihm zu treffenden Entscheidung Gewißheit zu verschaffen und, wenn erforderlich, rechtskundigen Rat einzuholen, versteht sich von selbst. Der hier geltend gemachte bloße Rechtsirrtum über die Folgen des Zeitpunkts der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vermag weder den Kläger zu entschuldigen noch die Arbeitslosigkeit als unfreiwillig zu kennzeichnen. Darüber hinaus berühren Zeiten unverschuldeter (unfreiwilliger) Arbeitslosigkeit erworbene Ansprüche nur dann nicht, wenn sie von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß festgestellt worden sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80). Daß diese Voraussetzung erfüllt sei, macht die Beschwerde nicht geltend.
Da vernünftige Zweifel an der dargelegten Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses weder durch das Beschwerdevorbringen noch sonst veranlaßt sind, kommt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EG-Vertrag nicht in Betracht, so daß auch nicht mit Rücksicht hierauf die Grundsatzrevision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Richter
Gerhardt